Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 905/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]          
9C_905/2014 {T 0/2}     

Urteil vom 17. Februar 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Pfiffner,
Gerichtsschreiber Schmutz.

Verfahrensbeteiligte
A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Ehrenzeller,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden,
Neue Steig 15, Postfach, 9102 Herisau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Massnahmen beruflicher Art),

Beschwerde gegen den Entscheid
des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden
vom 17. September 2014.

Sachverhalt:

A.

A.a. Der 1969 geborene A.________ meldete sich am 19. Februar 2013 wegen
Hörverlust und Tinnitus bei der IV-Stelle des Kantons Appenzell Ausserrhoden an
und beanspruchte ein Hilfsmittel (Hörgerät). Mit Verfügung vom 1. Mai 2013 wies
die IV-Stelle das Begehren ab.

A.b. Am 14. August 2013 meldete sich A.________ erneut bei der
Invalidenversicherung an und beanspruchte wegen Krankheit (Tinnitus)
Leistungen. Die IV-Stelle führte Abklärungen durch und wies mit Vorbescheid vom
16. Januar 2014 und Verfügung vom 25. Februar 2014 das Leistungsbegehren ab.

B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht Appenzell Ausserrhoden
mit Entscheid vom 17. September 2014 ab.

C. 
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen.
Er beantragt, der kantonale Entscheid sowie die angefochtene Verfügung seien
aufzuheben und es seien ihm Eingliederungsmassnahmen zuzusprechen.

Erwägungen:

1. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die
Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das
Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung
der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

2. 
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen.

2.1. Nach Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität bedrohte
Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und
geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich
zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern und die
Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

2.2. Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG in
Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung,
Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe). Nach Art. 15 IVG haben
Versicherte, die infolge Invalidität in der Berufswahl oder in der Ausübung
ihrer bisherigen Tätigkeit behindert sind, Anspruch auf Berufsberatung. Art. 17
Abs. 1 IVG räumt Versicherten den Anspruch auf Umschulung auf eine neue
Erwerbstätigkeit ein, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und
dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden
kann. Die Eingliederungsmassnahmen sind von Gesetzes wegen nicht an einen
bestimmten Invaliditätsgrad gebunden. Der Anspruch auf eine bestimmte Massnahme
setzt voraus, dass sie sich zur Erreichung des von ihr bezweckten
Eingliederungsziels eignet (Urteil 9C_506/2014 vom 10. November 2014 E. 4.1).

3. 
Die Vorinstanz erwog, der Hörverlust sei zwar objektiv ausgewiesen, erreiche
aber mit einem Gesamtwert von 12,725 % nicht ein Ausmass, woraus der
Beschwerdeführer Ansprüche gegenüber der Invalidenversicherung ableiten könne.
Dies sei unbestritten geblieben. Als gesundheitliche Beeinträchtigung sei
demnach lediglich der geltend gemachte (subjektive) Tinnitus zu prüfen. Der
Beschwerdeführer bringe vor, die psychische Belastung liege darin, dass er
erkennen müsse, in einer mental anspruchsvollen Tätigkeit nicht mehr voll
leistungsfähig zu sein und ihm von der IV-Stelle die Unterstützung versagt
werde. Aus der Festlegung einer Arbeitsunfähigkeit von 25 % durch den Hausarzt
Dr. med. B.________ könne nicht per se ein Anspruch auf berufliche Massnahmen
abgeleitet werden. Dem Arzt komme nämlich bei der Folgeabschätzung der von ihm
erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigung keine abschliessende
Beurteilungskompetenz zu, sondern er gebe eine möglichst substanziell
begründete Schätzung ab, welche durch die rechtsanwendenden Behörden im Rahmen
der rechtlichen Vorgaben zu würdigen sei (BGE 140 V 193 E. 3.1 und 3.2). Die
Festlegung der Arbeitsunfähigkeit durch den Hausarzt scheine eher beliebig
erfolgt zu sein. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände liege keine
nachvollziehbare ärztliche Beurteilung der Auswirkungen des Tinnitus auf die
Arbeits- und Erwerbsfähigkeit vor. Damit sei aber auch keine
Anspruchsberechtigung gegeben.

4. 
Der Beschwerdeführer rügt, er habe primär die Gewährung von
Eingliederungsmassnahmen beantragt, wobei er vor allem an Berufsberatung
eventuell Umschulung gedacht habe, wie dies in Art. 8 Abs. 3 IVG auch
vorgesehen sei. Die Vorinstanz habe sich darauf versteift, dass keine
Invalidität im Sinne eines versicherungsrechtlich relevanten Erwerbsausfalles
vorliege. Damit verkenne sie den Sinn der Eingliederungsmassnahmen. Der im
Rahmen der beruflichen Massnahmen verwendete Begriff der Invalidität sei nicht
der gleiche, wie er für den Anspruch auf eine Rente verwendet werde. Für einen
Umschulungsanspruch müsse nach der Rechtsprechung (BGE 139 V 403) eine
Erwerbseinbusse von mindestens 20 % vorhanden sein. Anspruch auf
Eingliederungsmassnahmen habe, wer invalid sei oder von einer Invalidität
bedroht werde. Zur Abwendung der Invalidität benötige der Beschwerdeführer die
fachliche Hilfe der Beschwerdegegnerin.

5. 
Wohl ist in Bezug auf Eingliederungsmassnahmen und Rentenanspruch der  Grad der
Invalidität nicht gleichermassen entscheidend (vgl. E. 2.2 vorne). Der  Begriff
 der Invalidität wird jedoch in Art. 8 ATSG definiert und variiert nicht
zwischen Eingliederungsmassnahme und Rentenanspruch (vgl. Art. 8 Abs. 1 und
Art. 28 Abs. 1 lit. c IVB mit direktem Verweis auf Art. 8 ATSG). Indem für
einen Umschulungsanspruch eine Erwerbseinbusse von mindestens 20 % gegeben sein
muss, wird nichts anderes als eine entsprechend hohe Invalidität im Sinne von
Art. 8 ATSG verlangt (BGE 124 V 108 E. 2b S. 110 f.; Urteil I 18/05 vom 8. Juli
2005 E. 2, publ. in: SVR 2006 IV Nr. 15 S. 53). Nach den verbindlichen
Feststellungen der Vorinstanz fehlt es in concreto an einer nachvollziehbaren
ärztlichen Beurteilung der Auswirkungen des geltend gemachten Tinnitus auf die
Arbeits- und somit auf die Erwerbsfähigkeit (E. 3.5 in fine). Die Vorbringen
des Beschwerdeführers vermögen diese vorinstanzliche Feststellung nicht als
offensichtlich unrichtig (im Sinne von willkürlich) oder als sonstwie
bundesrechtwidrig erscheinen zu lassen (vgl. Art. 97 und Art. 105 BGG). Daran
ändert eine "Überprüfung" der Arbeitsunfähigkeit von 25 % durch den
Kollektiv-Krankentaggeldversicherer nichts, zumal diesbezüglich keine Bindung
für die IV besteht.
Nachdem die gesundheitliche Situation klar beschrieben war, bedurfte es keiner
weiteren Abklärungen. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet.

6. 
Die Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG
erledigt.

7. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden, 3.
Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 17. Februar 2015

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Der Gerichtsschreiber: Schmutz

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