Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 904/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]          
9C_904/2014 {T 0/2}     

Urteil vom 31. Dezember 2014

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber R. Widmer.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 30. September 2014.

Nach Einsicht
in den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30.
September 2014 und in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
vom 13. Dezember 2014 (Poststempel),

in Erwägung,
dass nach der Rechtsprechung die Beschwerde an das Bundesgericht im Sinne von
Art. 82 ff. BGG gegen einen Entscheid über die Arbeitgeberhaftung gemäss Art.
52 Abs. 1 AHVG nur zulässig ist, wenn eine Streitwertgrenze von Fr. 30'000.-
(Art. 85 Abs. 1 lit. a BGG) erreicht ist oder wenn sich eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt (BGE 137 V 51),
dass sich der Streitwert im vorliegenden Fall auf Fr. 2'367.40 beläuft,
entsprechend dem Betrag, der im kantonalen Beschwerdeverfahren streitig
geblieben war (Art. 85 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 lit. a
BGG; SVR 2011 AHV Nr. 20 S. 71, 9C_125/2011),
dass des Weiteren keine Rechtsfrage von grundlegender Bedeutung zu beurteilen
ist,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG
umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Einzelrichter:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 31. Dezember 2014

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Widmer

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