Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 903/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_903/2014

Urteil vom 15. Januar 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Parrino,
Gerichtsschreiber Traub.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Alex Beeler,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle Zug,
Baarerstrasse 11, 6300 Zug,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug
vom 27. November 2014.

Sachverhalt:
Das Bundesgericht hob einen Abschreibungsentscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Zug vom 21. August 2014 in den Kostenpunkten auf. Es erkannte, dass die
Gerichtskosten für das kantonale Beschwerdeverfahren zu Lasten der IV-Stelle
gehen. Zudem wies es die Sache an das kantonale Gericht zurück, damit dieses
eine Parteientschädigung an A.________ festsetze (Urteil 9C_612/2014 vom 5.
November 2014).
Mit Beschluss vom 27. November 2014 setzte das Verwaltungsgericht diesen
Entscheid um. Es auferlegte die Gerichtskosten der IV-Stelle und sprach
A.________ eine Parteientschädigung zu, welche es ermessensweise auf Fr.
1'500.- (inkl. MWSt. und Auslagen) festsetzte.
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem
Rechtsbegehren, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben; die Vorinstanz habe
die Parteientschädigung unter Berücksichtigung der vom Rechtsvertreter
eingereichten Kostennote vom 12. August 2014 neu festzulegen.

Erwägungen:

1.

1.1. Gemäss Art. 61 lit. g ATSG wird die Parteientschädigung nach der Bedeutung
der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. In diesem
bundesrechtlichen Rahmen bestimmt sich die Parteientschädigung nach kantonalem
Recht, dessen Anwendung das Bundesgericht nur auf Willkür hin prüft. Die
Bemessungsvorgaben des Art. 61 lit. g ATSG beziehen sich auf den objektiv
erforderlichen Vertretungsaufwand. Eine Honorierung, welche nicht in einem
vernünftigen Verhältnis zu den notwendigen Bemühungen der Rechtsvertretung
steht, ist willkürlich (Art. 9 BV).

1.2. Hat die Rechtsvertretung dem Gericht eine Kostennote eingereicht (vgl.
Urteil 9C_338/2010 vom 26. August 2010 E. 5.1, SVR 2011 AHV Nr. 7 S. 23) und
weicht das Gericht von der darin geltend gemachten Entschädigung ab, indem es
einen unüblich tiefen Betrag zuspricht, so hat es dieses Vorgehen zu begründen
(BGE 139 V 496 E. 5.1 S. 504; vgl. Urteil 9C_757/2014 vom 23. Dezember 2014 E.
2.2).

2.

2.1. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat der Vorinstanz am 12.
August 2014 eine Kostennote eingereicht. Danach ist ihm im Zusammenhang mit dem
abgeschriebenen kantonalen Beschwerdeverfahren ein Zeitaufwand von etwa zwölf
Stunden entstanden. Das kantonale Gericht spricht der Beschwerdeführerin ohne
nähere Erläuterung "ermessensweise" Kostenersatz von Fr. 1'500.- zu, was (nach
Abzug von Fr. 170.- Auslagen und Mehrwertsteuer) einem Stundenansatz von rund
Fr. 110.- gleichkäme. Bei einer Streitsache mit, wie hier, nicht hohem
Schwierigkeitsgrad gilt für Rechtsanwälte indessen üblicherweise ein
Stundenansatz von Fr. 200.- (Urteil 9C_757/2014 E. 3.1 mit Hinweisen; § 9 Abs.
4 der zugerischen Verordnung über die Kosten im Verfahren vor dem
Verwaltungsgericht). Bei diesem Ansatz wiederum wäre ein Zeitaufwand von bloss
gut sechseinhalb Stunden abgedeckt. Das kantonale Gericht führt nicht aus,
inwiefern sich eine derartige Reduktion rechtfertigen könnte. Der angefochtene
Kostenentscheid ist daher schon wegen Verletzung der Begründungspflicht
aufzuheben. In der Sache ist der in der Kostennote ausgewiesene Zeitbedarf von
knapp zwölf Stunden gerechtfertigt (Aktenstudium und Erarbeitung der
Beschwerdeschrift vom 21. Mai 2014; Bemühungen, welche dazu führten, dass die
IV-Stelle die strittige Verfügung zurücknahm). Der zugesprochene
Parteikostenersatz deckt diesen Aufwand offensichtlich nicht hinreichend ab,
zumal von einem vollumfänglichen Obsiegen auszugehen ist (vgl.
bundesgerichtliches Urteil 9C_612/2014 vom 5. November 2014 E. 2.2). Die
Beschwerdeführerin macht zu Recht Willkür geltend.

2.2. Aus prozessökonomischen Gründen ist die Parteientschädigung für das
vorinstanzliche Verfahren direkt neu festzusetzen (Art. 107 Abs. 2 BGG; vgl.
Urteile 9C_757/2014 E. 3.3 und 2C_960/2013 vom 28. Oktober 2014 E. 4.9.2).
Ausgehend vom geltend gemachten Aufwand von 11,73 Stunden zu Fr. 200.- beträgt
die Parteientschädigung für das kantonale Beschwerdeverfahren Fr. 2'587.45
(einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer).

3. 
Angesichts des bisherigen Verlaufes des Verfahrens sowie der klaren Rechtslage
hat die Vorinstanz die Pflicht zur Justizgewährleistung verletzt. Damit greift
das Verursacherprinzip (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 3 sowie Art. 68
Abs. 4 BGG). Gerichtskosten und Parteientschädigung gehen somit nicht zu Lasten
der Beschwerdegegnerin, sondern des Kantons Zug (vgl. Urteil 9C_251/2009 vom
15. Mai 2009 E. 2.1).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Ziff. 2 des Entscheids des
Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 27. November 2014 wird aufgehoben. Die
IV-Stelle Zug hat der Beschwerdeführerin für das kantonale Verfahren eine
Parteientschädigung von Fr. 2'587.45 zu bezahlen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 600.- werden dem Kanton Zug auferlegt.

3. 
Der Kanton Zug hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren
mit Fr. 600.- zu entschädigen.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug,
Sozialversicherungsrechtliche Kammer, und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 15. Januar 2015
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Der Gerichtsschreiber: Traub

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