Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 901/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_901/2014

Urteil vom 16. März 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Pfiffner,
Gerichtsschreiberin Dormann.

Verfahrensbeteiligte
A.________, vertreten durch B.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 3. November 2014.

Sachverhalt:

A. 
Der im Februar 1933 geborene A.________ bezieht eine Altersrente der Alters-
und Hinterlassenenversicherung und seit August 2003 entsprechende
Zusatzleistungen. Er führt einen gemeinsamen Haushalt mit B.________, die
ebenfalls Zusatzleistungen beansprucht. Mit Verfügung vom 3. Januar 2013 sprach
die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (nachfolgend: SVA) A.________
eine jährliche Ergänzungsleistung von Fr. 9'048.- (monatlich Fr. 754.-) ab 1.
Januar 2013 zu. Weil er B.________ zu Arztbesuchen begleite und von ihr dafür
entschädigt werde, berechnete die SVA die jährliche Ergänzungsleistung neu;
demgemäss sprach sie ihm mit Verfügung vom 27. Februar 2013 monatlich Fr. 603.-
ab 1. März 2013 zu. Dabei berücksichtigte sie insbesondere ein jährliches
Einkommen aus unselbstständiger Tätigkeit von Fr. 3'726.-, wovon sie Fr.
1'817.- (monatlich Fr. 151.-) anrechnete. Daran hielt sie mit
Einspracheentscheid vom 28. März 2013 fest.

B. 
Dagegen liess A.________ Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich führen. Am 5. Januar 2014 reichte er eine Verfügung der SVA vom 6.
Dezember 2013, mit welcher ihm monatlich wiederum Fr. 754.- ab 1. August 2013
zugesprochen worden waren, zu den vorinstanzlichen Akten. Das
Sozialversicherungsgericht wies das Rechtsmittel mit Entscheid vom 3. November
2014 ab.

C. 
A.________ lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
beantragen, es seien ihm auch für die Monate März bis Juli 2013 jeweils Fr.
151.-, d.h. insgesamt Fr. 755.- nachzubezahlen. Sodann sei ihm für die
Begleitung von B.________ ab Januar 2013 rückwirkend der Stundenansatz von Fr.
25.- zu bezahlen.

Die SVA schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist.
Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Stellungnahme.
A.________ lässt eine weitere Eingabe einreichen.

Erwägungen:

1. 
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG).
Immerhin prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht
der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend
gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich
sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).

Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz, auf Rüge hin oder von Amtes wegen,
berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht, und wenn die Behebung des
Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2
BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG).

2.

2.1. Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die
anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG
[SR 831.30]). Als Einnahmen angerechnet werden u.a. zwei Drittel der
Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehenden
Personen jährlich 1000 Franken übersteigen (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG). Nicht
angerechnet werden (a) Verwandtenunterstützungen nach den Artikeln 328-330 des
Zivilgesetzbuches, (b) Unterstützungen der öffentlichen Sozialhilfe, (c)
öffentliche oder private Leistungen mit ausgesprochenem Fürsorgecharakter, (d)
Hilflosenentschädigungen der Sozialversicherungen, (e) Stipendien und andere
Ausbildungsbeihilfen sowie (f) Assistenzbeiträge der AHV oder der IV (Art. 11
Abs. 3 ELG).

2.2. Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung
sind in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten
anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene
Vermögen (Art. 23 Abs. 1 ELV [SR 831.301]).

Die jährliche Ergänzungsleistung ist insbesondere dann zu erhöhen,
herabzusetzen oder aufzuheben, wenn eine voraussichtlich längere Zeit dauernde
Verminderung oder Erhöhung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren
Einnahmen sowie des Vermögens eintritt; massgebend sind die neuen, auf ein Jahr
umgerechneten dauernden Ausgaben und Einnahmen und das bei Eintritt der
Veränderung vorhandene Vermögen; macht die Änderung weniger als 120 Franken im
Jahr aus, so kann auf eine Anpassung verzichtet werden (Art. 25 Abs. 1 lit. c
ELV).

3.

3.1.

3.1.1. Das kantonale Gericht hat festgestellt, B.________ habe im Zusammenhang
mit der Wahrnehmung von Arztterminen im Jahr 2012 der SVA Unkosten von Fr.
3'726.- (entsprechend 149 Stunden zu Fr. 25.-) in Rechnung gestellt. Diesen
Betrag habe ihr die SVA unter dem Titel "Haushalthilfe privat" zurückvergütet.
Der Beschwerdeführer seinerseits sei von B.________ mit dem gleichen Betrag für
Fahrdienst und Begleitung zu diesen Terminen entschädigt worden.

3.1.2. Es ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht, dass diese
Feststellungen offensichtlich unrichtig sein oder auf einer Rechtsverletzung
beruhen sollen. Sie bleiben daher für das Bundesgericht verbindlich (E. 1).

3.2.

3.2.1. Die Vorinstanz hat die Abgeltung von Fr. 3'726.- als Erwerbseinkommen
des Beschwerdeführers qualifiziert, weil sie in einem direkten Zusammenhang mit
seinem zeitlichen Aufwand stehe. Davon rechnete sie für die Ergänzungsleistung
aber lediglich den Betrag von Fr. 1'817.- pro Jahr (Fr. 151.- pro Monat) an
(vgl. Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG; E. 2.1).

3.2.2. Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich im Wesentlichen geltend, er
werde für das "Einkommen" der B.________ "belangt"; eine solche "Verrechnung"
sei absurd. Diese Argumentation leuchtet nicht ein: Bezahlt eine Person (hier
B.________) eine Dienstleistung, kann diese Ausgabe direkt und ungeschmälert
eine Einnahme der bezahlten Person (hier des Beschwerdeführers) darstellen, was
hier zutrifft. Dass B.________ ihrerseits den Betrag von der SVA als
Krankheits- oder Behinderungskosten (vgl. Art. 14 Abs. 1 lit. b und e ELG)
vergütet erhielt, ändert daran nichts: Solche Vergütungen erfolgen gezielt zur
Deckung dieser Kosten und dienen - anders als die jährliche Ergänzungsleistung
(vgl. Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG) - nicht der allgemeinen Lebenshaltung. Damit
kann auch nicht von einer Verrechnung durch die SVA gesprochen werden, wenn sie
ihre Leistung an die eine Person bei der anderen als Einkommen berücksichtigt.

Sodann legt der Beschwerdeführer nicht substanziiert (E. 1) dar, dass die
Vorinstanz die Abgeltung zu Unrecht als Erwerbseinkommen aufgefasst haben soll.
Immerhin erbrachte er persönlich im Verlauf des Jahres 2012 Dienstleistungen,
die aufgrund der Bezahlung im Grundsatz (d.h. ohne Anrechnung bei der
Ergänzungsleistung) eine Verbesserung seiner wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit bewirkten (vgl. BGE 139 V 12 E. 4.3 S. 15 mit Hinweisen).
Dass das fragliche Einkommen unter die (abschliessende; vgl. BGE 139 V 453 E.
3.3 S. 455) Ausnahmeliste von Art. 11 Abs. 3 ELG (vgl. E. 2.1) fallen soll, ist
nicht ersichtlich. Zudem ändert die Unregelmässigkeit der Leistungserbringung
nichts an der Qualifikation der Abgeltung als Erwerbseinkommen.

3.2.3. Nach dem Gesagten ist es im Grundsatz zulässig, die Abgeltung für
Fahrdienste und Begleitung zu Arztterminen der B.________ in die
Ergänzungsleistungsberechnung des Beschwerdeführers einzubeziehen. Dabei
handelt es sich nicht um eine "Verrechnung" (vgl. Art. 120 OR), weshalb deren
"Erlass" von vornherein ausser Betracht fällt; auf die entsprechenden
Ausführungen ist nicht weiter einzugehen.

3.3.

3.3.1. Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, dass (spätestens) seit Erlass
der "Verfügung" (gemeint: Einspracheentscheid) vom 28. März 2013 keine
Fahrtkosten mehr abgegolten worden seien, und zwar weder von der SVA an
B.________ noch von dieser an ihn. Diese Behauptung an sich ist zwar neu. Sie
ist indessen auch mit Blick auf Art. 99 Abs. 1 BGG zulässig (vgl. Meyer/
Dormann, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 20 zu
Art. 99 BGG), verweist der Beschwerdeführer doch auf die Verfügung vom 6.
Dezember 2013, gemäss welcher ihm immerhin ab August 2013 kein Einkommen mehr
angerechnet wurde. Die SVA selber hielt in ihrer vorinstanzlichen Stellungnahme
dafür, dass die Vergütungen an B.________ zu Unrecht erfolgt seien. Im
bundesgerichtlichen Verfahren hält sie denn auch fest, "seither" würden solche
Kosten nicht mehr entschädigt.

3.3.2. In diesen Zusammenhang lässt sich der Antrag betreffend den
Stundenansatz von Fr. 25.- "für die Begleitung von B.________ ab Januar 2013"
einordnen: Der Beschwerdeführer bezieht sich hier (vgl. Meyer/Dormann, a.a.O.,
N. 7 zu Art. 107 BGG) auf Krankheitskosten der B.________ (vgl. Art. 14 Abs. 1
ELG), die zu Recht nicht Gegenstand des Einspracheentscheids vom 28. März 2013
und des angefochtenen vorinstanzlichen Entscheids bildeten (vgl. Art. 86 Abs. 1
lit. d BGG; BGE 125 V 413 E. 1 S. 414). In diesem Sinn ist das Rechtsbegehren
zudem neu und von vornherein unzulässig (Art. 99 Abs. 2 BGG). Darauf ist nicht
einzutreten.

3.4. 

3.4.1. In zeitlicher Hinsicht wird nicht bestritten, dass für die auf 2013
entfallende jährliche Ergänzungsleistung grundsätzlich das im Vorjahr erzielte
Einkommen massgeblich ist, weil die Anrechnung in der Regel zeitlich verschoben
erfolgt (vgl. Art. 23 Abs. 1 ELV).

Indessen werden bei der Anspruchsberechnung nur tatsächlich vereinnahmte
Einkünfte und vorhandene Vermögenswerte berücksichtigt, über die der
Leistungsansprecher ungeschmälert verfügen kann (BGE 127 V 248 E. 4a S. 249;
Urteil 9C_675/2012 vom 15. November 2012 E. 1). Damit steht im Einklang, dass
Ergänzungsleistungen ausgerichtet werden, um Bezügerinnen und Bezügern von
Renten der Alters- und Hinterlassenen- oder der Invalidenversicherung das
Existenzminimum zu gewährleisten, ohne dass die Versicherten Sozialhilfe
beziehen müssen (vgl. Art. 112 Abs. 2 lit. b in Verbindung mit Art. 196 Ziff.
10 BV). Mit den Leistungen gemäss ELG soll somit der gegenwärtige Grundbedarf,
sollen die laufenden Lebensbedürfnisse gedeckt werden (BGE 130 V 185 E. 4.3.3
S. 188; 127 V 369 Erw. 5a; vgl. auch BGE 122 V 24 Erw. 5a mit Hinweisen).

Diesen Grundsätzen trug der Verordnungsgeber mit den Bestimmungen von Art. 23
Abs. 4 ELV, der sich auf die erstmalige Leistungszusprache bezieht, als auch
mit jenen von Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV Rechnung. Danach ist vom
Vorjahreseinkommen abzuweichen, sobald die tatsächlichen Umstände damit nicht
mehr übereinstimmen; massgeblich ist dann das mutmassliche aktuelle
Jahreseinkommen.

3.4.2. Entscheidend ist somit, ob die SVA bei Erlass der Verfügung vom 27.
Februar 2013 die im Vorjahr erzielten Einnahmen anrechnen durfte. Nach Lage der
Akten (vgl. E. 3.3.1) übernahm die SVA letztmals mit Verfügung vom 15. Februar
2013 Kosten der B.________ für die Begleitung zu ihren Arztterminen; davon
entfielen Fr. 250.- auf das Jahr 2012 und Fr. 243.- auf Januar 2013.
Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer über diese Beträge hinaus, resp.
auch ohne entsprechende Kostenübernahme durch die SVA, für seine Begleitdienste
bezahlt worden sein soll, sind nicht ersichtlich. Damit war bei Erlass der
Verfügung im Februar 2013 absehbar, dass er 2013 kein anrechenbares
Erwerbseinkommen erzielen würde. Dieser Umstand stellte keine vorübergehende
Schwankung des Einkommens dar, die im Rahmen von Art. 23 Abs. 1 ELV zu
berücksichtigen wäre, sondern eine im Vergleich zum Vorjahr grundsätzliche und
voraussichtlich längere Zeit dauernde (vgl. Urs Müller, Rechtsprechung des
Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl. 2015, S. 270 Rz. 799) Änderung der
Einkommenssituation. Die Anrechnung des Vorjahreseinkommens erfolgte demnach
auch für die Monate März bis Juli 2013 zu Unrecht. Damit bleibt es bei
monatlichen Ergänzungsleistungen von Fr. 754.- gemäss Verfügung vom 3. Januar
2013.

3.5. Nicht Gegenstand dieses Verfahrens bildet die Frage, ob eine Anpassung der
Ergänzungsleistung des Beschwerdeführers nicht schon bei Erlass der Verfügung
betreffend B.________ vom 10. Juli 2012 angezeigt gewesen wäre. Ebenso kann
offenbleiben, wie es sich diesbezüglich mit einer allfälligen Rückerstattung
(vgl. Art. 25 ATSG) und deren Verrechnung (vgl. Art. 120 OR) mit der
angezeigten Nachzahlung von Fr. 755.- (E. 3.4.2) verhält. Es liegt im
pflichtgemässen Ermessen der Beschwerdegegnerin, ob sie die EL-Zusprechung 2012
mit Blick auf die dem Beschwerdeführer von B.________ damals zugekommenen
Entgelte in Wiedererwägung zieht (Art. 53 Abs. 2 ATSG).

4. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdegegnerin die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Angesichts der Kostenlosigkeit
des vorinstanzlichen Verfahrens erübrigt sich eine Rückweisung zur neuen
Kostenverlegung.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Der Entscheid
des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 3. November 2014 und der
Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich vom 28.
März 2013 werden aufgehoben.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 16. März 2015
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Die Gerichtsschreiberin: Dormann

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