Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 899/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_899/2014

Urteil vom 29. Juni 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichterin Pfiffner, Bundesrichter Parrino,
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Volker Pribnow,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 28. Oktober 2014.

Sachverhalt:

A.

A.a. A.________, geboren 1959, war zuletzt von April 2001 bis Ende Februar 2008
als Fahrzeugaufbereiter bei der B.________ AG angestellt. Am 2. November 2007
meldete er der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) einen Rückfall
zu einem im November 1996 erlittenen Unfall, bei dem er sich eine Kontusion des
linken Knies zugezogen hatte. Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen.
Am 9. Dezember 2009 meldete sich A.________ unter Hinweis auf unfallbedingte
Verletzungen am Knie sowie Rücken- und Kopfschmerzen bei der
Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (von welcher er bereits zwischen
Dezember 1988 und Mai 1989 Rentenleistungen bezogen hatte). Die IV-Stelle des
Kantons Zürich führte erwerbliche und medizinische Abklärungen durch, zog die
Akten der SUVA bei und verfügte, nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren, am
8. Juli 2010 die Abweisung des Leistungsbegehrens. Hiegegen liess A.________
Beschwerde führen, welche das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit
Entscheid vom 31. August 2012 guthiess, die Verfügung vom 8. Juni 2010 aufhob
und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit sie nach erneuter Abklärung im
Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch neu verfüge.

A.b. Die IV-Stelle veranlasste eine polydisziplinäre Exploration bei der
ärztlichen Akademie C.________ (Gutachten vom 12. Juli 2013). Nachdem der
Regionale Ärztliche Dienst (RAD; Dr. med. D.________, Facharzt für
Orthopädische Chirurgie und Traumatologie) am 17. Juli 2013 Stellung genommen
hatte, stellte sie mit Vorbescheid vom 12. August 2013 die Abweisung des
Leistungsbegehrens (Invaliditätsgrad von 27 %) in Aussicht. Nach Einwänden des
A.________ und nochmaliger Stellungnahme des RAD verfügte die IV-Stelle am 22.
Oktober 2013 entsprechend dem Vorbescheid, hob diesen aber auf entsprechendes
Gesuch von A.________ mit Verfügung vom 6. November 2013 wiedererwägungsweise
auf. Am 8. November 2013 erliess sie einen weiteren Vorbescheid, wonach das
Leistungsbegehren abgewiesen werde (Invaliditätsgrad von 5 %). Auch dagegen
liess A.________ Einwände erheben, welche die IV-Stelle ihrem Rechtsdienst
unterbreitete (Stellungnahme vom 31. März/4. April 2014), bevor sie am 10.
April 2014 erneut eine dem (zweiten) Vorbescheid entsprechende Verfügung
erliess.

B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde des A.________ wies das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 28. Oktober
2014 ab.

C. 
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
und unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids die Zusprechung einer ganzen
Rente ab Dezember 2009 beantragen. Eventualiter sei die Angelegenheit an das
kantonale Gericht zurückzuweisen zur Vornahme weiterer Abklärungen. Namentlich
sei ein Bericht bei der ärztlichen Akademie C.________ einzuholen und es seien
die "Indikatoren, welche gemäss Gutachten von Prof. Dr. E.________ vom Mai 2014
notwendig" seien, abzuklären.
Die IV-Stelle beantragt die Abweisung der Beschwerde, das Bundesamt für
Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzung gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt
hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106
Abs. 1 BGG) und ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten
Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden. Das Bundesgericht
kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und
es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden
Begründung abweisen (BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140).

2.

2.1. Im angefochtenen Entscheid werden die Bestimmungen und Grundsätze zu den
Voraussetzungen und zum Umfang des Rentenanspruchs (Art. 7 ff. sowie Art. 16
ATSG; Art. 28a IVG), zur Zulässigkeit einer Neuanmeldung (Art. 87 Abs. 3 IVV)
sowie zum Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S.
352, 122 V 157 E. 1c S. 160) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

2.2. Korrekt dargelegt hat das kantonale Gericht auch die bisherige
Rechtsprechung zur invalidenversicherungsrechtlichen Relevanz unklarer
Beschwerdebilder (BGE 130 V 352 und seitherige Rechtsprechung). Nachdem das
Bundesgericht mit zur Publikation bestimmtem Urteil 9C_492/2014 vom 3. Juni
2015 seine Rechtsprechung zu den Voraussetzungen, unter denen anhaltende
somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden eine
rentenbegründende Invalidität zu bewirken vermögen, grundlegend überdacht und
teilweise geändert hat, ist zu prüfen, welche Auswirkungen sich dadurch auf den
hier zu beurteilenden Fall ergeben (zur Anwendbarkeit einer
Rechtsprechungsänderung auf laufende Verfahren vgl. BGE 137 V 210 E. 6 S. 266).

3.

3.1. Weiterhin kann eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit nur
anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer fachärztlich einwandfrei
diagnostizierten Gesundheitsbeeinträchtigung ist (BGE 130 V 396). Auch künftig
wird der Rentenanspruch - in Nachachtung der verfassungs- und gesetzmässigen
Vorgaben von Art. 8 und 29 BV (Rechtsgleichheit) und Art. 7 Abs. 2 ATSG
(objektivierte Zumutbarkeitsbeurteilung) - anhand eines normativen Prüfrasters
beurteilt (vgl. BGE 130 V 352 E. 2.2.2 S. 353 und 139 V 547 E. 5.9 S. 558 f.),
und es braucht medizinische Evidenz, dass die Erwerbsunfähigkeit aus objektiver
Sicht eingeschränkt ist. Indes hält das Bundesgericht - der seit längerem
namentlich aus medizinischer, aber auch aus juristischer Sicht an der
bisherigen Schmerzrechtsprechung geäusserten Kritik Rechnung tragend - an der
Überwindbarkeitsvermutung nicht weiter fest (Urteil 9C_492/2014 vom 3. Juni
2015 E. 3.5). Anstelle des bisherigen Regel/Ausnahme-Modells tritt ein
strukturierter, normativer Prüfraster. In dessen Rahmen wird im Regelfall
anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren das
tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen ergebnisoffen und symmetrisch
beurteilt, indem gleichermassen den äusseren Belastungsfaktoren wie den
vorhandenen Ressourcen Rechnung getragen wird.

3.2. Zwar hatten die Ärzte bereits bis anhin ihre Stellungnahmen zur
Arbeitsfähigkeit so substanziell wie möglich zu begründen, und es war für die
ärztliche Plausibilitätsprüfung wichtig, in welchen Funktionen die versicherte
Person eingeschränkt ist (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 196). Die diesbezüglichen
Anforderungen hat das Bundesgericht aber nunmehr dahin gehend konkretisiert,
dass aus den medizinischen Unterlagen genauer als bisher ersichtlich sein muss,
welche funktionellen Ausfälle in Beruf und Alltag aus den versicherten
Gesundheitsschäden resultieren. Diagnosestellung und - in der Folge -
Invaliditätsbemessung haben somit stärker als bis anhin die entsprechenden
Auswirkungen der diagnoserelevanten Befunde zu berücksichtigen. Medizinisch
muss schlüssig begründet sein, inwiefern sich aus den funktionellen Ausfällen
bei objektivierter Zumutbarkeitsbeurteilung anhand der Standardindikatoren eine
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergibt. Wo dies nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit dargetan werden kann, trägt weiterhin die materiell
beweisbelastete versicherte Person die Folgen. Eine anhaltende somatoforme
Schmerzstörung und vergleichbare Leiden können somit eine Invalidität
begründen, sofern funktionelle Auswirkungen der medizinisch festgestellten
gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der
Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit zumindest überwiegender
Wahrscheinlichkeit in einem anspruchserheblichen Ausmass nachgewiesen sind
(Urteil 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 E. 6).

4.

4.1. Die auf Begrifflichkeiten des medizinischen Klassifikationssystems
abstellende Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung oder eines
vergleichbaren psychosomatischen Leidens, so auch einer chronischen
Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41; z.B.
Urteil 8C_96/2014 vom 23. Mai 2014 E. 4.4.2), kann indes von vornherein nur zu
einer invalidenversicherungsrechtlich erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigung
führen, wenn sie unter dem Gesichtspunkt der - bis anhin in der Praxis zu wenig
beachteten - Ausschlussgründe nach BGE 131 V 49 standhält (Urteil 9C_492/2014
vom 3. Juni 2015 E. 2.2). Beruht die Leistungseinschränkung auf Aggravation
oder einer ähnlichen Konstellation, liegt regelmässig keine versicherte
Gesundheitsschädigung vor. Dies trifft namentlich zu, wenn eine erhebliche
Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten
oder der Anamnese besteht, wenn intensive Schmerzen angegeben werden, deren
Charakterisierung jedoch vage bleibt, wenn keine medizinische Behandlung und
Therapie in Anspruch genommen wird, wenn demonstrativ vorgetragene Klagen auf
den Sachverständigen unglaubwürdig wirken oder wenn schwere Einschränkungen im
Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist
(in BGE 140 V 8 nicht publ. E. 4.2.2 des Urteils 8C_33/2013 vom 13. Dezember
2013 mit Hinweisen). Ob die ärztlichen Feststellungen auf einen Ausschlussgrund
folgern lassen, ist als Rechtsfrage frei überprüfbar.

4.2.

4.2.1. Die Grenzziehung zwischen einer anspruchsausschliessenden Aggravation
und einer blossen Verdeutlichungstendenz - welche entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers nicht gleichgesetzt werden dürfen (Urteile 9C_897/2014 vom
27. April 2015 E. 3.2 und 9C_492/2014 E. 2.2.1 in fine) - ist heikel. Zum einen
prägt die (unbewusste) Tendenz zur Schmerzausweitung und -verdeutlichung das
Wesen von Schmerzstörungen und vergleichbaren Leiden gerade mit, welche sich
bekanntlich dadurch charakterisieren, dass für die geklagten Beschwerden kein
ausreichendes organisches Korrelat gefunden werden kann (vgl. BGE 139 V 547 E.
7.1.3 S. 561 f.). Zum andern dürfen die Besonderheiten des
sozialversicherungsrechtlichen Abklärungsverfahrens nicht ausser Acht gelassen
werden. Die versicherte Person, welche mit ihrer Anmeldung bei der
Invalidenversicherung die Zusprechung von Versicherungsleistungen bezweckt,
wird vielfach (wenn auch nicht ausnahmslos) - bewusst oder unbewusst - ihre
Beschwerden und Einschränkungen im Hinblick auf dieses Ziel präsentieren (vgl.
KOPP/MARELLI, Somatoforme Störungen, wie weiter? SZS 2012 S. 256), ohne dass
ihr allein deswegen unbesehen der Rentenanspruch versagt werden dürfte.

4.2.2. Wann ein Verhalten (nur) verdeutlichend und unter welchen
Voraussetzungen die Grenze zur Aggravation und vergleichbaren
leistungshindernden Konstellationen überschritten ist, bedarf einer
einzelfallbezogenen, sorgfältigen Prüfung. Eine Aggravation zeichnet sich aus
durch eine Übertreibung oder Ausweitung von Beschwerden, indem tatsächlich
vorhandene Symptome zur Erreichung eines Ziels (im hier interessierenden
Kontext die Zusprechung einer Rente) verstärkt werden ( PETER RÜESCHet al.,
Mehr Objektivität und Effizienz durch Beschwerdevalidierungstests?, in: Soziale
Sicherheit CHSS 2/2009 S. 118). Externe Motivation (Erreichen einer Rente) und
Bewusstseinsnähe sind somit - nebst den dargelegten Hinweisen (vorangehende E.
4.1) - starke (in der Praxis allerdings oft schwierig nachzuweisende)
Anhaltspunkte für eine anspruchshindernde Aggravation. Grundsätzlich lässt sich
sagen, dass eine Aggravation umso eher vorliegt, je mehr Hinweise auf eine
absichtliche, gesteuerte und in diesem Sinne "bewusste" Symptomerzeugung
hindeuten ( RÜESCHet al. a.a.O., S. 118). Für die Beantwortung dieser Frage ist
- wiederum - zentral, dass die Gutachter, wie auch die anderen mit der
Berichterstattung über die versicherte Person befassten Ärzte, alle verfügbaren
Hinweise aus dem Alltag der versicherten Person, insbesondere auch aus dem
ausserberuflichen Bereich, berücksichtigen und auf dieser möglichst breiten
Beobachtungsbasis eine Verbindung herstellen zwischen dem festgestellten
versicherten Gesundheitsschaden und den dadurch bewirkten funktionellen
Einschränkungen einerseits sowie den geschilderten sowie tatsächlichen,
gegebenenfalls fremdanamnestisch erhobenen Auswirkungen auf Aktivität und
Partizipation anderseits (vgl. auch FOERSTER/VENZLAFF, Psychiatrische
Begutachtung, 2009, S. 672; Ziff. 3.4 der Leitlinien der Schweizerischen
Gesellschaft für Rheumatologie [SGR] zur Begutachtung rheumatologischer
Krankheiten und Unfallfolgen, in: Schweizerische Ärztezeitung 2007 S. 739). Auf
dieser Grundlage ist zu plausibilisieren, dass die Inkonsistenzen über das im
Rahmen einer blossen Verdeutlichung "Normale" hinausgehen.

4.2.3. Bedeutsame Hinweise ergeben sich u.a. daraus, ob und inwieweit die
medizinischen Gutachter als auch die behandelnden, in aller Regel einen
längeren Beobachtungszeitraum überblickenden Ärzte Diskrepanzen zwischen
subjektiver Beschwerdeschilderung und objektivierbaren Befunden beobachtet und
dokumentiert haben, beispielsweise indem ihnen eine demonstrative
Schmerzausgestaltung aufgefallen ist oder die versicherte Person - aus nicht
krankheitsbedingten Gründen - während längerer Zeit geeignete
Therapievorschläge abgelehnt hat (vgl. Urteil 8C_4/2010 vom 29. November 2010
E. 4.2). Ebenfalls erhellend sein kann unter Umständen eine Bestimmung des
Medikamentenspiegels. Schliesslich sind allenfalls Beschwerdevalidierungstests
ergänzend (als ein möglicher "Mosaikstein" der Begutachtung) hilfreich. Diese
haben sich aber in der Praxis mit Bezug auf Schmerzleiden noch nicht etabliert
und stossen zumindest bei einem Teil der Experten auf grosse Skepsis ( RÜESCHet
al., S. 120 f.). Die allfällige Relevanz solcher Tests für die
sozialversicherungsrechtliche Anspruchsprüfung braucht hier nicht weiter
thematisiert zu werden, da der das psychiatrische Teilgutachten der ärztlichen
Akademie C.________ verfassende Dr. med. F.________, FMH für Psychiatrie und
Psychotherapie, zwar ein Testverfahren ("Rey Memory Test") angewandt, indes
nicht entscheidend auf das (positive) Resultat abgestellt, sondern dieses nur
am Rand (als letzten Punkt der Argumentation) erwähnt hat (dazu auch
nachfolgende E. 4.3.2).

4.2.4. Besteht im Einzelfall Klarheit darüber, dass nach plausibler ärztlicher
Beurteilung die Anhaltspunkte auf eine Aggravation eindeutig überwiegen und die
Grenzen eines bloss verdeutlichenden Verhaltens klar überschritten sind, ohne
dass das aggravatorische Verhalten auf eine verselbständigte, krankheitswertige
psychische Störung (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a S. 299) zurückzuführen wäre, fällt
eine versicherte Gesundheitsschädigung ausser Betracht und ein Rentenanspruch
ist ausgeschlossen (Urteil 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 E. 2.2.2).

4.3.

4.3.1. Das kantonale Gericht stellte letztinstanzlich verbindlich fest, die
Gutachter der ärztlichen Akademie C.________ hätten eine deutliche Tendenz zur
Aggravation vermerkt und erwog, bei derartigen Konstellationen sei regelmässig
kein versicherter Gesundheitsschaden gegeben. In der Tat finden sich in den
Akten zahlreiche klare Hinweise auf eine Aggravation. Den Beschwerden des
Versicherten liegt zwar zumindest teilweise auch ein organisches Korrelat
zugrunde (namentlich in Form arthrotischer Veränderungen). Dass dieses nach
übereinstimmender Einschätzung sämtlicher Ärzte die angegebenen
schmerzbedingten Fähigkeitseinschränkungen nicht zu erklären vermag, genügt zur
Annahme einer Aggravation für sich allein nicht (vorangehende E. 4.2). Indes
ziehen sich eindeutige Anzeichen für eine erhebliche Aggravation wie ein roter
Faden durch die gesamten Akten und wurden insbesondere nicht nur von den das
Gutachten vom 12. Juli 2013 verfassenden Experten, sondern auch von den
behandelnden Ärzten einlässlich beschrieben (zur Zulässigkeit sachverhaltlicher
Ergänzungen, soweit sie sich ohne weiteres aus den Akten ergeben, vgl. BGE 136
V 362 E. 4.1 S. 366; Meyer/Dormann, in: Basler Kommentar, Bundesgesetzgebung,
2. Aufl. 2011, N. 25 zu Art. 105 BGG).

4.3.2. Mehrfach ist in den medizinischen Akten von einem mangelnden Interesse
des Beschwerdeführers an einer Therapie die Rede, gleichzeitig "spekuliere" er
auf eine Rente. Ebenfalls dokumentiert sind gravierende Diskrepanzen zwischen
dem Verhalten des Versicherten während der (kreisärztlichen) Untersuchung (wo
er sich mit massiver Schiefhaltung des Körpers präsentierte sowie ein
"groteskes Schonhinken" zeigte und dem vom untersuchenden Arzt beobachteten
"ordentlichen Gangbild" mit nur leichtem Schonhinken ohne Schiefhaltung des
Körpers nach dem Verlassen des Untersuchungsgebäudes. Obwohl der
Beschwerdeführer von mehrmonatigem Stockgebrauch und täglichem Spaziergang
berichtet hatte, waren praktisch keine Abnützungserscheinungen an der
Gummikappe des Gehstocks erkennbar. Aktenmässig ausgewiesen ist eine "auffällig
zarte Haut" an beiden Händen mit nur minimaler Beschwielung, Umfangmasse der
Extremitäten, die einem Normalzustand bei Rechtsdominanz entsprachen und eine
Stocklänge, die zu gross war und deswegen gar keine ausreichende Entlastung im
Bereich der linken unteren Extremität bewirken konnte. Im psychiatrischen
Teilgutachten vom 20. Juni 2013 führte Dr. med. F.________ aus, aufgrund der
Übertreibungen und der pauschalen Antworten sowie der Bejahung fast aller
psychischen Symptome auf Nachfrage hin bestehe ein hochgradiger Verdacht auf
Aggravation. Auch kognitive Störungen würden deutlich aggraviert. Bei der
Bitte, sich drei von drei Begriffen zu merken, habe der Versicherte statt
"Zitrone, Schlüssel, Ball" die Begriffe "Zirkus, Hund" wiederholt und
angegeben, den dritten Begriff vergessen zu haben. Auch der "Rey Memory Test"
spreche deutlich für eine willentliche Aggravation der Beschwerden. In der
Exploration habe sich ein sehr auf seine Schmerzdarstellung und Wahrnehmung
fixierter Explorand präsentiert, der seine Beschwerden in übertreibender und
aggravierender Weise dargestellt habe. Die Diagnose sei unsicher, da der
Versicherte stark aggraviert habe und die Beurteilbarkeit somit nicht ganz
korrekt möglich sei, wahrscheinlich sei von einer leichten depressiven Episode
auszugehen.

4.4. Bei dieser Ausgangslage kann eindeutig nicht mehr davon gesprochen werden,
die Diskrepanzen zwischen den geltend gemachten Beschwerden und den erhobenen
objektiven Befunden bewegten sich noch im Rahmen dessen, was als blosse
Verdeutlichung zu bezeichnen wäre. Zwar bringt der Versicherte glaubhaft vor,
und es finden sich auch in den Akten keine dagegen sprechenden Indizien, dass
er in sozialer Hinsicht sehr zurückgezogen lebt und sich die
zwischenmenschlichen Kontakte im Wesentlichen auf den alltäglichen Umgang mit
der Ehefrau sowie Besuche der Kinder und Enkel beschränkten. Ist ein weitgehend
intaktes psychosoziales Umfeld, wie hier, nicht mehr gegeben, kann dies in der
Tat ein Indiz sein, das gegen eine Aggravation spricht (vorangehende E. 4.1).
Für sich allein vermag es eine solche aber nicht auszuschliessen. Auch wenn
eine Aggravation mit Blick auf die einschneidenden Folgen eines
Anspruchsausschlusses nicht leichthin angenommen werden darf, sind hier derart
viele Hinweise auf ein aggravatorisches Verhalten dokumentiert und wurden im
Gutachten der ärztlichen Akademie C.________ zweifellos bestätigt, dass die
Vorinstanz insoweit zu Recht einen Rentenanspruch verneint hat. Nicht nur haben
die Ärzte eine "zumindest bewusstseinsnahe" Steuerung der Beschwerden
konstatiert, sondern es finden sich - wie dargelegt - durchgehend ärztlich
dokumentierte erhebliche Diskrepanzen zwischen den Schmerzschilderungen, den
während der Untersuchungen erhobenen Befunde und dem ausserhalb des
Untersuchungskontexts gezeigten Verhalten (vorangehende E. 4.3.2). Nach dem
vorinstanzlich zu Recht für beweiskräftig erachteten Gutachten der ärztlichen
Akademie C.________ vom 12. Juli 2013 besteht aufgrund der nachgewiesenen
organischen Befunde in der bisherigen Tätigkeit keine Arbeitsfähigkeit mehr. Im
Übrigen erhoben die Experten aber weitestgehend Befunde, die im
aggravatorischen Verhalten ihre hinreichende Erklärung finden (vgl. BGE 127 V
294 E. 5a S. 299), namentlich schlossen sie eine erhebliche psychische
Beeinträchtigung aus. Damit steht mit hinreichender Klarheit fest, dass ein
Ausschlussgrund gegeben ist, der die Annahme einer rentenauslösenden
Gesundheitsbeeinträchtigung verbietet. Bei dieser Ausgangslage erübrigt sich
die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens nach den massgeblichen
Standardindikatoren gemäss dem Urteil 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015. Der
angefochtene Entscheid ist im Ergebnis zu bestätigen.

5. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 29. Juni 2015
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Die Gerichtsschreiberin: Bollinger Hammerle

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