Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 898/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]          
9C_898/2014 {T 0/2}     

Urteil vom 20. November 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Parrino,
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser,
Beschwerdeführerin,

gegen

Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, Amtshaus Helvetiaplatz,
Molkenstrasse 5/9, 8004 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 29. Oktober 2014.

Sachverhalt:

A. 
Mit Verfügung vom 12. Februar 2014 sprach das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/
IV der Stadt Zürich A.________ unter Berücksichtigung von Mietkosten von
jährlich Fr. 7'200.- mit Wirkung ab 1. Januar 2014 monatliche Zusatzleistungen
von Fr. 1'194.- zu. Dagegen liess die Versicherte am 4. März 2014 (mit
Begründung vom 16. April 2014) Einsprache erheben und beantragen, es seien die
Kosten für die Einlagerung ihrer Möbel als anrechenbare Ausgabe zu
berücksichtigen. Zudem sei die Verfügung so zu ergänzen, dass in
nachvollziehbarer Weise begründet werde, welche Krankenkassenprämien sie zu
bezahlen habe und welche das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt
Zürich direkt überweise. Des Weitern liess A.________ um Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person von Rechtsanwalt Pierre Heusser
ersuchen.
Das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich legte der Versicherten
die Sach- und Rechtslage zu ihren Fragen bezüglich Krankenkassenprämien am 30.
April 2014 dar. Mit Entscheid vom   11. Juni 2014 hiess es die Einsprache in
dem Sinne gut, als es die zusätzlichen Ausgaben für die Einlagerung des
Hausrats längstens bis zum 31. Oktober 2014 als Ausgaben anerkannte
(Dispositiv-Ziffer 1). Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistandes wies es ab (Dispositiv-Ziffer 3).

B. 
A.________ liess hiegegen Beschwerde erheben und beantragen, Dispositiv-Ziffer
3 des angefochtenen Entscheides sei aufzuheben und das Amt für Zusatzleistungen
zur AHV/IV der Stadt Zürich sei zu verpflichten, den unterzeichnenden
Rechtsanwalt als unentgeltlichen Rechtsvertreter für das Einspracheverfahren
einzusetzen und mit Fr. 2'441.30 zu entschädigen. Sie ersuchte um Bewilligung
der unentgeltlichen Verbeiständung für das kantonale Verfahren, wobei
Rechtsanwalt Pierre Heusser als unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen sei.
Des Weitern beantragte sie die Durchführung einer öffentlichen
Gerichtsverhandlung. Mit Entscheid vom 29. Oktober 2014 wies das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde ab
(Dispositiv-Ziffer 1), wobei es auf eine öffentliche Verhandlung verzichtete.
Der Versicherten wurde für das kantonale Verfahren die unentgeltliche
Verbeiständung gewährt (Dispositiv-Ziffer 3).

C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________
beantragen, Dispositiv-Ziffer 1 des kantonalen Entscheides sei aufzuheben. Das
Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich sei anzuweisen, ihr den
unterzeichnenden Rechtsanwalt als unentgeltlichen Rechtsvertreter für das
Einspracheverfahren beizugeben und ihm für das Einspracheverfahren eine
angemessene Entschädigung auszurichten. Eventualiter sei das Verfahren zur
Durchführung einer öffentlichen Gerichtsverhandlung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Des Weitern ersucht A.________ auch für das bundesgerichtliche
Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege (Prozessführung, Verbeiständung).
Das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich schliesst auf
Abweisung der Beschwerde unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid. Das
Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1. 
Im angefochtenen vorinstanzlichen Entscheid war allein der Anspruch der
Beschwerdeführerin auf unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren
streitig. Es handelt sich dabei um einen Endentscheid, da die im Rahmen des
Einspracheverfahrens noch umstrittenen materiellen Fragen (Anerkennung der
Möbellagerungskosten; Tragung der Krankenkassenprämien) bereits im
Einspracheentscheid vom 11. Juni 2014 sowie im Schreiben vom 30. April 2014
definitiv entschieden worden sind und nicht mehr Verfahrensgegenstand bildeten
(vgl. dazu BGE 139 V 600 E. 2.2 S. 602 f.; vgl. auch SVR 2015 Nr. 18 S. 53,
8C_557/2014 E. 2). Auf die Beschwerde ist damit ohne weiteres einzutreten.

2. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann
wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Die
Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht
und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend
sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den
Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen
berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

3.

3.1. Wo die Verhältnisse es erfordern, wird der gesuchstellenden Person ein
unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt (Art. 37 Abs. 4 ATSG; Art. 29 Abs. 3
BV). Die hier einzig streitige Frage nach der sachlichen Erforderlichkeit der
anwaltlichen Verbeiständung als Voraussetzung des Anspruchs auf unentgeltliche
Rechtsverbeiständung im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren ist
eine vom Bundesgericht frei überprüfbare Rechtsfrage (Urteile 9C_167/2015
vom       9. September 2015 E. 2.2; 9C_316/2014 vom 17. Juni 2014 E. 1.1).

3.2. Die Notwendigkeit anwaltlicher Vertretung im
sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren ist namentlich mit Blick
darauf, dass der Untersuchungsgrundsatz gilt (Art. 43 ATSG), nur in
Ausnahmefällen zu bejahen. Es müssen sich schwierige Fragen rechtlicher oder
tatsächlicher Natur stellen. Zu berücksichtigen sind die Umstände des
Einzelfalles sowie die Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens. Neben der
Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts
fallen auch in der Person des Versicherten liegende Gründe in Betracht, wie
etwa die Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Schliesslich muss eine
gehörige Interessenwahrung durch Dritte (Verbandsvertreter, Fürsorgestellen
oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen) ausser Betracht
fallen (BGE 132 V 200 E. 4.1 in fine S. 201; 125 V 32 E. 4b S. 35; SVR 2015 IV
Nr. 18    S. 53, 8C_557/2014 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteile 9C_167/2015 vom   9.
September 2015 E. 2.1; 9C_52/2015 vom 3. Juli 2015 E. 4.1).

3.3. Könnte der Einsprecher im Falle des Unterliegens die unentgeltliche
Verbeiständung beanspruchen, hat er bei Obsiegen Anspruch auf eine
Parteientschädigung (BGE 140 V 116 E. 3.3 S. 119; 132 V 200 E. 4.1 S. 201; 130
V 570).

4.

4.1. Es steht fest und ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin im Mai
2013 ihre Wohnung in B.________ aufgab, vorübergehend für einen monatlichen
Mietzins von Fr. 600.- ein möbliertes Zimmer in der Stadt C.________ bewohnte
und ihre Möbel für die Zeit der Suche nach einer eigenen Wohnung für Fr. 453.60
pro Monat einlagerte. Anders als die für sie im Jahr 2013 zuständig gewesene
Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Gemeinde B.________
lehnte es das ab dem Jahr 2014 neu zuständige Amt für Zusatzleistungen zur AHV/
IV der Stadt Zürich ab, im Rahmen der EL-Berechnung neben dem Mietzinsabzug
(Fr. 600.- pro Monat) auch die Kosten für die Einlagerung der Möbel (Fr. 453.60
pro Monat) zu berücksichtigen (Verfügung vom 12. Februar 2014). Im
Einspracheverfahren war damit im Wesentlichen streitig, ob die monatlichen
Lagerkosten im Rahmen der EL-Berechnung als Ausgaben anzuerkennen sind. Des
Weitern ersuchte die Beschwerdeführerin in ihrer Einsprache um Klärung der
Frage nach der Tragung der Krankenkassenprämien.

4.2. Die Vorinstanz erwog, die fehlende Anerkennung der monatlichen Lagerkosten
stelle keinen besonders starken Eingriff in die Rechtsstellung der
Beschwerdeführerin dar. Zudem sei die Frage weder tatsächlich noch rechtlich
anspruchsvoll. Sie sei zwar gesetzlich nicht geregelt, doch die dazu ergangene
Rechtsprechung erschöpfe sich im Wesentlichen im Urteil P 72/03 vom 2. März
2005 und sei weder schwer nachvollziehbar noch auf den vorliegenden Sachverhalt
schwierig anzuwenden. Weiter hätten auch keine in der Person der
Beschwerdeführerin liegenden Umstände wie etwa ihr geistig-psychischer Zustand
im Einspracheverfahren die anwaltliche Vertretung erfordert. Zu keinem anderen
Ergebnis führe ihr Antrag auf Ergänzung der Verfügung betreffend die
Krankenkassenprämien, mit welchem sie um Erläuterung der Sach- und Rechtslage
und nicht um Änderung des verfügungsweise festgelegten Anspruchs auf
Zusatzleistungen ersucht habe. Diesbezüglich sei die Situation zwar schwer
durchschaubar gewesen, doch habe die Beschwerdeführerin ihre Interessen auch
hier adäquat wahrnehmen können. Insgesamt sei die Beschwerdeführerin angesichts
des sachverhaltlich und rechtlich relativ einfach gelagerten
Verwaltungsverfahrens grundsätzlich in der Lage gewesen, ohne Rechtsvertretung
Einsprache zu erheben bzw. sich mit dem Beizug von Fach- und Vertrauensleuten
sozialer Institutionen oder unentgeltlicher Rechtsberatungen zu behelfen.
Angesichts ihrer (sich nach Auffassung der Vorinstanz insbesondere aus Briefen
und Mails ergebenden) Gewandtheit in administrativen Angelegenheiten
rechtfertige sich hieran kein Zweifel.

4.3. Aus der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 12. Februar 2014 und der
dazugehörenden Berechnung des EL-Anspruches ergab sich nicht, weshalb der für
die Beschwerdeführerin mit Fr. 453.60 (bei einem Mietzins von Fr. 600.-)
bedeutende Ausgabeposten für die Einlagerung der Möbel mit dem Übergang der
Zuständigkeit von der Gemeinde B.________ an die Stadt C.________ per 1. Januar
2014 wegfiel. Die Beschwerdeführerin hatte keinerlei Hinweise, weshalb die neu
zuständige EL-Durchführungsstelle den Abzug nicht (mehr) berücksichtigen
wollte. Anders als die Vorinstanz darlegt, war die Rechtsprechung offenbar
selbst für das neu zuständige Amt nicht derart einfach und klar anwendbar. Es
stellte sich die für die Beschwerdeführerin nicht ohne weiteres erkennbare
Frage, ob die EL-Durchführungsstelle allenfalls aufgrund des Zeitablaufs nicht
mehr von einer einen Abzug rechtfertigenden vorübergehenden Einlagerung von
Möbeln ausging (Urteil P 72/03 vom 2. März 2005 E. 4.3) und nun eine
Einstellung auf unbestimmte Zeit annahm, die keinen Abzug gerechtfertigt hätte
(Urteil P 16/03 vom 3. November 2004 E. 3.4). Daneben bestand auch hinsichtlich
der Krankenkasse eine "schwer durchschaubare Situation", wie nicht nur die
Vorinstanz anerkannte, sondern bereits zuvor die Beschwerdegegnerin: In ihrem
dreiseitigen Schreiben vom 30. April 2014 erklärte sie der nunmehr anwaltlich
vertretenen Beschwerdeführerin die Sach- und Rechtslage "so gut als möglich",
bedauerte die entstandenen "Komplikationen" und wies auf die Schwierigkeiten in
der Umsetzung der Bestimmung des Art. 21a ELG sowie ihren Kampf "mit den Tücken
dieses Systems" hin. Bereits zuvor, am 3. April 2014, hatte die Versicherte der
Durchführungsstelle die "Nachzahlungs-Abrechnungen" der Krankenkasse für Januar
bis März 2014 und die Prämienrechnung für den Monat April 2014, welche sie
nicht bezahlen könne, eingesandt und ihr Unverständnis darüber erklärt, dass
die Durchführungsstelle neu anstelle des bisherigen Betrages für die
Krankenkasse von Fr. 392.- nur noch Fr. 132.- pro Monat übernehme. Darauf hatte
die Durchführungsstelle in einem kurzen, entsprechend dem Wunsch der
Versicherten an den neu mandatierten Rechtsvertreter gerichteten Schreiben vom
15. April 2014 erklärt, dass sie für die Grundversicherung lediglich eine (in
den Zusatzleistungen enthaltene) Durchschnittsprämie vergüte und die
Versicherte die zugestellten Rechnungen direkt begleichen müsse, womit indessen
- wie sich im Einspracheverfahren zeigte (v.a. Schreiben vom 30. April 2014) -
noch nicht alle Unklarheiten beseitigt waren. Unter diesen Umständen kann,
entgegen dem angefochtenen Entscheid, nicht von einem sachverhaltlich und
rechtlich einfach gelagerten Verwaltungsverfahren die Rede sein.

4.4. Nicht beigepflichtet werden kann der Vorinstanz auch insoweit, als sie die
Auffassung vertritt, die Beschwerdeführerin sei aufgrund des im
Einspracheverfahren aktuell gewesenen geistig-psychischen Zustandes in der Lage
gewesen, ihre Interessen selber zu wahren, weshalb sich eine anwaltliche
Verbeiständung auch insofern nicht aufgedrängt habe. Denn bereits aus dem mit
der Einsprache eingereichten Arztbericht der Dr. med. D.________, Fachärztin
für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Psychiatrische Dienste E.________, vom
28. Februar 2014, ergab sich klar, dass die Beschwerdeführerin seit Langem
psychisch stark angeschlagen sowie in Bezug auf Alltagsfertigkeiten
psychosozial schwer beeinträchtigt war. Entgegen dem angefochtenen Entscheid
beweisen auch die Mails der Versicherten vom 17. Februar und 16. April 2014
sowie ihr Schreiben vom 3. April 2014 nicht das Gegenteil, handelt es sich doch
dabei um kurze Anfragen (betreffend den Zeitpunkt der Überweisung der
Ergänzungsleistungen und betreffend die Krankenkasse), die sich mit den
Anforderungen, ein Einspracheverfahren alleine zu führen, nicht vergleichen
lassen. Anders als die Vorinstanz anzunehmen scheint, lässt sich auch nichts
aus dem Umstand ableiten, dass die Beschwerdeführerin die antipsychotische
Medikation gemäss dem Bericht der Dr. med. D.________ vom 30. Juni 2014 erst im
Frühsommer 2014 wieder aufgenommen hat, ergibt sich doch daraus lediglich eine
weitere Verschlechterung ihres psychischen Gesundheitszustandes, ohne dass
daraus geschlossen werden könnte, die Beschwerdeführerin sei zur Zeit des
Einspracheverfahrens aufgrund ihrer psychischen Verfassung in ihren
Fähigkeiten, sich im Verfahren zurechtzufinden, nicht eingeschränkt gewesen.
Nichts anderes ergibt sich auch aus dem Entscheid der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde (KESB) des Bezirks E.________ vom 20. Februar 2014, in
welchem lediglich Hinweise dafür verneint werden, dass bei der
Beschwerdeführerin "eine Hilfsbedürftigkeit in einem Ausmass vorhanden wäre,
dass gegen ihren Willen eine Massnahme des Erwachsenenschutzrechtes angeordnet
werden müsste". Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die von der
Beschwerdeführerin im letztinstanzlichen Verfahren zum (weiteren) Beweis ihres
schlechten psychischen Gesundheitszustandes eingereichten Unterlagen, soweit
novenrechtlich überhaupt zulässig (Art. 99 Abs. 1 BGG), näher einzugehen.

4.5. Ob etwa soziale Einrichtungen die notwendige fachkundige Unterstützung
hätten anbieten können, wie die Vorinstanz ohne weiteres annahm, ist fraglich.
Jedenfalls wäre es unter den gegebenen Umständen Sache der Beschwerdegegnerin
gewesen, die Beschwerdeführerin auf die grundsätzliche Subsidiarität
anwaltlicher Vertretung gegenüber der Interessenwahrung durch andere
fachkundige Dritte aufmerksam zu machen und solche zu benennen (Art. 27 Abs. 2
ATSG; Urteil 9C_878/2012 vom 26. November 2012 E. 3.6.2), was sie nach Lage der
Akten nicht getan hat. Eine Interessenwahrung durch die ehemalige Beiständin
F.________ von der Fachstelle Erwachsenenschutz des Bezirks E.________ fiel
schon deshalb ausser Betracht, weil die entsprechende Massnahme mit dem
Entscheid der KESB vom 20. Februar 2014, mithin wenige Tage nach Erhalt der
Verfügung, aufgehoben worden war.

4.6. Die Würdigung der gesamten Umstände, insbesondere der sich stellenden
Fragen und der Fähigkeit der Versicherten, sich im Verfahren zurechtzufinden,
ergibt damit, dass die sachliche Gebotenheit einer anwaltlichen Vertretung im
Einspracheverfahren zu bejahen ist. Da die übrigen Voraussetzungen
(Bedürftigkeit, fehlende Aussichtslosigkeit) ausgewiesen sind, hätte die
Beschwerdeführerin im Falle des Unterliegens die unentgeltliche Verbeiständung
für das Einspracheverfahren beanspruchen können. Da sie obsiegte, hat sie
Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. E. 3.3 hiervor).

5. 
Mit der Gutheissung des Hauptantrages erübrigt sich die Prüfung des
Eventualantrages auf Rückweisung an die Vorinstanz zwecks Durchführung einer
öffentlichen Gerichtsverhandlung.

6. 
Entsprechend dem Ausgang des Prozesses hat die Beschwerdegegnerin die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Überdies hat sie der obsiegenden
Beschwerdeführerin für das letztinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung
zu bezahlen (Art. 68 Abs. 2 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts
des Kantons Zürich vom 29. Oktober 2014 und der Einspracheentscheid des Amtes
für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich vom 11. Juni 2014, soweit er
den Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Einspracheverfahren
betrifft, werden aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin
für das Einspracheverfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3. 
Die Beschwerdegegnerin hat den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin für das
bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.

4. 
Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen
Verfahrens an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zurückgewiesen.

5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der Sicherheitsdirektion des
Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 20. November 2015

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann

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