Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 897/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_897/2014

Urteil vom 27. April 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Pfiffner,
Gerichtsschreiber Williner.

Verfahrensbeteiligte
IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen,
Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,
vertreten durch Advokat Dr. Alex Hediger,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 28.
August 2014.

Sachverhalt:

A. 
Der 1964 geborene A.________ reiste 1990 in die Schweiz und war als
Hilfsarbeiter an verschiedenen Stellen, zuletzt von 2001 bis 2009 in der
Textilreinigung, tätig. Er meldete sich im Juni 2008 wegen Rückenschmerzen mit
Ausstrahlung in das linke Bein und Atemproblemen bei der Invalidenversicherung
zum Leistungsbezug an. Da die halbtägige Leistungsfähigkeit des Versicherten
nicht gesteigert werden konnte, schloss die IV-Stelle Basel-Landschaft das
Arbeitstraining erfolglos ab (Abschlussbericht der Firma B.________ vom 3.
August 2009), ebenso die Arbeitsvermittlung im September 2009 und sprach
A.________ mit Verfügung vom 16. August 2010 rückwirkend ab 1. Januar 2009 eine
Viertelsrente der Invalidenversicherung zu (Invaliditätsgrad 47 %). Das dagegen
erhobene Beschwerdeverfahren wurde als gegenstandslos abgeschrieben, nachdem
die Verwaltung die angefochtene Verfügung lite pendente in Wiedererwägung
gezogen hatte.

Die IV-Stelle führte weitere Abklärungen durch, namentlich veranlasste sie eine
Begutachtung im Institut C.________, (vom 19. Mai 2011), und verneinte mit
Verfügung vom 9. Mai 2012 den Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung
(Invaliditätsgrad 4 %).

B. 
Dagegen erhob A.________ Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft und
beantragte die Zusprache einer ganzen Rente der Invalidenversicherung ab dem 1.
Januar 2009. Dieses veranlasste ein polydisziplinäres
(internistisch-psychiatrisch-neurologisches) Gerichtsgutachten bei der Academy
D.________ (erstattet am 5. Juli 2013), hiess die Beschwerde mit Entscheid vom
28. August 2014 teilweise gut und hob die angefochtene Verfügung mit der
Feststellung auf, A.________ habe ab 1. März 2010 Anspruch auf eine ganze Rente
der Invalidenversicherung. Die Kosten für die gerichtliche Begutachtung durch
die Academy D.________ in Höhe von Fr. 9'878.- wurden der IV-Stelle auferlegt.

C. 
Die IV-Stelle führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und
beantragt die Wiederherstellung der Verfügung vom 9. Mai 2012 sowie die
Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 3 und 4 des kantonalen Entscheids vom 28.
August 2014; es sei festzustellen, dass die Kosten für das Gerichtsgutachten
der Academy D.________ in der Höhe von Fr. 9'878.- und die Parteientschädigung
in der Höhe von Fr. 5'911.40 nicht durch die IV-Stelle zu tragen seien. In
prozessualer Hinsicht sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren.

Während das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) und die Vorinstanz auf
eine Stellungnahme verzichten, schliesst A.________ auf Abweisung der
Beschwerde. Gleichzeitig ersucht er um unentgeltliche Prozessführung und
Verbeiständung.

Erwägungen:

1.

1.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG). Seinem Urteil legt es den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung
auf Rüge hin oder von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens
entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 BGG). Eine
Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn
sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig
unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44). Es liegt noch keine
offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in
Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erschiene (vgl. BGE 129 I
8 E. 2.1 S. 9; Urteil 9C_463/2014 vom 9. September 2014 E. 1.1).

1.2. Diese Grundsätze gelten auch in Bezug auf die konkrete Beweiswürdigung
(Urteil 9C_779/2010 vom 30. September 2011 E. 1.1.1, nicht publ. in: BGE 137 V
446, aber in: SVR 2012 BVG Nr. 11 S. 44). Dem kantonalen Versicherungsgericht
steht als Sachgericht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher
Ermessensspielraum zu (BGE 120 Ia 31 E. 4b S. 40). Das Bundesgericht greift auf
Beschwerde hin nur ein, wenn das Sachgericht diesen missbraucht, insbesondere
offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder
solche willkürlich ausser Acht lässt (BGE 132 III 209 E. 2.1 S. 211; zum
Begriff der Willkür BGE 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f. mit Hinweisen). Inwiefern
das kantonale Gericht sein Ermessen missbraucht haben soll, ist in der
Beschwerde klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261). Auf
ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische
Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 134 II
244 E. 2.2 S. 246 mit Hinweis; zum Ganzen: Urteil 9C_463/2014 vom 9. September
2014).

2. 
Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen und die von der
Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, namentlich diejenigen zum Begriff der
Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG), zum
Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 2 IVG) und zum Beweiswert und zur
Beweiswürdigung ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232;
125 V 351 E. 3 S. 352) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.

3. 
Die Vorinstanz kam anlässlich der Urteilsberatung vom 16. August 2012 zum
Schluss, die medizinische Aktenlage und insbesondere das Gutachten des Institut
C.________ vom 19. Mai 2011 bildeten keine verlässliche Entscheidungsgrundlage
für die Beurteilung des Rentenanspruchs des Beschwerdegegners. Dem deshalb
veranlassten Gerichtsgutach ten der Academy D.________ vom 5. Juli 2013 hat das
kantonale Gericht volle Beweiskraft beigemessen und gestützt darauf
festgestellt, der Beschwerdegegner sei seit März 2009 arbeitsunfähig und habe
folglich nach Ablauf des Wartejahres ab März 2010 Anspruch auf eine ganze Rente
der Invalidenversicherung.

Diese Feststellungen können weder als rechtsfehlerhaft noch als offensichtlich
unrichtig bezeichnet werden, woran auch die Rügen der IV-Stelle - soweit sie
nicht ohnehin als appellatorische Kritik an der vorinstanzlichen
Beweiswürdigung letztinstanzlich ausser Acht bleiben müssen (E. 1.2 hievor) -
nichts zu ändern vermögen.

3.1. Im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 BGG ist unerlässlich, dass die Beschwerde
auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen
aufzeigt, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Diesen Anforderungen
genügt die Beschwerdeschrift insoweit nicht, als die IV-Stelle - ohne konkret
auf die für das Ergebnis massgeblichen vorinstanzlichen Erwägungen einzugehen
und bloss durch Bekräftigung der bereits im vorinstanzlichen Verfahren
eingenommenen Rechtsstandpunkte - einwendet, das kantonale Gericht habe
Bundesrecht verletzt, indem es das Vorliegen einer Minderintelligenz als
gegeben erachtet und eine auf dieser Diagnose gründende vollständige
Arbeitsunfähigkeit angenommen habe.

3.2. Dass die Vorinstanz bei der Beweiswürdigung den rechtserheblichen
Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt hat, wie die IV-Stelle weiter
rügt, ist nicht ersichtlich und wird von dieser nicht in einer der
qualifizierten Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.2
S. 254; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287) genügenden Weise dargelegt. Denn
offensichtlich unrichtig ist eine Sachverhaltsfeststellung nicht schon dann,
wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig
unzutreffend ist (E. 1 hievor).
Keine solche Verletzung darzutun vermag die IV-Stelle insbesondere mit dem
Hinweis, sie habe gegenüber dem kantonalen Gericht das Vorliegen einer
Minderintelligenz ausführlich begründet infrage gestellt und die
Validitätstestung als unabdingbar bezeichnet. So hat sich die Vorinstanz mit
dieser auf den Stellungnahmen des RAD vom 23. Juli 2013, vom 17. Dezember 2013
und vom 25. April 2014 gründenden Kritik im angefochtenen Entscheid umfassend
auseinandergesetzt. Dabei hat sie festgestellt, dass weder die Gutachterin der
Academy D.________ E.________, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, noch Dr.
med. F.________, Oberärztin der Psychiatrie G.________, bei ihren persönlichen
Untersuchungen Anlass gehabt hätten, an der von der Klinik H.________ am 10.
Oktober 2012 diagnostizierten Minderintelligenz zu zweifeln. Die IV-Stelle
vermag keine näheren Angaben darüber zu machen, inwiefern diese Feststellungen
offensichtlich unrichtig oder sonst wie bundesrechtswidrig sein sollten.

Wie die Vorinstanz richtig erwogen hat, sind die Untersuchungsergebnisse der
Academy D.________ nicht bereits deshalb in Zweifel zu ziehen, weil im Rahmen
einer neuropsychologischen Testung bei einem einzelnen - im Übrigen nicht durch
die Academy D.________ im Rahmen der Erstattung des Gerichtsgutachtens, sondern
bereits früher durch die Psychiatrie G.________ veranlassten - Test eine
Simulation nicht sicher hatte ausgeschlossen werden können; dies umso weniger,
als die gutachterlichen Schlussfolgerungen bei der Academy D.________ in
Kenntnis dieser Testergebnisse abgegeben wurden, die Experten eine Aggravation
oder Simulation aufgrund ihrer Untersuchungen dennoch explizit ausschlossen und
folglich von Weiterungen zur Validierung der Minderintelligenz absahen. Die
demgegenüber erhobenen Verdeutlichungstendenzen sowie das auffällige
theatralische Verhalten wurden aus gutachterlicher Sicht vor dem Hintergrund
der authentisch geschilderten subjektiven Hilflosigkeit als plausibel und
nachfühlbar beurteilt. In diesem Zusammenhang wies Dr. E.________ zudem darauf
hin, dass dem Beschwerdegegner ausschliesslich dysfunktionale
Konfliktbewältigungsstrategien im Umgang mit seinen Schmerzen zur Verfügung
stünden. Diese Einschätzungen in der Expertise der Academy D.________ decken
sich mit jenen von Dr. F.________, welche die diagnostizierte Minderintelligenz
in ihren Berichten vom 22. Oktober 2013 und 25. Februar 2014 aus Sicht der
behandelnden Therapeutin mit zahlreichen lebensgeschichtlichen Umständen
nachvollziehbar zu untermauern vermochte.

3.3. Dass der Beschwerdeführer in früheren Jahren trotz Vorliegens einer
Minderintelligenz offensichtlich über genügend Ressourcen verfügt hatte, um
über längere Zeit einer geregelten Erwerbstätigkeit nachzugehen, vermag nicht
gegen den gutachterlichen Schluss auf eine vollständige Arbeitsunfähigkeit ab
März 2009 zu sprechen. So führte Dr. E.________ in der psychiatrischen
Expertise einleuchtend aus, dass die diagnostizierte leichte Minderintelligenz
nicht nur die Arbeitsfähigkeit an sich reduziere, sondern insgesamt äusserst
ungünstig interferiere, indem dadurch ein funktionaler, ressourcenorientierter
Umgang mit den anderen Krankheiten erschwert bis verunmöglicht werde. In Bezug
auf diese anderen Krankheiten (Störung mit intermittierend auftretender
Explosivität [differenzialdiagnostisch organisch bedingt], leichte depressive
Episode und Schmerzstörung) wies sie auf eine erschwerte Anpassung bzw.
Überwindbarkeit der dysfunktionalen Erlebens- und Verhaltensweisen durch den
inzwischen jahrelangen Verlauf mit entsprechender Chronifizierung und
psychodynamisch plausibler, persönlichkeitsnah verankerter Regressionstendenz
mit Dekonditionierung und Selbstlimitierung hin. Auch die behandelnde
Therapeutin Dr. F.________ hielt eine kognitive Leistungseinschränkung
vereinbar mit dem Umstand, dass der Beschwerdegegner in früheren Jahren
Hilfstätigkeiten auch über eine längere Zeit zu erbringen im Stande war. Sie
führte diesbezüglich zudem aus, dass Patienten mit einer kognitiven
Leistungseinschränkung mit zunehmendem Alter typischerweise einen schnelleren
psychophysiologischen Abbau der kognitiv-intellektuellen Fähigkeiten zeigten,
womit es früher zu Überforderungssituationen kommen könne.

3.4. Keine Zweifel am Gutachten der Academy D.________ vermag schliesslich das
Gutachten des Institut C.________ vom 22. Februar 2011 (9/G/80) zu begründen.
Die Divergenzen insbesondere aus psychiatrischer Sicht gründen vorwiegend im
Umstand, dass im Zeitpunkt der Begutachtung im Institut C.________ eine
differenzierte Untersuchung der kognitiven Funktionen noch nicht stattgefunden
hatte und auch im Institut C.________ diesbezüglich keine Untersuchungen
vorgenommen wurden. Entsprechend ist, wie das kantonale Gericht zu Recht erwog,
das internistisch-orthopädisch-psychiatrische Gutachten des Institut C.________
für die streitigen Belange nicht umfassend und erfüllt die
rechtsprechungsgemässen Anforderungen an ein beweistaugliches Gutachten (BGE
125 V 351 E. 3a S. 352) nicht.

3.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz dem
Gerichtsgutachten der Academy D.________ vom 5. Juli 2013 zu Recht Beweiskraft
beigemessen, in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 131 I 153 E. 3 S. 157; 124 V
90 E. 4b S. 94) auf Weiterungen - insbesondere auf weitere
Symptomvalidierungstests - verzichtet hat und aufgrund der diagnostizierten
Intelligenzminderung, welche die chronischen Rückenleiden (chronisches
lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit sensiblem Ausfallsyndrom S1 links und
diffuser Schmerzausstrahlung in beide Beine und radikulärem Reizsyndrom S1
links) überlagert, von einer vollen Erwerbsunfähigkeit seit März 2009
ausgegangen ist.

4. 
Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz der IV-Stelle zu Recht die gesamten Kosten
der gerichtlichen Begutachtung in Höhe von Fr. 9'878.- auferlegt hat.

4.1. In BGE 137 V 210 E. 4.4.2 S. 265 hat das Bundesgericht erkannt, dass in
Fällen, in welchen zur Durchführung der vom Gericht als notwendig erachteten
Beweismassnahmen an sich eine Rückweisung in Frage käme, eine solche indessen
mit Blick auf die Verfahrensfairness entfällt, die Kosten der Begutachtung
durch eine MEDAS den IV-Stelle aufzuerlegen und nach der zu modifizierenden
tarifvertraglichen Regelung zu berechnen sind. Die Vergütung der Kosten von
MEDAS-Abklärungen als Gerichtsgutachten durch die IV-Stelle ist mit Art. 45
Abs. 1 ATSG durchaus vereinbar. Danach übernimmt der Versicherungsträger die
Kosten der Abklärung, soweit er die Massnahmen angeordnet hat. Hat er keine
Massnahmen angeordnet, so übernimmt er die Kosten dennoch, wenn diese für die
Beurteilung des Anspruchs unerlässlich waren oder Bestandteil nachträglich
zugesprochener Leistungen bilden.

4.2. Wie das kantonale Gericht richtig erwogen hat, war das Gerichtsgutachten
der Academy D.________ für die abschliessende Beurteilung des Rentenanspruchs
unerlässlich, weshalb die IV-Stelle im Lichte der geschilderten Rechtsprechung
(E. 4.1 hievor) für die Begutachtungskosten aufzukommen hat.

5. 
Mit dem Entscheid in der Hauptsache wird das Gesuch der IV-Stelle um
aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

6. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Die Beschwerdeführerin hat den Rechtsvertreter des Beschwerdegegners für das
bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'400.- zu entschädigen.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung
Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 27. April 2015

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Der Gerichtsschreiber: Williner

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