Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 894/2014
Zurück zum Index II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2014
Retour à l'indice II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2014


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
9C_894/2014        
{T 0/2}

Urteil vom 15. Januar 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons St. Gallen,
Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 31. Oktober 2014.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 10. Dezember 2014 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 31. Oktober 2014,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt;
Art. 95 ff. BGG nennt die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,
dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids
massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen
ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60),
während eine rein appellatorische Kritik nicht genügt (vgl. BGE 140 III 264 E.
2.3 S. 266),
dass es - was dem Rechtsvertreter mittlerweile bewusst sein muss (vgl., statt
vieler, Urteil 9C_778/2014 vom 4. November 2014) - ebenfalls nicht ausreicht,
in der Beschwerdeschrift bloss die Rechtsstandpunkte zu bekräftigen, welche
bereits im kantonalen Verfahren eingenommen wurden, wie dies hier zutrifft auf
die bereits vorinstanzlich gerügte fehlende Beweiskraft des
Medas-Verlaufsgutachtens vom 4. November 2011 wegen nicht dokumentierter
neurologischer Messungen (Beschwerde vom 22. Februar 2013 Ziff. 16 S. 9 und
Replik vom 20. Juni 2013 Ziff. 8 S. 4), fehlender Auseinandersetzung mit der
Beurteilung des behandelnden Psychiaters (Beschwerde Ziff. 17 S. 9 f.) sowie
unterbliebener Berücksichtigung der Hörbehinderung (Beschwerde Ziff. 18 S. 11),
sondern dass die Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der
Vorinstanz anzusetzen hat (Urteil 4A_528/2013 vom 21. März 2014 E. 3, nicht
publ. in: BGE 140 III 109),
dass sich das kantonale Gericht bei der von ihm unterstellten gleichförmigen
Entwicklung der Vergleichseinkommen auf seinen - letztinstanzlich bestätigten
(Urteil 9C_343/2008 vom 21. August 2008) - Entscheid IV 2006/200 vom 26.
Februar 2008 berufen und in E. 3.2.3 des angefochtenen Entscheides dargelegt
hat, weshalb kein Abzug vom Tabellenlohn von mehr als höchstens 10 % angezeigt
sei,
dass sich der Beschwerdeführer mit den massgebenden Erwägungen der Vorinstanz
nicht hinreichend auseinandersetzt und insbesondere weder substantiiert rügt
noch aufzeigt, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung des kantonalen Gerichts
qualifiziert unzutreffend im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG (unhaltbar,
willkürlich: BGE 140 V 22 E. 7.3.1 S. 39; 135 II 145 E. 8.1 S. 153; Urteil
9C_607/2012 vom 17. April 2013 E. 5.2) und die darauf beruhenden Erwägungen
rechtsfehlerhaft sein sollen,
dass die Beschwerde somit den inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich
nicht genügt,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2
BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass mangels einer gültigen Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege
ausscheidet (Art. 64 BGG),
dass dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 66 Abs. 1 BGG ausgangsgemäss die
(reduzierten) Gerichtskosten zu überbinden sind,

erkennt der Einzelrichter:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 15. Januar 2015

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Die Gerichtsschreiberin: Bollinger Hammerle

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben