Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 893/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_893/2014

Urteil vom 19. Juni 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Pfiffner,
Gerichtsschreiber Williner.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Lotti Sigg Bonazzi,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenversicherung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 31. Oktober 2014.

Sachverhalt:

A. 
Unter Hinweis auf eine psychische Krankheit meldete die Zürich
Versicherungs-Gesellschaft AG die 1971 geborene A.________ im Februar 2012 zur
Früherfassung und diese sich - nach entsprechender Aufforderung durch die
IV-Stelle des Kantons Zürich - im März 2012 zum Leistungsbezug an. Die
IV-Stelle führte verschiedene erwerbliche und medizinische Abklärungen durch,
namentlich veranlasste sie eine psychiatrische Untersuchung beim Regionalen
Ärztlichen Dienst (RAD; Bericht vom 6. November 2012). Mit Verfügung vom 17.
Juli 2013 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab.

B. 
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die dagegen erhobene
Beschwerde mit Entscheid vom 31. Oktober 2014 ab.

C. 
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem
Antrag auf Zusprechung einer Rente der Invalidenversicherung.

Erwägungen:

1. 
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem
die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die
Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht
und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend
sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den
Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen
berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

2. 
Das kantonale Gericht hat die für die Beurteilung einschlägigen gesetzlichen
Bestimmungen und die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, namentlich
diejenigen zu den Begriffen der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung
mit Art. 4 Abs. 1 IVG) und der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), zum Umfang des
Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 2 IVG) sowie zum Beweiswert und zur
Beweiswürdigung ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232;
125 V 351 E. 3a S. 252) richtig dargelegt. Gleiches gilt in Bezug auf die
Beurteilung der sog. Statusfrage und damit zur anwendbaren
Invaliditätsbemessungsmethode (bei erwerbstätigen Versicherten nach der
Einkommensvergleichsmethode [Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16
ATSG]; bei teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode [Art.
28a Abs. 3 IVG]). Darauf wird verwiesen.

3.

3.1. Die Vorinstanz erwog, der regionalärztliche Untersuchungsbericht des Dr.
med. B.________, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 6. November 2012
erfülle die praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten. Da der
RAD-Arzt im Rahmen seiner Einschätzung der Arbeitsfähigkeit (50 %)
invalidenversicherungsrechtlich unbeachtliche diagnoseunspezifische
Überlagerungsfaktoren mitberücksichtigt habe, sei die Beweiswertigkeit nicht
bloss deshalb in Frage gestellt, weil die IV-Stelle von dessen Einschätzung
abgewichen sei. Ob die von Dr. B.________ gestellte Diagnose mit einer
Arbeitsunfähigkeit von 50 % vereinbar sei, könne im Ergebnis jedoch ohnehin
offen bleiben, da die Beschwerdeführerin als teilerwerbstätige Hausfrau mit
einem ausserhäuslichen Erwerbspensum von 50 % zu qualifizieren sei. Es
resultiere deshalb selbst unter der für sie wohlwollenden Annahme einer
Arbeitsunfähigkeit von 50 % kein rentenbegründender Gesamtinvaliditätsgrad von
mindestens 40 %.
Die erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigung ermittelte
die Vorinstanz aufgrund der bei Teilerwerbstätigen anwendbaren gemischten
Methode, wobei sie den erwerblichen Bereich und den Haushaltsbereich je mit 50
% gewichtete.

3.2. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung der Begründungspflicht, weil
sich das kantonale Gericht nicht mit dem Widerspruch auseinandergesetzt habe,
dass die von Dr. B.________ gestellte Diagnose gemäss IV-Stelle nicht mit
seiner Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vereinbar sei. Die Beschwerdeführerin
wendet weiter ein, es sei von einer Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit von
mindestens 50 % auszugehen. Im Gesundheitsfall würde sie zudem als geschiedene
Frau mit in Ausbildung stehenden Kindern, deren Ex-Mann sehr tiefe
Unterhaltsbeitrage bezahle, in einem möglichst hohen Pensum erwerbstätig sein;
dafür spreche bereits die allgemeine Lebenserfahrung. Gemäss Rechtsprechung (
BGE 117 V 194 E. 3b S. 195; Urteil I 1005/06 vom 16. November 2007 E. 4.3)
handle es sich dabei um eine Tatsache, mit deren Existenz nach den Erfahrungen
des Lebens so sehr zu rechnen sei, dass ihr Vorhandensein so lange
vorausgesetzt werden dürfe, als nicht konkrete Hinweise für die Annahme des
Gegenteils vorlägen.

4. 
Soweit die Beschwerdeführerin den regionalärztlichen Untersuchungsbericht vom
6. November 2012 und die daraus von der Vorinstanz gezogenen Folgerungen
beanstandet, verkennt sie, dass sowohl die Befunderhebung wie auch die darauf
gestützte Diagnosestellung Tatfragen betreffen (vgl. BGE 132 V 393 E. 3.2 S.
398), welche aufgrund der für das Bundesgericht geltenden Kognitionsregelung
einer letztinstanzlichen Überprüfung weitestgehend entzogen sind (E. 1 hievor).
Dass die diesbezüglichen vorinstanzlichen Feststellungen offensichtlich
unrichtig oder sonst wie bundesrechtswidrig sein sollten, legt die
Beschwerdeführerin mit keinem Wort dar.

5.

5.1. Die auf eine Würdigung konkreter Umstände gestützte Festsetzung des
hypothetischen Umfanges der Erwerbstätigkeit ist ebenfalls eine Tatfrage,
welche für das Bundesgericht verbindlich ist, ausser wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung beruht (Urteil I 693/06 vom 20.
Dezember 2006, E. 4.1; vgl. auch BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399). Eine Rechtsfrage
liegt hingegen vor, wenn der Umfang der Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall
ausschliesslich auf die allgemeine Lebenserfahrung abgestützt wird (Urteil I
708/06 vom 23. November 2006, E. 3.1 und 3.2; vgl. auch BGE 132 V 393 E. 3.3 S.
399).

5.2. Die vorinstanzliche Beurteilung der hypothetischen Geschehensabläufe
beruht nicht ausschliesslich auf der allgemeinen Lebenserfahrung, sondern auf
konkreter Beweiswürdigung. Im Rahmen dieser Würdigung hat das kantonale Gericht
insbesondere den Aussagen der Beschwerdeführerin beim Regionalen
Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) sowie jenen anlässlich des Standortgespräches
vom 22. Juni 2012, wo sie gegenüber der Abklärungsperson der IV-Stelle
angegeben hatte, sie würde als Gesunde in einem Pensum von 50 % arbeiten,
Gewicht beigemessen. Darüber hinaus trug die Vorinstanz dem Umstand Rechnung,
dass die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit nicht regelmässig einer
Erwerbstätigkeit nachgegangen war und die Arbeitspensen zudem sehr stark
variierten. Inwieweit die Vorinstanz damit - wie behauptet - den Sachverhalt
unvollständig festgestellt oder ihr Ermessen überschritten haben soll, ist
weder ersichtlich noch seitens der Beschwerdeführerin dargetan.
An diesem Ergebnis vermag ihr Hinweis auf das Urteil I 2005/06 vom 16. November
2007 nichts zu ändern. Zum einen leistete der Ehegatte im damaligen Sachverhalt
- anders als hier - keine Unterhaltsbeiträge; zum anderen hat die Vorinstanz,
wie bereits ausgeführt, im vorliegenden Fall gerade mehrere konkrete Hinweise
genannt, welche gegen die von der Beschwerdeführerin angerufene, lediglich auf
allgemeiner Lebenserfahrung gründende Annahme sprechen.

6. 
In Anbetracht der nicht zu beanstandenden Qualifizierung der Beschwerdeführerin
als Teilerwerbstätige mit einem ausserhäuslichen Erwerbspensum von 50 % durfte
die Vorinstanz offen lassen, ob die IV-Stelle zu Recht von der durch den
RAD-Arzt vorgenommenen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit (50 %) abgewichen ist;
darin ist zudem keine Verletzung der Begründungspflicht nach Art. 8 Abs. 1 BV
zu erblicken. Dies umso weniger, als die Vorinstanz mit dem Hinweis auf die
durch den RAD fälschlicherweise mitberücksichtigten diagnoseunspezifischen
Überlagerungsfaktoren durchaus begründet hat, weshalb aus
versicherungsrechtlicher Sicht nicht auf die regionalärztliche Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit abzustellen war.

7. 
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten
Verfahren nach Art. 109 BGG ohne Durchführung des Schriftenwechsels und mit
summarischer Begründung erledigt wird.

8. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 19. Juni 2015
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Der Gerichtsschreiber: Williner

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