Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 890/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
9C_890/2014        
{T 0/2}

Urteil vom 10. April 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Pfiffner,
Gerichtsschreiber Williner.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Jan Herrmann,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau,
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin,

PAX Sammelstiftung BVG,
Aeschenplatz 13, 4052 Basel.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 29. Oktober 2014.

Sachverhalt:

A. 
A.________, geboren 1960, meldete sich im Januar 1997 erstmals wegen
chronischer Bronchitis und einer Holzstaubunverträglichkeit bei der
Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragte Berufsberatung und
Umschulung auf eine neue Tätigkeit. Unter Hinweis auf eine Verschlechterung
seines Gesundheitszustandes ersuchte er im Februar 1998 zusätzlich um
Rentenleistungen. Die damals zuständige IV-Stelle Basel-Stadt sprach A.________
mit Verfügung vom 4. Oktober 2000 rückwirkend ab dem 1. Januar 1998 eine halbe
Rente der Invalidenversicherung zu (Invaliditätsgrad 63 %). Dieser
Rentenanspruch wurde im Rahmen mehrerer Revisionsverfahren (eingeleitet in den
Jahren 2002, 2004, 2007) überprüft und jeweils bestätigt bzw. auf Grund des
Inkrafttretens der 4. IV-Revision mit Verfügung vom 8. April 2004 rückwirkend
ab Januar 2004 bei gleich bleibendem Invaliditätsgrad auf eine
Dreiviertelsrente erhöht.

Nachdem die auf Grund eines Wohnsitzwechsels neu zuständige IV-Stelle des
Kantons Aargau den Rentenanspruch im Jahre 2010 erneut bestätigt hatte, leitete
sie im Februar 2012 eine weitere Überprüfung ein und ordnete eine
polydisziplinäre (internistische, psychiatrische, orthopädische) Begutachtung
in der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) an. Gestützt auf die
resultierende Expertise vom 3. Juli 2013 und unter Hinweis auf die am 1. Januar
2012 in Kraft getretenen Schlussbestimmungen zur 6. IV-Revision (erstes
Massnahmepaket; SchlBest. IVG) hob die Verwaltung die bisher ausgerichtete
Dreiviertelsrente mit Verfügung vom 17. September 2013 auf.

B. 
Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies die dagegen erhobene
Beschwerde mit Entscheid vom 29. Oktober 2014 ab.

C. 
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem
Antrag auf Weiterausrichtung einer Dreiviertelsrente.

Während die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde schliesst, sehen das BSV und
die mitbeteiligte Vorsorgeeinrichtung von einer Vernehmlassung ab.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt
hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes
wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder
auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG). Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist
aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde ans Bundesgericht zu prüfen, ob der
angefochtene Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell-
und beweisrechtlichen Grundlagen (u.a.) Bundesrecht verletzt (Art. 95 lit. a
BGG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften
Tatsachenfeststellung (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG).

1.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten
Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine
Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann
sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung
abweisen (BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das Bundesgericht,
unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art.
42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die
rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1
S. 254).

1.3. Bei den gerichtlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur
Arbeitsfähigkeit bzw. deren Veränderung in einem bestimmten Zeitraum handelt es
sich grundsätzlich um Tatfragen (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.). Gleiches
gilt für die konkrete Beweiswürdigung (Urteil 9C_204/2009 vom 6. Juli 2009 E.
4.1, nicht publ. in: BGE 135 V 254, aber in: SVR 2009 IV Nr. 53 S. 164).
Dagegen sind die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der
Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c ATSG Rechtsfragen (BGE 132 V 393 E.
3.2 und 4 S. 397 ff.).

2.

2.1. Das kantonale Gerichte stellte zum einen fest, dass die Voraussetzungen
für eine Anwendung von lit. a Abs. 1 SchlBest. IVG nicht vorliegen, da sich in
Bezug auf die mit Verfügung vom 4. Oktober 2000 zugesprochene Rente die
erklärbaren Beschwerden nicht von den unklaren trennen lassen. Zum anderen
verneinte die Vorinstanz das Vorliegen eines Revisionsgrundes im Sinne von Art.
17 ATSG mangels einer anspruchserheblichen Veränderung des
Gesundheitszustandes. Diese unbeanstandet gebliebenen Feststellungen sind für
das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich, ausser sie seien offensichtlich
unrichtig oder beruhten auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (E.
1.1 hievor), wofür im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte bestehen.

2.2. Prozessthema bildet damit die Frage, ob die Vorinstanz die
Rentenaufhebungsverfügung der IV-Stelle vom 17. September 2013 zu Recht mit der
substituierten Begründung der Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG geschützt
hat.

3.

3.1. Unabhängig von einem materiellen Revisionsgrund kann der
Versicherungsträger nach Art. 53 Abs. 2 ATSG wiedererwägungsweise auf formell
rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese
zweifellos unrichtig sind und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.
Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung erst vom
Gericht festgestellt, kann dieses ein (zu Unrecht) auf Art. 17 ATSG gestütztes
Rückkommen mit dieser substituierten Begründung schützen (BGE 125 V 368 E. 2 S.
369; SVR 2011 IV Nr. 20 S. 53, 9C_303/2010 E. 4). Vorausgesetzt ist wie immer
bei der Wiedererwägung, dass kein vernünftiger Zweifel an der Unrichtigkeit der
Verfügung möglich, also nur dieser einzige Schluss denkbar ist (SVR 2010 IV Nr.
5 S. 10, 8C_1012/2008 E. 4.1; Urteile 9C_587/2010 vom 29. Oktober 2010 E. 3.3.1
und 9C_575/2007 vom 18. Oktober 2007 E. 2.2). Dies trifft in der Regel zu, wenn
eine Leistungszusprechung aufgrund falscher Rechtsregeln erfolgte oder wenn
massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden. Soweit
indessen ermessensgeprägte Teile der Anspruchsprüfung vor dem Hintergrund der
Sach- und Rechtslage einschliesslich der Rechtspraxis im Zeitpunkt der
rechtskräftigen Leistungszusprechung (BGE 125 V 383 E. 3 S. 389) in
vertretbarer Weise beurteilt worden sind, scheidet die Annahme zweifelloser
Unrichtigkeit aus (vgl. Urteile 9C_621/2010 vom 22. Dezember 2010 E. 2.2 und I
222/02 vom 19. Dezember 2002 E. 3.2).

3.2. Die Praxis der substituierten Begründung kommt nicht nur dann zum Tragen,
wenn der Leistungsanspruch (entgegen der Administrativverfügung) nicht nach
Art. 17 Abs. 1 ATSG aufgehoben oder herabgesetzt werden kann, sondern auch im
Zusammenhang mit einer - wie hier - fehlgeschlagenen Anwendung der SchlBest.
IVG. Die Substitution der Begründung ist auch in diesem Kontext möglich, da die
Wiedererwägung, die Revision nach Art. 17 ATSG und die Überprüfung nach den
SchlBest. IVG (bloss) verschiedene rechtliche Begründungen für den
Streitgegenstand "Abänderung des Rentenanspruchs" darstellen (SVR 2014 IV Nr.
39 S. 137, 9C_121/2014 E. 3.2.2).

4.

4.1. Das kantonale Gericht hat erwogen, die Voraussetzungen einer
Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) seien erfüllt. So sei auf Grund eindeutig
ungenügender Unterlagen, insbesondere der fehlenden
fachärztlich-rheumatologischen Beurteilung sowie der fehlenden rückwirkenden
psychiatrischen Einschätzung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit, die Zusprechung
einer Invalidenrente damals zweifellos unrichtig gewesen. Auch die weitere
Voraussetzung der erheblichen Bedeutung der Berichtigung sei angesichts des
geldwerten Charakters der seit 1998 ausgerichteten periodischen Rentenleistung
ohne Weiteres erfüllt. Im Übrigen habe die IV-Stelle das Ermessen
rechtsfehlerhaft ausgeübt, indem sie im Rahmen des vorgenommenen
Einkommensvergleichs den Maximalabzug von 25 % vom Tabellenlohn gewährt habe.

4.2. Grundlage der ursprünglichen Rentenzusprache bildete unter anderem das
psychiatrische Gutachten des Dr. med. B.________, FMH Psychiatrie und
Psychotherapie, vom 19. Januar 2000. Dieser führte die im Rahmen einer
psychischen Fehlverarbeitung nach angeblichem Verhebetrauma anfangs 1997
entstandene erhebliche Diskrepanz zwischen den subjektiv geklagten Beschwerden
und den somatisch objektivierbaren Befunden auf eine anhaltende somatoforme
Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) zurück. Gleichzeitig wies er darauf hin, bei
deren Entstehung sei zu berücksichtigen, dass es sich beim Beschwerderührer um
eine sehr einfach strukturierte, passive und unselbständige Persönlichkeit
handle, welche deutlich regressive Tendenzen zeige. Vor allem dieses regressive
Verhalten lasse an eine neurotische Entwicklung bzw. an eine neurotische
Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.8) denken. Dr. B.________ hielt eine
angepasste Tätigkeit im Umfang von 50 % für zumutbar, wobei er bei dieser
Einschätzung sowohl fachfremde somatische wie eigens erhobene psychiatrische
Befunde miteinbezog.

Eine zweifellose Unrichtigkeit im wiedererwägungsrechtlichen Sinne ist im
Abstellen auf diese Expertise entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen nicht zu
erkennen. So konnte sich Dr. B.________ in Bezug auf die nicht seinen
Fachbereich betreffenden somatischen Befunde auf die aktenkundigen
fachärztlichen Berichte des Dr. med. C.________, FMH Physikalische Medizin und
Rehabilitation, der Klinik D.________ (Bericht vom 24. September 1997) sowie
die hausärztlichen Berichte des Dr. med. E.________, FMH Innere Medizin,
stützen. Die Dres. C.________ und E.________ hatten zuletzt in gegenseitiger
Absprache und unter Hinweis auf die Ergebnisse der Untersuchungen in der Klinik
D.________ ebenfalls eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % wegen Rückenbeschwerden
bei Läsion L4/5 und L5/S1 bei degenerativen Veränderungen der Bandscheibe und
der Wirbelgelenke attestiert (Bericht vom 8. April 1998). In Anbetracht dieser
Aktenlage und der übereinstimmenden Einschätzungen rechtfertigt sich der
vorinstanzliche Schluss auf eine qualifizierte Unrichtigkeit zufolge fehlender
oder nicht mit der erforderlichen Sorgfalt durchgeführten Abklärungen nicht. An
diesem Ergebnis vermag nichts zu ändern, dass die Dres. C.________ und
E.________ bei früheren Untersuchungen Arbeitsunfähigkeiten in anderer Höhe
attestiert und unterschiedliche Prognosen gestellt hatten. Zumindest im
massgebenden Verfügungszeitpunkt kann entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen
aus rheumatologischer Sicht nicht von einer solcherart widersprüchlichen
Aktenlage ausgegangen werden, dass gestützt darauf die Annahme einer
Arbeitsfähigkeit von 50 % geradezu unvertretbar erschiene. Ob die seinerzeitige
Rentenzusprache demgegenüber auch einer freien Prüfung der
Anspruchsvoraussetzungen standhielte, ist hier nicht zu entscheiden.

4.3. Die zweifellose Unrichtigkeit der Verfügung vom 4. Oktober 2000 lässt sich
entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen auch nicht mit fehlenden rückwirkenden
psychiatrischen Einschätzungen der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit begründen. So
äusserte sich Dr. B.________ in der Expertise vom 19. Januar 2000 zwar nicht
explizit zum Beginn der von ihm attestierten Arbeitsunfähigkeit von 50 %.
Immerhin wies er aber darauf hin, dass eine solche von (mindestens) 20 %
ebenfalls seit Anfang 1997 bestehe. Diese Ausführungen legen den Schluss nahe,
dass gutachterlicher Auffassung nach eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %
unverändert bereits seit Januar 1997 bestanden hatte. Im Einklang damit hatte
auch Dr. med. F.________, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, im Bericht vom
11. März 1999 eine seit Januar 1997 unverändert bestehende - wenn auch generell
höhere - Arbeitsunfähigkeit attestiert.

4.4. Schliesslich schloss die Vorinstanz unter anderem auch deshalb auf eine
zweifellose Unrichtigkeit der Verfügung vom 4. Oktober 2000, weil die IV-Stelle
ohne Begründung einen leidensbedingten Abzug in Maximalhöhe von 25 % gewährt
habe. Wie hoch ein grundsätzlich gerechtfertigt erscheinender Leidensabzug
anzusetzen ist, stellt eine typische Ermessensfrage dar. Diesbezüglich scheidet
die Annahme einer zweifellosen Unrichtigkeit aus, soweit der Abzug vor dem
Hintergrund der Sach- und Rechtslage einschliesslich der Rechtspraxis im
Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung in vertretbarer Weise
beurteilt worden ist (vgl. E. 3.1 hievor). Unstreitig ist, dass in Anbetracht
der verschiedenen Einschränkungen des Beschwerdeführers ein leidensbedingter
Abzug vorzunehmen ist. In Bezug auf dessen Höhe hat die Vorinstanz selber
festgestellt, ein Abzug in Höhe von 5-15 % sei angemessen. Daher rechtfertigt
sich der Schluss nicht, dass ein um 10 % höher festgelegter Abzug bereits
schlechterdings nicht mehr vertretbar und damit zweifellos unrichtig im
wiedererwägungsrechtlichen Sinne sei (Urteil 9C_427/2014 vom 1. Dezember 2014
E. 2.2).

Nach dem Gesagten lässt sich die Rentenaufhebung auch nicht mit der
substituierten Begründung der Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG schützen.

5. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten der
Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Versicherungsgerichts des
Kantons Aargau vom 29. Oktober 2014 und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons
Aargau vom 17. September 2013 werden aufgehoben. Der Beschwerdeführer hat
weiterhin Anspruch auf die bisherige Dreiviertelsrente.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2800.- zu entschädigen.

4. Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des
vorangegangenen Verfahrens an das Versicherungsgericht des Kantons Aargau
zurückgewiesen.

5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem PAX Sammelstiftung BVG, dem
Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 10. April 2015

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Der Gerichtsschreiber: Williner

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