Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 889/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_889/2014

Urteil vom 19. Februar 2016

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Pfiffner, Bundesrichter Parrino,
Bundesrichterin Moser-Szeless,
Gerichtsschreiberin Dormann.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kaspar Saner,
Beschwerdeführer,

gegen

Stiftung B.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Marta Mozar,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Berufliche Vorsorge (Freizügigkeitsleistung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 31. Oktober 2014.

Sachverhalt:

A. 
Der 1960 geborene A.________ war bei der Stiftung B.________ (nachfolgend:
Vorsorgestiftung) für die überobligatorische berufliche Vorsorge versichert,
als der Geschäftsbereich, in dem er tätig war, auf den 30. Juni 2010 in eine
neu gegründete Gesellschaft ausgegliedert wurde. Diese schloss sich ebenfalls
der Vorsorgestiftung an; A.________ blieb somit bis zu seinem Austritt am 31.
Mai 2013 bei ihr versichert. Gemäss Vorsorgeausweis vom 4. April 2013 betrug
die Freizügigkeitsleistung per 31. Mai 2013 insgesamt Fr. 79'671.70. Mit diesem
Betrag war A.________ nicht einverstanden; eine Einigung mit der
Vorsorgestiftung konnte nicht gefunden werden.

B. 
Mit Klage vom 5. Juli 2013 beantragte A.________, die Vorsorgestiftung sei zu
verpflichten, ihm Fr. 298'254.- zu bezahlen, nebst Zins in der Höhe des
BVG-Minimalzinssatzes plus 1 % seit 30. Juni 2013 (zahlbar an seine aktuelle
Vorsorge- resp. Freizügigkeitseinrichtung). Das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich wies die Klage mit Entscheid vom 31. Oktober 2014 ab.

C. 
A.________ lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die
Aufhebung des Entscheids vom 31. Oktober 2013 beantragen und das
vorinstanzliche Rechtsbegehren erneuern; eventualiter sei die Vorsorgestiftung
zu verpflichten, ihm Fr. 58'076.- zu bezahlen, nebst Zins in der Höhe des
BVG-Minimalzinssatzes plus 1 % seit 30. Juni 2013 (zahlbar an seine aktuelle
Vorsorge- resp. Freizügigkeitseinrichtung); subeventualiter sei die
Vorsorgestiftung zu verpflichten, ihm für das vorinstanzliche Verfahren eine
Parteientschädigung von 22,1 Anwaltsstunden à Fr. 300.- netto auszurichten,
allenfalls sei die Sache zur Neufestsetzung der Parteientschädigung an das
kantonale Gericht zurückzuweisen.
Die Vorsorgestiftung lässt auf Abweisung der Beschwerde schliessen. Das
Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) verzichtet auf eine Stellungnahme.

Erwägungen:

1. 
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem
die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die
Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht
und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend
sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den
Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen
berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

2. 
Das kantonale Gericht hat nach zweifachem Schriftenwechsel weitere Eingaben des
Beschwerdeführers (vom 20. Mai, 26. Juni und 30. September 2014) und der
Vorsorgestiftung (vom 19. Juni 2014, samt Beilagen) zu den Akten genommen.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers stellt der Umstand, dass die
Vorinstanz die Eingabe vom 19. Juni 2014 nicht aus dem Recht gewiesen hat
(Zwischenverfügung vom 24. September 2014), keine Verletzung von Art. 73 Abs. 2
BVG dar: Einerseits hat das Berufsvorsorgegericht die ebenfalls in Art. 73 Abs.
2 BVG statuierte Untersuchungsmaxime zu beachten. Anderseits kann nicht von
einer (für die Beurteilung des Klagebegehrens) unnötigen Komplizierung des
Verfahrens (vgl. MEYER/ UTTINGER, in: BVG und FZG, 2010, N. 93 zu Art. 73 BVG)
oder gar von mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung (vgl. MEYER/
UTTINGER, a.a.O., N. 89 f. zu Art. 73 BVG) seitens der Vorsorgestiftung
gesprochen werden. Zudem lässt sich aus dem Urteil 9C_367/2013 vom 10. Dezember
2013 E. 3.3 nicht ableiten, dass die hier interessierende Eingabe nur innerhalb
einer Frist von 20 Tagen nach Erhalt der letzten Eingabe der Gegenpartei
möglich und daher von vornherein unbeachtlich gewesen sein soll. Es ist
folglich auch nicht willkürlich (Art. 9 BV), wenn die Vorinstanz dem
Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang keine Parteikostenentschädigung
zugesprochen hat, weshalb der darauf gerichtete Subeventualantrag unbegründet
ist.

3.

3.1. Versicherte, welche die Vorsorgeeinrichtung verlassen, bevor ein
Vorsorgefall eintritt (Freizügigkeitsfall), haben Anspruch auf eine
Austrittsleistung (Art. 2 Abs. 1 FZG [SR 831.42]).
Bei Spareinrichtungen entsprechen die Ansprüche der Versicherten dem
Sparguthaben; bei versicherungsmässig geführten Beitragsprimatkassen
entsprechen sie dem Deckungskapital (Art. 15 Abs. 1 FZG).
Bei Vorsorgeeinrichtungen im Leistungsprimat entsprechen die Ansprüche der
Versicherten dem Barwert der erworbenen Leistungen (Art. 16 Abs. 1 FZG). Die
erworbenen Leistungen werden wie folgt berechnet: versicherte Leistungen ×
anrechenbare Versicherungsdauer: mögliche Versicherungsdauer (Art. 16 Abs. 2
FZG). Die versicherten Leistungen sind im Reglement niedergelegt. Sie bestimmen
sich aufgrund der möglichen Versicherungsdauer. Temporäre Leistungen gemäss
Artikel 17 Absatz 2 können bei der Barwertbestimmung weggelassen werden, wenn
sie nicht nach dem Deckungskapitalverfahren finanziert werden (Art. 16 Abs. 3
FZG).
Bei Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung hat die versicherte Person zumindest
Anspruch auf die eingebrachten Eintrittsleistungen samt Zinsen sowie auf die
von ihr während der Beitragsdauer geleisteten Beiträge samt einem Zuschlag von
4 Prozent pro Altersjahr ab dem 20. Altersjahr, höchstens aber von 100 Prozent.
Das Alter ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Kalenderjahr und dem
Geburtsjahr (Art. 17 Abs. 1 FZG). Beiträge zur Finanzierung von Leistungen und
zur Deckung von Kosten können von den Beiträgen der versicherten Person nur
abgezogen werden, wenn die Höhe der verschiedenen Beiträge im Reglement
festgelegt und der Bedarf in der Jahresrechnung oder in deren Anhang
ausgewiesen ist. Abgezogen werden dürfen: a. Beitrag zur Finanzierung der
Ansprüche auf Invalidenleistungen bis zum Erreichen der ordentlichen
Altersgrenze; b. Beitrag zur Finanzierung der Ansprüche auf
Hinterlassenenleistungen, die vor Erreichen der ordentlichen Altersgrenze
entstehen; c. Beitrag zur Finanzierung der Ansprüche auf Überbrückungsrenten
bis zum Erreichen der ordentlichen Altersgrenze. Der Bundesrat setzt die
näheren Bedingungen für diese Abzugsmöglichkeit fest; d. Beitrag für
Verwaltungskosten; e. Beitrag für Kosten des Sicherheitsfonds; f. Beitrag zur
Behebung einer Unterdeckung (Art. 17 Abs. 2 FZG). Von den gesamten
reglementarischen Beiträgen, die der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin und der
Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin leisten, ist mindestens ein Drittel als
Arbeitnehmerbeitrag zu betrachten (Art. 17 Abs. 5 FZG).

3.2. Das Reglement "Ruhegehaltsabkommen" der Vorsorgestiftung vom 14. August
2003 (nachfolgend: Reglement) sieht im Katalog der "Leistungen" u.a. ein
Ruhegehalt vor (vgl. Art. 11 Reglement). Bei Pensionierungen von
ruhegehaltsberechtigten Personen werden zusätzlich zum Ruhegehalt ab Alter 60
bis zum Zeitpunkt der reglementarischen Pensionierung die folgenden
"Leistungen" ausgerichtet: Eine 100%ige maximale, einfache AHV-Rente; eine
100%ige PK-Ersatzrente (ungekürzt, gemäss Versicherungsausweis); die
Arbeitnehmer- sowie die Arbeitgeberbeiträge bei der Pensionskasse (Art. 12
Reglement).

4.

4.1. Es steht fest, dass es sich bei der Vorsorgestiftung um eine
arbeitgeberseits finanzierte (vgl. E. 6.4 hinten) Vorsorgeeinrichtung handelt,
die Rechtsansprüche auf überobligatorische Leistungen gewährt. Sie ist
unbestrittenermassen kein patronaler Wohlfahrtsfonds mit reinen
Ermessensleistungen (vgl. SVR 2009 BVG Nr. 2 S. 4, 9C_193/2008 E. 3.2; BGE 138
V 346 E. 3.1.1 S. 349).
Das kantonale Gericht hat verbindlich (E. 1) festgestellt, für die
Basisvorsorge sei nicht die Vorsorgestiftung, sondern die Pensionskasse der
Gesellschaft B._________ (nachfolgend: Pensionskasse) zuständig. Die
Vorsorgestiftung führe den - seit Oktober 2007 geschlossenen (vgl. Änderungen
per 30. September 2007, Nachtrag Nr. 2 zum Reglement) - Vorsorgeplan
"Ruhegehaltsabkommen" im Leistungsprimat und den Vorsorgeplan "Kadervorsorge"
im Beitragsprimat. Mit der Austrittsabrechnung habe die Vorsorgestiftung für
den Beschwerdeführer eine Austrittsleistung von Fr. 34'761.05 aus dem
Beitragsprimatplan und von Fr. 44'910.65 in Bezug auf das Ruhegehalt (Art. 11
Reglement) aus dem Leistungsprimatplan, d.h. von insgesamt Fr. 79'671.70
ermittelt, was nicht umstritten sei. In der Folge hat es geprüft, ob resp.
inwiefern aus dem Leistungsprimatplan ein weiterer Anspruch auf
Austrittsleistungen im Zusammenhang mit temporären Leistungen gemäss Art. 12
Reglement resultiert.

4.2. Die Vorinstanz hat die "AHV-Rente" und die "PK-Ersatzrente" gemäss Art. 12
Reglement als "temporäre Leistungen gemäss Art. 17 Abs. 2 FZG" qualifiziert.
Die Beiträge an die Basis-Pensionskasse seien zwar auch temporär, hätten aber
insofern keinen Einfluss auf die gesamte Freizügigkeitsleistung, als es sich um
Zahlungen an eine Vorsorgeeinrichtung handle; diese habe sie ihrerseits bei der
Altersleistung zu berücksichtigen. Die Vorinstanz hat in der Folge die in Art.
12 Reglement ebenfalls genannten Beiträge an die Pensionskasse für die
Berechnung der Austrittsleistung als nicht relevant betrachtet.
Hinsichtlich der "AHV-Rente" und der "PK-Ersatzrente" ist das kantonale Gericht
der Auffassung, sie würden - anders als das Ruhegehalt nach Art. 11 Reglement -
nicht nach dem Deckungskapital-, sondern nach dem Rentenumlageverfahren
finanziert, weshalb sie bei der Barwertbestimmung nach Art. 16 FZG weggelassen
werden könnten. Folglich könne bei den temporären Leistungen auch kein
Mindestbetrag nach Art. 17 FZG ermittelt werden, denn bei Zusprechung der vom
Arbeitgeber geleisteten Beiträge würde Art. 16 Abs. 3 FZG seines Sinnes
beraubt. Demgemäss hat es den Anspruch auf eine weitergehende Austrittsleistung
verneint.

5.

5.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die in Art. 12 Reglement erwähnten
Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge an die Pensionskasse (d.h. für die
Basisvorsorge) seien als versicherte (temporäre) Leistungen ebenfalls in die
Berechnung der Austrittsleistung einzubeziehen. Das Weglassen der temporären
Leistungen gemäss Art. 16 Abs. 3 FZG sei nur erlaubt, wenn alle
Tatbestandselemente von Art. 17 Abs. 2 FZG, mithin auch die formellen
Voraussetzungen erfüllt seien. Es bedürfe daher einer reglementarischen
Grundlage, welche hier fehle. Zudem könnten laut Art. 6 Abs. 4 FZV (SR 831.425)
von vornherein nur AHV-Überbrückungsrenten, nicht aber die "PK-Ersatzrenten"
und die Beiträge an die Pensionskasse bei der Barwertbestimmung weggelassen
werden.

5.2.

5.2.1. Ausgangspunkt jeder Gesetzesauslegung bildet der Wortlaut der
Bestimmung. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Auslegungen
möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter
Berücksichtigung aller Auslegungselemente, namentlich von Sinn und Zweck sowie
der dem Text zugrunde liegenden Wertung. Wichtig ist ebenfalls der Sinn, der
einer Norm im Kontext zukommt. Vom klaren, d.h. eindeutigen und
unmissverständlichen Wortlaut darf nur ausnahmsweise abgewichen werden, u.a.
dann nämlich, wenn triftige Gründe dafür vorliegen, dass der Wortlaut nicht den
wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der
Entstehungsgeschichte der Bestimmung, aus ihrem Grund und Zweck oder aus dem
Zusammenhang mit andern Vorschriften ergeben (BGE 139 V 66 E. 2.2 S. 68; 138 V
86 E. 5.1 S. 94 mit Hinweisen).

5.2.2. Reglemente privater Vorsorgeeinrichtungen sind, wo sich in Bezug auf die
zur Streitigkeit Anlass gebenden Vorschriften kein übereinstimmender wirklicher
Parteiwille feststellen lässt, nach dem Vertrauensprinzip auszulegen. Danach
sind Willenserklärungen so zu deuten, wie sie vom Empfänger in guten Treuen
verstanden werden durften und mussten. Es ist nicht auf den inneren Willen des
Erklärenden abzustellen, sondern auf den objektiven Sinn seines
Erklärungsverhaltens. Der Erklärende hat gegen sich gelten zu lassen, was ein
vernünftiger und korrekter Mensch unter der Erklärung verstehen durfte (BGE 134
V 369 E. 6.2 S. 375). Ausgehend vom Wortlaut (zu dessen Bedeutung BGE 129 III
702 E. 2.4.1 S. 707) und unter Berücksichtigung des Zusammenhanges, in dem die
streitige Bestimmung innerhalb des Reglements als Ganzes steht, ist der
objektive Vertragswille zu ermitteln, den die Parteien mutmasslich gehabt
haben. Dabei ist zu berücksichtigen, was sachgerecht ist, weil nicht angenommen
werden kann, dass sie eine unvernünftige Lösung gewollt haben. Unklare,
mehrdeutige oder ungewöhnliche Wendungen sind im Zweifel zu Lasten ihres
Verfassers auszulegen (BGE 140 V 50 E. 2.2 S. 51 mit Hinweisen; vgl. auch BGE
138 III 659 E. 4.2.1 S. 666 f.).

5.3.

5.3.1. Art. 16 Abs. 2 und 3 Satz 1 FZG gehen nach dem klaren Wortlaut von den
versicherten Leistungen aus. Auch die französische bzw. italienische Version
sprechen von "prestations assurées" bzw. "prestazioni assicurate". Diese
umfassen sämtliche reglementarischen Leistungen, welche die Vorsorgeeinrichtung
anbietet. Als solche versicherte Leistungen gelten nicht nur die
Altersleistungen, sondern auch die Hinterlassenenleistungen und die
Invalidenleistungen (Botschaft zu einem Bundesgesetz über die Freizügigkeit in
der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, BBl 1992 533,
S. 589 [Ziff. 634.1]). Mit anderen Worten handelt es sich bei den versicherten
Leistungen um Vorsorgeleistungen. Davon ist ihre Finanzierung zu unterscheiden.
Sie beeinflusst "nur" die Höhe der Vorsorgeleistung. Selber ist sie nicht eine
solche. In der zitierten Botschaft wird denn auch ausdrücklich darauf
hingewiesen, dass die versicherten Leistungen zwar alle Vorsorgeleistungen
umfassen würden, aber nicht für jeden Vorsorgenehmer gleich hoch seien;
Vorsorgenehmer mit Beitragslücken oder fehlenden Einkäufen hätten nicht den
gleichen Anspruch auf versicherte Leistungen (BBl a.a.O.).
Aus Art. 16 Abs. 3 Satz 3 FZG, wo bezüglich der temporären Leistungen auf Art.
17 Abs. 2 FZG verwiesen wird ("prestations temporaires au sens de l'art. 17,
al. 2"; "prestazioni temporanee giusta l'articolo 17 capoverso 2"), ergibt sich
nichts anderes. Auch Art. 17 Abs. 2 FZG nennt als Leistungen ausschliesslich
Vorsorgeleistungen (Invalidenleistungen [lit. a], Hinterlassenenleistungen
[lit. b], Überbrückungsrenten [lit. c]). Die Beiträge zu deren Finanzierung wie
auch die weiteren Beiträge zur Deckung von Kosten (lit. d-f) bilden
ausdrücklich Elemente der Berechnung des Mindestbetrags nach Art. 17 FZG (vgl.
dazu E. 7 hinten). Für die Höhe der Austrittsleistung nach Art. 16 FZG, die
hier in erster Linie streitig ist, spielen sie in Anbetracht von Wortlaut,
Materialien und Systematik keine Rolle. Somit ist in diesem Zusammenhang auch
bedeutungslos, ob die Höhe der entsprechenden Beiträge im Reglement festgelegt
und der Bedarf ausgewiesen ist.

5.3.2. In Art. 12 Reglement wird wohl ebenfalls von "Leistungen" gesprochen,
die ausgerichtet werden. Indes sind diese zu differenzieren. Im Reglement wird
der Begriff der Leistung primär im Sinne von Vorsorgeleistungen verwendet (vgl.
Art. 4, 7 und 8 Reglement). In Bezug auf den vorliegenden Vorsorgeplan werden
sie unter dem gleichnamigen Titel in Art. 11-16 Reglement aufgeführt. Der in
Art. 12 Reglement verwendete Begriff der Leistung hat sowohl Vorsorgeleistungen
der Vorsorgestiftung ("AHV-Rente" und "PK-Ersatzrente") wie auch die
Finanzierung von Vorsorgeleistungen der Pensionskasse zum Inhalt; dass mit den
fraglichen Beitragszahlungen weiterhin das Altersguthaben in der
"Basisvorsorge" geäufnet werden soll, ist unbestritten. Abgesehen davon, dass,
wie in E. 5.3.1 dargelegt, Beiträge von Gesetzes wegen nicht als versicherte
Leistungen gelten, lässt auch das Reglement für sich keine gegenteilige
Interpretation zu. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht vorbringt, stellt die
Finanzierung der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge bei der Pensionskasse
eine Zahlung zwischen zwei Vorsorgeeinrichtungen dar. Die finanzielle Stellung
des Versicherten bleibt davon unberührt. Er bekommt - seitens der
Vorsorgestiftung - weder mehr noch weniger ausbezahlt. Erst die Ausrichtung der
Altersleistungen seitens der Pensionskasse - infolge der Beiträge der
Beschwerdegegnerin einfach erhöht - wirkt sich in leistungsmässiger Hinsicht
auf die Vorsorgesituation des Versicherten aus. Die Begleichung der
Arbeitnehmer- sowie der Arbeitgeberbeiträge bei der Pensionskasse kann deshalb
sowohl im Gesamtzusammenhang als auch von der Sache her nicht als weiteres
(eigenes) Vorsorgeangebot der Beschwerdegegnerin verstanden werden. Sie dient
ausschliesslich der Sicherstellung einer ungekürzten Altersrente in der
"Basisvorsorge". Der Begriff "Leistungen" in Art. 12 Reglement statuiert in
diesem Punkt offensichtlich keine (auszuzahlende) Vorsorgeleistung, sondern
eine reine (Ein-) Zahlungsverpflichtung der Beschwerdegegnerin an eine andere
Vorsorgeeinrichtung.

5.4.

5.4.1. Als nächstes ist zu prüfen, ob die temporären (versicherten) Leistungen
gemäss Art. 12 Reglement ("AHV-Rente" sowie "PK-Ersatzrente") mit dem in Art.
17 Abs. 2 lit. c FZG verwendeten Begriff der "Überbrückungsrenten"
gleichzusetzen sind.

5.4.2. Aus Art. 6 Abs. 4 FZV, wo von "AHV-Überbrückungsrenten" ("rentes
transitoires de l'AVS" resp. "rendite transitorie AVS") gesprochen wird, lässt
sich nichts ableiten: Einerseits hat Verordnungsrecht den Willen des
Gesetzgebers zu respektieren (vgl. BGE 139 V 358 E. 3.1 S. 361, 537 E. 5.1 S.
545). Anderseits definiert die Verordnungsbestimmung den Begriff der
Überbrückungsrenten lediglich unter einem zeitlichen Aspekt (frühest möglicher
Laufbeginn), der in concreto nicht zur Diskussion steht. Vielmehr ist im hier
interessierenden Zusammenhang der Bestimmung von Art. 16 Abs. 3 Satz 3 FZG
Rechnung zu tragen, in dessen Kontext der in Art. 17 Abs. 2 lit. c FZG
verwendete Begriff "Überbrückungsrenten" auszulegen ist. Bei solcher
Betrachtung (vgl. E. 5.2.1) ergibt sich klar, dass Leistungen, die im
Zusammenhang mit einer Pensionierung vor der ordentlichen Altersgrenze während
einer beschränkten Zeit erbracht werden, bei der Barwertbestimmung weggelassen
werden können (unter dem Vorbehalt, dass sie nicht im Kapitaldeckungsverfahren
finanziert werden, vgl. dazu E. 6 hinten). Das trifft nicht nur auf die
"AHV-Rente", sondern auch auf die "PK-Ersatzrente" gemäss Art. 12 Reglement zu:
Ein sachlicher Grund für eine Differenzierung ist nicht ersichtlich und wird
auch nicht geltend gemacht.

5.5. Als Zwischenresultat ist somit festzuhalten, dass die Arbeitnehmer- sowie
Arbeitgeberbeiträge, die gemäss Art. 12 Reglement während einer beschränkten
Zeit an die Pensionskasse ausgerichtet werden, keine versicherten Leistungen im
Sinne von Art. 16 Abs. 3 FZG sind und daher von vornherein bei der
Barwertbestimmung weggelassen werden können. Demgegenüber handelt es sich bei
der "AHV-Rente" sowie der "PK-Ersatzrente" nach Art. 12 Reglement um temporäre
(versicherte) Leistungen gemäss Art. 17 Abs. 2 FZG.

6.

6.1.

6.1.1. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die temporären Leistungen gemäss
Art. 12 Reglement würden im Deckungskapitalverfahren finanziert, weshalb sie
nach Art. 16 Abs. 3 Satz 3 FZG bei der Barwertbestimmung nicht weggelassen
werden dürften.

6.1.2. Die Frage, nach welchem Verfahren bestimmte Leistungen finanziert
werden, resp. die Auslegung des in Art. 16 Abs. 3 Satz 3 FZG verwendeten
Begriffs des Deckungskapitalverfahrens beschlägt eine frei überprüfbare
Rechtsfrage. Hingegen betreffen die konkreten Umstände, die Rückschlüsse auf
das Finanzierungssystem erlauben, den Sachverhalt und damit eine Tatfrage (vgl.
E. 1).

6.2. Die Finanzierung von Leistungen der Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenvorsorge kann im Kapital- resp. Anwartschaftsdeckungsverfahren, im
(reinen) Umlage- resp. Ausgabenumlageverfahren oder aber im
Rentenwertumlageverfahren erfolgen (CARL HELBLING; Personalvorsorge und BVG, 8.
Aufl. 2006, S. 403; JÜRG BRECHBÜHL, in: BVG und FZG, 2010, N. 23 ff. zu Art. 65
BVG; STEFAN KELLER, Der flexible Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe, 2008, S.
439 f. und 443; vgl. auch HANS-ULRICH STAUFFER, Berufliche Vorsorge, 2. Aufl.
2012, S. 125 ff. Rz. 368 ff.).
Der Begriff "Kapitaldeckungsverfahren" wird vom Gesetzgeber in Art. 32k Abs. 2
des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 (BPG; SR 172.220.1) und in Art.
72a Abs. 1 lit. d BVG verwendet, während die entsprechenden Ausdrücke in der
französischen Version "système de capitalisation" resp. "la capitalisation" und
in der italienischen Version "procedura di copertura del capitale" resp.
"capitalizzazione" lauten. In Art. 15 Abs. 3 FZG wird vom
"Anwartschaftsdeckungsverfahren" ("méthode de capitalisation"; "metodo di
capitalizzazione") und in Art. 16 Abs. 3 FZG vom "Deckungskapitalverfahren"
("système de capitalisation"; "sistema di capitalizzazione") gesprochen. Eine
gesetzliche Umschreibung für einen dieser Termini oder für die in Art. 90 UVG
verwendeten Ausdrücke "Ausgabenumlageverfahren" ("système de répartition des
dépenses"; "sistema di ripartizione delle spese") und
"Rentenwertumlageverfahren" ("système de répartition des capitaux de
couverture"; "sistema di ripartizione dei capitali di copertura") existiert
nicht. Zumindest erhellt aus den verschiedenen Sprachversionen, dass sich die
Bestimmung von Art. 16 Abs. 3 FZG auf das Finanzierungssystem bezieht, das
üblicherweise (und im Folgenden) als "Kapitaldeckungsverfahren" bezeichnet
wird.

6.3.

6.3.1. Das Kapitaldeckungsverfahren zeichnet sich im Wesentlichen dadurch aus,
dass die laufenden und die künftigen (anwartschaftlichen) Renten jederzeit
durch ein angespartes Vorsorgekapital gedeckt (BGE 130 II 258 E. 3.2.1 S. 264;
128 II 24 E. 3a S. 27) resp. durch ein planmässig aufgebautes Deckungskapital
sichergestellt sind (HELBLING, a.a.O., S. 403, 407 f.; BRECHBÜHL, a.a.O., N. 24
zu Art. 65 BVG; STAUFFER, a.a.O., S. 126 Rz. 369; KELLER, a.a.O., S. 439 f.).
Beim Ausgabenumlageverfahren werden die in einer bestimmten Periode zu
erbringenden Leistungen an die Rentner durch die in der gleichen Periode
erhobenen Beiträge der Aktiven finanziert; es wird kein Deckungskapital
gebildet, allenfalls besteht ein Reserve- oder Schwankungsfonds (HELBLING,
a.a.O., S. 409; BRECHBÜHL, a.a.O., N. 26 zu Art. 65 BVG; STAUFFER, a.a.O., S.
126 Rz. 370 f.; KELLER, a.a.O., S. 440). Das System erfordert eine Perennität
des Versichertenbestandes resp. der auf die Versicherten entfallenden Beiträge
in dem Sinne, dass grundsätzlich die Abgänge dauernd durch Neuzugänge
wettgemacht werden müssen (HELBLING, a.a.O., S. 411; KELLER, a.a.O., S. 442).
Das Rentenwertumlageverfahren stellt insofern eine Kombination der beiden
vorgenannten Verfahren dar, als die jährliche Finanzierung so festgelegt wird,
dass damit das Deckungskapital für die in der entsprechenden Periode
entstehenden Vorsorgefälle bereitgestellt werden kann; es erfolgt keine
planmässige Vorfinanzierung des Deckungskapitals, dieses wird erst bei Eintritt
des Vorsorgefalls gebildet. Bei Vorsorgeplänen, die aus einer Spareinrichtung
mit Risikoversicherung (für die Vorsorgefälle Invalidität und Tod vor der
Pensionierung) bestehen, werden die Hinterlassenen- und Invaliditätsleistungen
nach dem Rentenwertumlageverfahren finanziert (HELBLING, a.a.O., S. 410;
BRECHBÜHL, a.a.O., N. 25 zu Art. 65 BVG; KELLER, a.a.O., S. 443).

6.3.2. Massgeblich für die Qualifizierung des Finanzierungssystems ist nach dem
Gesagten nicht allein der  zeitliche Aspekt, d.h. zu welchem Zeitpunkt die
Kosten für die Leistungen einer Vorsorgeeinrichtung bezahlt werden (HELBLING,
a.a.O., S. 403). Ebenso entscheidend ist, ob die fraglichen Beiträge zu einer 
planmässigen Äufnung von Deckungskapital führen.

6.4. Einzig Art. 17 Reglement enthält Bestimmungen über die Finanzierung der
Stiftung resp. der Leistungen: Die ruhegehaltsberechtigten Personen haben
keinen Beitrag zu entrichten (Art. 17.1 Reglement). Die gesamten Kosten der
Personalvorsorge werden vom Arbeitgeber und/oder der Stiftung (sofern freie
Stiftungsmittel vorhanden sind) getragen. Er erbringt seine Zuwendungen aus
eigenen Mitteln, aus einer Finanzierungsstiftung oder aus einer für diesen
Zweck gebildeten Arbeitgeberbeitragsreserve (Art. 17.2 Reglement). Für
Mitglieder einer sich neu anschliessenden Unternehmung trägt ausschliesslich
diese die gesamten Kosten (Art. 17.3 Reglement). Zum Finanzierungsverfahren
gibt es keine reglementarische Vorschrift. Für die Beantwortung der Frage, ob
die temporären Leistungen nach dem Kapitaldeckungsverfahren finanziert werden,
ist somit auf die tatsächlichen Gegebenheiten resp. auf die Praxis der
Vorsorgestiftung abzustellen.

6.5.

6.5.1. Die Vorinstanz hat unter Verweis auf buchhalterische Unterlagen
festgestellt, die Vorsorgestiftung äufne für die Finanzierung der temporären
Leistungen pauschale technische Rückstellungen. Bis zur vorzeitigen
Pensionierung erfolge keine individualisierte Gutschrift für die Versicherten.
Das Deckungskapital werde erst in diesem Zeitpunkt gebildet, und zwar durch
teilweise Auflösung der Risikoreserve, die dann nicht mehr zur Abdeckung des
Risikos von Invalidität oder Tod während der aktiven Phase gebraucht werde. Es
werde klar zwischen den Freizügigkeitsleistungen (resp. dem Vorsorgekapital)
der Aktiven und den Rückstellungen unterschieden. Im Zusammenhang mit dem
Anschluss der neu gegründeten Gesellschaft sei 2010 eine Ausfinanzierung der
temporären Leistungen erfolgt; diese Mittel seien indessen nicht
individualisiert gutgeschrieben, sondern in den allgemeinen Mitteln der
Stiftung geführt worden. Bei Verzicht auf den vorzeitigen Altersrücktritt werde
die entsprechende Summe unverzinst der Arbeitgeber (beitrags) reserve des neuen
Arbeitgebers gutgeschrieben.
Diese Feststellungen sind nicht offensichtlich unrichtig und beruhen auch nicht
auf einer Rechtsverletzung. Sie bleiben daher für das Bundesgericht verbindlich
(E. 1).

6.5.2. Dass die Rechnungslegung der Vorsorgestiftung eine
Bilanzierungsvorschrift oder eine andere rechtliche Vorgabe über die
Buchführung verletzt, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend
gemacht. Insbesondere wird nicht in Zweifel gezogen, dass die
Beschwerdegegnerin - im Bereich des Reglements "Ruhegehaltsabkommen" eine
vollautonome Vorsorgeeinrichtung, welche die Risiken Tod und Invalidität selber
trägt - aufgrund ihres aktiven Versichertenbestandes zur Bildung ausreichender
technischer Rückstellungen als Rückdeckung verpflichtet ist (vgl. Art. 43 Abs.
1 lit. b der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2; SR 831.441] i.V.m. Art. 65 Abs. 1
und Art. 67 BVG sowie Art. 89a Abs. 6 Ziff. 14 ZGB). Damit wird der Häufung von
Invaliditäts- und Todesfällen (bei Aktiven) und den damit verbundenen höheren
Finanzierungsrisiken Rechnung getragen, die insbesondere bei kleineren
Versichertenkollektiven entstehen können (vgl. Mitteilungen des BSV über die
berufliche Vorsorge Nr. 83, Erläuterungen zu den Änderungen in der BVV 2 S. 20
[Art. 43 Abs. 1 Bst. b]). In diesem Sinn dienen die entsprechenden
Rückstellungen der Risikoabdeckung für "Ausserplanmässiges" und ermöglichen
eine Improvisation in letzter Minute (vgl. Fachrichtlinie FRP 2,
Vorsorgekapitalien und technische Rückstellungen, Ziff. 5.2). Folgerichtig
können sie nicht als planmässig geäufnet betrachtet werden. Eine
Differenzierung zwischen dem - planmässig aufgebauten - Deckungskapital und den
- notwendigen - technischen Rückstellungen ist denn auch gemäss den
Fachempfehlungen zur Rechnungslegung Swiss GAAP FER 26 (vgl. Treuhand-Kammer,
Schweizer Handbuch der Wirtschaftsprüfung [HWP], Bd. 4, 2009, S. 182 und 184
oben) geboten (vgl. Art. 47 Abs. 2 BVV 2 i.V.m. Art. 65a Abs. 5 BVG und Art.
89a Abs. 6 Ziff. 15 ZGB).

6.5.3. Anders als die freien Mittel und die Wertschwankungsreserven (vgl. SVR
2015 BVG Nr. 25 S. 95, 9C_24/2014 E. 5.3.4) dürfen technische Rückstellungen
nicht zur Glättung der Bilanz aufgelöst werden. Nicht mehr benötigte
Rückstellungen sind indessen aufzulösen (vgl. HWP, a.a.O., S. 184 oben). Das
trifft in Bezug auf Rückstellungen für die Invalidität oder den Tod eines aktiv
Versicherten dann zu, wenn sich ein solches Risiko, sei es infolge einer
Frühpensionierung oder eines Austritts aus der Vorsorgestiftung, nicht mehr
verwirklichen kann. Dabei werden die aufzulösenden Rückstellungen grundsätzlich
- und auch in concreto (vgl. E. 6.5.1) - den freien Mitteln zugewiesen (vgl.
BGE 140 V 121 E. 5.4 S. 129), die reglementskonform (auch) für die Finanzierung
der Kosten gemäss Art. 12 Reglement verwendet werden dürfen (vgl. E. 6.4).
Dadurch mutieren die (aufgelösten) Rückstellungen nicht rückwirkend, d.h. ab
ihrer (unplanmässigen) Bildung, zu planmässig geäufnetem Deckungskapital.
Vielmehr wird die Finanzierung der Frühpensionierung - da lediglich ein Können
und nicht ein (automatisches) Müssen - bis zum Eintritt des Vorsorgefalles
aufgeschoben. Damit steht fest, dass die temporären (versicherten) Leistungen
gemäss Art. 12 Reglement nicht im Kapitaldeckungsverfahren finanziert werden
und bei der Barwertberechnung gemäss Art. 16 FZG weggelassen werden können.

6.5.4. Zu keinem anderen Ergebnis führt der Umstand, dass laut Anschlussvertrag
mit der neu gegründeten Arbeitgeberin vom 18. August 2010 die temporären
Leistungen durch die Zahlung einer Einkaufssumme vollständig ausfinanziert
wurden, weil die Vorsorgestiftung nur vier Fünftel der Überbrückungsrente
zurückgestellt hatte.
Die Ausfinanzierung ist Bedingung der "Weiterversicherung" im Zuge des
Firmenübertritts im Juni 2010 (vgl. Sachverhalt lit. A). So trägt
ausschliesslich die sich neu anschliessende Unternehmung die gesamten Kosten
für die ruhegehaltsberechtigten Personen (E. 6.4). In Anbetracht der
Neuerungen, die auf Ende September resp. Anfang Oktober 2007 in der
Vorsorgestiftung erfolgten, war das Maximum dieser Kosten bereits im Zeitpunkt
des Neuanschlusses absehbar: Ab 1. Oktober 2007 wurden keine Versicherten mehr
in den Vorsorgeplan "Ruhegehaltsabkommen" aufgenommen (E. 4.1); neue
Versicherte konnten sich nur noch dem neu eingeführten Vorsorgeplan
"Kadervorsorge" anschliessen, der nurmehr teilautonom geführt wird, d.h. die
Risiken Tod und Invalidität der diesbezüglichen aktiven Versicherten sind bei
einer Versicherungsgesellschaft rückversichert (Jahresrechnungen 2007/2008
sowie 2010/2011, je S. 10 oben). Die Einkaufssumme diente somit der Abdeckung
des Finanzbedarfs, falls sämtliche übergetretenen und ruhegehaltsberechtigten
Aktivversicherte den vorzeitigen Altersrücktritt antreten. Sie wird in den
freien Mitteln geführt (E. 6.5.2). Ein Wechsel des Finanzierungskonzepts hat
demnach nicht stattgefunden. Es fehlt weiterhin an der erforderlichen
Planmässigkeit. Die Einkaufssumme ist, vom Blickwinkel der Vorsorgestiftung aus
gesehen, Manövriermasse für den "worst case", dass sich sämtliche
(verbleibenden) Aktivversicherte frühzeitig pensionieren lassen, und verhindert
von vornherein eine allfällige (Rest-) Finanzierung mit (freien) Mitteln, zu
deren Äufnung das neue Unternehmen nichts beigetragen hat (vgl. E. 6.4 und E.
6.5.3). Es geht nicht an, die erst nach dem Firmenübertritt aus der
Vorsorgestiftung ausgetretenen Versicherten - im Vergleich zu den früher
ausgetretenen - einzig aufgrund der erfolgten Ausfinanzierung besserzustellen
(Art. 1 Abs. 3 BVG i.V.m. Art. 1f BVV 2 und Art. 89a Abs. 6 Ziff. 1 ZGB).

6.6. Zusammenfassend steht fest, dass die "AHV-Rente" wie auch die
"PK-Ersatzrente", die gemäss Art. 12 Reglement bei einer Pensionierung ab Alter
60 zusätzlich zum Ruhegehalt bis zum Zeitpunkt der reglementarischen
Pensionierung ausgerichtet werden, wohl temporäre (versicherte) Leistungen
gemäss Art. 17 Abs. 2 FZG darstellen (E. 5.5), indessen nicht nach dem
Kapitaldeckungsverfahren finanziert werden und daher bei der Barwertbestimmung
der Austrittsleistung keine Berücksichtigung finden.

7.

7.1. Für die Begründung seines Eventualantrages beruft sich der
Beschwerdeführer auf Art. 17 Abs. 1 und 5 FZG (vgl. E. 3.1). Er macht geltend,
der Arbeitgeber habe für die temporären Leistungen Beiträge von Fr. 87'114.-
geleistet, wovon ihm ein Drittel als Arbeitnehmerbeiträge anzurechnen seien.
Unter Berücksichtigung eines Zuschlages von 100 Prozent resultiere ein
Mindestanspruch von Fr. 58'076.-.

7.2. Die Höhe der Austrittsleistung bestimmt sich nach dem Reglement. Sie muss
mindestens so hoch sein wie die nach Art. 15-19 FZG berechnete
Austrittsleistung (Art. 2 Abs. 2 FZG; E. 3.1). Der gesetzliche "Wert" kommt
also nur zur Überweisung, wenn die reglementarische Austrittsleistung niedriger
ist als die nach dem Gesetz berechnete. Insbesondere kommt es nicht zu einer
kumulativen Anwendung der reglementarischen und der gesetzlichen Bestimmungen (
BGE 136 V 313 E. 5.3.5.2 S. 320 f. m.H. auf Urteil des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts B 48/96 vom 16. September 1997 E. 4d).

7.3.

7.3.1. Art. 15 FZG bestimmt die Ansprüche im Beitragsprimat, Art. 16 FZG
diejenigen im Leistungsprimat (vgl. E. 3.1). Die Art. 17 und 18 FZG sichern
diese Ansprüche in zweierlei Hinsicht weiter ab. Art. 17 FZG legt allgemein
einen Mindestbetrag fest, der auf jeden Fall mitgegeben werden muss, auch wenn
die Berechnung nach den Art. 15 und 16 FZG zu einem tieferen Betrag gelangen
sollte. Art. 18 FZG gewährleistet bei registrierten Vorsorgeeinrichtungen die
obligatorische Vorsorge durch die Vorgabe, dass den austretenden versicherten
Personen mindestens das Altersguthaben nach Art. 15 BVG mitzugeben ist. Art. 19
FZG schliesslich regelt die Frage, inwieweit versicherungstechnische
Fehlbeträge bei Austritten berücksichtigt werden dürfen (HERMANN WALSER, in:
BVG und FZG, 2010, N. 3 zu Art. 15 FZG). Diese Auslegeordnung ergibt sich nicht
nur gestützt auf den Wortlaut von Art. 17 Abs. 1 FZG, wonach "zumindest (ein)
Anspruch" ("droit au moins" bzw. "diritto almeno") besteht, sondern auch aus
der Systematik innerhalb und ausserhalb des 4. Abschnittes des FZG. Vor allem
ist laut Art. 2 FZG im Freizügigkeitsfall nur Anspruch auf eine - d.h.
integrale - Austrittsleistung ("une prestation de sortie"; "una prestazione
d'uscita") gegeben, worauf sich (auch) der in der Überschrift von Art. 17 FZG
genannte  Mindestbetrag ("montant minimum"; "importo minimo") bezieht. Aus der
Entstehungsgeschichte lässt sich nichts Gegenteiliges ableiten (vgl. BBl 1992
III 533, S. 586-595 Ziff. 634; AB N vom 8. Dezember 1992 S. 2442-2449 und AB S
vom 17. Juni 1993 S. 567-570). Überdies hat die Vorinstanz richtig erwogen,
dass Art. 16 Abs. 3 FZG seines Sinnes enthoben würde, wenn hinsichtlich der
wegzulassenden temporären Leistungen handkehrum ein gesonderter Mindestbetrag
gestützt auf Art. 17 Abs. 5 FZG zuzusprechen wäre. Demnach verbleibt auch für
die Berechnung der Austrittsleistung im Rahmen der - hier im Fokus stehenden -
gesetzlichen Ordnung kein Raum für eine Kumulation.

7.3.2. In concreto liegt weder ein Anwendungsfall von Art. 18 FZG (vgl. E. 4.1)
noch von Art. 19 FZG (vgl. Sachverhalt lit. A) vor. Nachdem allein die Höhe der
Austrittsleistung im Leistungsprimat zur Diskussion steht (vgl. E. 5.1), fällt
auch Art. 15 FZG (Ansprüche im Beitragsprimat) ausser Betracht. Dass mit der
Austrittsleistung von Fr. 79'671.70 der Mindestbetrag nach Art. 17 FZG nicht
erreicht sein soll, wird nicht behauptet (vgl. Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG),
weshalb sich diesbezügliche Weiterungen erübrigen. Die Beschwerde ist auch in
diesem Punkt unbegründet.

8. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend werden die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 19. Februar 2016
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Die Gerichtsschreiberin: Dormann

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