Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 888/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_888/2014

Urteil vom 4. Februar 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichter Parrino, Bundesrichterin Moser-Szeless,
Gerichtsschreiber Attinger.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente, Pozentvergleich),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 24. Oktober 2014.

Sachverhalt:
Mit Verfügung vom 26. Juli 2012 lehnte die IV-Stelle des Kantons St. Gallen das
Gesuch des 1962 geborenen A.________ um Ausrichtung einer Rente der
Invalidenversicherung mangels eines leistungsbegründenden Invaliditätsgrades
ab.

Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen wies die dagegen erhobene
Beschwerde mit Entscheid vom 24. Oktober 2014 ab.

A.________ führt Beschwerde ans Bundesgericht mit dem Antrag auf Zusprechung
einer halben Invalidenrente.

Erwägungen:

1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzung gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt
hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes
wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder
auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG). Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist
aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde ans Bundesgericht zu prüfen, ob der
angefochtene Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell-
und beweisrechtlichen Grundlagen (u.a.) Bundesrecht verletzt (Art. 95 lit. a
BGG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften
Tatsachenfeststellung (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). Hingegen hat unter
der Herrschaft des BGG eine freie Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheides
in tatsächlicher Hinsicht zu unterbleiben. Ebenso entfällt eine Prüfung der
Ermessensbetätigung nach den Grundsätzen zur Angemessenheitskontrolle (BGE 126
V 75 E. 6 S. 81 hinsichtlich der seinerzeitigen Regelung nach dem auf Ende 2006
aufgehobenen OG).

2. 
Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen und von der Rechtsprechung
entwickelten Grundsätze, namentlich diejenigen über den Umfang des
Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 2 IVG) und die Bemessung des Invaliditätsgrades
bei erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen Methode des
Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG [SR 830.1] in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1
IVG; BGE 130 V 343 E. 3.4 S. 348; 128 V 29 E. 1 S. 30; 104 V 135 E. 2a und b S.
136), zutreffend dargelegt. Hierauf wird verwiesen.

Zu ergänzen ist, dass der sog. Prozentvergleich eine zulässige Variante des
Einkommensvergleichs darstellt (SVR 2014 UV Nr. 1 S. 1, 8C_211/2013 E. 4.1).
Dabei ist das ohne Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen mit
100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend
kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz
der Invaliditätsgrad ergibt (BGE 114 V 310 E. 3a S. 312 f.). Der
Prozentvergleich bietet sich namentlich an, wenn - wie hier - Validen- und
Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn (LSE) zu berechnen sind.
Diesfalls erübrigt sich deren genaue Ermittlung: Der Invaliditätsgrad
entspricht dem Grad der Arbeitsunfähigkeit, dies unter Berücksichtigung des
Abzugs vom Tabellenlohn (Urteil I 1/03 vom 15. April 2003 E. 5.2; Meyer/
Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl. 2014, N 35 f. zu
Art. 28a).

3. 
Unter den Verfahrensbeteiligten ist zu Recht unbestritten, dass der
Beschwerdeführer seiner angestammten Tätigkeit als Autohändler wie auch jeder
anderen leidensangepassten (d.h. in körperlicher Hinsicht mittelschweren)
Erwerbstätigkeit trotz seinen Rücken- und psychischen Beschwerden weiterhin im
Umfange eines 70%-Pensums nachgehen könnte. Mit Blick auf die in E. 2 hievor in
fine dargelegte Rechtsprechung ist daher - entgegen der Einwendung in der
Beschwerdeschrift - nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den
Invaliditätsgrad aufgrund des Prozentvergleichs und unter Berücksichtigung
eines 10%igen Abzugs wegen der Teilzeitarbeit auf 37 % (30 % + 70 % x 0,1)
festgesetzt und dementsprechend einen Rentenanspruch verneint hat. Auf die
Vorbringen zur Invaliditätsbemessung durch die IV-Stelle braucht nicht
eingegangen zu werden.

Soweit der Beschwerdeführer einen höheren leidensbedingten Abzug geltend macht,
kann ihm nicht gefolgt werden. Die rheumatischen und psychischen
Einschränkungen wurden bereits bei der Festlegung der verbliebenen
Restarbeitsfähigkeit berücksichtigt und sind nicht ein weiteres Mal zu
veranschlagen. Es besteht auch kein Anlass, von der in BGE 126 V 75 und der
seitherigen Rechtsprechung eingenommen individuellen Betrachtung des konkreten
Einzelfalles abzugehen und - wie der Beschwerdeführer vorschlägt - "in jedem
Fall und generell" einen zusätzlichen Tabellenlohnabzug wegen der in der
Schweiz für Behinderte herrschenden "anstellungsfeindlichen Rahmenbedingungen"
zuzulassen.

Nach dem Gesagten muss es mit der verfügten, vorinstanzlich bestätigten
Rentenverweigerung sein Bewenden haben.

4. 
Die im Sinne von Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG offensichtlich unbegründete
Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren abzuweisen.

5. 
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei
auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 4. Februar 2015

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Der Gerichtsschreiber: Attinger

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