Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 875/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_875/2014

Urteil vom 31. Dezember 2014

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

SWICA Krankenversicherung AG,
Rechtsdienst,
Römerstrasse 38, 8400 Winterthur,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Krankenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau
vom 22. Oktober 2014.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 3. Dezember 2014 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 22. Oktober 2014 betreffend
Prämienausstände,
in das - nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingereichte - Schreiben des
A.________ vom 15. Dezember 2014 (Poststempel),

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Beschwerde von vornherein insoweit unzulässig ist, als sie sich nicht
auf die allein Gegenstand des angefochtenen Entscheides bildenden
Prämienausstände bezieht,
dass sodann die Eingabe den gesetzlichen Mindestanforderungen offensichtlich
nicht genügt, da der Beschwerdeführer zwar zahlreiche Feststellungsbegehren
stellt, seinen Vorbringen aber nicht entnommen werden kann, inwiefern die
vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG -
soweit überhaupt beanstandet - qualifiziert unzutreffend (offensichtlich
unrichtig, unhaltbar, willkürlich; vgl. BGE 132 III 209 E. 2.1 S. 211; zum
Begriff der Willkür BGE 137 I 1 E. 2.4 S. 5 mit Hinweisen) und die darauf
beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
dass der Beschwerdeführer nicht substanziiert rügt, inwiefern das kantonale
Gericht seiner Begründungspflicht unzureichend nachgekommen sein und
Bundesrecht verletzt haben soll, indem es die Zeichnungsberechtigung der die
beschwerdegegnerischen Eingaben unterzeichnenden Vertreterinnen bejahte,
dass der Beschwerdeführer insbesondere nicht geltend macht, die Feststellungen
im kantonalen Entscheid, wonach ihm die Beschwerdegegnerin am 23. Oktober 2013
erfolglos eine letzte Aufforderung zur Bezahlung ausstehender
Krankenkassenprämien (betreffend Juli, August und September 2013) bis 27.
November 2013 zugestellt hat, sei qualifiziert unzutreffend, sondern im
Wesentlichen vorbringt, er verfüge über verschiedene Rechtstitel gegen die
Beschwerdegegnerin (namentlich ein Pfandrecht über Fr. 20'000.-), weshalb keine
offenen Prämienzahlungen mehr bestünden,
dass der Beschwerde nicht entnommen werden kann, inwiefern die Vorinstanz
Bundesrecht verletzt hätte, indem sie erwog, die blosse Fristansetzung des
Beschwerdeführers gegenüber der Beschwerdegegnerin für ein Tun respektive die
daran gekoppelte Androhung, im Unterlassungsfall sei eine Schuld in bestimmter
Höhe anerkannt, stelle keine Schuldanerkennung dar, weshalb eine Verrechnung
zum vornherein ausscheide,
dass eine säumige versicherte Person das Versicherungsverhältnis nicht kündigen
kann (Art. 64a Abs. 6 KVG in Verbindung mit 105l Abs. 2 KVV),
dass im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b und Abs. 2
BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs.
1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Einzelrichter:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und
dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 31. Dezember 2014
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Die Gerichtsschreiberin: Bollinger Hammerle

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