Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 872/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]          
9C_872/2014 {T 0/2}     

Urteil vom 17. März 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Meyer, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Pfiffner,
Bundesrichter Parrino,
Gerichtsschreiber Williner.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Herr lic. iur. Halil Sütlü,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau,
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 16. Oktober 2014.

Sachverhalt:

A. 
Der 1960 geborene A.________ war zuletzt zwischen 1995 und 1998 als
Hilfspfleger tätig. Mit Verfügung vom 17. November 2000 sprach ihm die
IV-Stelle des Kantons Aargau wegen vollständiger Invalidität eine ganze Rente
der Invalidenversicherung ab dem 1. März 1998 zu. Dieser Rentenanspruch wurde
anlässlich eines ersten Revisionsverfahrens bestätigt (Mitteilung vom 18. April
2002). Im Rahmen einer im Juli 2005 eingeleiteten erneuten Überprüfung
beauftragte die IV-Stelle das Institut B._________ mit der Erstellung einer
interdisziplinären Begutachtung (Auftrag vom 29. August 2007). Nachdem
A.________ seinen Wohnsitz im Oktober 2007 in die Türkei verlegt hatte, wurde
der Begutachtungsauftrag annuliert und die Akten an die neu zuständige
IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) zur Weiteren Bearbeitung
überwiesen.
Im Juni 2008 ordnete die IVSTA eine Begutachtung im Zentrum für Medizinische
Begutachtung (ZMB) an. Mit Verfügung vom 1. September 2009 hob sie gestützt auf
die am 9. April 2009 erstattete Expertise des ZMB die bisher ausgerichtete
ganze Rente mit Wirkung ab 1. November 2009 auf. Die dagegen eingereichte
Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid vom 30. Januar 2012
in dem Sinne gut, als die Verfügung vom 1. September 2009 aufgehoben und die
Sache zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde.
Weil A.________ seinen Wohnsitz ab Oktober 2009 wieder in die Schweiz
zurückverlegt hatte, überwies die IVSTA das Dossier zur Urteilsvollstreckung
erneut an die IV-Stelle des Kantons Aargau; diese veranlasste eine
polydisziplinäre Begutachtung bei der MEDAS. Gestützt auf das Gutachten vom 28.
August 2013 und unter Hinweis auf die am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen
Schlussbestimmungen zur 6. IV-Revision (erstes Massnahmepaket [AS 2011 5659];
nachfolgend: SchlBest. IVG) hob die Verwaltung die ganze Rente mit Verfügung
vom 26. März 2014 auf. Zugleich entzog sie einer gegen diese Verfügung
gerichteten Beschwerde die aufschiebende Wirkung und stellte für die zu Unrecht
eingestellte Rentenleistung ab 1. November 2009 bis zur erneuten Aufhebung eine
Rentennachzahlung in Aussicht.

B. 
Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies die dagegen erhobene
Beschwerde mit Entscheid vom 16. Oktober 2014 ab.

C. 
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem
Antrag auf Weiterausrichtung einer ganzen Invalidenrente. In verfahrensmässiger
Hinsicht ersucht er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt
hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes
wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder
auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG). Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist
aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde ans Bundesgericht zu prüfen, ob der
angefochtene Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell-
und beweisrechtlichen Grundlagen (u.a.) Bundesrecht verletzt (Art. 95 lit. a
BGG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften
Tatsachenfeststellung (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG).

1.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten
Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine
Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann
sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung
abweisen (BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das Bundesgericht,
unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art.
42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die
rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1
S. 254).

1.3. Bei den gerichtlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur
Arbeitsfähigkeit bzw. deren Veränderung in einem bestimmten Zeitraum handelt es
sich grundsätzlich um Tatfragen (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.). Gleiches
gilt für die konkrete Beweiswürdigung (Urteil 9C_204/2009 vom 6. Juli 2009 E.
4.1, nicht publ. in BGE 135 V 254, aber in: SVR 2009 IV Nr. 53 S. 164). Dagegen
sind die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln
nach Art. 61 lit. c ATSG (SR 830.1) Rechtsfragen.

2.

2.1. Unstreitig ist, dass die gesundheitlichen Verhältnisse im Zeitraum
zwischen der rentenzusprechenden Verfügung vom 17. November 2000 und der
Rentenaufhebungsverfügung vom 26. März 2014 keine relevante Änderung im Sinne
der Rechtsprechung zu Art 17 Abs. 1 ATSG erfahren haben (BGE 134 V 131 E. 3 S.
132; 133 V 108; 130 V 343 E. 3.5 S. 349 ff.). So hatte die IV-Stelle im Rahmen
der Verfügung vom 26. März 2014 festgestellt, dass seit der Rentenzusprache
weder aus somatischer noch aus psychiatrischer Sicht eine wesentliche
Veränderung des Gesundheitszustandes eingetreten und folglich eine Revision der
Invalidenrente nach Art. 17 ATSG ausgeschlossen sei; möglich bleibe jedoch eine
Überprüfung nach den SchlBest. IVG. Auch die Vorinstanz hat einzig diesen
Rückkommenstitel erwogen.

2.2. Gemäss lit. a Abs. 1 SchlBest. IVG werden Renten, die bei
pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne
nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren
nach Inkrafttreten dieser Änderung (am 1. Januar 2012) überprüft; sind die
Voraussetzungen nach Art. 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt
oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht
erfüllt sind. Diese Bestimmung ist verfassungs- und EMRK-konform (BGE 140 V 15
E. 5.1 S. 17 mit Hinweis). Sie findet indessen laut lit. a Abs. 4 SchlBest. IVG
keine Anwendung auf Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser
Änderung das 55. Altersjahr zurückgelegt haben oder im Zeitpunkt, in dem die
Überprüfung eingeleitet wird, seit mehr als 15 Jahren eine Rente der
Invalidenversicherung beziehen.
Streitig ist, ob die am 26. März 2014 gestützt auf diese SchlBest. IVG verfügte
Aufhebung der seit 1. März 1998 ausgerichteten ganzen Invalidenrente
vorinstanzlich zu Recht bestätigt wurde.

3. 
Zu prüfen ist zunächst, ob die Invalidenrente im Sinne von lit. a Abs. 1
SchlBest. IVG bei einem pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndro-malen
Beschwerdebild ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurde. Das
kantonale Gericht hat diesbezüglich festgestellt und erwogen, am Anfang der
Krankengeschichte hätten zwar Rückenbeschwerden gestanden; diese seien jedoch
aus hausärztlicher Sicht als nicht invalidisierend eingestuft worden. Die
Berentung sei vielmehr ausschliesslich wegen der psychischen Probleme erfolgt,
wobei die somatoforme Schmerzstörung im Vordergrund gestanden habe. Da diese zu
den unerklärbaren Beschwerden im Sinne der Rechtsprechung zähle, sei die
IV-Stelle berechtigt gewesen, eine Revision gestützt auf die SchlBest. IVG
einzuleiten.
Diese vorinstanzlichen Feststellungen zum seinerzeitigen Vorliegen eines
pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildes ohne
nachweisbare organische Grundlage können weder als rechtsfehlerhaft noch als
offensichtlich unrichtig bezeichnet werden, woran auch die Rügen des
Beschwerdeführers nichts zu ändern vermögen.

3.1. Insbesondere verfängt der Einwand nicht, eine Aufhebung der Rente gemäss
den SchlBest. IVG sei nur zulässig, wenn die ursprüngliche Invalidenrente
ausschliesslich aufgrund eines unklaren Beschwerdebildes gesprochen worden sei.
So hat das Bundesgericht die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang
angerufene Rechtsprechung gemäss BGE 139 V 547 E. 10 S. 568 f. mit BGE 140 V
197 E. 6.2.3 S. 200 insofern präzisiert, als vom Anwendungsbereich von lit. a
Abs. 1 SchlBest. IVG laufende Renten nur auszunehmen sind,  wenn und soweit sie
auf erklärbaren Beschwerden beruhen. Lassen sich unklare Beschwerden von
erklärbaren Beschwerden trennen, können die Schlussbestimmungen der 6.
IV-Revision auf erstere Anwendung finden.

3.2. Zwar litt der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Rentenzusprache unter
anderem an einem lumbovertebralen Syndrom bei Fehlform der Wirbelsäule und bei
leichten Discusprotrusionen L4/L5 und L5/S1 und leichten Spondylarthrosen. Die
diesbezüglichen - auf dem hausärztlichen Bericht des Dr. med. C.________ vom
10. Dezember 1998 basierenden - vorinstanzlichen Feststellungen, wonach das
lumbovertebrale Syndrom als nicht invalidisierend eingestuft worden sei, sind
unter dem hier massgebenden eingeschränkten Blickwinkel (vgl. E. 1 hievor) in
keiner Weise zu beanstanden; dies umso weniger, als aus dem IV-Protokoll ohne
Weiteres hervorgeht, dass die seinerzeitige Rentenzusprache einzig aufgrund
psychiatrischer Diagnosen erfolgte. Gemäss der Publikation "Codes zur
Gebrechens- und Leistungsstatistik" des Bundesamtes für Sozialversicherungen
(BSV) haben die im Protokolleintrag vom 20. Juli 2000 verwendeten Codes
folgende Bedeutung: Die erste Ziffer (646) steht für die Art des Gebrechens,
nämlich "Psychogene oder milieureaktive Störungen; Neurosen; Borderline cases
(Grenzbereich Psychose - Neurose); einfache psychische Fehlentwicklungen z.B.
depressiver, hypochondrischer oder wahnhafter Prägung; funktionelle Störungen
des Nervensystems und darauf beruhende Sprachstörungen, wie Stottern;
psychosomatische Störungen, soweit sie nicht als körperliche Störungen codiert
werden". Die zweite Ziffer beschreibt die Art der Funktionsausfälle, wobei die
Ziffer 91 "Mehrfache Funktionsausfälle geistiger und psychischer Art" bedeutet.

3.3. Zu der von Dr. med. D.________, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und
Psychotherapie, im Bericht vom 24. Mai 2000 diagnostizierten und nicht unter
die syndromalen Beschwerdebilder zu subsumierenden depressiven Reaktion im
Rahmen einer Anpassungsstörung äusserte sich die Vorinstanz nicht explizit.
Stattdessen beschränkte sie sich auf die für das Bundesgericht verbindliche
Feststellung (vgl. E. 1.1 hievor), die somatoforme Schmerzstörung habe bei der
Rentenzusprache im Vordergrund gestanden.
Beim Vorliegen sowohl syndromaler wie nichtsyndromaler Gesundheitsschäden hängt
die Anwendbarkeit von lit. a Abs. 1 SchlBest. IVG davon ab, dass letztere die
anspruchserhebliche Arbeitsunfähigkeit nicht mitverursacht, das heisst
letztlich nicht selbständig zur Begründung des Rentenanspruchs beigetragen
haben. Damit bleibt eine Rentenrevision unter diesem Rechtstitel möglich, wenn
sie die Auswirkungen des unklaren Beschwerdebildes bloss verstärkten (SVR 2014
IV Nr. 39 S. 137, 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 2.6). Das kantonale
Gericht hat der depressiven Reaktion im Rahmen einer Anpassungsstörung keine
selbständige Bedeutung im Sinne dieser Rechtsprechung beigemessen. Inwiefern
diese Würdigung offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
beruht, ist im Lichte der gesetzlichen Kognition weder aus den Akten
ersichtlich noch wird dies in der Beschwerde dargelegt. Dr. med. D.________
wies im Bericht vom 1. Juli 2000 denn auch darauf hin, dass die deutliche
Beeinträchtigung im beruflichen und in anderen wichtigen Funktionsbereichen des
alltäglichen Lebens auf der kombinierten Schmerzstörung beruhe.

4. 
Zu prüfen ist weiter, ob, wie der Beschwerdeführer rügt, einer Anwendung von
lit. a Abs. 1 SchlBest. IVG entgegenstehende Ausschlussgründe gemäss Abs. 4
dieser Bestimmung vorliegen.
Für die Beantwortung der Frage, ob eine Person bereits seit mehr als 15 Jahren
eine Invalidenrente bezieht, ist zum einen auf den Beginn ihres Rentenanspruchs
abzustellen (BGE 139 V 442 E. 3 und 4 S. 444 ff.), zum anderen auf den
Zeitpunkt, in dem die Überprüfung eingeleitet wird. Hier eröffnete die
IV-Stelle gestützt auf Art. 17 Abs. 1 ATSG im Juli 2005 ein Verfahren zur
neuerlichen Revision der seit März 1998 ausgerichteten Invalidenrente, welches
bei Inkrafttreten der 6. IV-Revision am 1. Januar 2012 noch nicht abgeschlossen
war. Folglich bildet der 1. Januar 2012 als erster Tag der dreijährigen
Übergangsfrist gemäss lit. a Abs. 1 SchlBest. IVG fiktiver Anknüpfungspunkt für
die Ermittlung der massgebenden Rentenbezugsdauer (BGE 140 V 15 E. 5.3.5 S.
21). Der Beschwerdeführer bezog somit im Zeitpunkt der (fiktiven) Einleitung
der Überprüfung während 13 Jahren und zehn Monaten eine Invalidenrente. An
diesem Ergebnis vermag nichts zu ändern, dass - worauf der Beschwerdeführer zu
Recht hingewiesen hat - der zweite Begutachtungsauftrag an die MEDAS im Rahmen
eines nach Art. 17 ATSG und nicht nach den SchlBest. IVG eingeleiteten
Revisionsverfahrens erfolgte; unstreitig ist, dass der Beschwerdeführer am 1.
Januar 2012 das 55. Altersjahr noch nicht zurückgelegt hatte.

5. 
Schliesslich ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz dem
polydisziplinären (internistisch, rheumatologisch und psychiatrisch)
MEDAS-Gutachten vom 28. August 2013 Beweiskraft beigemessen und - unter der
Annahme der Überwindbarkeit der chronischen Schmerzstörung - gestützt darauf
festgestellt hat, der Beschwerdeführer sei für eine adaptierte Tätigkeit
vollständig arbeitsfähig, wobei eine Leistungsminderung von 20 % bestehe. In
Anbetracht des Invaliditätsgrades von lediglich 18 % kann dabei offen bleiben,
ob die Vorinstanz zu Recht abweichend vom MEDAS-Gutachten lediglich die
rheumatologisch bedingte Leistungseinschränkung von 20 % und nicht die von den
Gutachtern aus interdisziplinärer Sicht geschätzte Einschränkung von gesamthaft
25 % berücksichtigt hat. Der Beschwerde-führer rügt denn auch einzig, dass die
Einschränkungen der Arbeits-fähigkeit gemäss rheumatologischem und
psychiatrischem Gutachten von 20 bzw. 25 % nicht addiert worden seien.
Diesbezüglich kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen im
angefochtenen Entscheid verwiesen werden, wonach im Rahmen eines
polydiszipli-nären Gutachtens im Ergebnis die Arbeitsfähigkeitseinschätzungen
einzelner Teilgutachten nicht einfach kumuliert werden dürfen; es bedarf
vielmehr einer Einschätzung aus interdisziplinärer Sicht.
Nach dem Gesagten hat es mit der von der IV-Stelle verfügten, vorinstanzlich
bestätigten Rentenablehnung sein Bewenden.

6. 
Mit diesem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung
gegenstandslos.

7. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau,
dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der Aargauischen Pensionskasse APK,
Aarau, schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 17. März 2015

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Williner

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