Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 865/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_865/2014

Urteil vom 30. Dezember 2014

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Dormann.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen, Chutzenstrasse 10, 3007
Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 5. November 2014.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 27. November 2014 (Poststempel) gegen den Entscheid 200
14 1070 EL des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. November 2014, mit
dem es auf ein Revisionsgesuch vom 9. Oktober 2014 (eingereicht bei der
Ausgleichskasse des Kantons Bern und von diesem an das Verwaltungsgericht
weitergeleitet) nicht eintrat,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Vorinstanz davon ausgegangen ist, dass sich das Revisionsgesuch vom 9.
Oktober 2014 gegen den Entscheid 200 14 423 EL des Verwaltungsgerichts des
Kantons Bern vom 23. Juni 2014richtete, worauf sie im Rahmen eines
Revisionsverfahrens (vgl. Art. 61 lit. i in Verbindung mit Art. 30 ATSG) nicht
eingetreten ist,
dass der Beschwerdeführer sinngemäss und unter Berufung auf Art. 52 Abs. 1 und
Art. 56 Abs. 1 ATSG vorbringt, nicht die Verfügung der Ausgleichskasse vom 30.
Oktober 2014, sondern nur ein entsprechender Einspracheentscheid könne ein
zulässiges Anfechtungsobjekt sein,
dass diese Argumentation lediglich anlässlich eines - hier nicht gegebenen -
kantonalen Beschwerdeverfahrens zum Tragen kommen kann und daher ins Leere
zielt,
dass auch den weiteren Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die
vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG
qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkürlich; BGE 135 II 145 E. 8.1 S.
153; Urteil 9C_607/2012 vom 17. April 2013 E. 5.2) oder die darauf beruhenden
Erwägungen rechtsfehlerhaft (Art. 95 BGG) sein sollen,
dass die Vorinstanz insbesondere in Bezug auf den eigenen Entscheid 200 14 654
EL vom 22. Oktober 2014 - welcher der Beschwerde nicht beigelegt wurde (vgl.
Art. 42 Abs. 3 BGG) - festgestellt hat, das Verfahren sei zufolge Rückzugs des
initiierenden Revisionsgesuchs abgeschrieben worden, gleichzeitig sei es auf
eine an das Gericht adressierte Eingabe vom 9. Oktober 2014, die mit dem
gleichentags an die Ausgleichskasse gerichteten Gesuch praktisch wortwörtlich
übereinstimme, nicht eingetreten,
dass der Beschwerdeführer auch diese Feststellungen nicht (substanziiert)
beanstandet und angesichts des vorliegenden Nichteintretensentscheids 200 14
1070 EL vom 5. November 2014 auch kein schutzwürdiges Interesse (vgl. Art. 89
Abs. 1 lit. c BGG) daran besteht, den Entscheid 200 14 654 EL vom 22. Oktober
2014 wegen der behaupteten fehlenden Begründung aufzuheben,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2
BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass mangels einer gültigen Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege
ausscheidet (Art. 64 BGG), indessen umständehalber auf die Erhebung von
Gerichtskosten verzichtet wird (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
dass der Beschwerdeführer darauf hingewiesen wird, dass sein bisheriges
prozessuales Verhalten in weiten Teilen an Mutwilligkeit grenzt, weshalb er bei
künftigem vergleichbarem Vorgehen möglicherweise Kostenfolgen zu gewärtigen hat
(vgl. Art. 61 lit. a ATSG; Art. 33 Abs. 2 und Art. 66 Abs. 3 BGG),

erkennt der Einzelrichter:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 30. Dezember 2014
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Die Gerichtsschreiberin: Dormann

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