Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 864/2014
Zurück zum Index II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2014
Retour à l'indice II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2014


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_864/2014

Urteil vom 31. Dezember 2014

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau
1,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom
28. Oktober 2014.

In Erwägung,
dass das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 28. Oktober
2014 die Beschwerde des A.________ gegen den Einspracheentscheid der
Ausgleichskasse des Kantons Aargau vom 11. Oktober 2013 betreffend
revisionsweiser Neufestlegung der Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 2009 und
Rückforderung von Fr. 13'890.- abgewiesen hat,
dass A.________ hiegegen am 27. November 2014 (Poststempel) Beschwerde
eingereicht hat mit dem Antrag, das "Urteil vom 30.8.14" (recte: 28. Oktober
2014) und ebenfalls die "Nachbelastung von Fr. 13'890.-" seien aufzuheben bzw.
(laut Eingabe vom 3. Dezember 2014, Poststempel) die Ergänzungsleistungen aus
den Jahren 2008 bis 2011 seien mit den korrekten, aktenkundigen
Hypothekarzinsen neu zu berechnen und es seien ihm die "vorenthaltenen
Krankheitskosten-Beiträge" sofort durch die Beschwerdegegnerin auszubezahlen,
dass letzter Antrag, entgegen der gesetzlichen Verfahrensvorschrift des Art. 42
Abs. 1 Bundesgerichtsgesetz (BGG; SR 173.110), überhaupt nicht begründet worden
ist,
dass sodann weder die Beschwerde vom 27. November 2014 noch die
Beschwerdeergänzung vom 3. Dezember 2014 die erwähnten weiteren Anträge in
einer Art. 42 Abs. 2 erster Satz BGG genügenden Weise begründen, indem zum
Einen eine substanziierte Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid
fehlt und zum Anderen das Vorbringen, bei der erstmaligen Festsetzung der
Ergänzungsleistungen habe die Beschwerdegegnerin "falsche Angaben"
herbeigezogen bzw. eine "total falsche Hypothekarbelastung vorgenommen",
unbehelflich ist, weil es gerade dem Wesen der prozessual-revisionsweisen
Neufestlegung von Ergänzungsleistungen nach Art. 53 Abs. 1 Allgemeiner Teil
(ATSG; SR 830.1) entspricht, anfänglich unrichtige Leistungsausrichtungen zu
korrigieren, wobei der Beschwerdeführer in keiner Weise dartut, dass und
inwiefern die vorinstanzlichen Feststellungen zu den Hypothekarzinsen (E.
4.2.3.2 des angefochtenen Entscheides) im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG
qualifiziert unrichtig sein sollten,
dass die Beschwerde demzufolge wegen offensichtlich ungenügender Begründung im
Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG zu erledigen und
umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66
Abs. 1 zweiter Satz BGG),

erkennt der Einzelrichter:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 31. Dezember 2014

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben