Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 861/2014
Zurück zum Index II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2014
Retour à l'indice II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2014


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
9C_861/2014        
{T 0/2}

Urteil vom 9. Januar 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Parrino,
Gerichtsschreiber R. Widmer.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz,
substituiert durch Rechtsanwältin Maria-Luisa Fuentes,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 8. Oktober 2014.

In Erwägung,
dass die IV-Stelle des Kantons Zürich, die bereits am 25. Juni 2008 ein erstes
Leistungsgesuch der 1959 geborenen A.________ abgelehnt hatte, auf Neuanmeldung
der Versicherten hin mit Verfügung vom 2. Juli 2013 deren Anspruch auf
Leistungen der Invalidenversicherung gestützt auf Abklärungen in erwerblicher
und medizinischer Hinsicht, insbesondere ein psychiatrisches Gutachten der Frau
med. pract. B.________ vom 9. Februar 2013 wiederum verneint hat,
dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die hiegegen
eingereichte Beschwerde, mit welcher A.________ die Zusprechung einer
Invalidenrente, eventuell nach Durchführung einer erneuten psychiatrischen
Begutachtung, hatte beantragen lassen, mit Entscheid vom 8. Oktober 2014
abgewiesen hat,
dass A.________ mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die
vorinstanzlich gestellten Rechtsbegehren erneuern lässt und überdies um die
Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht,
dass das Sozialversicherungsgericht die im Fall einer Neuanmeldung gemäss Art.
87 Abs. 3 IVV nach vorangegangener Rentenverweigerung analog anwendbare
Revisionsbestimmung des Art. 17 Abs. 1 ATSG und Grundsätze über die dabei in
zeitlicher Hinsicht zu vergleichenden Sachverhalte (BGE 133 V 108 E. 5.4 S.
114) sowie die Bedeutung ärztlicher Auskünfte für die Invaliditätsbemessung (
BGE 125 V 256 E. 4 S. 261 mit Hinweisen) zutreffend wiedergegeben hat,
dass die Vorinstanz richtig dargelegt hat, im vorliegenden Fall könne auf das
Administrativgutachten der Psychiaterin Frau med. pract. B.________ vom 9.
Februar 2013 abgestellt werden, welches sämtliche Anforderungen, die an eine
Expertise gestellt werden, erfülle, sich insbesondere auch mit den
Beurteilungen anderer Ärzte auseinandersetze und als Folgerung festhalte, die
Beschwerdeführerin sei mit Rücksicht auf ihre psychische Situation in ihrem
erlernten Beruf als biomedizinische Analytikerin nur dann und höchstens zu 10 -
20 % eingeschränkt, wenn ein besonders hoher Zeit- und Leistungsdruck besteht,
dass in anderen angepassten Tätigkeiten hingegen keine Arbeitsunfähigkeit
ausgewiesen sei,
dass die Beschwerdeführerin das Administrativgutachen in zahlreichen Punkten
kritisiert und auf die letztinstanzlich eingereichte Stellungnahme des
Psychiaters Dr. med. C.________ vom 24. November 2014 zum angefochtenen
Entscheid verweist,
dass es sich hiebei um ein unzulässiges Novum handelt (Art. 99 Abs. 1 BGG),
dass davon abgesehen diese fachärztliche Einschätzung, die sich hauptsächlich
mit der Qualität der Expertise befasst, nicht den für die richterliche
Beurteilung praxisgemäss massgebenden Zeitraum bis zum Erlass der angefochtenen
Verwaltungsverfügung (hier: 2. Juli 2013) betrifft, sondern knapp anderthalb
Jahre später verfasst wurde, weshalb sie auch aus diesem Grund nicht in die
Beurteilung miteinbezogen werden kann (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366, 116 V 246 E.
1a S. 248; SVR 2011 IV Nr. 54 E. 3.1 S. 161; RKUV 2001 Nr. U 419 S. 101 E. 2),
dass im Weiteren auch die frühere Stellungnahme des Dr. med. C.________ vom 24.
April 2013 zum Gutachten der Frau med. pract. B.________, auf die sich die
Versicherte wiederholt beruft, und die übrigen Vorbringen in tatsächlicher
Hinsicht nicht geeignet sind, die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung, die
auf dem Administrativgutachten beruht, als offensichtlich unrichtig und damit
willkürlich im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG erscheinen zu lassen,
dass die Ausführungen des Dr. med. C.________ vom 24. April 2013 zwar die
Qualität des Gutachtens in Zweifel ziehen, ein erheblich abweichendes Ergebnis
hinsichtlich des für die Belange der Invaliditätsschätzung massgebenden Grades
der Arbeitsunfähigkeit der Versicherten jedoch nicht begründet wird,
dass sich die Beschwerde vielmehr weitestgehend in einer appellatorischen, im
Rahmen der gesetzlichen Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts unzulässigen
Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung und den dieser zugrunde
liegenden fachärztlichen Einschätzungen erschöpft, ohne dass die Versicherte
aufzuzeigen vermöchte, inwiefern das kantonale Gericht Bundesrecht verletzt
haben soll (Art. 97 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 95 lit. a BGG),
dass kein Anlass besteht, zusätzliche Abklärungen mittels Anordnung einer
weiteren Begutachtung zu treffen, da die Verwaltung den rechtserheblichen
medizinischen Sachverhalt umfassend untersucht hat, weshalb die Vorinstanz in
antizipierter Beweiswürdigung auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten
durfte, ohne den Anspruch der Versicherten auf rechtliches Gehör oder den
Untersuchungsgrundsatz zu verletzen,
dass damit vom vorinstanzlich festgelegten Sachverhalt auszugehen ist (Art. 105
Abs. 1 BGG),
dass sich angesichts der gutachterlich bescheinigten minimalen Einschränkung
der Arbeitsfähigkeit um höchstens 10 - 20 % in der angestammten
Erwerbstätigkeit die Durchführung eines Einkommensvergleichs erübrigt, da mit
Blick auf diese fachärztlicherseits umschriebene Restarbeitsfähigkeit
jedenfalls kein rentenbegründender Invaliditätsgrad von mindestens 40 %
resultiert (Prozentvergleich; BGE 114 V 310 E. 3a S. 312 f. mit Hinweisen),
dass für das letztinstanzliche Verfahren umständehalber keine Gerichtskosten
erhoben werden (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
dass dem Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung nicht stattzugeben ist, da die
Beschwerde als aussichtslos zu bezeichnen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, sodass sie im Verfahren
nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt wird,

erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 9. Januar 2015

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Der Gerichtsschreiber: Widmer

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben