Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 859/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_859/2014

Urteil vom 6. Februar 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Parrino, Bundesrichterin Moser-Szeless,
Gerichtsschreiber Traub.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Lotti Sigg Bonazzi,
Beschwerdeführer,

gegen

Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, Amtshaus Helvetiaplatz,
Molkenstrasse 5/9, 8004 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 20. Oktober 2014.

Sachverhalt:

A. 
A.________ (geb. 1949), AHV-Rentner, ist als Marktfahrer selbständig
erwerbstätig. Das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich sprach
ihm monatliche Zusatzleistungen zu. Deren Höhe legte es mit Wirkung ab Mai 2012
auf Fr. 418.- fest (mit Einspracheentscheid vom 21. Januar 2013 bestätigte
Verfügung vom 8. November 2012), mit Wirkung ab Januar 2013 auf Fr. 426.-
(Verfügung vom 12. Dezember 2012).

B. 
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die gegen den
Einspracheentscheid vom 21. Januar 2013 (betreffend Ergänzungsleistungen für
den Zeitraum Mai bis Dezember 2012) erhobene Beschwerde ab (Entscheid vom 20.
Oktober 2014).

C. 
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem
Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben; es seien ihm höhere
Zusatzleistungen zuzusprechen. Ausserdem beantragt er die unentgeltliche
Rechtspflege (Verbeiständung und Prozessführung).

Erwägungen:

1.

1.1. Im Hinblick auf die Berechnung der Ergänzungsleistung (Art. 9 Abs. 1 ELG;
[SR 831.30]) wird das verfügbare Erwerbseinkommen ermittelt, indem vom
Bruttoerwerbseinkommen die ausgewiesenen Gewinnungskosten sowie die
einkommensabhängigen obligatorischen Sozialversicherungsbeiträge abgezogen
werden (Art. 11a der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV; SR 831.301]). Nach Art. 23 ELV
zeitlich massgebend für die Berechnung der Ergänzungsleistung sind in der Regel
die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren
Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Abs. 1).
Sind die anrechenbaren Einnahmen und Vermögen im Sinne des ELG aufgrund einer
Steuerveranlagung ermittelbar, kann die der letzten Steuerveranlagung zugrunde
liegende Berechnungsperiode herangezogen werden, falls sich die
wirtschaftlichen Verhältnisse der versicherten Person inzwischen nicht geändert
haben (Abs. 2). Kann die ansprechende Person mit der Anmeldung glaubhaft
machen, dass sie während des Anspruchszeitraumes wesentlich kleinere
anrechenbare Einnahmen erzielen werde als während der Berechnungsperiode nach
Abs. 1 oder 2, so ist auf die mutmasslichen, auf ein Jahr umgerechneten
anrechenbaren Einnahmen und auf das Vermögen im Zeitpunkt des Anspruchsbeginns
abzustellen (Abs. 4).

1.2. Das kantonale Gericht erwog, bei der strittigen Berechnung der
Ergänzungsleistung (betreffend Mai bis Dezember 2012) sei unbestrittenermassen
auf die Auflistung des Beschwerdeführers über die Einnahmen und Auslagen
abzustellen, nicht auf die Steuertaxation (E. 3.1.1). Zu Recht habe die
Verwaltung - in Anwendung des Grundsatzes nach Art. 23 Abs. 1 ELV - das
anrechenbare Einkommen gestützt auf die Aufstellung für das Jahr 2011 bestimmt.
Weder bei der Anmeldung, von welcher nach Art. 23 Abs. 4 ELV auszugehen sei,
noch im Verlauf des Verwaltungsverfahrens sei absehbar gewesen, ob sich das
anrechenbare Einkommen im Jahr 2012 wesentlich reduzieren würde. Der in Art. 23
Abs. 4 ELV statuierte Ausnahmetatbestand sei daher nicht gegeben (E. 3.1.2).
Zusätzlich zu den belegten und/oder von der Verwaltung anerkannten fixen und
variablen Ausgaben (vgl. E. 3.2) habe der Beschwerdeführer im Umfang des halben
monatlichen Umsatzes pauschale Rückstellungen zur Deckung von Betriebskosten
und für den Einkauf von zum Weiterverkauf bestimmten Gütern getätigt. Es sei
rechtens, dass die Beschwerdegegnerin die nicht ausreichend belegte bzw. anhand
der Unterlagen nicht nachvollziehbare Position (allenfalls abweichend von der
Praxis der Sozialhilfebehörde) nicht ohne Weiteres als Auslage akzeptiert habe
(E. 3.3.1 f.). Der Aufwand für den Einkauf von Waren und Werkzeugen sowie aus
Kommissions- oder Trödelgeschäften sei keiner Aufstellung zu entnehmen und auch
nicht andernorts in den Akten ersichtlich. Handle es sich dabei ebenso wenig um
abstrakt bestimmbare Grössen, so blieben konkrete Verbuchungen unabdingbar.
Fehlten diese, habe die Beschwerdegegnerin die betreffenden Positionen mangels
konkreter Anhaltspunkte zu Recht nicht als Aufwand berücksichtigt (E. 3.3.7 und
3.5.2).

2.

2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe bei seiner Markttätigkeit seit
den Siebzigerjahren nie eine eigentliche Buchhaltung geführt, sondern stets nur
Einnahmen und Ausgaben aufgeschrieben. Die Hälfte des Erlöses habe er jeweils
dazu verwendet, neue Steine, Schmuck etc. zu kaufen oder in Kommission zu
nehmen und seine Fixkosten zu decken. Die Sozialhilfebehörde habe diese Praxis
über Jahrzehnte hinweg akzeptiert und ihn auch nicht im Hinblick auf die
Anmeldung beim Amt für Zusatzleistungen darauf aufmerksam gemacht, dass er
Belege sammeln sollte. Indem die Beschwerdegegnerin auf die Daten des Jahres
2011 abgestellt habe, sei ihm die Möglichkeit genommen worden, eine genügende
Buchhaltung einzureichen. Denn für das Jahr 2012 habe er Belege sammeln und
Rückstellungen spezifizieren können. Die Vorinstanz verkenne, dass im Rahmen
des rechtlichen Gehörs und des Untersuchungsgrundsatzes die Aufstellung für
2012 hätte hinzugezogen werden müssen, nachdem sich Einnahmen und Ausgaben im
gleichen Rahmen wie in früheren Jahren, insbesondere 2011, bewegten, die
einzelnen Positionen nunmehr aber besser nachvollzogen werden könnten
(Beschwerde S. 5 f.). Die Auffassung der Vorinstanz, eine genaue Buchhaltung
sei unabdingbar, erweise sich als lebensfremd; sie trage den Gepflogenheiten
auf Märkten nicht Rechnung (S. 7).

2.2. Wie das kantonale Gericht ausgeführt hat (angefochtenes Urteil E. 3.1.2),
setzt ein ausnahmsweises Abstellen auf die anrechenbaren Einnahmen im Zeitpunkt
des Anspruchsbeginns voraus, dass der Ansprecher (bereits) mit der Anmeldung
glaubhaft macht, dass die Einkommenssituation im geltend gemachten
Anspruchszeitraum wesentlich ungünstiger sein werde als in der nach Art. 23
Abs. 1 oder 2 ELV bestimmten Berechnungsperiode (Art. 23 Abs. 4 ELV). Der
Beschwerdeführer behauptet indessen nicht, eine solche Veränderung sei erfolgt;
er macht vielmehr geltend, die Zahlen von 2012 liessen auf die Daten von 2011
rückschliessen (Beschwerde S. 6 Ziff. 2). Eine solchermassen indirekte
Feststellung der Verhältnisse des Jahres 2011 scheidet jedoch aus. Die
wirtschaftlichen Gegebenheiten sind grundsätzlich für jede Anspruchsperiode
gesondert zu erheben. Der vom Beschwerdeführer verlangte Rückschluss von einem
Geschäftsjahr auf das andere käme höchstens dann in Betracht, wenn feststünde,
dass sich Aufwand und Erträge geschäftsjahrübergreifend konstant verhielten.
Für einen solchen Nachweis wären indessen wiederum diejenigen Belege
vorzulegen, welche zur Feststellung der anrechenbaren Erträge unabdingbar sind.
An diesem Erfordernis festzuhalten bedeutet nicht, dass dem Beschwerdeführer
eine - für Marktfahrer allenfalls unübliche - eigentliche Buchhaltung
abverlangt würde. Die Vorinstanz hat mithin weder das rechtliche Gehör des
Beschwerdeführers noch den Untersuchungsgrundsatz verletzt, wenn sie es
abgelehnt hat, im Sinne von Art. 23 Abs. 4 ELV (ausserordentlicherweise) auf
die Einkommensverhältnisse des Jahres 2012 abzustellen. Dies betrifft einmal
die beanstandete Nichtberücksichtigung der Rückstellungen für die Beschaffung
der zum Weiterverkauf bestimmten Güter. Des Weitern ist die Berechnung der
Ergänzungsleistung auch hinsichtlich der - pauschaliert erfassten -
Gewinnungskostenposition "auswärtige Fahrtkosten" (Beschwerde S. 6 f.) nicht
bundesrechtswidrig. Die Vorinstanz hat ausgewiesene längere Fahrten ausserhalb
des Raums Zürich einbezogen (vorinstanzlicher Entscheid E. 3.3.5). Für lokale
Fahrten hingegen sind höhere Ausgaben nicht belegt. Im Übrigen ist auf die
(oben in E. 1.2 zusammengefassten) ausführlichen und zutreffenden
vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen (Art. 109 Abs. 3 BGG).

2.3. Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, es sei willkürlich, wenn
ihm die Vorinstanz jetzt ein Einkommen von Fr. 24'805.- anrechne, nachdem sie
selber in einem früheren Entscheid vom 28. Juni 2002 (betreffend
Invalidenrente) davon ausgegangen sei, er würde sich im hypothetischen
Gesundheitsfall dauerhaft mit einem Monatseinkommen von Fr. 500.-
zufriedengeben. Dieses Vorbringen ändert ebenfalls nichts an der
Bundesrechtskonformität des angefochtenen Entscheids. Denn selbst wenn die
seinerzeitige Annahme im Leistungsstreit mit der Invalidenversicherung
ungerechtfertigt gewesen sein sollte, könnte dies nicht dazu führen, dass im
jetzigen Verfahren betreffend Ergänzungsleistung auf das Erfordernis eines
ausreichenden Nachweises von ertragsschmälernden Aufwendungen zu verzichten
wäre.

3. 
Die Beschwerde hatte keine Aussicht auf Erfolg, weshalb sie im vereinfachten
Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ohne Durchführung des
Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung erledigt wird (Art. 102 Abs.
1 und Art. 109 Abs. 3 BGG).

4. 
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch des
Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wurde mit Zwischenverfügung
vom 18. Dezember 2014 abgewiesen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 6. Februar 2015
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Pfiffner

Der Gerichtsschreiber: Traub

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