Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 856/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_856/2014

Verfügung vom 27. September 2016

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Dormann.

Verfahrensbeteiligte
 A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kaspar Saner,
Beschwerdeführerin,

gegen

NoventusPassAge, Stiftung zur Erhaltung des Vorsorgeschutzes, aus dem
Handelsregister gelöscht am 19. September 2016,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Berufliche Vorsorge,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom
16. Oktober 2014.

Sachverhalt:

A. 
Nachdem A.________ ihr Wertschriften-Freizügigkeitsdepot bei der Continua (ab
April 2014: NoventusPassAge), Stiftung zur Erhaltung des Vorsorgeschutzes
(nachfolgend: Stiftung), aufgelöst hatte, konnte in Bezug auf
"Transaktionskosten" von Fr. 5'229.40 und Retrozessionen keine Einigkeit
gefunden werden.

B. 
Mit Klage vom 11. September 2013 beantragte A.________ u.a., die Stiftung sei
zu verpflichten, ihr Fr. 5'229.40 nebst Zins zu 5 % seit dem 3. Mai 2013 zu
bezahlen (Rechtsbegehren Ziff. 1) und die im Zusammenhang mit der Verwaltung
ihrer Wertschriften zugeflossenen Retrozessionen, Bestandespflegekommissionen
u.ä. nebst Zins zu 5 % seit dem 30. November 2012 herauszugeben (Rechtsbegehren
Ziff. 2). Mit Entscheid vom vom 16. Oktober 2014 schrieb das Verwaltungsgericht
des Kantons Schwyz die Klage insoweit, als die Stiftung den Anspruch auf Fr.
5'229.40 nebst Zins von 5 % p.a. seit dem 3. Mai 2013 (Rechtsbegehren Ziff. 1)
anerkannt hatte, als gegenstandslos ab; in teilweiser Gutheissung des
Rechtsbegehrens Ziff. 2 verpflichtete es die Stiftung, A.________ Fr. 262.24
samt Zins zu 5 % seit 30. November 2012 zu bezahlen; im Übrigen wies es die
Klage ab (Dispositiv-Ziff. 1). Ausserdem sprach es A.________ eine reduzierte
Parteientschädigung von Fr. 2'500.- zu (Dispositiv-Ziff. 3).

C.

C.a. A.________ liess mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
beantragen, unter Aufhebung von Dispostiv-Ziff. 1 Abs. 2 und Dispositiv-Ziff. 3
des angefochtenen Entscheids sei die Stiftung zu verpflichten, ihr in
vollumfänglicher Gutheissung der vorinstanzlich beurteilten Klage Fr. 2'511.25
(nebst Zins) sowie eine volle Parteientschädigung von Fr. 4'985.- zu bezahlen;
eventualiter sei die Sache zur Bemessung der vorinstanzlichen
Parteientschädigung an das kantonale Gericht zurückzuweisen.

C.b. Nachdem das Bezirksgericht Höfe über die Stiftung mit Wirkung ab dem 5.
November 2014, 15.00 Uhr, den Konkurs eröffnet hatte (Schweizerisches
Handelsamtsblatt [SHAB] No 218 vom 11. November 2014, Tagesregister-Nr. 5774
vom 6. November 2014 / CHE-107.533.315 / 01814997), hat das Bundesgericht das
Verfahren mit Verfügung vom 22. Dezember 2014 bis auf weiteres ausgesetzt.

C.c. Mit einer weiteren Eingabe liess A.________ u.a. die Verfügung des
Konkursamtes Höfe betreffend Kollokation der umstrittenen Forderungen
einreichen. Nach Abschluss des Konkursverfahrens am 15. September 2016 wurde
die Stiftung in Liquidation am 19. September 2016 aus dem Handelsregister
gelöscht (Schweizerisches Handelsamtsblatt [SHAB] No 184 vom 22. September
2016, Tagesregister-Nr. 4781 vom 19. September 2016 / CHE-107.533.315 /
03068193).

Erwägungen:

1. 
Der Sistierungsgrund ist spätestens (vgl. Art. 207 Abs. 1 und 2 SchKG) mit der
Löschung der Stiftung (in Liquidation) aus dem Handelsregister dahingefallen.

2. 
Die Instruktionsrichterin (hier als Präsidentin) entscheidet als
Einzelrichterin über die Abschreibung von Verfahren zufolge
Gegenstandslosigkeit, Rückzugs oder Vergleichs (Art. 32 Abs. 2 BGG). Sie
erklärt den Rechtsstreit (allenfalls nach Vernehmlassung der Parteien) ohne
weitere Parteiverhandlung als erledigt und entscheidet mit summarischer
Begründung über die Prozesskosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des
Erledigungsgrundes (Art. 72 BZP i.V.m. Art. 71 BGG).

3. 
Die umstrittenen Forderungen wurden im Konkursverfahren in der ersten (Fr.
2'753.75) resp. dritten (Fr. 4'985.-) Klasse kolloziert; Anhaltspunkte dafür,
dass sie vollständig beglichen oder von der Gemeinschuldnerin anerkannt (vgl.
Art. 265 Abs. 1 SchKG) worden sein sollen, sind nicht ersichtlich. Weiter steht
fest, dass die (ehemalige) Beschwerdegegnerin am 19. September 2016 aus dem
Handelsregister gelöscht wurde. Bei dieser Sachlage können die streitigen
Verpflichtungen keinem Rechtssubjekt mehr zugeordnet werden. Der Prozess ist
daher infolge Gegenstandslosigkeit ohne Urteil abzuschliessen. Dadurch wird
vermieden, dass der angefochtene vorinstanzliche Entscheid in materielle
Rechtskraft erwächst (SVR 2008 IV Nr. 55 S. 182, I 545/04 E. 3 mit Hinweis).

4. 
Es rechtfertigt sich, umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten zu
verzichten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Weiterungen betreffend den
mutmasslichen Prozessausgang, wenn der Erledigungsgrund nicht eingetreten wäre
(E. 2), erübrigen sich: Die ehemalige, aus dem Handelsregister gelöschte
Beschwerdegegnerin - eine im Sinne von Art. 68 Abs. 3 BGG mit
öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation - kann von vornherein
nicht (mehr) zur Bezahlung einer Parteientschädigung verpflichtet werden.

Demnach verfügt die Präsidentin:

1. 
Das Verfahren wird fortgeführt.

2. 
Das Verfahren wird infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.

3. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. 
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. 
Diese Verfügung wird der Beschwerdeführerin, dem Verwaltungsgericht des Kantons
Schwyz, dem Rechtsanwalt Marco Mathis, ehemalige Rechtsvertretung der
Beschwerdegegnerin, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich
mitgeteilt.

Luzern, 27. September 2016

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Die Gerichtsschreiberin: Dormann

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