Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 852/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_852/2014

Urteil vom 19. Januar 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichter Parrino, Bundesrichterin Moser-Szeless,
Gerichtsschreiber Schmutz.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael Weissberg,
Beschwerdeführer,

gegen

Kantonale IV-Stelle Wallis,
Bahnhofstrasse 15, 1950 Sitten,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid
des Kantonsgerichts Wallis
vom 22. Oktober 2014.

Sachverhalt:

A.

A.a. A.________, geboren 1951, ist gelernter Schreiner. Ende Dezember 1998
verunfallte er mit dem Velo. Seither litt er unter Nackenschmerzen. 1999 wurde
er an der Halswirbelsäule operiert und 2006 wurde eine Bandscheibenprothese
ausgeführt. Seit August 2004 war er in der Funktion als Betriebsleiter in einem
Hobelwerk zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben. Am 17. November 2006 meldete er
sich unter Angabe neurologischer Probleme bei der Invalidenversicherung zum
Bezug von Leistungen an. Die Kantonale IV-Stelle Wallis holte Arzt- und
Arbeitgeberberichte ein und bejahte zunächst die Übernahme der Kosten baulicher
Anpassungen der Wohnung sowie der Abgabe eines Rollstuhls. Zudem beauftragte
sie die Medizinische Abklärungsstelle (MEDAS) der Klinik B.________ mit einer
pluridisziplinären orthopädisch-neurologisch-psychiatrischen Abklärung. Die
Experten kamen im Gutachten vom 25. August 2008 zum Schluss, A.________ sei in
der bisherigen und jeder anderen Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig und die
IV-Stelle wies den Anspruch auf IV-Leistungen mit dieser Begründung ab
(Verfügung vom 16. März 2009). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das
Kantonsgericht Wallis mitsamt dem Antrag auf Vornahme von ergänzenden
medizinischen Abklärungen ab (Entscheid vom 17. Juni 2010). Die von A.________
geführte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hiess das
Bundesgericht gut (Urteil 9C_666/2010 vom 14. Dezember 2010). Es hob den
angefochtenen Entscheid auf und wies die Sache an das Kantonsgericht zurück,
damit es nach Einholung eines Gerichtsgutachtens über die Beschwerde neu
entscheide.

A.b. In dem in der Folge in Auftrag gegebenen Gutachten des Zentrums C.________
vom 7. Dezember 2011 kamen die Ärzte zum Schluss, insgesamt bestehe klinisch
das Bild einer inkompletten, linksbetonten Tetraplegie mit neurogener
Blasenfunktionsstörung sowie einer ausgeprägten neurogenen Schmerzsymptomatik.
Für die Fortbewegung sei der Versicherte zwingend auf einen Rollstuhl
angewiesen. Insgesamt schätzten sie die zumutbare Arbeitsfähigkeit auf unter 30
%. Das Kantonsgericht ordnete zusätzlich ein psychiatrisches Gutachten an. Am
26. Oktober 2012 berichtete die psychiatrische Klinik D.________, es könne
keine psychiatrische Diagnose gestellt werden. Mit Entscheid vom 21. Juni 2013
hiess das Kantonsgericht die Beschwerde des Versicherten gut. Es sprach ihm
eine ganze Rente sowie eine Parteientschädigung zu und auferlegte der IV-Stelle
die Gerichtskosten (einschliesslich der Gutachterkosten von Fr. 8'744.30).
Dagegen reichte die IV-Stelle beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein.

A.c. Das bundesgerichtliche Verfahren 9C_592/2013 wurde mit Verfügung vom 31.
Januar 2014 sistiert, denn am 25. November 2013 ging beim Kantonsgericht ein
Revisionsgesuch der IV-Stelle ein mit der Begründung, am 2. Juli 2013 sei bei
ihr eine anonyme Verdachtsmeldung eingegangen. Darin sei beschrieben worden,
dass der Versicherte sich in der Öffentlichkeit mit dem Rollstuhl fortbewege,
bei sich zu Hause dagegen unter anderem in der Lage sei, Holz zu sägen, Bäume
zu spritzen und zu schneiden sowie mit Schaufel und Pickel zu arbeiten. Sie
habe den Versicherten am 12. Juli 2013, vom 20. bis zum 22. Juli 2013 und vom
5. bis zum 8. August 2013 überwachen lassen. Die Ärzte des Regionalen
Ärztlichen Dienst (RAD) seien mit Bericht vom 21. November 2013 zum Schluss
gelangt, dass das anlässlich der verschiedenen Observationsphasen festgestellte
Verhalten des Versicherten weder mit den Feststellungen der Gerichtsgutachter
noch mit den Erwägungen des Kantonsgerichtes korreliere. Es habe weder aktuell
noch früher ein Gesundheitsschaden vorgelegen, der die Annahme einer
anhaltenden Arbeitsunfähigkeit rechtfertige.

B. 
Mit Entscheid vom 22. Oktober 2014 hiess das Kantonsgericht Wallis das
Revisionsgesuch gut und hob den Entscheid vom 21. Juni 2013 auf, weil kein
invalidisierender Gesundheitsschaden und damit kein Anspruch auf IV-Leistungen
bestehe. Mit Entscheid vom 13. November 2014 berichtigte bzw. ergänzte es
diesen in dem Sinne, dass die Gutachterkosten von insgesamt Fr. 8'744.30
A.________ auferlegt wurden. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2014 hob das
Bundesgericht die Sistierung des Verfahrens 9C_592/2013 auf und mit Verfügung
vom 31. Oktober 2014 schrieb es dieses infolge Gegenstandslosigkeit ab.

C. 
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen.
Er beantragt, der Entscheid des Kantonsgerichts Wallis vom 22. Oktober 2014
inkl. die Berichtigung vom 13. November 2014 seien aufzuheben. Eventualiter sei
der Entscheid inkl. die Berichtigung aufzuheben und die Angelegenheit an das
Kantonsgericht zurückzuweisen, mit der Order, ein zusätzliches medizinisches
Gutachten in Auftrag zu geben.

Erwägungen:

1. 
Gemäss Art. 61 lit. i ATSG muss im Verfahren vor dem kantonalen
Versicherungsgericht die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer
Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder
Vergehen gewährleistet sein.

2. 
Streitig und zu prüfen ist die mit dem Entscheid vom 22. Oktober 2014 - in
prozessualer Hinsicht - erfolgte revisionsweise Aufhebung des kantonalen
Entscheides vom 21. Juni 2013. Sie war mit der Feststellung verknüpft, es
bestehe kein invalidisierender Gesundheitsschaden und damit kein Anspruch auf
IV-Leistungen. Damit wurde die IV-Verfügung vom 16. März 2009 geschützt und die
dagegen erhobene kantonale Beschwerde abgewiesen.

2.1. Das kantonale Gericht erwog, die in den Observationsberichten vom 12. Juli
und 12. August 2013 dokumentierten Tatsachen seien dem Kantonsgericht und der
Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt des Entscheides vom 21. Juni 2013 nicht bekannt
gewesen. Das Gericht habe sich auf die Folgerung der Gutachter des Zentrums
C.________ abgestützt, der Versicherte sei für die Fortbewegung zwingend auf
einen Rollstuhl angewiesen. Dass die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit (auf
unter 30 %) realitätsfremd gewesen sei, habe sich erst aufgrund der Observation
gezeigt. Mithin sei das Vorliegen einer neuen Tatsache gegeben, denn die
Observationsberichte und die entsprechenden Arztberichte stellten neue
Beweismittel dar. Dass jemand, statt auf den Rollstuhl angewiesen zu sein, sich
weitgehend uneingeschränkt fortbewegen und betätigen könne, sei zweifelsfrei
eine erhebliche Tatsache. Selbst die Fortbewegung auf unebenem Terrain sei dem
Beschwerdeführer zu Fuss möglich. Es habe beobachtet werden können, wie er auf
eine Leiter gestiegen sei und sich dabei nach vorne gebückt und auf einem Bein
stehend die Aprikosen gepflückt habe. Die notwendige Gewichtsverlagerung wäre
bei einer den Gutachtern gegenüber geltend gemachten Parästhesie im linken Bein
schlicht unmöglich gewesen. Es sei ihm auch gelungen, den Rasen mit einem
benzinbetriebenen Rasenmäher zu mähen, was gemäss dem vom Zentrum C.________
festgestellten Muskelstatus unmöglich gewesen wäre. Dies treffe auch auf die
geltend gemachten Nacken- und Hinterhauptschmerzen zu. Seine Behauptung
gegenüber den Gutachtern, er könne den Kopf nicht reklinieren und diesen nur
langsam drehen, sei erlogen, denn die Videoaufnahmen zeigten, wie er ohne
Schwierigkeiten den Kopf drehe und rekliniere, um die Früchte zu ernten. Der
Eindruck liege nahe, das sich der Versicherte bei den medizinischen Abklärungen
in die Rolle eines Behinderten versetzt und mehr Einschränkungen vorgespielt
habe, als dies in Tat und Wahrheit der Fall gewesen sei. In Kenntnis der
Observationsberichte und des -materials sei die Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit von unter 30 % als offensichtlich falsch zurückzuweisen. Es
bestehe kein invalidisierender Gesundheitsschaden.

2.2. Der Beschwerdeführer legt ein E-Mail des Orthopäden Dr. med. E.________
vom Spital F.________ vom 21. November 2014 zu den Akten, das aus
wirbelsäulenchirurgischer Sicht eine maximal 50-prozentige Arbeitsfähigkeit in
einer leidensadaptierten Tätigkeit attestiert. Er beantragt, dieses Schreiben
als neues Beweismittel zuzulassen, da das kantonale Gericht dem Antrag auf ein
zusätzliches medizinisches Gutachten nicht gefolgt sei und gleichzeitig das
Gutachten des Zentrums C.________ als untauglich qualifiziert habe. Als Folge
der Bandscheibenprothesen und der degenerativen Spondylolisthesis leide er
namentlich nach körperlich belastenden Tätigkeiten unter starken Schmerzen und
sei dann gezwungen, während Tagen immobil zu bleiben. Im angefochtenen
Entscheid werde der Sachverhalt auf die Frage eingeengt, ob und in welchem
Umfang er auf den Rollstuhl angewiesen sei. Eine Rollstuhlabhängigkeit sei an
sich kein entscheidendes Kriterium für die Erwerbsfähigkeit. Im Erwerbsleben
werde eine kontinuierliche Leistungsfähigkeit verlangt, welche er aufgrund der
immer wieder auftretenden Schmerzzustände nicht erbringen könne. Mithin erweise
sich die Beurteilung der Erwerbsfähigkeit durch das Gerichtsgutachten insgesamt
als schlüssig und zutreffend, und es bestehe trotz der Observationsberichte
kein Revisionsgrund.

3. 
Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst
der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Ob die
E-Mail-Auskunft des Dr. med. E.________ vom 21. November 2014 ein zulässiges
Novum ist, kann jedoch offen bleiben. Die darin enthaltenen Angaben beruhen
primär auf den subjektiven (Schmerz-) Angaben des Beschwerdeführers. Es ist
fraglich, ob sie durch korrelierende, schlüssig festgestellte Diagnosen
hinreichend erklärt werden. In der Sprechstunde sind zwar klinische und
radiologische Befunde erhoben worden, eine Begründung für die
Arbeitsfähigkeitsschätzung fehlt aber. Das Stellen einer Diagnose alleine
genügt den Beweisanforderungen nicht.

4.

4.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz sei gestützt auf die
Observationsberichte in willkürlicher Art und Weise zum Schluss gekommen, das
Gutachten des Zentrums C.________ sei als nichtig zu betrachten. Sie habe die
Prüfung unterlassen, inwieweit die Observationsberichte mit den gestellten
Diagnosen in Übereinstimmung zu bringen seien.

4.1.1. Nach dem Urteil 9C_499/2013 vom 20. Februar 2014 (E. 6.4.4.2 mit
Hinweisen) bildet ein Observationsbericht für sich allein keine sichere Basis
für Sachverhaltsfeststellungen betreffend den Gesundheitszustand und die
Arbeitsfähigkeit der versicherten Person. Er kann diesbezüglich höchstens
Anhaltspunkte liefern oder Anlass zu Vermutungen geben. Sichere Kenntnis des
Sachverhalts kann in dieser Hinsicht erst die ärztliche Beurteilung des
Observationsmaterials liefern. Die Abklärung durch den Arzt kann gestützt auf
die Resultate der Überwachung erfolgen, ohne dass es nötig ist, in jedem Fall
ein medizinisches Gutachten in Auftrag zu geben. Am Versicherer oder am Gericht
ist es, gemäss dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung die Tragweite der
Ergebnisse einer Überwachung zu würdigen.

4.1.2. Der Einwand geht fehl, denn die Verwaltung hat die Observationsberichte
dem Regionalen Ärztlichen Dienst der Invalidenversicherung (RAD) unterbreitet,
was in concreto eine hinreichende Vorkehrung bildet. Der RAD ist zum Schluss
gelangt, die Videosequenzen zeigten die Abwesenheit einer neurologischen
Pathologie auf und stellten die (vormalige) kantonsgerichtliche Einschätzung
der Arbeitsunfähigkeit in Frage. Da die medizinische Sachlage ausreichend klar
sei, könne auf eine zusätzliche externe Meinung verzichtet werden. Die
abweichenden Schlüsse seien einzig auf die Tatsache zurückzuführen, dass die
Gutachter sich durch den Mangel an Kollaboration hätten missbrauchen lassen,
ohne die Abwesenheit objektiver Anzeichen zu berücksichtigen.

4.2. Der Fahrradunfall im Jahre 1998 und die sich daraus ergebenden Operationen
und die damit verbundenen somatischen Schmerzen wurden vom RAD nicht übergangen
und damit auch nicht von der Vorinstanz, die der Einschätzung des RAD gefolgt
ist. Der Beschwerdeführer legt nicht näher dar, inwieweit in diesem Punkt eine
willkürliche Beurteilung gegeben sein soll.

4.3. Des Weitern erhebt der Beschwerdeführer den Einwand, im angefochtenen
Entscheid werde der Sachverhalt völlig auf die Frage eingeengt, ob und in
welchem Umfang er auf den Rollstuhl angewiesen sei. Dabei sei eine
Rollstuhlabhängigkeit an sich noch kein entscheidendes Kriterium der
Erwerbsfähigkeit eines Versicherten. Zentral sei die Frage, wie sich die im
konkreten Falle vorhandenen Diagnosen physischer Natur auf die Erwerbsfähigkeit
auswirkten.
Es trifft selbstverständlich zu, dass eine Rollstuhlabhängigkeit an sich kein
entscheidendes Kriterium für die Erwerbsfähigkeit ist, denn auch eine Person im
Rollstuhl kann voll erwerbsfähig sein. Die Rollstuhlabhängigkeit wurde aber von
der Vorinstanz nicht als ein entscheidendes Kriterium betrachtet. Es ist eine
unbestrittene Tatsache, dass der Beschwerdeführer das ihm zur Last gelegte
Verhalten tatsächlich an den Tag gelegt hat. Dabei hat er Gewichte von über 20
Kilogramm gehoben, wenn er zugleich zwei Backsteine trug. Insgesamt soll er
stets sicher, zielgerichtet und ohne ersichtliche Funktionseinschränkungen im
Bereich des Bewegungsapparates und der Psyche agiert haben und war ausgeglichen
und aktiv, wie die Vorinstanz erwogen hat, was letztinstanzlich unbestritten
geblieben ist. Dabei ist selbstverständlich nicht auszuschliessen, dass der
Beschwerdeführer nach körperlich belastenden Tätigkeiten unter starken
Schmerzen leiden kann. Es geht hier jedoch einzig um die Arbeits- und
Erwerbsfähigkeit in einer leidensangepassten Beschäftigung; der Fall der
körperlichen Überforderung muss ausser Acht bleiben.

4.4. Insgesamt verletzt der angefochtene Entscheid Art. 61 lit. c ATSG nicht,
denn die erheblichen Tatsachen sind weder unvollständig festgestellt, noch ist
auf zusätzlich notwendige Abklärungen verzichtet worden. Der Beschwerdeführer
macht keine näheren Angaben dazu, auf welche Abklärungen (neben denjenigen des
RAD) zu Unrecht verzichtet worden sei. In antizipierter Beweiswürdigung bestand
kein Anlass zu solchen. Eine willkürliche oder sonst wie bundesrechtswidrige
Sachverhaltsermittlung ist nicht gegeben. Da ein Revisionsgrund ohne Zweifel
gegeben war, ist der vorinstanzliche Entscheid zu schützen.

5.

5.1. Zur berichtigten Kostenverlegung hat die Vorinstanz erwogen, dass der
Beschwerdeführer mit dem gezeigten täuschenden Verhalten massgeblich dazu
beigetragen habe, dass das Gerichtsgutachten der Klinik G.________ inhaltlich
falsch und im Ergebnis nicht verwertbar sei. Zudem wäre das Gerichtsgutachten
der psychiatrischen Klinik D.________ zum vornherein nicht nötig gewesen. Er
habe Einschränkungen vorgespielt und nicht wahrheitsgetreu Auskunft über seinen
Gesundheitszustand erteilt. Damit habe er diese Gutachten unnütz verursacht.

5.2. Der Beschwerdeführer fordert, der Berichtigungsentscheid vom 13. November
2014 betreffend der Gutachterkosten müsse aufgehoben werden, da die fraglichen
Expertisen durch das Bundesgericht angeordnet worden seien. Des Weitern seien
nach Art. 69 Abs. 1bis IVG die Gerichtskosten auf höchstens Fr. 1'000.- zu
begrenzen. Es könne nicht von einer mutwilligen Prozessführung gesprochen
werden.

5.3. Die Kosten von medizinischen Abklärungen als Gerichtsgutachten sind
grundsätzlich der IV-Stelle aufzuerlegen, soweit diese ihren prozessualen
Pflichten im Administrativverfahren nicht nachgekommen ist (vgl. BGE 139 V 496
E. 4.3 S. 501). Diese Kosten stellen nicht Gerichtskosten im Sinne von Art. 69
Abs. 1bis IVG dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_803/2013 vom 13. Februar 2014
E. 4.1). Vorliegend veranlasste das bewusste und gezielte Vorspielen eines
realitätsfremden Verhaltens eine (gerichtliche) Begutachtung bei der Klinik
G.________, wobei die Vorinstanz sich veranlasst sah, zusätzlich eine
psychiatrische Begutachtung in der psychiatrischen Klinik D.________ in Auftrag
zu geben. Das vom Beschwerdeführer an den Tag gelegte Gebaren liegt ausserhalb
jeglicher Konformität und verdient keinen Schutz. Im vorliegenden Fall sind
daher die entstandenen Zusatzkosten - "in Umkehrung" des eingangs dargelegten
Verursacherprinzips - zu Recht dem Beschwerdeführer auferlegt worden.

6. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden dem
unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 65 Abs. 4 lit. a in Verbindung
mit Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Wallis und dem Bundesamt
für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 19. Januar 2015
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Der Gerichtsschreiber: Schmutz

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