Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 850/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]          
9C_850/2014 {T 0/2}     

Urteil vom 29. Dezember 2014

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Furrer.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 16. Oktober 2014.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 24. November 2014 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 16. Oktober 2014 und das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (im Sinne der Kostenbefreiung),

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Beschwerde diese inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich
nicht erfüllt, da der Beschwerdeführer sich nicht in hinreichender Weise mit
den entscheidenden Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt und seinen
Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die
Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97   Abs. 1 BGG - soweit überhaupt
beanstandet - qualifiziert unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen
rechtsfehlerhaft im Sinne von Art. 95 BGG sein sollen,

dass dies insbesondere der Fall ist in Bezug auf die Erwägungen des kantonalen
Gerichts, wonach ein Sachverständiger nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung nicht allein deshalb abgelehnt werden kann, weil er einen
Exploranden schon früher einmal begutachtet hat (BGE 132 V 93 E. 7.2.2 S. 110;
vgl. auch Urteil 8C_978/2012 vom 20. Juni 2013 E. 5.3, in: SVR 2013 IV Nr. 30
S. 87), wobei am Verlaufsgutachten vom 11. Juni 2012 ohnehin andere Experten
als am Vorgutachten mitgewirkt hätten (E. 4.2.2 des angefochtenen Ent-scheids),
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2
BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs.
1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, womit das
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos ist,

erkennt der Einzelrichter:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 29. Dezember 2014

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Furrer

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