Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 846/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_846/2014

Urteil vom 22. Januar 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Pfiffner, Moser-Szeless,
Gerichtsschreiberin Dormann.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Elisabeth Tribaldos,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau,
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 15. Oktober 2014.

Sachverhalt:

A. 
Der 1956 geborene A.________ meldete sich im Februar 2009 bei der
Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach Umschulung, weiteren
Abklärungen und Durchführung des Vorbescheidverfahrens ermittelte die IV-Stelle
des Kantons Aargau einen Invaliditätsgrad von 20 %; folglich verneinte sie mit
Verfügung vom 4. Februar 2014 einen Rentenanspruch.

B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons
Aargau mit Entscheid vom 15. Oktober 2014 ab.

C. 
A.________ lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
beantragen, die Verfügung vom 4. Februar 2014 sei aufzuheben, und es seien ihm
die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zur
erneuten Abklärung an die Verwaltung zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.

1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die
Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung
des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist
oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die
Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann
(Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt
zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann
die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

1.2. Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich
unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und
augenfällig unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44). Eine offensichtlich
unrichtige Sachverhaltsfeststellung weist damit die Tragweite von Willkür auf (
BGE 135 II 145 E. 8.1 S. 153; Botschaft des Bundesrates vom 28. Februar 2001
zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4338; MARKUS SCHOTT,
Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 9 f. zu Art. 97 BGG).
Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere
Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere
erschiene (Urteil 8C_315/2014 vom 19. Dezember 2014 E. 2.2).

2. 
Die Vorinstanz hat dem interdisziplinären Gutachten des medizinischen
Abklärungsinstituts B.________ vom 26. August 2013 Beweiskraft beigemessen.
Gestützt darauf hat sie festgestellt, dem Versicherten seien angepasste
Tätigkeiten mit einer Leistungseinschränkung von 20 % vollschichtig zumutbar.
Für den Einkommensvergleich hat sie das Valideneinkommen auf Fr. 66'302.40 und
das Invalideneinkommen auf Fr. 48'982.75 festgesetzt. Beim resultierenden
Invaliditätsgrad von 26 % hat sie den Anspruch auf eine Invalidenrente
verneint.

3.

3.1.

3.1.1. Bei der Beurteilung der Arbeits (un) fähigkeit stützt sich die
Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen
und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind.
Ärztliche Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu
Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die
versicherte Person arbeitsunfähig ist. Hinsichtlich des Beweiswertes eines
Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend
ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen
Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind
(BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis).

3.1.2. Bei den vorinstanzlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur
Arbeitsfähigkeit der versicherten Person handelt es sich grundsätzlich um
Entscheidungen über eine Tatfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.), welche das
Bundesgericht seiner Urteilsfindung zugrunde zu legen hat (E. 1). Die konkrete
Beweiswürdigung stellt ebenfalls eine Tatfrage dar. Dagegen ist die Beachtung
des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c
ATSG Rechtsfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 und 4 S. 397 ff.; Urteil I 865/06 vom
12. Oktober 2007 E. 4 mit Hinweisen), die das Bundesgericht im Rahmen der den
Parteien obliegenden Begründungs- bzw. Rügepflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG und Art.
106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.1 und 1.4.2 S. 254) frei überprüfen kann
(Art. 106 Abs. 1 BGG).

3.2. Was der Beschwerdeführer gegen das Gutachten des medizinischen
Abklärungsinstituts B.________ vorbringt, hält nicht stand: Das Gutachten wurde
durch Fachärzte für Allgemeine Innere Medizin, für Psychiatrie und
Psychotherapie, für Orthopädische Chirurgie und für Neurologie sowie sowie
durch einen Psychologen/ Neuropsychologen erstellt. Dass sie fachlich nicht
qualifiziert sein sollen, die Nebenwirkungen von Virussuppressiva, die geltend
gemachte "medikamentöse Polyneuropathie" oder die Ursachen von "starker
Müdigkeit und Konzentrationsproblemen" und deren Folgen medizinisch adäquat zu
beurteilen, leuchtet nicht ein und wird auch vom Beschwerdeführer nicht näher
ausgeführt. Sodann berücksichtigten sie die Berichte des behandelnden
Infektiologen des Spitals C.________, Dr. med. D.________, und setzten sich
nachvollziehbar mit den Folgen der diagnostizierten HIV-Infektion auseinander.
Inwiefern eine Hepatitis B-Infektion, die zwar in Berichten der Orthopädischen
Klinik des Spitals C.________, nicht aber in jenen des Dr. med. D.________ vom
23. Juli 2012 und vom 11. November 2013 erwähnt wurde, Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit haben soll, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht
dargelegt. Sodann hat die Vorinstanz verbindlich (E. 1) festgestellt, dass Dr.
med. D.________ in seinem Bericht vom 11. November 2013 nicht infektiologische,
sondern neuropsychiatrische Einschränkungen genannt habe; diesbezüglich sei der
Versicherte beim medizinischen Abklärungsinstitut B.________ eingehend
untersucht worden.

3.3. Nach dem Gesagten genügt das Gutachten des medizinischen
Abklärungsinstituts B.________ den bundesrechtlichen Anforderungen an die
Beweiskraft (E. 3.1.1). Folglich stellt der vorinstanzliche Verzicht auf
weitere Abklärungen auch keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes dar
(antizipierende Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236; 134 I 140 E. 5.3
S. 148; 124 V 90 E. 4b S. 94). Damit bleibt auch die vorinstanzliche
Feststellung betreffend die Arbeitsfähigkeit (E. 2) für das Bundesgericht
verbindlich (E. 1).

4.

4.1.

4.1.1. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das
die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der
medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine
ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in
Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht
invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Wird das Invalideneinkommen auf der
Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der
entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) um maximal 25 % zu kürzen, wenn
persönliche und berufliche Merkmale wie Art und Ausmass der Behinderung,
Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität resp. Aufenthaltskategorie oder
Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben und die versicherte
Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen
Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann
(BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; 126 V 75 E. 5b/aa-cc S. 80).
Ein Abzug auf dem Invalideneinkommen ist insbesondere dann zu gewähren, wenn
eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter
Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V
75 E. 5a/bb S. 78). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der
Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche
Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzuges
einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunktes
führen (Urteile 8C_303/2012 vom 6. Dezember 2012 E. 6.2; 8C_586/2008 vom 15.
Januar 2009 E. 4.3).

4.1.2. Auf der nicht medizinischen beruflich-erwerblichen Stufe der
Invaliditätsbemessung charakterisieren sich als Rechtsfragen die gesetzlichen
und rechtsprechungsgemässen Regeln über die Durchführung des
Einkommensvergleichs, einschliesslich derjenigen über die Anwendung der
Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE). In dieser Sicht
stellt sich die Feststellung der beiden hypothetischen Vergleichseinkommen als
Tatfrage dar, soweit sie auf konkreter Beweiswürdigung beruht, hingegen als
Rechtsfrage, soweit sich der Entscheid nach der allgemeinen Lebenserfahrung
richtet. Letzteres betrifft etwa die Fragen, ob Tabellenlöhne anwendbar sind
und welches die massgebende Tabelle ist sowie die Frage, ob ein
(behinderungsbedingt oder anderweitig begründeter) Leidensabzug vorzunehmen sei
(vgl. BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399; 130 V 343 E. 3.4 S. 348; Urteile 8C_652/2008
vom 8. Mai 2009 E. 4, nicht publ. in: BGE 135 V 297; 8C_889/2013 vom 19. Juni
2014 E. 1.3; je mit Hinweisen).

4.2.

4.2.1. Die Vorinstanz hat für die Ermittlung des Valideneinkommens einen
Tabellenlohn herangezogen (LSE 2008, Tabelle TA1, Gastgewerbe,
Anforderungsniveau 1 und 2, Männer) und u.a. die Nominallohnentwicklung bis
2009 berücksichtigt.

4.2.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, aufgrund eines auf den 1. Januar
2009 in Kraft getretenen Landes-Gesamtarbeitsvertrages für das Gastgewerbe
hätte er Anspruch auf einen Mindestlohn von Fr. 68'880.- gehabt. Zusätzlich
hätte er 5 % dieses Lohnes an Trinkgeldern erhalten. Damit betrage das
Valideneinkommen Fr. 72'324.-.

4.2.3. Das kantonale Gericht hat das Valideneinkommen insofern offensichtlich
unrichtig festgesetzt, als es irrtümlich - und zu Gunsten des Versicherten -
nicht den (hier massgeblichen) Tabellenlohn für "Gastgewerbe" (Fr. 5'114.-),
sondern jenen für "Beherbergung" (Fr. 5'159.-) berücksichtigt hat, was indessen
für den Ausgang des Verfahrens belanglos bleibt. Sodann kann offenbleiben, wie
es sich mit den Vorbringen des Beschwerdeführers verhält: Selbst bei Annahme
eines Valideneinkommens in der geltend gemachten Höhe resultiert kein
rentenbegründender Invaliditätsgrad (E. 4.4).

4.3. 

4.3.1. Das kantonale Gericht hat auch das Invalideneinkommen auf der Grundlage
eines Tabellenlohnes festgelegt (LSE 2008, Tabelle TA1, Total,
Anforderungsniveau 4, Männer), wobei es u.a. ebenfalls die
Nominallohnentwicklung bis 2009 und zusätzlich die um 20 % reduzierte
Arbeitsfähigkeit eingerechnet hat. Einen Abzug vom Tabellenlohn hat es
verweigert, dabei hat es die leidensbedingte Einschränkung, das Alter, den
Aufenthaltsstatus, den Beschäftigungsgrad und die Dienstjahre einbezogen.

4.3.2. Der Beschwerdeführer verlangt einen leidensbedingten Abzug von
mindestens 20 %. Die statistische Argumentation der Vorinstanz bedeute eine
generelle Verweigerung des Abzugs, ergäben sich doch die statistischen
Grundlagen überwiegend von gesunden Arbeitnehmern. Seiner individuellen
Situation sei Rechnung zu tragen. Aufgrund des Alters, der Art der Erkrankung,
der Anforderungen an den Arbeitsplatz, der fehlenden Berufserfahrung und des
"doppelten Migrationshintergrundes" müsste er sich mit einem
unterdurchschnittlichen Einkommen zufrieden geben.

4.3.3. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers können statistische
Überlegungen durchaus auch einen Abzug begründen (vgl. etwa Urteil 8C_93/2013
vom 16. April 2013 E. 5.4 in initio). Sodann hat die Vorinstanz mit Bezug auf
die individuellen Faktoren dargelegt, dass das zunehmende Alter (im
Anforderungsniveau 4) und die EU/EFTA-Niederlassungsbewilligung lohnerhöhende
Faktoren seien, während die Bedeutung der Dienstjahre abnehme, je geringer das
Anforderungsprofil sei. Inwiefern diese Begründung unzulässig sein soll, wird
nicht substanziiert dargelegt. Weiter ist nicht ersichtlich, weshalb die
"ursprünglich marokkanische Herkunft" (welche Behauptung ohnehin neu ist; vgl.
Art. 99 Abs. 1 BGG) des in Frankreich geborenen Versicherten mit einer
Lohneinbusse verbunden sein soll. Schliesslich sind laut interdisziplinärer
Einschätzung der Gutachter des medizinischen Abklärungsinstituts B.________
körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ohne Zwangshaltungen des
Rumpfes und der unteren Extremitäten mit einem um 20 % verminderten Rendement
zumutbar. Dieses hat die Vorinstanz bereits bei der Feststellung der
Arbeitsfähigkeit berücksichtigt. Es besteht somit kein Grund für einen
Tabellenlohnabzug (E. 4.1.1).

4.4. Damit bleibt es beim Invalideneinkommen von Fr. 48'982.75. Unter
Berücksichtigung eines Valideneinkommens von Fr. 72'324.-. (E. 4.2.2)
resultiert ein Invaliditätsgrad von 32 %, was den Anspruch auf eine
Invalidenrente ausschliesst (Art. 28 Abs. 2 IVG).

5. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 22. Januar 2015
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Die Gerichtsschreiberin: Dormann

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