Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 836/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
9C_836/2014        
{T 0/2}

Urteil vom 23. März 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichter Parrino,
nebenamtlicher Bundesrichter Weber,
Gerichtsschreiber R. Widmer.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Laur,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 30. September 2014.

Sachverhalt:

A. 
Der 1964 geborene A.________ arbeitete von 1995 bis 2000 und wiederum seit 1.
Januar 2001, nunmehr in einem Teilzeitpensum von 80%, beim Restaurant
B.________. Ab 7. Mai 2001 blieb er aus gesundheitlichen Gründen der Arbeit
fern. Am 8. November 2001 meldete er sich unter Hinweis auf eine Fibromyalgie
bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons
Zürich holte u.a. eine polydisziplinäre Expertise der Medizinischen
Abklärungsstelle am Spital C.________ (MEDAS) vom 6. Februar 2003 ein. Am 21.
November 2003 reichte A.________ bei der Invalidenversicherung eine Anmeldung
zum Rentenbezug ein, worauf die IV-Stelle am 22. April 2004 die Ablehnung des
Gesuchs verfügte. Am 24. Mai 2004 reichte der Versicherte hiegegen Einsprache
ein. Die IV-Stelle liess A.________ erneut stationär abklären, diesmal vom 18.
bis 22. September 2006 im Zentrum D.________, Expertise vom 12. Dezember 2006,
ergänzt am 23. April 2007). Schliesslich erstattete Dr. med. E.________ am 23.
Januar 2008 ein psychiatrisches Gutachten. Der Versicherte reichte am 29.
September 2008 eine Privatexpertise der Psychiaterin Frau Dr. med. F.________,
vom 21. Januar 2008 ein. Dr. med. E.________, der schon vorgängig Kenntnis vom
Privatgutachten gehabt hatte, hielt am 3. Februar 2008 an seiner Einschätzung
fest. Am 10. Februar 2009 erstattete der Psychiater pract. med. G.________ vom
Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) einen Untersuchungsbericht. Mit Entscheid
vom 11. Mai 2009 hiess die IV-Stelle die Einsprache gegen die Verfügung vom 22.
April 2004 teilweise gut und eröffnete der Ausgleichskasse H.________, dass bei
A.________ ab 1. Mai 2002 ein Invaliditätsgrad von 100 % bestehe. Am 20.
November 2009 reichte die H.________ Pensionskasse ein psychiatrisches
Privatgutachten ihres Vertrauensarztes Dr. med. I.________ vom 18. November
2009 ein. Am 20. Januar 2010 erliess die IV-Stelle für den Zeitraum vom 1. Mai
2002 bis 30. November 2007 sowie ab 1. Dezember 2007 die entsprechenden
Verfügungen über jeweils eine ganze Invalidenrente. Die Pensionskasse
H.________ reichte gegen diese Verfügungen Beschwerde beim
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ein. Mit Verfügung vom 21. Mai
2010 wurde A.________ zum Prozess beigeladen. Das Sozialversicherungsgericht
wies die Beschwerde mit Entscheid vom 30. September 2011 ab. Eine dagegen von
der Pensionskasse H.________ erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten hiess das Bundesgericht mit Urteil vom 18. April 2012 gut und
wies die Sache an die IV-Stelle des Kantons Zürich zurück, damit sie, nach
erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch von A.________
auf eine Invalidenrente neu verfüge. Die IV-Stelle holte daraufhin bei Dr. med.
J.________, FMH innere Medizin und Rheumaerkrankungen, und Dr. med. K.________,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, ein interdisziplinäres
Gutachten vom 21. September 2012 ein. Mit Verfügung vom 11. Oktober 2013 lehnte
die IV-Stelle den Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung ab.

B. 
A.________ liess Beschwerde führen mit dem Antrag, unter Aufhebung der
Verfügung vom 11. Oktober 2013 seien ihm die gesetzlichen Leistungen
auszurichten, insbesondere sei ihm ab 1. Mai 2002 eine ganze, mindestens eine
Dreiviertels-Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. Mit Entscheid vom
30. September 2014 wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die
Beschwerde ab.

C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ das
vorinstanzlich gestellte Rechtsbegehren erneuern.

Erwägungen:

1.

1.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG). Seinem Urteil legt es den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung
der Vorinstanz, auf Rüge hin oder von Amtes wegen, berichtigen oder ergänzen,
wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne
von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 105
Abs. 2 BGG). Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich
unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und
augenfällig unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44). Es liegt noch keine
offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in
Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erschiene (vgl. BGE 129 I
8 E. 2.1 S. 9; Urteil 9C_967/2008 vom 5. Januar 2009 E. 5.1).

1.2. Diese Grundsätze gelten auch in Bezug auf die konkrete Beweiswürdigung
(vgl. Urteil 9C_999/2010 vom 14. Februar 2011 E. 1). Dem kantonalen
Versicherungsgericht steht als Sachgericht im Bereich der Beweiswürdigung ein
erheblicher Ermessensspielraum zu (vgl. BGE 120 Ia 31 E. 4b S. 40). Das
Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur ein, wenn das Sachgericht diesen
missbraucht, insbesondere offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche
Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt (zum Begriff der
Willkür in der Rechtsanwendung siehe BGE 137 I 1 E. 2.4 S. 5 mit Hinweisen).
Inwiefern das kantonale Gericht sein Ermessen missbraucht haben soll, ist in
der Beschwerde klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261).
Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische
Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (vgl. BGE
134 II 244 E. 2.2 S. 246 mit Hinweis).

2. 
Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als erst
der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt, was in der Beschwerde näher
darzulegen ist (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 135 V 194 E. 3 S. 196 f.; Urteile
8C_140/2008 vom 25. Februar 2009 E. 5.1 und 8C_826/2008 vom 2. April 2009 E.
3). Der Beschwerdeführer reicht letztinstanzlich verschiedene Beilagen ein,
wobei der Bericht des Dr. med. L.________, FMH Psychiatrie und Psychotherapie,
vom 28. Oktober 2013 bereits im Verfahren bei der Vorinstanz vorgelegt wurde.
Jenem Bericht lag jedoch nur ein Schreiben an den vertrauensärztlichen Dienst
der Krankenversicherung M.________ bei, das schon im Verfahren bei der
Beschwerdegegnerin präsentiert worden war, währenddem die Schreiben des Dr.
med. L.________ vom 15. April 2013 und vom 11. Mai 2012 dort nicht vorhanden
sind. Da der Beschwerdeführer nicht erläutert, warum die Schreiben des Dr. med.
L.________ vom 15. April 2013 sowie vom 11. und 15. Mai 2012, ebenso wie der
Bericht der Frau Dr. med. N.________ vom 30. Januar 2014, die allesamt bereits
im kantonalen Prozess hätten aufgelegt werden können, erst im
letztinstanzlichen Verfahren eingereicht werden, hat deren Berücksichtigung
vorliegend zu unterbleiben. Inwieweit sodann der vorinstanzliche Entscheid (vom
30. September 2014) im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG Anlass zur Einreichung der
Berichte des Dr. med. L.________ vom 9. November 2014 und der Frau Dr. med.
N.________ vom 13. November 2014 gegeben hat, vermag der Beschwerdeführer
sodann nicht darzutun. Diese Noven sind damit unzulässig.

3. 
Der Beschwerdeführer macht geltend, die depressive Störung, die vom Gutachter
Dr. med. K.________ diagnostiziert wurde, sei invalidisierend. Die Vorinstanz
hat demgegenüber festgehalten, dass diese beim Beschwerdeführer
invalidenversicherungsrechtlich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu
begründen vermöge.

3.1. Wie das Bundesgericht wiederholt erkannt hat, sind leichte bis höchstens
mittelschwere Störungen aus dem depressiven Formenkreis therapierbar und führen
invalidenversicherungsrechtlich zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
(Urteile 9C_474/2013 vom 20. Februar 2014 E. 5.4, 9C_696/2012 vom 19. Juni 2013
E. 4.3.2.1, 9C_250/2012 vom 29. November 2012 E. 5, 9C_736/2011 vom 7. Februar
2012 E. 4.2.2.1 sowie 9C_917/2012 E. 3.2 vom 14. August 2013).

3.2. Die Vorinstanz hat aufgrund zahlreicher fachärztlicher Stellungnahmen in
mehreren medizinischen Gutachten verbindlich festgestellt, dass von einer
regelmässigen adäquaten medikamentösen und therapeutischen Behandlung der
depressiven Störung keine Rede sein könne. Der Beschwerdeführer behauptet, dies
sei aktenwidrig und falsch. Soweit er sich dabei auf die von ihm erstmals im
letztinstanzlichen Verfahren eingereichten Akten beruft, haben diese, wie
vorstehend dargelegt (E. 2 hievor), unberücksichtigt zu bleiben.

3.3. Bereits im fachpsychiatrischen Gutachten der MEDAS vom 6. Januar 2003
betrachteten Frau Dr. med. O.________, Assistenzärztin, und Dr. med.
P.________, Oberarzt, die Behandlung als noch nicht ausgeschöpft. Dabei hielten
sie fest, dass die Medikation offenbar wegen Magenproblemen abgesetzt worden
sei, wobei keine Diagnosen der MEDAS-Gutachter auf eine irgendwie geartete
Erkrankung im Magenbereich hinwiesen. Im ZMB-Gutachten vom 12. Dezember 2006
wurde festgehalten, die medikamentöse Therapie sei zu überdenken. Dr. med.
E.________ führte aufgrund der von ihm durchgeführten Begutachtung aus, dass
der Versicherte angeblich in psychiatrischer Behandlung gestanden habe.
Meistens habe er diese abgebrochen, weil ihm die Krankheitseinsicht fehlte oder
er die therapeutischen Massnahmen für falsch hielt, diese sogar als
gesundheitsschädigend betrachtete. Dr. med. K.________ schliesslich
beanstandete zentral die Behandlung des Beschwerdeführers durch Dr. med.
L.________ mit Ritalin. Aus diesen Angaben verschiedener Psychiater, die den
Beschwerdeführer in der Vergangenheit begutachtet hatten, kann entgegen der von
diesem vertretenen Auffassung nicht geschlossen werden, dass bei ihm eine
adäquate medikamentöse und therapeutische Behandlung der depressiven
Symptomatik stattgefunden habe. Dr. med. L.________ behandelte den
Beschwerdeführer entgegen der klaren Kontraindikation, die von Dr. med.
K.________ erläutert wird, mit Ritalin. Dabei gab er an, dem Versicherten mit
der Therapie lediglich eine "Vita minima" zu ermöglichen. Eine solche "Vita
minima" lässt sich aber kaum begründen, wenn der Beschwerdeführer gleichzeitig
offensichtlich in der Lage ist, selber Auto zu fahren, auch wenn anscheinend
nur für kurze Strecken. Diese Tatsache belegt, wie Dr. med. K.________ bemerkt,
dass der Versicherte angesichts der damit verbundenen enormen motorischen und
kognitiven Anforderungen über nicht unerhebliche Ressourcen verfügt, was kaum
mit der von Dr. med. L.________ erwähnten "Vita minima" korrespondiert.
Vielmehr erfordert das Lenken eines Motorfahrzeugs gerade in der Agglomeration
Zürich, wo der Beschwerdeführer wohnhaft ist, mit Rücksicht auf den dichten
Strassenverkehr besondere Aufmerksamkeit und Konzentration.

Der Versicherte vermag nicht aufzuzeigen, dass er in der Vergangenheit das
Erforderliche unternommen hat, um die depressive Symptomatik hinreichend
behandeln zu lassen. Entgegen seiner Ansicht liegt bei ihm gerade keine
Persönlichkeitsstörung vor. Diese Diagnose wurde von Dr. med. K.________
explizit verworfen, weshalb der Versicherte eine solche Störung nicht als
Argument für die unterbliebene Behandlung der depressiven Symptomatik anführen
kann. Soweit sich der Beschwerdeführer darauf berufen will, dass die
Privatgutachterin Frau Dr. med. F.________ die psychiatrische Behandlung als
"lege artis" durchgeführt betrachtete, so ist diese Auffassung doch singulär
und stimmt nicht mit den gutachterlichen Feststellungen der MEDAS, des Zentrums
D.________ und des Dr. med. K.________ überein. Im Übrigen wurde bereits im
Rahmen des Urteils 9C_869/2011 vom 18. April 2012 in E.4.2 darauf hingewiesen,
dass der Gutachter Dr. med. E.________ die Einschätzung von Frau Dr. med.
F.________ mit überzeugenden Argumenten in Frage gestellt hat.

3.4. Aufgrund der medizinischen Unterlagen gelangte die Vorinstanz zu Recht zur
Auffassung, dass die depressive Störung die Arbeitsfähigkeit des Versicherten
nicht erheblich beeinträchtigt. Bei dieser Folgerung handelt es sich weder um
eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung noch beruht sie auf
einer anderweitigen Bundesrechtsverletzung. Was sodann die somatoforme
Schmerzstörung betrifft, so geht der Beschwerdeführer selbst davon aus, dass
diese keine Arbeitsunfähigkeit begründet. Damit erübrigen sich aber auch
Erwägungen zur Frage, ob eine Überwindbarkeit der Beschwerden anzunehmen sei
oder nicht.

3.5. Da die Vorinstanz ohne Bundesrechtsverletzung annehmen durfte, dass die
depressive Störung invalidenversicherungsrechtlich keine anspruchsrelevante
Arbeitsunfähigkeit bewirkt und eine solche aufgrund der somatoformen
Schmerzstörung als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nicht
anzunehmen ist, hat sie die Leistungspflicht der Invalidenversicherung zu Recht
verneint.

4. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem
unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Pensionskasse H.________, dem
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, I. Kammer, und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 23. März 2015

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Der Gerichtsschreiber: Widmer

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