Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 834/2014
Zurück zum Index II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2014
Retour à l'indice II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2014


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_834/2014

Urteil vom 28. April 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Pfiffner,
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch B.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Stadt Dübendorf,
Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, Usterstrasse 2, 8600
Dübendorf,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 13. Oktober 2014.

Sachverhalt:

A. 
A.________ bezieht eine Altersrente der AHV. Nachdem er bereits in seiner
früheren Wohnsitzgemeinde X.________ Zusatzleistungen bezogen hatte, ersuchte
er im Anschluss an seine Wohnsitzverlegung nach Dübendorf per ... 2010 bei der
Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Dübendorf
(nachfolgend: Durchführungsstelle) um Zusatzleistungen. Die Durchführungsstelle
verfügte am 22. Juni 2010 provisorisch die Ausrichtung von Leistungen. Dagegen
erhob A.________ Einsprache. Am 14. Mai 2011 erliess die Durchführungsstelle
drei Verfügungen, mit welchen sie die Leistungen ab ... 2010 sowie ab 1. Januar
2011 einstellte und die bereits ausbezahlten Beträge zurückforderte. Eine
Einsprache des A.________ wies sie ab. A.________ liess hiegegen Beschwerde
erheben. Mit Entscheid vom 26. April 2012 wies das Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich die Beschwerde ab, im Wesentlichen mit der Begründung, die
A.________ aus einem Aktienbesitz ausbezahlten Dividenden seien im vollen
Umfang als Einkommen anzurechnen. Dieses Urteil erwuchs in Rechtskraft.
Am 19. September 2012 verfügte die Durchführungsstelle die Abweisung eines von
A.________ am 26. Juni 2012 gestellten Erlassgesuchs. Daran hielt sie mit
Einspracheentscheid vom 8. April 2013 fest, da es am guten Glauben fehle. Am
selben Tag trat die Durchführungsstelle auf ein Gesuch des A.________ um
Ausrichtung von Zusatzleistungen zwischen 1. Juni und 31. Dezember 2011 nicht
ein. Gleichzeitig sprach sie ihm Ergänzungsleistungen und kantonale Beihilfen
für die Jahre 2012 und 2013 zu, wobei diese an das Sozialamt der Stadt
Dübendorf auszuzahlen und die kantonalen Beihilfen rückwirkend ab 1. Januar
2012 bis zur vollständigen Tilgung mit den zwischen 1. Februar 2010 und 31. Mai
2011 zu Unrecht bezogenen Leistungen (Fr. 22'009.-) zu verrechnen seien. Daran
hielt sie mit Einspracheentscheid vom 11. Juni 2013 fest.

B. 
Sowohl gegen den Einspracheentscheid vom 8. April 2013 (betreffend Erlass) als
auch gegen jenen vom 11. Juni 2013 (betreffend Zusatzleistungen vom 1. Juni bis
31. Dezember 2011) erhob A.________ je Beschwerde. Das kantonale
Sozialversicherungsgericht vereinigte die Verfahren und wies die Beschwerden
mit Entscheid vom 13. Oktober 2014 ab.

C. 
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
und sinngemäss beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und
festzustellen, dass er vom ... bis 31. Dezember 2010 Anspruch auf jährliche
Ergänzungsleistungen von Fr. 13'920.- sowie auf kantonale Beihilfen von
jährlich Fr. 2'424.- habe und die Rückerstattung der zwischen ... 2010 und 31.
Mai 2011 bezogenen Ergänzungsleistungen hinfällig oder (eventualiter) erlassen
werde. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, auf sein Leistungsgesuch vom 21.
Juni 2011 einzutreten und darüber zu befinden. Sodann seien ihm für die
kantonalen Verfahren Parteientschädigungen in Höhe von insgesamt Fr. 29'970.-
zuzusprechen (Fr. 6'510.- [für das Einspracheverfahren gegen die Verfügung vom
19. September 2012], Fr. 5'700.- [für das Einspracheverfahren gegen die
Verfügung vom 13. April 2013], Fr. 9'120.- [für das Beschwerdeverfahren
ZL.2013.00044] sowie Fr. 8'640.- [für das Beschwerdeverfahren ZL.2013.00076]).
Die Vorinstanz sei anzuweisen, darüber zu entscheiden, ob der
Beschwerdegegnerin wegen leichtsinnigen oder mutwilligen Verhaltens die
Gerichtskosten für die Beschwerdeverfahren ZL.2013.00044 und ZL.2013.00076
aufzuerlegen seien. Für das letztinstanzliche Verfahren sei ihm eine
Parteientschädigung von Fr. 5'600.- zuzusprechen. Schliesslich sei mit Blick
auf seine finanzielle Situation von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen.
Am 5. Januar 2015 lässt A.________ eine weitere Eingabe ins Recht legen.

D. 
Mit Verfügung vom 9. Januar 2015 weist das Bundesgericht das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege ab und auferlegt A.________ einen Kostenvorschuss.
Am 29. Januar 2015 ersucht A.________ um Gewährung einer Nachfrist, welche am
9. Februar 2015 verfügt wird. Am 13. Februar 2015 lässt A.________ um Revision
der Verfügung vom 9. Januar 2015 ersuchen. D as Bundesgericht tritt darauf am
6. März 2015 nicht ein.

E. 
Mit Schreiben vom 19. März 2015 erkundigt sich A.________ nach dem "richtigen
Zeitpunkt" zur Einreichung eines erläuternden Exposés. Das Bundesgericht weist
A.________ am 27. März 2015 auf die Zwecklosigkeit weiterer Eingaben zufolge
Ablaufs der Beschwerdefrist am 14. November 2014 und die Aussichtslosigkeit
seiner Begehren hin und setzt Termin zur Mitteilung, ob er an der Beschwerde
festhalte. Am 14. April 2015 bekräftigt A.________ seinen Beschwerdewillen und
reicht das angekündigte Exposé ein.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG)
kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das
Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann eine - für den Ausgang des
Verfahrens entscheidende (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) - Sachverhaltsfeststellung
von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht
(Art. 105 Abs. 2 BGG). Im Übrigen wendet es das Recht von Amtes wegen an (Art.
106 Abs. 1 BGG; BGE 134 V 250 E. 1.2 S. 252 mit Hinweisen).

1.2. Ergänzungen der Beschwerde nach Ablauf der gesetzlichen Beschwerdefrist
(Art. 100 Abs. 1 und Art. 117 BGG) sind - von hier nicht relevanten Ausnahmen
abgesehen (Art. 42 Abs. 6 und Art. 43 BGG; Laurent Merz, in: Basler Kommentar,
N. 39 f. und N. 94 zu Art. 42 BGG) - unzulässig. Die nachträglichen Eingaben
bis zur (vorläufig) letzten vom 24. April 2015, namentlich das am 14. April
2015 eingereichte Exposé, können folglich nicht berücksichtigt werden, nachdem
die Beschwerdefrist bereits am 14. November 2014 abgelaufen war.

2. 
Verfahrensgegenstand bei der Vorinstanz waren einerseits der Erlass der
Rückforderung von ab ... 2010 ausbezahlten Ergänzungsleistungen, anderseits das
Nichteintreten der Beschwerdegegnerin auf das Gesuch um Zusprechung von
Ergänzungsleistungen vom 1. Juni bis 31. Dezember 2011 sowie die Verrechnung
von ab 2012 zugesprochenen Leistungen mit der Rückforderung. Das Bundesgericht
kann nur Rügen prüfen, die sich auf diese Punkte beziehen. Auf Begehren ohne
entsprechenden Bezug kann das Bundesgericht nicht eintreten. Dies betrifft
namentlich die geltend gemachte ungenügende Vertretung vor der Mandatierung des
derzeitigen Rechtsvertreters.

3. 
Das kantonale Gericht erwog, mit Bezug auf den Entscheid vom 26. April 2013
fehle es an einem Revisionsgrund. Dem erst nachträglich erhältlich gewesenen
Protokoll der Generalversammlung der C.________ AG vom 16. Mai 2011 komme
bereits deshalb keine revisionsrechtliche Relevanz zu, weil die Ausschüttungen
schon am ... 2010 beschlossen und die betreffenden Beträge effektiv ausbezahlt
worden seien. Weiter stellte es fest, der Beschwerdeführer habe in der
Anmeldung vom ... 2010 wahrheitswidrig den Besitz von Aktien verneint. Dass
dies irrtümlich geschehen sei, vermöge nicht zu überzeugen. Die
Beschwerdegegnerin habe zwar gleichwohl Kenntnis von der Beteiligung des
Beschwerdeführers an einer Aktiengesellschaft erhalten und allfällige Ansprüche
vorerst ohne Berücksichtigung der damals noch unvollständig dokumentiert
gewesenen Vermögensverhältnisse provisorisch berechnet. Auch einem Adressaten
mit geringeren intellektuellen Ressourcen als der akademisch gebildete
Beschwerdeführer wäre fraglos klar gewesen, dass, je nach Ausgang der weiteren
Abklärungen, mit einer Rückforderung habe gerechnet werden müssen. Mangels
Gutgläubigkeit sei ein Erlass ausgeschlossen. Zu Recht habe die
Beschwerdegegnerin einen Vermögensverzicht bejaht. Unterhaltsleistungen seien
selbstredend unzumutbar, wenn ein Elternteil dafür Mittel aufwende, deren
Fehlen ihn dazu veranlassten, Zusatzleistungen zu beanspruchen.

4. 
Der Beschwerdeführer vermag nicht darzutun, inwiefern die Vorinstanz
bundesrechtswidrig die Erlassvoraussetzungen verneint hätte. Nach den
verbindlichen Feststellungen im angefochtenen Entscheid erfolgte die
Leistungszusprache vom 22. Juni 2010 ausdrücklich als Provisorium und enthielt
die - nicht zu beanstandende (vgl. Art. 28 Abs. 2 ATSG) - Aufforderung,
schnellst möglich den Entscheid der C.________ AG bezüglich der Jahresrechnung
2009 nachzureichen. Bereits im allgemeinen Sprachgebrauch wird als
"provisorisch" bezeichnet, was vorläufig bzw. "zur Überbrückung eines noch
nicht endgültigen Zustandes" (www.duden.de) erforderlich ist. Sodann brachte
die Beschwerdegegnerin mit der Aufforderung zum Nachreichen des
Generalversammlungsbeschlusses klar zum Ausdruck, dass sie die Dokumentation
der Vermögensverhältnisse für unvollständig hielt und allfälligen Zahlungen der
AG an den Beschwerdeführer Anspruchsrelevanz beimass. Vor diesem Hintergrund
durfte sich der Beschwerdeführer in der Tat nicht auf den Bestand der
provisorisch verfügten Leistung verlassen. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog,
musste ihm klar sein, dass eine zuverlässige Beurteilung seiner Ansprüche noch
nicht möglich war, der Leistungsberechnung somit kein verbindlicher, sondern
nur vorläufiger Charakter zukam und eine weitere Verfügung folgen würde. Eine
Verneinung des Anspruchs und eine entsprechende Rückforderung waren keineswegs
auszuschliessen. Bei dieser Ausgangslage konnte der Beschwerdeführer die
provisorische Leistungszusprechung aber nicht als Vertrauensgrundlage ansehen,
auf die er sich gutgläubig berufen konnte (Urteil 9C_805/2008 vom 13. März 2009
E. 2.4 mit Hinweisen). Bereits aus diesem Grund ist nicht zu beanstanden, wenn
das kantonale Gericht die Abweisung des Erlassgesuches geschützt hat.

5.

5.1. Das kantonale Gericht verneinte mit einlässlicher Begründung einen
Revisionsgrund betreffend den Entscheid vom 26. April 2012, mit welchem (unter
anderem) der Leistungsanspruch für das Jahr 2011 verneint worden war. Damit
bestand auch kein Zweifel, dass es den Nichteintretensentscheid der
Beschwerdegegnerin vom 8. April 2013 auf das erneute Gesuch um Ausrichtung von
Zusatzleistungen für die Zeit zwischen 1. Juni und 31. Dezember 2011 als
rechtmässig erachtete. Eine diesbezügliche Verletzung der Begründungspflicht
ist zu verneinen, zumal dem Beschwerdeführer eine sachgerechte Anfechtung des
Entscheides auch in diesem Punkt möglich war (vgl. BGE 133 III 439 E. 3.3 S.
445; 135 III 513 E. 3.6.5 S. 520 und 670 E. 3.3.1 S. 677).
Der Beschwerdeführer argumentiert im Wesentlichen, der Entscheid vom 26. April
2011 hätte richtigerweise in Revision gezogen werden müssen, das kantonale
Gericht habe zu Unrecht einen Revisionsgrund verneint. Es steht indes fest,
dass ihm aus seinem Besitz von Aktien der C.________ AG in den Jahren 2010 und
2011 Geld zugeflossen ist. Bereits mit Urteil 9C_994/2012 vom 4. Februar 2013
E. 3.2 hat das Bundesgericht diesen Auszahlungen grundsätzlichen Einfluss auf
den Leistungsanspruch ab Juni 2011 und Januar 2012 zuerkannt. Nach den
korrekten Erwägungen im angefochtenen Entscheid ist für den Anspruch auf
Ergänzungsleistungen - vor dem Hintergrund der effektiv erfolgten Zahlungen -
nicht von Belang, ob der Ausschüttungsbeschluss rechtmässig war. Relevant ist
einzig,  dass Zahlungen erfolgten, weshalb sämtliche Ausführungen zum
finanziellen Zustand der C.________ AG im Jahr 2011 zum vornherein unbeachtlich
sind. Dies gilt umso mehr, als nach den verbindlichen Feststellungen im
angefochtenen Entscheid weder die Nichtigkeit des
Generalversammlungsbeschlusses vom ... 2010 auf dem Rechtsweg geltend gemacht
noch der Beschwerdeführer mit Rückforderungen konfrontiert wurde. Inwiefern die
Vorinstanz Bundesrecht verletzt haben soll, wenn sie dem
Generalversammlungsprotokoll vom 6. Mai 2011 vor dem Hintergrund der
tatsächlich erfolgten Zahlungen revisionsrechtliche Relevanz absprach, ist
nicht ersichtlich. Selbst wenn jenes Protokoll beweisen würde, dass der
Beschluss zur Ausschüttung einer Dividende von ... als Verwendung des
Bilanzgewinns 2010 mangels ausreichend ausschüttungsfähigem Gewinn und Reserven
nichtig wäre, fehlt in Anbetracht der effektiv erbrachten Zahlungen ein
Revisionsgrund, wie das kantonale Gericht zutreffend erwog. Die (bestrittene)
Rechtmässigkeit der von der AG erbrachten Leistungen kann in diesem Verfahren
nicht geprüft werden.

5.2. Unbegründet ist schliesslich der Einwand, das kantonale Gericht habe zu
Unrecht einen Vermögensverzicht bejaht. Der Beschwerdeführer macht geltend,
während der Studienjahre seiner (... und ... geborenen) Söhne finanziell nicht
in der Lage gewesen zu sein, (adäquate) Unterhaltsbeiträge zu leisten, weshalb
er mit seinen Kindern Darlehensverträge abgeschlossen und gestützt darauf
veranlasst habe, dass die Auszahlungen der C.________ AG auf ein Konto seiner
Kinder erfolgten. Zunächst fällt auf, dass die Darlehensverträge erst
nachträglich, während des Verfahrens betreffend Ergänzungsleistungen,
geschlossen wurden. Sodann ist zwar verständlich, dass der Beschwerdeführer die
ihm aus Aktienbesitz zugeflossenen Gelder seinen Söhnen zukommen lassen wollte,
nachdem er diese während deren Ausbildung nicht ausreichend hatte unterstützen
können. Sinn und Zweck der Ergänzungsleistungen ist indes eine angemessene
Deckung des Existenzbedarfs bedürftiger Rentner der Alters- und Hinterlassenen-
sowie der Invalidenversicherung (BGE 131 V 263 E. 5.2.3 S. 268; SVR 2011 EL Nr.
4 S. 11, 9C_329/2010 E. 3.1), nicht aber - wie die Vorinstanz zutreffend erwog
- die Finanzierung seit Jahren nicht geleisteter - und den tatsächlichen
Verhältnissen nicht angepasster - Unterhaltsbeiträge. Wie das Bundesgericht
unlängst entschied, ist eine Bezahlung von Unterhaltszahlungen einzig im
Hinblick auf Gewährung von Ergänzungsleistungen sogar rechtsmissbräuchlich
(Urteil 9C_740/2014 vom 9. März 2015 E. 5.3).

6. 
Der angefochtene Entscheid ist zu bestätigen. Eine Neuregelung der
vorinstanzlichen Kostenregelung fällt ausser Betracht. Die Beschwerde wird im
vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 BGG - ohne Durchführung des
Schriftenwechsels und unter Verweis auf den kantonalen Entscheid (Art. 102 Abs.
1 und Art. 109 Abs. 3 BGG) - abgewiesen.

7. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig. Der unterliegende Beschwerdeführer hat die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 28. April 2015
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Die Gerichtsschreiberin: Bollinger Hammerle

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben