Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 830/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_830/2014

Urteil vom 21. Januar 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Pfiffner, Moser-Szeless,
Gerichtsschreiber Schmutz.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Helsana Versicherungen AG,
Recht, 8081 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Krankenversicherung (Taggeldversicherung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 14. Oktober 2014.

Sachverhalt:

A. 
A.________, geboren 1961, war seit dem 1. Juni 2002 bei der B.________ AG als
Küchenmitarbeiterin angestellt und über die Arbeitgeberin bei der Helsana
Versicherungen AG (kurz: Helsana) in der Kollektiv-Taggeldversicherung nach
Krankenversicherungsgesetz (KVG) versichert (Taggeld in der Höhe von 80 % des
versicherten Lohnes ab dem 61. Krankheitstag). Am 3. Oktober 2012 wurde sie
wegen einer seit dem 10. August 2012 bestehenden krankheitsbedingten
Arbeitsunfähigkeit zum Leistungsbezug angemeldet. Die Helsana veranlasste eine
fachvertrauensärztliche Untersuchung im arbeitsmedizinischen Zentrum C.________
die u.a. eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) umfasste.
Die Experten kamen zum Schluss, A.________ sei in einer alternativen leichten
Tätigkeit mit der Möglichkeit der Wechselpositionierung und Wechselbelastung
aus rheumatologisch-orthopädischer Sicht zu 100 % arbeitsfähig. Gestützt auf
die Beurteilung vom 11. Januar 2013 und nach Rücksprache mit dem Vertrauensarzt
stellte die Helsana die Taggeldleistungen per 30. September 2013 ein. Bis zum
genannten Datum richtete sie im Rahmen einer dreimonatigen Anpassungszeit ein
Taggeld für eine Arbeitsfähigkeit von 50 % aus (Verfügung vom 14. Juni 2013).
Die Erwerbseinbusse errechnete sie auf 8.66 %. Die dagegen erhobene Einsprache
wies sie mit Entscheid vom 1. Februar 2014 ab.

B. 
Die von A.________ gegen den Einspracheentscheid eingereichte Beschwerde wies
das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 14. Oktober 2014 ab.

C. 
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Sie
beantragt, der kantonale Entscheid sei aufzuheben. Die Helsana sei zu
verpflichten, die weiteren notwendigen Abklärungen vorzunehmen.

Erwägungen:

1. 
Soweit sich die Ausführungen der Beschwerdeführerin auf eine appellatorische
Kritik an der Beweiswürdigung des kantonalen Gerichts beschränken, sind sie
nicht zu berücksichtigen, da sie mit Blick auf die gesetzliche
Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1
BGG) unzulässig sind. Ausserdem bleiben die mit der Beschwerdeschrift neu ins
Verfahren eingebrachten Akten unbeachtlich (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG).

2. 
Streitig und zu prüfen ist alleine der Anspruch auf Leistungen der
Kollektiv-Taggeldversicherung nach KVG. Die Beschwerdegegnerin hat ihn unter
Hinweis auf die im ganzen Sozialversicherungsrecht geltende Pflicht zur
Schadenminderung eingestellt. Demnach ist eine in ihrem bisherigen
Tätigkeitsbereich dauernd arbeitsunfähige Person gehalten, innert nützlicher
Frist Arbeit in einem anderen Berufs- oder Erwerbszweig zu suchen und
anzunehmen, soweit dies möglich und zumutbar ist. Verwertet die versicherte
Person ihre restliche Arbeitsfähigkeit nicht, obgleich sie hierzu unter
Berücksichtigung der Arbeitsmarktlage und nötigenfalls einer bestimmten
Anpassungszeit zumutbarerweise in der Lage wäre, so hat sie sich die berufliche
Tätigkeit anrechnen zu lassen, die sie bei gutem Willen ausüben könnte; das
Fehlen des guten Willens ist nur dort entschuldbar, wo es auf einer Krankheit
beruht. Die einer versicherten Person einzuräumende Anpassungszeit bemisst sich
nach den jeweiligen Umständen des Falles. In der Praxis werden Zeiten von drei
bis fünf Monaten als angemessen betrachtet (Urteil 8C_763/2008 vom 19. Juni
2009 E. 6.1.2, nicht publiziert in BGE 135 V 306 mit Hinweis auf BGE 114 V 281
E. 1d S. 283; BGE 111 V 235 E. 2a S. 239; Urteil K 42/05 vom 11. Juli 2005 E.
1.3).

3. 
Die Beschwerdeführerin rügt, es habe vorinstanzlich an einer Gesamtschau der
Probleme gefehlt. Das fachvertrauensärztliche Gutachten sei keineswegs
vollständig oder schlüssig gewesen. Deshalb dürften die diesem widersprechenden
ergänzenden Stellungnahmen u.a. des Spitals D.________ nicht als unmassgeblich
beurteilt und die vorinstanzlich beantragten Beweise in antizipierter Würdigung
abgelehnt werden. Die Anpassungszeit sei viel zu kurz bemessen, es sei vielmehr
davon auszugehen, dass eine solche gar nicht möglich sei. Bei dem ihr
zumutbaren Einkommen seien ihre Qualifikationen mit zu berücksichtigen.

4. 
Gemäss Ziff. 13.1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) für die
Helsana Business Salary Kollektiv-Taggeldversicherung nach KVG (Ausgabe vom 1.
Januar 2007) wird das Taggeld bei nachgewiesener Arbeitsunfähigkeit von
mindestens 25 % anteilsmässig entsprechend dem Grad der Arbeitsunfähigkeit
ausgerichtet.

4.1. Die Vorinstanz ist nach einer einlässlichen Würdigung der gesamten
medizinischen Akten zum Schluss gekommen, der Gesundheitszustand der
Beschwerdeführerin sei gestützt auf die vorliegenden Arztberichte, insbesondere
das überzeugende Gutachten des arbeitsmedizinischen Zentrums C.________,
hinreichend erstellt, weshalb sich in antizipierter Beweiswürdigung die
beantragten weiteren medizinischen Abklärungen erübrigten. Dabei ist sie u.a.
umfassend auf die Berichte des Spitals D.________ vom 7. November und 10.
Dezember 2013 eingegangen und hat aufgezeigt, dass aus ihnen in einer
leidensadaptierten Tätigkeit keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
abgeleitet werden könne. Letztinstanzlich bringt die Beschwerdeführerin nichts
vor, was die vorinstanzliche Einschätzung relativieren könnte.

4.2. Was die gewährte Anpassungszeit betrifft, kann ebenfalls auf die
vorinstanzlichen Erwägungen, mit denen sich die Beschwerdeführerin nicht
auseinandersetzt, verwiesen werden: Die gewährte Anpassungszeit von dreieinhalb
Monaten ab Erlass der Verfügung vom 14. Juni 2013 ist weder hinsichtlich der
Dauer noch des Anfangszeitpunktes zu beanstanden (oben E. 2).

4.3. Was die Ermittlung des Invalideneinkommens betrifft, so sah sich die
Vorinstanz, da die Beschwerdeführerin stellenlos ist, veranlasst, auf die
Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes
für Statistik (Frauen, einfache und repetitive Tätigkeiten) abzustellen. Die
Berechnung hat korrekt einen Erwerbsunfähigkeitsgrad resp. eine Erwerbseinbusse
von gerundet 8 % ergeben. Selbst bei der hier aus Gesundheitsgründen nicht
angebrachten Berücksichtigung des tieferen Tabellenwertes für die Gastronomie
von Fr. 3'825.- würde sich nur eine Erwerbseinbusse von 16 % (anstatt mind. 25
%) ergeben. Die (berufliche) Qualifikation der Beschwerdeführerin lässt das
Heranziehen eines höheren Anforderungsniveaus nicht zu. Somit hat die
Beschwerdegegnerin die Ausrichtung von Taggeldern wegen des Fehlens einer
nachgewiesenen Arbeitsunfähigkeit von mindestens 25 % über den 30. September
2013 hinaus zu Recht abgelehnt. Der vorinstanzliche Entscheid verletzt kein
Bundesrecht und ist zu schützen.

5. 
Die Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG
erledigt.

6. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 21. Januar 2015
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Der Gerichtsschreiber: Schmutz

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