Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 826/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_826/2014

Urteil vom 22. September 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Pfiffner, Bundesrichter Parrino,
Bundesrichterin Moser-Szeless,
Gerichtsschreiberin Dormann.

Verfahrensbeteiligte
 A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Rösler,
Beschwerdeführer,

gegen

 META, Sammelstiftung für die berufliche Vorsorge, vertreten durch Advokatin
Franziska Bur Bürgin,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Berufliche Vorsorge,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom
17. September 2014.

Sachverhalt:

A.

A.a. A.________ war vom 13. März 2007 bis 19. Juni 2014 als Gesellschafter und
Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der "B.________ Carrosserie - Spritzwerk
GmbH" (Firmennummer xxx nachfolgend: altB.________ GmbH) im Handelsregister
eingetragen. Seit 19. Juni 2014 war er lediglich als Gesellschafter (mit
Einzelunterschrift) vermerkt, während seine Ehefrau unverändert als
Gesellschafterin und Geschäftsführerin mit Einzelunterschrift eingetragen
blieb. Am 2. Dezember 2014 wurde die Gesellschaft in "C.________ GmbH"
umbenannt. Gleichentags wurde die "B.________ Carrosserie - Spritzwerk GmbH"
unter der Firmennummer yyy neu im Handelsregister eingetragen, wobei A.________
als Gesellschafter und Vorsitzender der Geschäftsführung mit Einzelunterschrift
fungiert.

A.b. Seit 1. April 2007 war die altB.________ GmbH der META Sammelstiftung für
die berufliche Vorsorge (nachfolgend: Meta) angeschlossen, wobei für die
Arbeitgeberin ein eigenes Vorsorgewerk errichtet wurde. Per 31. Dezember 2008
betrug der Deckungsgrad der Meta 69,2 %, während der Pool 1 der Meta, dem das
Vorsorgewerk der altB.________ GmbH angehörte, einen Deckungsgrad von 68,2 %
aufwies. Im Januar 2009 und im Dezember 2011 erliess der Stiftungsrat (jeweils
rückwirkend per 1. Januar 2009) Anhang 4 zum Vorsorgereglement der Meta vom 9.
November 2010 (nachfolgend: Vorsorgereglement) mit "Massnahmen zur Behebung der
Unterdeckung" (Minder-/ Nullverzinsung, Reduktion des Umwandlungssatzes,
Beschränkung des Vorbezugs für Wohneigentum, Erhebung von Sanierungsbeiträgen
von Arbeitgebern und -nehmern).

Am 30. Mai 2012 kündigte die altB.________ GmbH den Anschlussvertrag auf den
31. Dezember 2012. Am 20. September 2012 teilte ihr die Meta mit, infolge der
Unterdeckung des Vorsorgewerks reichten die verfügbaren Mittel nicht aus, die
minimalen gesetzlichen Austrittsleistungen gemäss BVG zu finanzieren; gemäss
Weisung der Aufsichtsbehörde könne der Anschlussvertrag erst aufgelöst werden,
wenn der erforderliche Deckungsgrad erreicht sei oder der Arbeitgeber die
fehlenden Mittel einbringe. Ohne Gegenbericht werde sie den Vorsorgeplan wie
bis anhin weiterführen. Die altB.________ GmbH beharrte auf der Kündigung und
war nicht bereit, zusätzliche Mittel einzuschiessen. Sowohl sie als auch die
Meta hielten an ihren Positionen fest (diverse Korrespondenz vom 26. November
2012 bis 21. Mai 2013).

Der Stiftungsrat der Meta beschloss am 24. April 2013 weitere, z.T. bereits ab
1. Juli 2013 umzusetzende Sanierungsmassnahmen (insbesondere Minder-/
Nullverzinsung mit gleichzeitiger Reduktion des Mindestzinssatzes gemäss BVG;
Erhöhung der von Arbeitgebern und -nehmern erhobenen Sanierungsbeiträge). Am
16. September 2013 zeigte die altB.________ GmbH der Meta den Austritt von
D.________ wegen Stellenwechsels auf Ende September 2013 und am 13. Januar 2014
jenen von A.________ aus "anderem Grund" auf Ende Januar 2014 an.

Mit Schreiben vom 25. Februar 2014 hielt die Meta fest, mit A.________ seien
alle Versicherten aus dem Vorsorgewerk der altB.________ GmbH ausgetreten;
damit sei der Tatbestand einer Teilliquidation erfüllt. Die
Freizügigkeitsleistung des Mitarbeiters könne erst an die neue
Vorsorgeeinrichtung überwiesen werden, wenn der Deckungsgrad des Vorsorgewerks
bekannt, revidiert und vom Stiftungsrat verabschiedet sei. Am 14. April 2014
bekräftigte die Meta ihren Standpunkt, dass sie erst nach Eingang des
"BVG-Fehlbetrags" den Anschlussvertrag auflösen und das Freizügigkeitsguthaben
(d.h. das Altersguthaben nach BVG) des A.________ überweisen werde.

B. 
A.________ liess am 14. April 2014 Klage erheben mit dem Antrag, die Meta sei
zu verpflichten, seine Austrittsleistung von Fr. 58'175.40 auf die Raiffeisen
Freizügigkeitsstiftung zu überweisen, zuzüglich Zins zu 1,75 % seit 1. Februar
2014 und zu 2,75 % seit 3. März 2014. Das Verwaltungsgericht des Kantons
Thurgau wies die Klage mit Entscheid vom 17. September 2014 ab.

C. 
A.________ lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die
Aufhebung des Entscheids vom 17. September 2014 beantragen und das
vorinstanzliche Rechtsbegehren erneuern.

Die Meta schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Stellungnahme.

Erwägungen:

1. 

1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter
anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die
Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht
und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend
sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den
Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen
berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

1.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG). Folglich ist es weder an die in der Beschwerde geltend gemachten
Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine
Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen, und es kann
sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung
abweisen (BGE 134 V 250 E. 1.2 S. 252 mit Hinweisen; 133 III 545 E. 2.2 S. 550;
130 III 136 E. 1.4 S. 140).

2. 

2.1. Die Vorinstanz hat festgestellt, der Beschwerdeführer habe nicht die
Durchführung einer Teilliquidation verlangt, und bis auf Weiteres habe auch die
Meta davon Abstand genommen. Ungeachtet der Kündigung des Anschlussvertrages
durch die altB.________ GmbH auf Ende 2012 sei das Vertragsverhältnis
offensichtlich weitergeführt worden. Sie ist der Auffassung, dass der geltend
gemachte Anspruch daher nicht nach den Regeln zur Teilliquidation - für die im
Streitfall ohnehin die Aufsichtsbehörde zuständig wäre (Art. 53d Abs. 6 BVG) -,
sondern nach jenen über die Freizügigkeit zu beurteilen sei.

Weiter hat das kantonale Gericht festgestellt, bei der Meta bzw. beim
Vorsorgewerk der altB.________ GmbH liege eine erhebliche Unterdeckung vor.
Seit der auf Ende Januar 2014 erfolgten Auflösung des Arbeitsverhältnisses
zwischen der altB.________ GmbH und dem Beschwerdeführer erledige dieser die
Carrosserie-/Reparaturarbeiten nunmehr als Selbstständigerwerbender über seine
(nicht im Handelsregister eingetragene) Einzelfirma "E.________", wobei sich
die Gesellschaft darauf beschränke, die Kunden an ihn weiterzuverweisen. Es hat
erwogen, diese Neuorganisation diene lediglich dem Zweck, die Belastung der
altB.________ GmbH durch die Sanierungsmassnahmen der Meta zu umgehen. Das sei
"offenbar rechtsmissbräuchlich" und verdiene keinen Rechtsschutz. Folglich sei
ungeachtet der formellen Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht von einem
Freizügigkeitsfall im Sinne von Art. 2 FZG (SR 831.42) auszugehen, weshalb der
Beschwerdeführer auch nicht Anspruch auf die geltend gemachte
Freizügigkeitsleistung habe.

2.2. In Bezug auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zwischen dem
Beschwerdeführer und der altB.________ GmbH bringt die Meta lediglich vor, "an
der Tätigkeit des Beschwerdeführers und seiner betrieblichen Organisation
(Tätigkeit für die GmbH) " habe sich "in Tat und Wahrheit" nichts geändert.
Insbesondere vertritt sie - wie auch das kantonale Gericht - nicht die
Auffassung, dass der Beschwerdeführer weiterhin bei ihr versichert sei oder
dass sie für die Zeit ab dem 1. Februar 2014 Anspruch auf weitere
Beitragszahlungen habe, weil die altB.________ GmbH beitragspflichtiges
Personal beschäftige (vgl. Art. 2 BVG).

3. 

3.1. Die (anschlussvertragliche) Kündigung ist ein einseitiges Gestaltungsrecht
und grundsätzlich bedingungsfeindlich sowie unwiderruflich (BGE 128 III 129 E.
2a S. 135 mit Hinweisen). Die Kündigung der altB.________ GmbH vom 30. Mai 2012
auf den 31. Dezember 2012 (vgl. Sachverhalt lit. A.b Abs. 2) entfaltete somit
Wirkung. Nachdem jedoch dasselbe Vertragsverhältnis konkludent zu identischen
Bedingungen weitergeführt wurde, wie die Vorinstanz für das Bundesgericht
verbindlich festgestellt hat (vgl. E. 1.1 und E. 2.1 vorne), hat der
berufsvorsorgerechtliche Anschluss der altB.________ GmbH bei der Meta seine
Fortsetzung genommen. Zur Beurteilung stehen somit ausschliesslich die
gestaffelten Austritte des Beschwerdeführers und des Angestellten D.________
aus der altB.________ GmbH.

3.2. Versicherte, welche die Vorsorgeeinrichtung verlassen, bevor ein
Vorsorgefall eintritt (Freizügigkeitsfall), haben Anspruch auf eine
Austrittsleistung (Art. 2 Abs. 1 FZG). Diese berechnet sich grundsätzlich nach
Art. 15 f. FZG; Art. 17 und 18 FZG legen Mindestansprüche der Versicherten fest
(vgl. HERMANN WALSER, in: BVG und FZG, 2010, N. 1 zu Art. 18 FZG). Registrierte
Vorsorgeeinrichtungen haben den austretenden Versicherten mindestens das
Altersguthaben nach Artikel 15 BVG mitzugeben (Art. 18 FZG). Im
Freizügigkeitsfall dürfen Vorsorgeeinrichtungen keine versicherungstechnischen
Fehlbeträge von der Austrittsleistung abziehen (Art. 19 Abs. 1 FZG). Im Fall
einer Teil- oder Gesamtliquidation (Art. 23 Abs. 2) dürfen
versicherungstechnische Fehlbeträge abgezogen werden (Art. 19 Abs. 2 Satz 1
FZG). Aber auch die zuletzt genannte Regelung steht unter dem ausdrücklichen
gesetzlichen Vorbehalt, dass durch den (anteilmässigen) Abzug nicht das
Altersguthaben gemäss Art. 15 BVG geschmälert wird (Art. 53d Abs. 3 BVG in
Verbindung mit Art. 23 Abs. 2 FZG; BGE 138 V 303 E. 3.2 S. 306 f.).

Dennoch gilt es zu unterscheiden, ob der Anspruch auf die Austrittsleistung im
Zusammenhang mit einem (Teil-) Liquidationstatbestand oder mit einem
"gewöhnlichen" Freizügigkeitsfall nach Art. 2 Abs. 1 FZG steht (vgl. auch SZS
2015 S. 270, 9C_484/2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen) : Im letzteren Fall wird die
Austrittsleistung unmittelbar mit dem Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung
fällig (Art. 2 Abs. 3 FZG); im ersteren hingegen ergibt sich die Fälligkeit der
Austrittsleistung erst, wenn feststeht, wie hoch die freien Mittel sind resp.
der Fehlbetrag ist, zumal ein solcher immer individuell weiterzugeben ist (Art.
27g Abs. 3 Satz 2 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2; SR 831.441.1]). Das
bedeutet, dass sich die Fälligkeit der Austrittsleistung im Rahmen einer
(Teil-) Liquidation erst im Zeitpunkt ergibt, in dem das vorhandene Vermögen
resp. die Höhe des Altersguthabens definitiv bestimmt ist. Dies bedingt das
Vorliegen eines verbindlichen Verteilungsplans resp. einer verbindlichen
Zuweisung des Fehlbetrages, der im Übrigen keinen Verteilungsplan erfordert (
BGE 135 V 113 E. 2.1.5 in fine S. 118). Erst dann ist das Altersguthaben durch
die Art. 2 ff. FZG geschützt ( MARTINA STOCKER, Die Teilliquidation von
Vorsorgeeinrichtungen, 2012, S. 53 oben). Implizit ergibt sich dies auch aus
Art. 27g Abs. 3 Satz 3 BVV 2. Daraus erhellt, dass die Austrittsleistung nicht
vor der Feststellung eines allfälligen Fehlbetrages überwiesen werden muss.

4. 

4.1. Wie sich den Akten entnehmen lässt, arbeitete D.________ nach seinem
Ausscheiden aus der altB.________ GmbH für die Einzelfirma "E.________" des
Beschwerdeführers (Protokoll der Parteibefragung von A.________ vom 13. August
2014 S. 3 unten). Dieser Umstand, die Neuorganisation des Betriebes - Reduktion
der Tätigkeit der altB.________ GmbH auf Auftragsvermittlung an die
Einzelfirma, ausschliessliche Tätigkeit des Beschwerdeführers als
Selbstständigerwerbender (vgl. E. 2.1) - sowie weitere von der Vorinstanz
verbindlich (E. 1.1) festgestellte Momente - identische Räumlichkeiten und
identischer Telefonanschluss der altB.________ GmbH und der Einzelfirma,
Werbung (Autoreparaturarbeiten) im Internet für die altB.________ GmbH -
erwecken in der Tat den Eindruck, dass das gewählte Vorgehen lediglich der
Umgehung der von der Beschwerdegegnerin eingeleiteten Sanierungsmassnahmen
resp. des von der Beschwerdegegnerin ausgesprochenen Kündigungsstopps (vgl.
Sachverhalt lit. A.b Abs. 2 und 3) diente.

Ein Umgehungstatbestand und damit rechtsmissbräuchliches Verhalten kann jedoch
nur gegeben sein, wenn die Weigerung der Meta, das Anschlussverhältnis mangels
Ausfinanzierung des BVG-Minimums aufzulösen, ihrerseits rechtmässig ist. Dies
erscheint fraglich, braucht in casu - soweit überhaupt im (Leistungs-)
Klageverfahren zu beurteilen - aber nicht abschliessend beantwortet zu werden
(vgl. E. 4.4 nachfolgend). Jedenfalls schränkt der Wortlaut der gesetzlichen
Bestimmungen betreffend das Vorgehen zur Behebung einer Unterdeckung (Art.
65c-65e BVG; Art. 44 f. BVV 2) die Zulässigkeit einer Auflösung des
Anschlussvertrages nicht ein. Nichts anderes ergibt sich aus den hier
anwendbaren vertraglichen Grundlagen (Anschlussvereinbarung vom 7. Juli 2007und
Vorsorgereglement, insbesondere dessen Anhang 1 [Vorsorgeplan für das hier
interessierende Vorsorgewerk] und Anhang 4 [Massnahmen zur Behebung der
Unterdeckung]). Wohl ist eine Anweisung der BVG- und Stiftungsaufsicht beider
Basel an die Stiftung vom 26. März 2013 aktenkundig, wonach Anschlussverträge
nur aufgelöst werden dürfen resp. die entsprechenden Deckungskapitalien nur
überführt werden dürfen, wenn das BVG-Minimum ausfinanziert ist. Sie erging
jedoch ausdrücklich nicht als formelle Verfügung.

4.2. Die Auflösung des Anschlussvertrages hat eine Teilliquidation zur Folge
(Art. 53b Abs. 1 lit. c BVG; Art. 1 Abs. 1 lit. c Anhang 3 Vorsorgereglement
[nachfolgend: Teilliquidationsreglement]). Eine solche ist aber (zwingend) auch
bei einer erheblichen Verminderung der Belegschaft oder bei einer
Restrukturierung eines Arbeitgebers, die mit einer Verminderung der Belegschaft
verbunden ist, durchzuführen (Art. 1 Abs. 1 lit. a und b
Teilliquidationsreglement; vgl. auch Art. 53b Abs. 1 lit. a und b BVG).
Massgebend ist dabei der Abbau der Belegschaft oder eine Restrukturierung, die
sich innert eines Zeitrahmens von 12 Monaten nach einem entsprechenden
Beschluss der zuständigen Organe des Arbeitgebers realisieren (Art. 1 Abs. 4
Teilliquidationsreglement).

Der Austritt von D.________ und derjenige des Beschwerdeführers bedürfen
demnach einer gesamtheitlichen Betrachtung (vgl. auch BGE 139 V 407 E. 4.1.1 S.
411), weshalb die in Bezug auf D.________ bereits geleistete Austrittsleistung
unter dem Vorbehalt der (teilweisen) Rückerstattung steht (Art. 27 g Abs. 3 BVV
2). Zum einen liegen die beiden Austritte lediglich vier Monate auseinander.
Zum andern basieren beide auf der Neuorganisation der Geschäftstätigkeit des
Beschwerdeführers als Selbstständigerwerbender. Dieser hatte sich davon
Vorteile für den Betrieb erhofft, welche sich gemäss Aussagen der Ehefrau auch
einstellten, wie sich Erwägung 3.3 des vorinstanzlichen Urteils entnehmen
lässt.

4.3. Es liegt auf der Hand, dass die Austritte der beiden einzigen Versicherten
- die Ehefrau des Beschwerdeführers war gemäss verbindlicher (E. 1.1)
Feststellung der Vorinstanz für die berufliche Vorsorge nirgends angeschlossen
- sowohl einer Restrukturierung im Sinne von Art. 1 Abs. 1 lit. b
Teilliquidationsreglement gleichkommen als auch den Tatbestand von Art. 1 Abs.
1 lit. a Teilliquidationsreglement (Verminderung der Belegschaft) erfüllen.
Art. 1 Abs. 3 Teilliquidationsreglement nimmt eine Restrukturierung an, "wenn
bisherige Tätigkeitsbereiche eines Unternehmens zusammengelegt, eingestellt,
verkauft, ausgelagert oder auf andere Weise verändert werden und dies (bei
einer Belegschaft von 1-9 Personen) eine Verminderung der Belegschaft und der
individuell gebundenen Mittel" im Umfang von je 20 % bewirkt. Eine Verminderung
der Belegschaft (von 1-9 Personen) definiert Art. 1 Abs. 2
Teilliquidationsreglement bei einer "Reduktion der Belegschaft und der
gebundenen Mittel um je 40 %" als erheblich.

Nachdem die altB.________ GmbH mit Schreiben vom 7. März 2014 die Stiftung
wissen liess, dass momentan keine Neuanstellungen geplant seien und das
Vorsorgewerk deshalb aufzuheben sei, entsprechen die gestaffelten Austritte des
Beschwerdeführers und seines Angestellten D.________ auch dem
Teilliquidationstatbestand von Art. 1 Abs. 1 lit. c Teilliquidationsreglement
(Auflösung des Anschlussvertrages). Wie der Beschwerdeführer vor dem kantonalen
Gericht vorbrachte, wollten die Angestellten die Arbeitsstelle verlassen,
sofern die Pensionskasse nicht gewechselt werde. Jedenfalls erkannte auch die
Beschwerdegegnerin selber, dass mit dem Austritt des Beschwerdeführers und
damit des letzten Versicherten der Tatbestand der Teilliquidation erfüllt war
(Schreiben vom 25. Februar 2014).

4.4. Von keiner Seite wird geltend gemacht, dass je ein
Teilliquidationsverfahren durchgeführt worden sein soll (vgl. E. 2.1). Solches
ergibt sich auch nicht aus den Akten. Bei diesen Gegebenheiten ist der
eingeklagte Anspruch auf eine Austrittsleistung - unabhängig vom Vorliegen
einer Umgehungshandlung (vgl. E. 4.1) - (noch) nicht fällig (vgl. E. 3.2) und
die Klage aus diesem Grund - zumindest zurzeit ( SPÜHLER/DOLGE/GEHRI,
Schweizerisches Zivilprozessrecht, 9. Aufl. 2010, S. 110 Rz. 5) - abzuweisen.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet.

Anzumerken bleibt, dass die korrekte Durchführung einer (Teil-) Liquidation auf
dem aufsichtsrechtlichen Weg zu erwirken ist. Dabei wird die zuständige
Aufsichtsbehörde - vor allem wenn sie an ihrer Auffassung gemäss Anweisung vom
26. März 2013 festhält (vgl. E. 4.1 in fine) - eine anfechtbare Verfügung zu
erlassen haben (vgl. SZS 2012 S. 374, 9C_823/2011 E. 2.1; vgl. auch Art. 53d
Abs. 6 BVG).

5. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Meta hat keinen Anspruch auf
eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und
dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 22. September 2015

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Die Gerichtsschreiberin: Dormann

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