Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 821/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_821/2014

Urteil vom 29. Dezember 2014

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Kernen, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterinnen Pfiffner, Glanzmann,
Gerichtsschreiber Grünenfelder.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Walter Keller,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 29. September 2014.

In Erwägung,
dass A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den
Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. September
2014 führen lässt,
dass die Vorinstanz gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten der Dres. med.
B.________/C.________ vom 5. April 2012 für leidensangepasste Tätigkeiten eine
Arbeitsunfähigkeit von 15 % und damit eine Verbesserung des
beschwerdeführerischen Gesundheitszustands festgestellt hat, weshalb sie die
revisionsweise (Art. 17 Abs. 1 ATSG) Einstellung der seit dem 1. November 1997
bezogenen ganzen Invalidenrente bestätigte,
dass die gesetzliche Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts in Bezug auf die
vorinstanzliche Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung (vgl. BGE 132 V
393 E. 3.2 und 3.3 S. 397 ff.; SVR 2009 IV Nr. 53 S. 164, 9C_204/2009 E. 4.1,
nicht publ. in: BGE 135 V 254; Urteil 9C_81/2011 vom 28. März 2011 E. 3.2)
eingeschränkt ist (Art. 97 Abs. 1 sowie Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG), weshalb
rein appellatorische Kritik nicht gehört werden kann,
dass der psychiatrische Gutachter Dr. med. B.________ insbesondere das
Vorgutachten von Dr. med. D.________ und lic. phil. E.________ vom 8. Oktober
2007 in seine Beurteilung einbezog, die Frage nach der Überwindbarkeit der
Schmerzen (BGE 130 V 352) zu Recht bejahte, ferner keine Anzeichen für eine
unsorgfältige Begutachtung ersichtlich sind und die Wahl der
Untersuchungsmethode grundsätzlich in das Ermessen des medizinischen Experten
fällt (Urteil 8C_768/2012 vom 24. Januar 2013 mit Hinweisen),
dass kein Anlass besteht, an der gutachterlichen Einschätzung zu zweifeln,
wonach die Verbesserung der depressiven Symptomatik bedingt durch die
veränderten Lebensumstände des Beschwerdeführers im Jahre 2005 ihren Anfang
genommen hat und seit April 2011 nurmehr eine leichte depressive Episode
vorliegt,
dass Dr. med. B.________ wohl diagnostisch keine wesentliche Differenz zwischen
seiner Beurteilung und derjenigen in den Akten erblickte, das Ausmass der
Depressivität jedoch den Unterschied ausmacht und dieses im hier massgebenden
Vergleichszeitpunkt (im Jahr 2007) - trotz kontinuierlicher Verbesserung -
immer noch mittelgradig war,
dass sich das Gutachten damit ausreichend auf das Beweisthema, die erhebliche
Änderung des medizinischen Sachverhalts, bezieht (Urteil 9C_418/2010 vom 29.
August 2011 E. 4.2),
dass das psychiatrische Teilgutachten von Dr. med. B.________ vom 29. März 2012
den Anforderungen an die Beweiskraft (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E.
3a S. 352) genügt, wobei offen bleiben kann, ob dem Beschwerdeführer mit Blick
auf die gestellten Diagnosen überhaupt eine über die somatischen
Einschränkungen hinausgehende Arbeitsunfähigkeit anzurechnen ist (Urteile
8C_581/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 4.2; 8C_213/2012 vom 13. April 2013 E.
3.2, je mit Hinweisen),
dass die vorinstanzliche Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung
betreffend Gesundheitszustand, Arbeitsfähigkeit und Eingliederungsbedarf nach
einem Rentenbezug von mehr als 15 Jahren (Urteil 8C_39/2012 vom 24. April 2012
E. 5 mit Hinweisen) auch nicht qualifiziert unzutreffend im Sinne von Art. 97
Abs. 1 BGG (unhaltbar, willkürlich: BGE 135 II 145 E. 8.1 S. 153; Urteil 9C_607
/2012 vom 17. April 2013 E. 5.2) sind, weshalb sie für das Bundesgericht
verbindlich bleiben (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG),
dass bei diesem Ergebnis ein Revisionsgrund (Art. 17 Abs. 1 ATSG) vorliegt und
die Einschätzung des somatischen Gesundheitszustands sowie die übrigen Faktoren
der Invaliditätsbemessung nicht beanstandet werden,
dass es demnach mit einem nicht rentenbegründenden (Art. 28 Abs. 2 IVG)
Invaliditätsgrad von 15 % sein Bewenden hat,
dass die Vorinstanz die von der IV-Stelle Zürich am 18. März 2013 verfügte
Einstellung der Invalidenrente folglich zu Recht bestätigt hat,
dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist und daher im vereinfachten
Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG erledigt wird,
dass der Beschwerdeführer als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen
hat (Art. 66 Abs. 1 BGG),

erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 29. Dezember 2014

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Kernen

Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder

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