Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 820/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_820/2014

Urteil vom 9. Juni 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichter Parrino, Bundesrichterin Moser-Szeless,
Gerichtsschreiber Furrer.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Christine Fleisch,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Status),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 25. September 2014.

Sachverhalt:

A. 
A.________, diplomierte Handelskauffrau, ist verheiratet und Mutter eines 1994
geborenen Sohnes. Ab 1. Januar 2003 arbeitete sie beim Gericht B.________ als
Dolmetscherin im Stundenlohn und seit 1. April 2008 im Nebenverdienst bei der
Asylorganisation C.________ als interkulturelle Übersetzerin. Am 18. Mai 2011
meldete sie sich unter Hinweis auf Multiple Sklerose und Kraftlosigkeit
(bestehend sei 22. Mai 2008) bei der Invalidenversicherung (IV) zum
Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich führte medizinische und
erwerbliche Abklärungen durch, namentlich veranlasste sie eine Abklärung der
Verhältnisse im Haushalt (Bericht vom 14. Februar 2012). Gestützt darauf ging
sie von einem Erwerbs- und Haushaltsanteil von je 50 % aus und verneinte - nach
durchgeführtem Vorbescheidverfahren - mit Verfügung vom 11. April 2013 den
Anspruch auf eine Invalidenrente, ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 9 %
(gewichtete Invalidität im Erwerbsbereich: 0 % [Erwerbsanteil 50 %;
Einschränkung 0 %]; gewichtete Invalidität im Haushaltsbereich: 9 %
[Haushaltsanteil 50 %; Einschränkung 18 %]).

B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich mit Entscheid vom 25. September 2014 ab.

C. 
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem
Antrag, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei ihr mit Wirkung ab 18.
Mai 2011 eine halbe Invalidenrente zuzusprechen.
Mit Eingabe vom 28. April 2015 reicht die Beschwerdeführerin eine Bescheinigung
der Einwohnerkontrolle der Gemeinde D.________ vom 14. April 2015 zu den Akten.

Erwägungen:

1.

1.1. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter
anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG), die
Feststellung des Sachverhalts nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder
auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die
Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann
(Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt
zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann
deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn
sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

1.2. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als
erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 135
V 194). Der vorinstanzliche Verfahrensausgang allein bildet noch keinen
hinreichenden Anlass im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG für die Zulässigkeit von
unechten Noven, die bereits im kantonalen Verfahren ohne Weiteres hätten
vorgebracht werden können. Das Vorbringen von Tatsachen, die sich erst nach dem
angefochtenen Entscheid ereigneten oder entstanden (echte Noven), ist vor
Bundesgericht unzulässig (Urteil 8C_690/2011 vom 16. Juli 2012 E. 1.3 mit
Hinweis, nicht publ. in: BGE 138 V 286, aber in: SVR 2012 FZ Nr. 3 S. 7).

1.2.1. Die Beschwerdeführerin legt letztinstanzlich drei Arbeitsverträge (vom
23. September 1986, 30. Mai 1988 und 2. November 1988), eine
Arbeitgeberbescheinigung vom 25. September 1992 sowie zahlreiche Bewerbungen
(datierend zwischen 8. November 2009 und 10. Mai 2010) zu den Akten. Ob die
Beschwerdeführerin - wie geltend gemacht - erst durch die vorinstanzlichen
Erwägungen zur Auflage dieser neuen Beweismittel veranlasst worden ist, womit
es sich um keine unzulässigen Noven handelte, kann mit Blick auf den
Verfahrensausgang offen blieben.

1.2.2. Weiter macht die Beschwerdeführerin erstmals vor Bundesgericht geltend,
sie habe sich "vor wenigen Tagen" von ihrem Ehemann getrennt und legt am 28.
April 2015 als Beweis eine Bescheinigung der Einwohnerkontrolle der Gemeinde
D.________ vom 14. April 2015 auf. Das tatsächliche Vorbringen und das
entsprechende Beweismittel haben unbeachtlich zu bleiben, handelt es sich doch
um unzulässige echte Noven (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 139 III 120 E. 3.1.2 S. 123
mit Hinweisen; Meyer/Dormann, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2.
Aufl. 2011, N. 43 zu Art. 99 BGG). Ohnehin ist grundsätzlich der Sachverhalt
bis zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses massgebend (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S.
220; 130 V 138 E. 2.1 S. 140). Die erst rund zwei Jahre danach erfolgte
Trennung von ihrem Ehemann wäre daher gegebenenfalls im Rahmen einer
Neuanmeldung geltend zu machen.

2. 
Nach verbindlicher (E. 1.1 hievor) und unbestritten gebliebener Feststellung
der Vorinstanz zur Arbeitsfähigkeit ist der Beschwerdeführerin ein 50 %-Pensum
in der bisherigen Tätigkeit als Dolmetscherin oder auch im Bürobereich
zumutbar. Streitig ist hingegen, in welchem Umfang - teil- oder vollzeitlich -
die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden erwerbstätig wäre und damit
einhergehend, welche Methode der Invaliditätsbemessung (E. 3.1 nachfolgend) zur
Anwendung gelangt.

3.

3.1. Das kantonale Gericht hat die für die Beurteilung der Streitsache
massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen gemäss Gesetz und
Rechtsprechung zutreffend dargelegt, worauf verwiesen wird. Dies betrifft
namentlich die Bestimmungen und Grundsätze zu den Begriffen der
Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) und der Invalidität (Art. 8 ATSG in Verbindung
mit Art. 4 Abs. 1 IVG), zum nach dem Grad der Invalidität abgestuften Anspruch
auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 2 IVG) sowie zur Ermittlung des
Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der
Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG) und bei teilweise ausserhäuslich
erwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG in
der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).

3.2. Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder
als nichterwerbstätig einzustufen ist (Statusfrage), was je zur Anwendung einer
andern Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, gemischte
Methode, Betätigungsvergleich) führt, ergibt sich aus der Prüfung, was die
Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche
Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der
Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden
könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im
Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären,
sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und
Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten
und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu
berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass
der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme
einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-) Erwerbstätigkeit der im
Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 141 V 15 E. 3.1 S. 20; 137 V 334 E.
3.2 S. 338; 125 V 146 E. 2c S. 150; 117 V 194 E. 3b S. 194 f.; je mit
Hinweisen).
Bei der Beantwortung der Statusfrage handelt es sich zwangsläufig um eine
hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der
versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese sind als innere Tatsachen
einer direkten Beweisführung indessen nicht zugänglich und müssen in aller
Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden. Die Beurteilung hypothetischer
Geschehensabläufe stellt eine Tatfrage dar, soweit sie auf Beweiswürdigung
beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen
Lebenserfahrung mitberücksichtigt werden. Ebenso sind Feststellungen über
innere oder psychische Tatsachen Tatfragen, wie beispielsweise was jemand
wollte oder wusste (BGE 130 IV 58 E. 8.5 S. 62; 115 II 440 E. 5b S. 448; Urteil
9C_559/2009 vom 18. Dezember 2009 E. 3, publ. in: SVR 2010 IV Nr. 35 S. 111; je
mit Hinweisen). Die auf einer Würdigung konkreter Umstände basierende
Festsetzung des hypothetischen Umfanges der Erwerbstätigkeit ist für das
Bundesgericht daher verbindlich, ausser wenn sie offensichtlich unrichtig ist
oder auf einer Rechtsverletzung beruht. Rechtsfragen sind hingegen Folgerungen,
die ausschliesslich - losgelöst vom konkreten Sachverhalt - auf die allgemeine
Lebenserfahrung gestützt werden oder die Frage, ob aus festgestellten Indizien
mit Recht auf bestimmte Rechtsfolgen geschlossen worden ist (BGE 132 V 393 E.
3.3 S. 399; Urteil 9C_112/ 2011 vom 5. August 2011 E. 3).

4. 
Das kantonale Gericht erwog, im Zeitpunkt des hypothetischen Rentenbeginns im
Jahre 2011 wäre die Beschwerdeführerin - in Übereinstimmung mit der von der
Abklärungsperson vorgenommenen Qualifikation - im Gesundheitsfall mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit je zu 50 % im Erwerbs- und Haushaltsbereich
tätig gewesen, womit die gemischte Methode zur Anwendung gelange. Das
Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie ab 1985 bei der E.________ AG,
alsdann bei der F.________ AG und schliesslich bei der G.________ jeweils
vollschichtig gearbeitet habe, sei nicht belegt. Aufgrund des Auszugs aus dem
Individuellen Konto (IK) sei lediglich erstellt, dass sie vor der Geburt des
Sohnes (1994) ein höheres Pensum innegehabt habe. Zudem ergebe sich aus dem
IK-Auszug, dass sie das bis 2007 aus der Dolmetschertätigkeit erwirtschaftete,
sehr geringe Einkommen im Jahr 2008 klar gesteigert habe. Indes habe sie diese
Tätigkeit - entgegen der IV-Anmeldung - nicht mit einem Pensum von 50 %
ausgeübt. Gemäss E-Mail an die Abklärungsperson habe die Beschwerdeführerin im
Frühling 2008 entschieden, als Dolmetscherin mehr zu arbeiten und monatlich ca.
Fr. 700.- bis 1'000.- zu erzielen. Bei einem Stundenlohn von Fr. 75.-
entspreche dies mitnichten einem Pensum von 50 %, sondern einem solchen von 5-8
%. Folglich resultierte, selbst wenn zu Gunsten der Beschwerdeführerin davon
auszugehen wäre, dass sie zusätzlich zur Dolmetschertätigkeit eine Tätigkeit im
erlernten Beruf im Umfang bis 50 % gesucht hätte, ein Erwerbsanteil von maximal
60 %. Zu berücksichtigen sei jedoch, dass sie offenbar Bewerbungen im Umfang
von 20-50 % und nicht nur von 50 % getätigt habe. Unter diesen Umständen sei
die Annahme eines Pensums von 50 % gerechtfertigt. An den im Rahmen der
Abklärung vor Ort gemachten Angaben vermöchten die Lohnabrechnungen von Juni
und August 2008 nichts zu ändern, ebenso wenig wie die nicht überprüfbare
Aufstellung der Arbeitsstunden pro 2008. Schliesslich genüge der Hinweis auf
die gewünschte finanzielle Unabhängigkeit vom Ehemann und den Wegfall der
Betreuungspflichten nicht, um die Vermutung einer 100 %igen Erwerbstätigkeit zu
begründen.

5.

5.1. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz verletze mit ihrer
Statusfestlegung bzw. der Anwendung der gemischten Methode Bundesrecht. Die
Aussage, wonach sie zu 50 % im Haushalt und zu 50 % als Dolmetscherin tätig
wäre, beziehe sich nicht auf den Gesundheitsfall. Dies ergebe sich aus der
E-Mail an die Abklärungsperson sowie den eingereichten Bewerbungsunterlagen. Im
Jahr 2009, als sie bereits erkrankt gewesen sei, habe sie zusätzlich zur
Dolmetschertätigkeit eine Teilzeitstelle von 50-80 % gesucht. Dies zeige, dass
sie ihr Pensum massiv aufgestockt hätte, wäre sie nicht krank geworden. Zu
Unrecht habe die Vorinstanz das 2008 erzielte Einkommen nicht als Beweis für
die angestrebte Aufstockung auf ein 100 %-Pensum gewertet. Dasselbe gelte für
die Aufstellung der Arbeitsstunden pro April und Mai 2008. Sodann bewiesen die
Arbeitsverträge, dass sie vor 20 Jahren tatsächlich zu 100 % gearbeitet habe.
Im Zeitpunkt des Verfügungserlasses habe keine Betreuungspflicht mehr
bestanden, was einzig den Schluss auf ein Vollpensum zulasse.

5.2. Die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, was die vorinstanzliche
Festsetzung des hypothetischen Umfanges der Erwerbstätigkeit, welche auf einer
Würdigung der konkreten Umstände (Erwerbsbiografie, Aussagen der
Beschwerdeführerin gegenüber der Abklärungsperson, getätigte Bewerbungen)
beruht und als Tatfrage für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich ist (E.
3.2 hievor), als offensichtlich unrichtig oder sonstwie bundesrechtswidrig
erscheinen liesse. Insbesondere ist eine Beweiswürdigung nicht bereits dann
offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich (zum Begriff der Willkür: BGE 140
III 16 E. 2.1 S. 18 f. mit Hinweisen), wenn eine andere Lösung ebenfalls
vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst dann, wenn der
Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem
Widerspruch steht oder auf einem offenkundigen Fehler beruht. Dies ist in
concreto nicht der Fall:
Der Beschwerdeführerin ist insoweit beizupflichten, als mit Blick auf die
letztinstanzlich aufgelegten Arbeitsverträge die vor der Geburt des Sohnes
ausgeübte vollzeitliche Erwerbstätigkeit nunmehr erstellt ist. Indes ging die
Vorinstanz - selbst wenn sie ein 100 %-Pensum für nicht ausgewiesen erachtete -
(zumindest implizite) nicht von einem geringen Arbeitspensum aus. Mit anderen
Worten beruht die Beweiswürdigung der Vorinstanz in diesem Punkt nicht auf
einer offensichtlich falschen Sachverhaltsfeststellung. Nicht gefolgt werden
kann der Beschwerdeführerin hingegen, soweit sie geltend macht, die gegenüber
der Abklärungsperson gemachte Aussage, sie wäre zu je 50 % im Haushalts- und
Erwerbsbereich tätig, beziehe sich nicht auf den Gesundheitsfall. Bereits die
im Abklärungsbericht festgehaltenen, erläuternden Angaben der
Beschwerdeführerin - "2008 (sei sie) auf gutem Weg gewesen, sich dauerhaft als
Dolmetscherin zu etablieren. Gerne hätte sie diese Arbeit in einem Pensum von
ca. 50 % ausgeführt. Daneben hätte sie sich ihrer Arbeit als Hausfrau widmen
wollen " (Ziff. 2.5 des Berichts) - deuten auf ein korrektes Verständnis der
Frage hin. Dass sie die Fragen nach dem (hypothetischen) Validitäts- und dem
(tatsächlichen) Invaliditätsfall tatsächlich zu unterscheiden vermochte,
erhellt aus der Antwort für die Gründe der Aufgabe resp. Reduktion der
Erwerbstätigkeit. Hierzu legte sie dar, sie fühle sich "krankheitsbedingt nicht
mehr in der Lage, Übersetzungen zu machen". Sie wolle sich daher eher auf den
kaufmännischen Bereich verlagern (Ziff. 2.4 des Berichts). Mithin kann keine
Rede davon sein, das gegenüber der Abklärungsperson angegebene je 50 %ige
Pensum als Dolmetscherin und Hausfrau beziehe sich auf den Krankheitsfall.
Aus dem (undatierten) E-Mail an die Abklärungsperson sowie den eingereichten
Bewerbungsschreiben ergibt sich nichts Gegenteiliges: Anders als die
Beschwerdeführerin zu glauben machen versucht, lässt das erwähnte E-Mail nicht
auf eine Vollerwerbstätigkeit im Gesundheitsfall schliessen. Zum einen führte
die Beschwerdeführerin darin aus, ihr Ziel sei es gewesen, mit dem Dolmetschen
monatlich etwa Fr. 700.- bis Fr. 1'000.- zu generieren. Dies entspräche - wie
die Vorinstanz zutreffend feststellte - bei einem Stundenlohn von Fr. 75.-
(Arbeitgeberfragebogen des Gerichts B.________ vom 15. Juni 2011) lediglich
einem sehr kleinen und keinesfalls einem 50 %-Pensum. Zum anderen ist mit dem
kantonalen Gericht fraglich, ob die Beschwerdeführerin die angestrebte
Teilzeittätigkeit als Handelsfachfrau - wie geltend gemacht - zusätzlich oder
aber anstelle der Dolmetschertätigkeit hätte ausüben wollen. Denn die
aufgelegten Bewerbungsschreiben wurden allesamt zu einem Zeitpunkt verfasst,
als der Gesundheitsschaden bereits eingetreten war. Dieser aber führte gemäss
Angaben der Beschwerdeführerin zum Entschluss, die Erwerbstätigkeit in den
kaufmännischen Bereich zu verlegen (Ziff. 2.4 des Abklärungsberichts), was
gegen die geltend gemachte Pensenkumulation spricht. Nicht zu beanstanden ist
die vorinstanzliche Feststellung, bei einem Dolmetscherpensum, welches Fr.
700.- bis Fr. 1'000.- generiere, führte selbst eine Kumulation der
Dolmetschertätigkeit mit einer Tätigkeit im erlernten Beruf im Umfang von 50 %
lediglich zu einem (rentenausschliessenden) 60 %-Pensum. Zutreffend ist sodann,
dass die Beschwerdeführerin sich nicht nur auf Stellen mit 50 %-Pensen beworben
hat, liegen doch auch Bewerbungen auf niedrigprozentige (10 %- und 30 %-)
Stellen vor.
Dass die Vorinstanz mit Blick auf die Aussage der ersten Stunde (BGE 121 V 45
E. 2a S. 47 mit Hinweisen; Urteil I 478/04 vom 5. Dezember 2006 E. 2.2.4.4,
publ. in: SVR 2007 IV Nr. 22 S. 77) sowie die genannten Indizien ein Teilpensum
von 50 % für überwiegend wahrscheinlich erachtete, ist nach dem Dargelegten
weder willkürlich noch sonstwie bundesrechtswidrig. Daran ändern auch die
Lohnabrechnungen Juni und August 2008 betreffend die (zahlreichen) Einsätze von
April, Mai und Juli 2008 nichts, zumal das Auftragsvolumen bei einer
Dolmetschertätigkeit ohne fixes Pensum stark schwanken kann. Immerhin
untermauern sie den gegenüber der Abklärungsperson geäusserten Willen, sie habe
beabsichtigt, das Pensum als Dolmetscherin auf 50 % zu steigern. Nichts am
Ergebnis ändert die von der Beschwerdeführerin erstellte, von keinem
Arbeitgeber anerkannte Auflistung der Arbeitsstunden für das Jahr 2008, deren
Beweiswert äusserst fraglich erscheint. Schliesslich ist nicht entscheidend, ob
zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses keine Betreuungspflichten gegenüber dem
Sohn mehr bestanden. Dies beschlägt einzig die Frage der Zumutbarkeit einer
(vollen) Erwerbstätigkeit, und nicht diejenige, in welchem Umfang sie
hypothetisch erwerbstätig wäre (E. 3.2 hievor).

6. 
Nach dem Gesagten hat es bei der Festlegung des Status durch Verwaltung und
Vorinstanz sein Bewenden, womit der Invaliditätsgrad zu Recht anhand der
gemischten Methode ermittelt wurde. Die Invaliditätsbemessung ist weiter nicht
bestritten. Es besteht kein Anlass zu einer näheren Prüfung.

7. 
Die unterliegende Beschwerdeführerin trägt die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 9. Juni 2015

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Der Gerichtsschreiber: Furrer

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