Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 818/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_818/2014

Urteil vom 10. August 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Meyer, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterinnen Pfiffner, Moser-Szeless,
Gerichtsschreiber Furrer.

Verfahrensbeteiligte
IV-Stelle des Kantons St. Gallen,
Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Kurt Gemperli,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 8. Oktober 2014.

Sachverhalt:

A. 
Der 1965 geborene A.________, ab 28. April 2004 als Bauhilfskraft tätig
gewesen, meldete sich erstmals am 18. Mai 2005 bei der Invalidenversicherung
(IV) zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons St. Gallen (fortan:
IV-Stelle) nahm erwerbliche und medizinische Abklärungen vor, namentlich
veranlasste sie eine Begutachtung durch Dr. med. B.________, Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie FMH (Expertise vom 31. Mai 2006), und verneinte
gestützt darauf mit Verfügung vom 29. März 2007 den Anspruch auf eine
Invalidenrente (Invaliditätsgrad von 20 %).
Am 30. November 2009 meldete sich A.________ erneut zum Leistungsbezug an. Die
IV-Stelle führte weitere Abklärungen durch und liess den Versicherten zunächst
durch das forensisch-psychologische Institut C.________ (Gutachten vom 5. März
2011; Ergänzung vom 1. Mai 2011), und - nach einer Operation der
Lendenwirbelsäule vom 11. April 2011 - sodann durch das medizinische
Abklärungszentrum D.________; Expertise vom 3. Mai 2012)
orthopädisch-psychiatrisch untersuchen. Nach Durchführung des
Vorbescheidverfahrens verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 13. November
2012 abermals den Anspruch auf eine Invalidenrente (Invaliditätsgrad von 35 %).

B. 
Eine hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons
St. Gallen mit Entscheid vom 8. Oktober 2014 gut und sprach A.________ von 1.
Dezember 2010 bis 28. Februar 2011 eine halbe Rente, von 1. März bis 31.
Dezember 2011 eine ganze Rente und ab 1. Januar 2012 eine Viertelsrente zu.
Gleichzeitig wies es die Sache zur Festsetzung und Ausrichtung der geschuldeten
Leistungen an die Verwaltung zurück.

C. 
Die IV-Stelle führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit
dem Antrag, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und die Verfügung vom
13. November 2012 sei insofern zu bestätigen, als ab Januar 2012 kein
Rentenanspruch bestehe.

Während der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde schliesst, soweit
darauf eingetreten werden könne, verzichtet das Bundesamt für
Sozialversicherungen auf eine Stellungnahme.

Erwägungen:

1.

1.1. Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids weist die Sache unter
Aufhebung der Verfügung vom 13. November 2012 zur Festsetzung und Ausrichtung
der geschuldeten Rentenbetreffnisse an die IV-Stelle zurück. Formell handelt es
sich demnach um einen Rückweisungsentscheid. Dient die Rückweisung nur noch der
Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten und verbleibt der unteren Instanz
somit kein Entscheidungsspielraum mehr, handelt es sich materiell um einen
Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG (BGE 135 V 141 E. 1.1 S. 143 mit
Hinweis). So verhält es sich hier, nachdem das kantonale Gericht die
Streitfrage nach dem Anspruch auf eine Invalidenrente abschliessend entschieden
hat. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die
Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG), die Feststellung
des Sachverhalts nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des
Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren
Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

2. 
Das kantonale Gericht hat die für die Beurteilung der Streitsache massgeblichen
materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen gemäss Gesetz und Rechtsprechung
zutreffend dargelegt, worauf verwiesen wird. Dies betrifft namentlich die
Bestimmungen und Grundsätze zu den Begriffen der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7
ATSG) und der Invalidität (Art. 8 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG),
zur Aufgabe der Arztperson bei der Invaliditätsbemessung (BGE 140 V 193 E. 3.1
und 3.2 S. 194 f.; 132 V 93 E. 4 S. 99 f.), zum nach dem Grad der Invalidität
abgestuften Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 2 IVG), zur
Ermittlung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der
Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG) sowie zum Beweiswert und zur
Beweiswürdigung medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S.
227; 125 V 351 E. 3a S. 352).

3.

3.1. Die Vorinstanz würdigte die medizinischen Akten und erwog, das
orthopädisch-psychiatrische Gutachten des medizinischen Abklärungszentrums
D.________ vom 3. Mai 2012 sei voll beweiskräftig. Danach sei der
Beschwerdegegner ab Dezember 2008 in einer leidensadaptierten Tätigkeit 80 %
arbeitsfähig gewesen, wobei aufgrund von postoperativen Rehabilitationen von
März 2009 bis Februar 2010 und von Dezember 2010 bis Oktober 2011 eine
vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Was die Zeit von März bis
November 2010 betreffe, habe überwiegend wahrscheinlich eine Arbeitsunfähigkeit
in der bisherigen Tätigkeit von 40 % vorgelegen. Von November bis Dezember 2011
habe eine 80%ige und seit Januar 2012 eine 70%ige Arbeitsfähigkeit bestanden,
welche bei adäquater therapeutischer Begleitung innerhalb eines Jahres auf 80 %
steigerbar sei. Zu der - von der Verwaltung als nicht invalidisierend
eingestuften - Dysthymie führte die Vorinstanz aus, die chronisch depressive
Verstimmung, welche teilweise von mittelgradigen depressiven Verstimmungen mit
psychogenen Verhaltensweisen überlagert sei, existiere losgelöst von den
somatischen Einschränkungen. Aufgrund dieser psychischen Beschwerden bestehe
(ab Januar 2012) lediglich eine Arbeitsfähigkeit von 70 %, die innerhalb eines
Jahres auf 80 % steigerbar sei.

3.2. Die Beschwerdeführerin rügt, indem die Vorinstanz gestützt auf das
Gutachten des medizinischen Abklärungszentrums D.________ vom 3. Mai 2012 eine
durch die Depression bedingte 30%ige Arbeitsunfähigkeit angenommen habe, habe
sie Bundesrecht verletzt. Bei der fraglichen Depression handle es sich um ein
therapeutisch angehbares, reaktives Geschehen auf bestimmte
Belastungssituationen (u.a. soziale Situation, Rollenverteilung der Eheleute),
wobei die zumutbaren Behandlungsmöglichkeiten zu keinem Zeitpunkt ausgeschöpft
worden seien. Namentlich finde keine depressionsspezifische Behandlung statt.
Folglich fehle es an einer konsequenten Therapie, deren Scheitern das Leiden
als resistent ausweisen würde. Ohnehin liege keine von psychosozialen
Belastungsfaktoren zu unterscheidende, selbstständige Störung vor. Was die
ebenfalls diagnostizierte dissoziative Störung betreffe, sei die
Überwindbarkeitsrechtsprechung anwendbar.

3.3. Der Beschwerdegegner wendet ein, gemäss Gutachten des medizinischen
Abklärungszentrums D.________ bestünden eine rezidivierende mittelgradige
depressive und eine dissoziative Störung, die als selbstständige Diagnosen
ausgewiesen würden. Damit lägen selbstständige Gesundheitsschäden vor,
losgelöst von soziokulturellen und psychosozialen Faktoren. Vor diesem
Hintergrund sei die Feststellung des kantonalen Gerichts, es liege eine 70%ige
Arbeitsfähigkeit vor, weder offensichtlich unrichtig noch sonstwie
bundesrechtswidrig.

4.

4.1. Aufgrund der Anträge der Beschwerdeführerin, über welche das Bundesgericht
nicht hinausgehen darf (Art. 107 Abs. 1 BGG), ist einzig der Rentenanspruch ab
1. Januar 2012 zu beurteilen. Hinsichtlich des Gesundheitszustands ist unter
den Parteien unbestritten, dass aus orthopädischer Sicht in der bisherigen
(körperlich schweren) Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von lediglich 30 %, in
einer angepassten Tätigkeit bei voller Stundenpräsenz hingegen eine
Arbeitsfähigkeit von 90 % besteht. Strittig ist jedoch die Arbeitsfähigkeit aus
psychiatrischer Sicht (E. 4.2 nachfolgend).

4.2. Im Gutachten des medizinischen Abklärungszentrums D.________ vom 3. Mai
2012 wurden als psychiatrische Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit im Wesentlichen eine chronische depressive Verstimmung
(Dysthymie; F34.1) sowie eine rezidivierende mittelgradige depressive Störung
(F33.8) festgehalten. Die Vorinstanz qualifizierte dieses depressive
Beschwerdebild als verselbstständigtes Geschehen und ging - der Einschätzung
der Gutachter folgend - von einer daraus resultierenden Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit von 30 % aus. Die invalidisierende Wirkung des depressiven
Geschehens wird beschwerdeweise in Abrede gestellt. Darauf ist näher
einzugehen.

4.2.1. Die Experten des medizinischen Abklärungszentrums D.________ legten in
der interdisziplinären Beurteilung dar, der Beschwerdegegner habe im
Zusammenhang mit der chronischen Schmerzproblematik, der sozialen Situation und
der Rollenverteilung (Notwendigkeit, dass seine Frau arbeiten müsse) seit
Jahren Anpassungsstörungen mit längerer depressiver Reaktion und Übergang in
eine chronisch depressive Verstimmung entsprechend einer Dysthymie seit
mindestens 2006 entwickelt. Es handle sich um eine leichte depressive
Verstimmung, die nach Schweregrad und Dauer der einzelnen Episoden gegenwärtig
nicht die Kriterien für eine leichte oder mittelgradige rezidivierende
depressive Störung erfülle. Allerdings liessen sich im Rahmen der aktuellen
Begutachtung auch Zeichen einer mittelgradigen depressiven Störung auf der
Grundlage der chronischen depressiven Verstimmung (Dysthymie) erheben, wobei
der Explorand sehr ungenaue Angaben bezüglich Krankheitsverlauf und Symptome
mache. Hinzu kämen - wie bereits von den früheren Gutachtern beschrieben -
psychogene Überlagerungen (dissoziative Störung). Es könne angenommen werden,
dass seit Januar 2012 neben den chronischen leichten depressiven Verstimmungen
auch mittelgradige depressive Verstimmungen aufträten. Abgesehen von einer
psychiatrischen Behandlung vor etwa drei Jahren (der Explorand könne nicht
angeben bei wem und wo) sei keine entsprechende Behandlung in Anspruch genommen
worden. Zur Arbeitsfähigkeit führten die Experten aus, bis Dezember 2011 habe
aus psychiatrischer Sicht eine 80%ige Arbeitsfähigkeit bestanden. Seit Januar
2012 bestehe eine Arbeitsfähigkeit von noch 70 % primär aufgrund der Dysthymie
überlagert mit teilweise mittelgradigen depressiven Verstimmungen. Von einem
Überwiegen von psychosozialen Faktoren sei nicht auszugehen. Stellung nehmend
zu früheren fachärztlichen Einschätzungen erläuterten die Experten, gegenüber
dem Gutachten des forensisch-psychologischen Instituts C.________, welchem
weitgehend zugestimmt werde, sei eine Verschlechterung des psychischen
Zustandsbildes zu erheben, und es könnten inzwischen zumindest vorübergehend
auch mittelgradige depressive Verstimmungen angenommen werden mit vermehrter
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Auch dem Gutachten des Dr. med. B.________,
in welchem eine Arbeitsunfähigkeit von maximal 20 % festgestellt worden sei,
könne zugestimmt werden. Damals seien zwar psychogene Überlagerungen, aber noch
keine depressive Verstimmungen beschrieben worden. Hinsichtlich medizinischer
Massnahmen empfahlen die Gutachter eine psychiatrisch-psychotherapeutische
Behandlung mit antidepressiver Medikation, worunter eine Besserung der
depressiven Verstimmung zu erwarten sei, so dass von einer Steigerung der
Arbeitsfähigkeit innerhalb eines Jahres von 70 % auf 80 % ausgegangen werden
könne.

4.2.2. Zunächst ist festzuhalten, dass eine Dysthymie - von hier nicht
gegebenen Ausnahmefällen abgesehen - keine Invalidität begründet (Urteil 8C_303
/2012 vom 6. Dezember 2012 E. 4.2 mit Hinweisen). Betreffend die rezidivierende
depressive Störung ist angesichts der hievor wiedergegebenen Ausführungen der
Gutachter des medizinischen Abklärungszentrums D.________ zumindest unklar, ob
diese - wie von der Vorinstanz (indes ohne Begründung) angenommen - tatsächlich
von den belastenden Lebensumständen verselbstständigt ist. Zwar gaben die
Gutachter an, die psychosozialen Faktoren würden nicht überwiegen. Doch steht
dies in einem gewissen Widerspruch zur Darlegung, die mittelgradige depressive
Störung habe sich auf der Grundlage der Dysthymie entwickelt, welche ihrerseits
im Zusammenhang mit der sozialen Situation und der Rollenverteilung der
Eheleute entstand bzw. gegebenenfalls aufrecht erhalten wurde. Letztlich kann
diese Frage jedoch offen bleiben. So oder anders ist erstellt, dass der
Beschwerdegegner die ihm zumutbaren Behandlungsmöglichkeiten - zumindest in den
letzten drei Jahren - keinesfalls optimal und nachhaltig ausgeschöpft hat. Dies
obschon im Gutachten des forensisch-psychologischen Instituts C.________ eine
stützende psychiatrisch/ psychotherapeutische Behandlung und eventuell eine
medikamentöse Therapie ausdrücklich empfohlen wurden. Mithin fehlt es an einer
konsequenten Depressionstherapie, deren Scheitern das Leiden, welches von den
Experten des medizinischen Abklärungszentrums D.________ klar als angehbar
(Verbesserung innerhalb eines Jahres) eingestuft wurde, als resistent ausweisen
würde (BGE 140 V 193 E. 3.3 S. 197 mit Hinweis; vgl. auch Urteil 9C_736/2011
vom 7. Februar 2012 E. 4.2.2.1 i.f.). Daher ist der rezidivierenden
mittelgradigen depressiven Störung praxisgemäss keine invalidisierende Wirkung
zuzuerkennen.

4.2.3. Nebst dem depressiven Geschehen diagnostizierten die Gutachter des
medizinischen Abklärungszentrums D.________ eine dissoziative Störung (F44.9).
Das Vorliegen funktioneller Einschränkungen solcher Beschwerdebilder ist seit
der am 3. Juni 2015 geänderten Rechtsprechung (zur Publikation bestimmtes
Urteil 9C_492/2014) im Rahmen eines strukturierten Beweisverfahrens zu prüfen.
Hierauf kann in concreto verzichtet werden. Gemäss dem Gutachten des
medizinischen Abklärungszentrums D.________ hat sich - in psychiatrischer
Hinsicht - seit den zwei Vorgutachten, in welchen psychiatrischerseits je eine
80%ige Arbeitsfähigkeit attestiert wurde, nur das depressive Geschehen
verschlimmert. Dieses hat zur veränderten Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit
(70 % statt 80 %) geführt (vgl. Gutachten des medizinischen Abklärungszentrums
D.________ S. 27 f. Ziff. 8.3). Mit anderen Worten schränkt die (unverändert
gebliebene) dissoziative Störung gemäss übereinstimmender Einschätzung
sämtlicher Gutachter die Arbeitsfähigkeit um maximal 20 % ein. Eine solche
Einschränkung führt nach dem unbeanstandet gebliebenen Einkommensvergleich der
Vorinstanz - was den hier interessierenden Zeitraum ab 1. Januar 2012 betrifft
- zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 33 % (Fr. 65'865.- ./.
Fr. 44'038.- [Fr. 61'164.- x 0.8 x 0.9] / Fr. 65'865.- x 100). Dieser ist, weil
nach verbindlicher Feststellung der Vorinstanz noch bis Oktober 2011 eine
vollständige (somatisch bedingte) Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten
bestand resp. eine 90%ige Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht erst ab
November 2011 gegeben war, gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV zu berücksichtigen, wenn
die Verbesserung der Erwerbsfähigkeit drei Monate angedauert hat (zur analogen
Anwendbarkeit der Revisionsbestimmungen bei der rückwirkenden Zusprechung einer
abgestuften oder befristeten Rente: Urteil 9C_524/2008 vom 15. Juli 2009 E. 2.2
mit Hinweisen). Folglich ist die Invalidenrente (erst) per 1. Februar 2012
aufzuheben. Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen.

5. 
Der weitestgehend unterliegende Beschwerdegegner trägt die Verfahrenskosten
(Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG) und kann keine Parteientschädigung beanspruchen
(Art. 68 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des
Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. Oktober 2014 wird, was den
Zeitraum ab 1. Februar 2012 betrifft, aufgehoben. Es wird festgestellt, dass ab
1. Februar 2012 kein Rentenanspruch mehr besteht. Soweit weitergehend wird die
Beschwerde abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

3. 
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. 
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten des vorangegangenen Verfahrens an
das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen zurückgewiesen.

5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 10. August 2015
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Furrer

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