Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 817/2014
Zurück zum Index II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2014
Retour à l'indice II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2014


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
9C_817/2014        
{T 0/2}

Urteil vom 6. Februar 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichterin Pfiffner, Bundesrichter Parrino,
Gerichtsschreiber Attinger.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Monika Meier,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin,

Personalvorsorge B.________,
Stiftung C.________,
caisse de pensions D.________.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid
des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 25. September 2014.

Sachverhalt:
Mit Verfügung vom 4. Mai 2009 lehnte die IV-Stelle des Kantons Zürich ein
erstes Rentengesuch der 1972 geborenen A.________ ab, was auf Beschwerde der
Versicherten hin mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 7. Dezember 2010 bestätigt wurde. Bereits im Dezember 2009 hatte A.________
ein neuerliches Rentenbegehren eingereicht, welches mit Verfügung der IV-Stelle
vom 20. September 2013 mangels eines leistungsbegründenden Invaliditätsgrades
von lediglich 17 % wiederum abgelehnt wurde.
Das Sozialversicherungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde mit
Entscheid vom 25. September 2014 erneut ab.
A.________ führt Beschwerde ans Bundesgericht mit dem Antrag auf Zusprechung
mindestens einer halben Invalidenrente.

Erwägungen:

1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzung gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt
hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes
wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder
auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG). Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist
aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde ans Bundesgericht zu prüfen, ob der
angefochtene Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell-
und beweisrechtlichen Grundlagen (u.a.) Bundesrecht verletzt (Art. 95 lit. a
BGG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften
Tatsachenfeststellung (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). Hingegen hat unter
der Herrschaft des BGG eine freie Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheides
in tatsächlicher Hinsicht zu unterbleiben. Ebenso entfällt eine Prüfung der
Ermessensbetätigung nach den Grundsätzen zur Angemessenheitskontrolle (BGE 126
V 75 E. 6 S. 81 hinsichtlich der seinerzeitigen Regelung nach dem auf Ende 2006
aufgehobenen OG).

2. 
Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen und von der Rechtsprechung
entwickelten Grundsätze, namentlich diejenigen über den Umfang des
Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 2 IVG) und die Bemessung des Invaliditätsgrades
sowohl bei erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen Methode des
Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG [SR 830.1] in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1
IVG; BGE 130 V 343 E. 3.4 S. 348; 128 V 29 E. 1 S. 30; 104 V 135 E. 2a und b S.
136) als auch bei Teilerwerbstätigen nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs.
3 in Verbindung mit Abs. 2 IVG sowie mit Art. 16 ATSG; BGE 137 V 334 E. 3.1.3
S. 338; 134 V 9; 133 V 504; 131 V 51; 130 V 393; 125 V 146; SVR 2006 IV Nr. 42
S. 151, I 156/04), zutreffend dargelegt. Richtig sind auch die vorinstanzlichen
Erwägungen zu den Vergleichszeitpunkten im Falle einer Neuanmeldung (BGE 130 V
71 E. 3.2.3 S. 77; vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114).

3. 
Unter den Verfahrensbeteiligten ist zu Recht unbestritten, dass die
Beschwerdeführerin den rentenbegründenden Mindestinvaliditätsgrad von 40 % nur
erreicht, wenn sie in einem viel höheren als dem von IV-Stelle und kantonalem
Gericht zugestandenen Umfang von 50 % als Teilerwerbstätige (oder gar als
Vollerwerbstätige) qualifiziert wird. Sämtliche relevanten Einwendungen in der
Beschwerdeschrift drehen sich denn auch ausschliesslich um dieses Thema. Dabei
verkennt die Beschwerdeführerin die Bedeutung der in E. 1 hievor dargelegten
Kognitionsregelung für das vorliegende Beschwerdeverfahren: Die Frage, in
welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung
erwerbstätig bzw. im Haushalt tätig wäre, ist als Beurteilung hypothetischer
Geschehensabläufe eine Tatfrage, soweit sie auf Beweiswürdigung beruht, selbst
wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Lebenserfahrung
berücksichtigt werden (BGE 133 V 477 E. 6.1 S. 485, 504 E. 3.2 S. 507; Urteil
9C_738/2013 vom 26. Mai 2014 E. 5.2, nicht publ. in: BGE 140 V 260, aber in:
SVR 2014 IV Nr. 29 S. 101; Urteile I 693/06 vom 20. Dezember 2006 E. 4.1 und I
708/06 vom 23. November 2006 E. 3). Die im angefochtenen Entscheid in
einlässlicher Würdigung der entscheidwesentlichen Umstände vorgenommene
Qualifikation der Beschwerdeführerin als je zur Hälfte im erwerblichen und im
Haushaltbereich tätige Versicherte ist nach dem Gesagten als
Sachverhaltsfeststellung für das Bundesgericht verbindlich. Von willkürlicher
Abwägung durch die Vorinstanz oder anderweitiger Rechtsfehlerhaftigkeit im
Sinne von Art. 105 Abs. 2 BGG kann nicht die Rede sein. Solches wird denn auch
in der Beschwerdeschrift nicht geltend gemacht. Vielmehr beschränkt sich die
Beschwerdeführerin in rein appellatorischer Weise darauf, den Erwägungen des
kantonalen Gerichts ihre eigene Sicht der Dinge entgegenzusetzen, was nicht
genügt (BGE 140 V 405 E. 4.1 S. 414; Urteil 9C_688/2007 vom 22. Januar 2008 E.
2.3 in fine).
Nach dem Gesagten muss es mit der verfügten, vorinstanzlich bestätigten
Rentenverweigerung sein Bewenden haben.

4. 
Die im Sinne von Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG offensichtlich unbegründete
Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren abzuweisen.

5. 
Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei
auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, dem Bundesamt für Sozialversicherungen, der Personalvorsorge
B.________, der Stiftung C.________ und der caisse de pensions D.________
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 6. Februar 2015

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Der Gerichtsschreiber: Attinger

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben