Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 805/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_805/2014

Urteil vom 18. Mai 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Pfiffner, Moser-Szeless,
Gerichtsschreiber Attinger.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Starkl,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Luzern,
Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung
(Invalidenrente; Arbeitsunfähigkeit),

Beschwerde gegen den Entscheid
des Kantonsgerichts Luzern
vom 6. Oktober 2014.

Sachverhalt:
Mit Verfügung vom 5. Juni 2013 sprach die IV-Stelle Luzern dem 1957 geborenen
A.________ für die Monate November und Dezember 2010 eine ganze Rente der
Invalidenversicherung zu.
Das Kantonsgericht Luzern hiess die dagegen erhobene Beschwerde teilweise gut
und sprach dem Versicherten für den Zeitraum vom 1. November 2010 bis 31. März
2011 eine ganze und anschliessend eine bis 30. Juni 2011 befristete
Dreiviertelsrente zu; im Übrigen wies es die Beschwerde ab (Entscheid vom 6.
Oktober 2014).
A.________ führt Beschwerde ans Bundesgericht mit dem Antrag auf
Weiterausrichtung der ganzen Invalidenrente über Ende März 2011 hinaus;
eventuell sei die Streitsache zur ergänzenden medizinischen Abklärung an die
Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen:

1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzung gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt
hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes
wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder
auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG). Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist
aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde ans Bundesgericht zu prüfen, ob der
angefochtene Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell-
und beweisrechtlichen Grundlagen (u.a.) Bundesrecht verletzt (Art. 95 lit. a
BGG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften
Tatsachenfeststellung (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). Hingegen hat unter
der Herrschaft des BGG eine freie Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheides
in tatsächlicher Hinsicht zu unterbleiben. Ebenso entfällt eine Prüfung der
Ermessensbetätigung nach den Grundsätzen zur Angemessenheitskontrolle.

2. 
Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen und von der Rechtsprechung
entwickelten Grundsätze, namentlich diejenigen über den Umfang des
Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 2 IVG) und die Bemessung des Invaliditätsgrades
bei erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen Methode des
Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG [SR 830.1] in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1
IVG; BGE 130 V 343 E. 3.4 S. 348; 128 V 29 E. 1 S. 30; 104 V 135 E. 2a und b S.
136), zutreffend dargelegt. Hierauf wird verwiesen.

3.

3.1. Des Weitern hat das kantonale Gericht - wobei es die hievor (E. 1)
angeführte Kognitionsregelung zu beachten gilt - insbesondere gestützt auf das
bidisziplinäre Gutachten der Dres. B.________ (Psychiater) und C.________
(Internist und Rheumaspezialist) vom 2. März 2012 zutreffend erkannt, dass der
Beschwerdeführer trotz seines chronischen lumbospondylogenen Syndroms seit
Anfang April 2011 einer leidensangepassten Erwerbstätigkeit (in körperlicher
Hinsicht leicht bis mittelschwer, wechselbelastend) uneingeschränkt nachgehen
und damit ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könnte. Jedenfalls kann
von einer offensichtlich unrichtigen (oder unvollständigen) vorinstanzlichen
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder von einer willkürlichen
Würdigung der Aktenlage keine Rede sein (was auch hinsichtlich der
antizipierten Beweiswürdigung gilt, wonach keine weiteren ärztlichen
Abklärungen erforderlich seien). In der Beschwerdeschrift werden praktisch
ausschliesslich blosse Tat- und Ermessensfragen aufgeworfen, welche - wie
dargelegt - der freien Überprüfung durch das Bundesgericht von vornherein
entzogen sind.

3.2. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, das Teilgutachten von Dr.
C.________ vom 2. März 2012 sei nicht beweistauglich, weil sich der
Rheumatologe "nicht zu den Sichelfüssen und der damit einhergehenden
Fehlstellung und deren Auswirkung auf die Rückenbeschwerden geäussert" habe,
kann ihm nicht gefolgt werden. Im Gutachten wurde festgehalten, dass beidseits
ein Sichelfuss mit jeweils zu einem Drittel eingeschränkter Beweglichkeit im
oberen Sprunggelenk vorliege. Diesbezüglich beschreibe der Versicherte keine
typischen Beschwerden, was den Gutachter nicht erstaune. Hüpfen mit einem und
mit beiden Beinen war denn auch ebenso möglich wie der beidseitige Zehen- und
Fersengang. Ferner konstatierte Dr. C.________ "Beckengeradstand" und ein
normales Gangbild; nur phasenweise habe der Beschwerdeführer ein unspezifisches
Schonhinken des rechten Beines präsentiert, welches der Gutachter "weder
lumbogen, coxogen, genugen noch pedogen abstützen" konnte und das den Charakter
sofort änderte, wenn der Beschwerdeführer von einer Vorwärts- in eine
Rückwärtsbewegung wechselte (was auf ein nicht organisch bedingtes Hinken
hinweise). Bei dieser im Verfügungszeitpunkt (5. Juni 2013) herrschenden
Aktenlage hat die Vorinstanz den Versicherten zu Recht (lediglich) auf die
Möglichkeit einer Neuanmeldung verwiesen, nachdem er im vorinstanzlichen
Verfahren Arztberichte des Neurochirurgen PD Dr. D.________ vom 20. August 2013
und des Orthopädischen Chirurgen Dr. E.________ vom 13. und 30. September 2013
nachgereicht hatte, in denen erstmals von einer Schmerzsymptomatik im Bereiche
der Füsse (aktivierte Subtalararthrose rechts) gesprochen wird und von einer
diesbezüglichen Fehlstatik, die "sich nun (...) im Rahmen der Schonhaltung
nochmals massiv akzentuiert" habe. Mit der letztinstanzlichen Beschwerde wurde
ein weiterer Arztbericht von PD Dr. D.________ vom 5. November 2014
eingereicht, wonach postuliert werden müsse, dass die jahrelange
muskuloskelettale Fehlbelastung im Rahmen der beidseitigen grotesken
Fussdeformationen mit zur degenerativen Entwicklung der Lendenwirbelsäule
beigetragen habe. Abgesehen vom Novenverbot gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG kann der
Beschwerdeführer daraus schon deshalb nichts zu seinen Gunsten ableiten, weil
es im vorliegenden Verfahren nicht in erster Linie um die Kausalität des
lumbospondylogenen Syndroms geht. Entscheidend ist vielmehr, dass der
rheumatologische Gutachter Dr. C.________ weder aufgrund der ihm vorliegenden
medizinischen Unterlagen noch anhand der Beschwerdeschilderung durch den
Versicherten oder aufgrund seiner Untersuchung eine relevante Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit begründen konnte.

4. 
Die im Sinne von Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG offensichtlich unbegründete
Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren abzuweisen.

5. 
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei
auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, dem
Bundesamt für Sozialversicherungen und der Ausgleichskasse des Schweizerischen
Baumeisterverbandes schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 18. Mai 2015
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Der Gerichtsschreiber: Attinger

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