Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 797/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_797/2014

Urteil vom 28. Mai 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Pfiffner, Bundesrichter Parrino,
Bundesrichterin Moser-Szeless,
Gerichtsschreiber R. Widmer.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Armin Linder,
Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 18. September 2014.

Sachverhalt:

A. 
Gestützt auf die Angaben des in Rorschach wohnhaften österreichischen
Staatsangehörigen A.________ im Fragebogen zur Abklärung der Beitragspflicht
AHV/IV/EO für Nichterwerbstätige vom 21. Mai 2010 und die entsprechende
Steuermeldung setzte die Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen vom
Versicherten geschuldete Akonto-Beiträge für das Jahr 2012 in der Höhe von Fr.
9'495.10, einschliesslich Verwaltungskosten, fest, wobei der Beitragsverfügung
ein Vermögen von Fr. 3'600'000.- zugrunde lag. Am 29. Juli 2013 meldete das
Steueramt Rorschach der Ausgleichskasse, der nach Aufwand besteuerte A.________
habe 2012 gemäss Einschätzung vom 28. Mai 2013 ein Renteneinkommen von Fr.
187'000.- erzielt und verfüge über ein beitragspflichtiges Vermögen (100 %) von
Fr. 4'075'000.-. Aufgrund dieser Angaben der Steuerbehörde erliess die
Ausgleichskasse am 23. August 2013 für das Jahr 2012 eine Nachtragsverfügung.
Damit verpflichtete sie A.________ für das Jahr 2012 zur Bezahlung von
Beiträgen in der Höhe von insgesamt Fr. 22'862.50, einschliesslich
Verwaltungskosten, abzüglich der bereits verfügten Beiträge von Fr. 9'495.10,
entsprechend einer Differenz von Fr. 13'367.40, einschliesslich
Verwaltungskosten. Der Nachtragsverfügung lagen ein Renteneinkommen von Fr.
3'740'000.- (Fr. 187'000.- x 20) sowie ein Reinvermögen (am 31. Dezember 2012)
von Fr. 4'075'000.-, total ein massgebendes Vermögen von Fr. 7'815'000.-,
zugrunde. Auf Einsprache hin hielt die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 22.
Oktober 2013 an ihrer Nachtragsverfügung fest.

B. 
Die hiegegen eingereichte Beschwerde, mit welcher A.________ beantragen liess,
unter Aufhebung des Einspracheentscheides seien seine persönlichen Beiträge als
Nichterwerbstätiger für das Jahr 2012 einzig auf der Grundlage seines Vermögens
von Fr. 4'075'000.- zu bemessen, wies das Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen mit Entscheid vom 18. September 2014 ab.

C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ das
vorinstanzlich gestellte Rechtsbegehren erneuern. Ferner ersucht er um
Gewährung der aufschiebenden Wirkung.

Während die Ausgleichskasse auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet
das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1. 
Gemäss Art. 10 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 der Verordnung 15
über die Anpassung an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO vom 15.
Oktober 2014, in Kraft seit 1. Januar 2015, bezahlen Nichterwerbstätige einen
Beitrag nach ihren sozialen Verhältnissen. Der Mindestbeitrag beträgt Fr. 392.-
(bis 31. Dezember 2014: Fr. 387.-), der Höchstbeitrag entspricht dem 50-fachen
Mindestbeitrag (Abs. 1 und 2). Gemäss Art. 10 Abs. 3 AHVG erlässt der Bundesrat
nähere Vorschriften über den Kreis der Personen, die als Nichterwerbstätige
gelten, und über die Bemessung der Beiträge. Die Beiträge der
Nichterwerbstätigen, für die nicht der jährliche Mindestbeitrag vorgesehen ist,
bemessen sich aufgrund ihres Vermögens und Renteneinkommens. Nicht zum
Renteneinkommen gehören die Renten nach den Art. 36 und 39 IVG (Art. 28 Abs. 1
AHVV). Verfügt eine nicht erwerbstätige Person gleichzeitig über Vermögen und
Renteneinkommen, so wird der mit 20 multiplizierte jährliche Rentenbetrag zum
Vermögen hinzugerechnet (Art. 28 Abs. 2 AHVV). Der für die Besteuerung nach dem
Aufwand nach Art. 14 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14.
Dezember 1990, in Kraft seit 1. Januar 1995 (DBG), geschätzte Aufwand ist dem
Renteneinkommen gleich zu setzen. Die betreffenden Veranlagungen für die
direkte Bundessteuer sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 29 Abs. 5
AHVV). Laut Art. 14 Abs. 1 und 2 DBG haben ausländische Staatsangehörige, die
in der Schweiz keine Erwerbstätigkeit ausüben, anstelle der Einkommenssteuer
eine Steuer nach dem Aufwand zu entrichten. Die Steuer wird nach dem Aufwand
der steuerpflichtigen Person und ihrer Familie bemessen und erfasst u.a. den
Bruttobetrag der Einkünfte aus dem in der Schweiz gelegenen unbeweglichen
Vermögen (Art. 14 Abs. 3 lit. a DBG). Die Höhe der AHV/IV/EO-Beiträge der
Nichterwerbstätigen ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 AHVG, 3 Abs. 1bis IVG sowie
27 Abs. 2 EOG.

2. 

2.1. Der Beschwerdeführer wird im Sinne von Art. 14 DBG nach Aufwand besteuert.
Die Vorinstanz hat in Übereinstimmung mit der Ausgleichskasse die AHV/IV/
EO-Beiträge, die er für 2012 als Nichterwerbstätiger schuldet, auf Fr.
22'862.50, einschliesslich Verwaltungskosten, festgesetzt. Den Beiträgen liegen
ein Renteneinkommen (Aufwand) von Fr. 187'000.- sowie ein beitragspflichtiges
Vermögen von Fr. 4'075'000.- zugrunde. Nach Multiplikation des Renteneinkommens
mit 20 im Sinne von Art. 28 Abs. 2 AHVV resultierte ein massgebendes Vermögen
von Fr. 7'815'000.- ([Fr. 187'000.- x 20] + Fr. 4'075'000.-).

2.2. Der Beschwerdeführer wendet im Wesentlichen ein, tatsächlich über kein
Renteneinkommen zu verfügen. Beim Betrag von Fr. 187'000.-, der mit 20
multipliziert zum Vermögen hinzugerechnet wurde, handle es sich um einen
fiktiven Wert. Mangels Renteneinkünften bestreite er seinen Lebensaufwand
hauptsächlich durch Vermögensverzehr. Die Fiktion eines Renteneinkommens nach
Art. 29 Abs. 5 AHVV verletze die Rechtsgleichheit, indem nicht danach
unterschieden werde, ob ein Nichterwerbstätiger über ein tatsächliches
Renteneinkommen verfügt oder nicht. Art 29 Abs. 5 AHVV sodann sei durch die
Delegationsnorm des Art. 10 Abs. 1 AHVG nicht gedeckt.

3. 
Das Bundesgericht überprüft Verordnungen des Bundesrates grundsätzlich, von
hier nicht in Betracht fallenden Ausnahmen abgesehen, auf ihre Rechtmässigkeit
hin. Bei (unselbständigen) Verordnungen, die sich auf eine gesetzliche
Delegation stützen, geht es in erster Linie darum zu beurteilen, ob sie sich im
Rahmen der Delegationsnorm halten. Besteht ein sehr weiter Spielraum des
Ermessens für die Regelung auf Verordnungsebene, muss sich das Gericht auf die
Prüfung beschränken, ob die umstrittenen Vorschriften offensichtlich aus dem
Rahmen der im Gesetz delegierten Kompetenzen fallen oder aus andern Gründen
verfassungs- oder gesetzwidrig sind (vgl. Art. 191 BV). Die verordnete Regelung
verstösst gegen das Willkürverbot oder das Gebot der rechtsgleichen Behandlung
(Art. 9 und Art. 8 Abs. 1 BV), wenn sie sich nicht auf ernsthafte Gründe
stützen lässt, wenn sie sinn- oder zwecklos ist oder wenn sie rechtliche
Unterscheidungen trifft, für die sich ein vernünftiger Grund nicht finden
lässt. Gleiches gilt, wenn der Verordnungsgeber es unterlässt, Unterscheidungen
zu treffen, die richtigerweise hätten berücksichtigt werden sollen. Für die
Zweckmässigkeit, namentlich die wirtschaftliche oder politische
Sachgerechtigkeit, trägt der Bundesrat die Verantwortung (BGE 136 I 197 E. 4.2
S. 201; 136 V 24 E. 7.1 S. 30; 131 II 562 E. 3.2 S. 566; vgl. auch BGE 130 V 39
E. 4.3 S. 45).

4.

4.1. Wie erwähnt, bestreitet der Beschwerdeführer die Verfassungs- und
Gesetzmässigkeit von Art. 29 Abs. 5 AHVV und bringt insbesondere vor, dass
diese Verordnungsbestimmung für die Beitragsfestsetzung ein Renteneinkommen
heranzieht, über das nicht alle nach Aufwand besteuerten Personen verfügten. So
stehe auch ihm keine Rente zu. Dadurch würden unterschiedliche Sachverhalte
(Bestreitung des Lebensunterhalts durch Renteneinkommen im einen Fall oder
durch Vermögensverzehr im anderen Fall) beitragsrechtlich gleich behandelt;
damit werde das Gebot rechtsgleicher Behandlung nach Art. 8 Abs. 1 BV verletzt.
Weil verfassungswidrig, sei Art. 29 Abs. 5 AHVV nicht anwendbar. Fraglich sei
des Weiteren, ob Art. 10 Abs. 1 AHVG eine genügende gesetzliche Grundlage für
Erhebung und Bemessung der Nichterwerbstätigenbeiträge bilde. Die Fiktion, dass
der Lebensaufwand, den ein Pauschalbesteuerter zu Lasten seines Vermögens
bestreitet, einem Renteneinkommen gleichzusetzen ist, sei durch die
Delegationsnorm des Art. 10 Abs. 1 und 3 AHVG nicht gedeckt.

4.2. Die Delegationsnorm des Art. 10 Abs. 3 AHVG eröffnet dem Bundesrat einen
weiten Spielraum zur Regelung der Beitragsbemessung bei nichterwerbstätigen
Versicherten, indem sie von jeglicher Einschränkung der zu treffenden Ordnung
absieht, den Erlass näherer Vorschriften über den Kreis der Personen, die als
Nichterwerbstätige gelten, und die Bemessung der Beiträge dem Verordnungsgeber
überlässt. In BGE 125 V 221 E. 3.c aa S. 224 hat das Eidgenössische
Versicherungsgericht in Bestätigung seiner früheren Rechtsprechung Art. 28 Abs.
1 AHVV, wonach Nichterwerbstätige die Beiträge auf Grund ihres Vermögens und
Renteneinkommens zu bezahlen haben, als gesetzmässig erklärt. Die
Verordnungsbestimmung halte sich im Rahmen von Art. 10 Abs. 1 AHVG, der die
Bemessung der Beiträge der Nichterwerbstätigen nach ihren sozialen
Verhältnissen vorsieht. Die beschwerdeweise als verfassungswidrig kritisierte
Regelung der Beitragsbemessung bei nach Aufwand besteuerten Versicherten hält
sich ebenso im Rahmen der dem Bundesrat zukommenden Rechtsetzungsbefugnis. Eine
Verletzung der diesem eingeräumten Kompetenzen zum Erlass der entsprechenden
Vorschriften ist nicht erkennbar. Art. 29 Abs. 5 AHVV verletzt weder das
Willkürverbot noch das Gebot der rechtsgleichen Behandlung (Art. 9 und Art. 8
Abs. 1 BV), sondern stützt sich auf ernsthafte sachliche Gründe. Dass sich die
Verordnungsnorm mangels näherer gesetzlicher Vorgaben inhaltlich eng an die
steuerrechtlichen Bestimmungen anlehnt, ist sachlich gerechtfertigt, wenn nicht
gar geboten. So sieht die Besteuerung nach dem Aufwand, wie sie Art. 14 DBG
hauptsächlich für ausländische Staatsangehörige mit steuerrechtlichem Wohnsitz
oder Aufenthalt in der Schweiz vorsieht, die hier keine Erwerbstätigkeit
ausüben, als Bemessungsgrundlage den Aufwand der steuerpflichtigen Person und
ihrer Familie heran (Abs. 3). Art. 29 Abs. 5 AHVV nimmt auf diese
bundessteuergesetzliche Bestimmung Bezug, indem er anordnet, dass der für die
Besteuerung nach dem Aufwand nach Art. 14 DBG geschätzte Aufwand dem
Renteneinkommen gleichzusetzen ist, wobei die betreffenden Veranlagungen für
die direkte Bundessteuer für die Ausgleichskassen verbindlich sind. Dass nebst
dem Vermögen der Aufwand des Versicherten zur Beitragsberechnung heranzuziehen
ist, hält sich an den in Art. 10 Abs. 1 AHVG vorgegebenen Rahmen, indem auch
damit die sozialen Verhältnisse der beitragspflichtigen Person berücksichtigt
werden, die sich auch und gerade in den Wohnverhältnissen, d.h. der Höhe des
Eigenmietwerts oder des Mietzinses, widerspiegeln, welche die Höhe des
anzurechnenden Aufwandes massgeblich oder allein bestimmen (E. 4.3 hienach).

4.3. Der Beschwerdeführer bestreitet letztlich einzig, dass als Grundlage für
die Beitragsbemessung nebst dem Vermögen ein "fiktives" Renteneinkommen
angerechnet werde. Bei dem für die Besteuerung nach Aufwand gemäss Art. 14 DBG
geschätzten Aufwand, der nach Art. 29 Abs. 5 AHVV dem Renteneinkommen
gleichzusetzen ist, dessen Mitberücksichtigung als Beitragsberechnungsgrundlage
grundsätzlich gesetzmässig ist (BGE 125 V 221 E. 3c aa S. 224), handelt es
sich, wie bereits festgehalten, um den nämlichen Betrag, der für die
Steuerveranlagung nach Aufwand (Pauschalbesteuerung) massgebend ist (vgl. Art.
14 Abs. 3 DBG). Laut Art. 1 der Verordnung über die Besteuerung nach dem
Aufwand bei der direkten Bundessteuer vom 15. März 1993 (SR 642.123) wird die
Steuer nach dem Aufwand nach den jährlichen in der Bemessungsperiode
entstandenen Lebenshaltungskosten der Steuerpflichtigen und der von ihnen
unterhaltenen, in der Schweiz lebenden Personen berechnet. Sie beruht
mindestens auf:
a. Dem Fünffachen des Mietzinses oder des Mietwerts der Wohnung im eigenen Haus
für Steuerpflichtige, die einen eigenen Haushalt führen.
b. (...)

 Ergibt sich nach Art. 14 Abs. 3 DBG ein höherer Steuerbetrag, so geht dieser
vor.

4.4. Wenn dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 1 dieser Verordnung für die
direkte Bundessteuer Lebenshaltungskosten von Fr. 187'000.- angerechnet werden,
ist seine Logik, dass der gleiche Betrag für die Belange der AHV eine blosse
Fiktion darstellt, nicht nachvollziehbar. Dass es sich nicht so verhält, wie
der Beschwerdeführer geltend macht, ist systemimmanent: Wenn Art. 14 Abs. 3 DBG
die Steuer nach dem Aufwand der steuerpflichtigen Person und ihrer Familie
bemisst (vgl. Oliver Arter, die Aufwandbesteuerung, in: AJP 2007 S. 165 f.),
wobei gemäss Art. 1 lit. a der Verordnung über die Besteuerung nach dem Aufwand
in der Regel das Fünffache des Mietzinses oder des Mietwerts im eigenen Haus
als Berechnungsgrundlage herangezogen wird und Art. 29 Abs. 5 AHVV diesen Wert
dem für die AHV-Beiträge teilweise als Bemessungsgrundlage dienenden
Renteneinkommen gleichsetzt, kann der identische Aufwand nicht steuerrechtlich
als gesetzes- und verfassungskonform, ahv-rechtlich hingegen als
verfassungswidrig gelten. Die Argumentation des Beschwerdeführers ist allein
dem Wortlaut verhaftet, wenn er einzig die Wendung Renteneinkommen nach Art. 28
Abs. 1 bis 4 und 29 Abs. 5 AHVV als massgebend erachtet. Als
Bemessungsgrundlage nebst dem Vermögen dient der Aufwand im umschriebenen Sinn.
Ob die nach Aufwand besteuerte Person nebst ihrem Vermögen über ein
Renteneinkommen im engeren Sinn, das nach Art. 14 Abs. 3 lit. e DBG überdies
aus schweizerischen Quellen fliessen müsste, verfügt, ist unerheblich. Da unter
dem Begriff Renteneinkommen gemäss Art. 29 Abs. 5 AHVV der Aufwand im Sinne von
Art. 14 DBG und Art. 1 der Verordnung über die Besteuerung nach dem Aufwand, d.
h. in aller Regel das Fünffache des Eigenmietwerts, zu verstehen ist, kann
keine ahv-rechtlich bedeutsame, gegen Art. 8 Abs. 1 BV verstossende
Ungleichbehandlung der nach Aufwand besteuerten Personen mit Renteneinkommen im
eigentlichen Sinn und jenen ohne solche Renteneinkünfte eintreten. Weil die
Frage nach einem Renteneinkommen im engeren Sinn keine Auswirkungen auf die
Höhe der geschuldeten Beiträge hat, ist der Behauptung des Beschwerdeführers,
weil er keine Rente beziehe, müsse er beitragsrechtlich anders behandelt werden
als die pauschal besteuerten Versicherten mit einem Rentenanspruch, die
Grundlage entzogen. Eine Gleichbehandlung von in wesentlichen Aspekten
unterschiedlichen Tatbeständen ohne Rücksicht auf deren Ungleichkeit liegt bei
der gegebenen Rechtslage entgegen den Ausführungen in der Beschwerde nicht vor.
Eine Verletzung des Gebots rechtsgleicher Behandlung (Art. 8 Abs. 1 BV; BGE 140
I 77 E. 5.1 S. 80, 134 I 23 E. 9.1 S. 42, 133 V 569 E. 5.1 S. 570 f.), das auch
bei einer Gleichbehandlung unterschiedlicher Konstellationen verletzt sein
kann, ist damit nicht gegeben.

4.5. Die Unterscheidung wird in Gesetz und Verordnung an anderer Stelle
getroffen: Nichterwerbstätige Versicherte ohne Sonderstatus als
Pauschalbesteuerte bezahlen nach Art. 10 Abs. 1 AHVG und Art. 28 Abs. 1 und 2
AHVV Beiträge aufgrund ihres Vermögens und des tatsächlichen jährlichen
Renteneinkommens, was, wie dargelegt, in Bezug auf das Substrat "tatsächliches"
Renteneinkommen für diejenigen nichterwerbstätigen Personen, die nach Aufwand
besteuert werden, nicht zutrifft. Mit andern Worten wird bei
pauschalbesteuerten Personen in jedem Fall ein fiktives Renteneinkommen
angenommen, welches durch den (Lebens-) aufwand bestimmt wird (Art. 29 Abs. 5
AHVV), währenddem beim Nichterwerbstätigen ohne Sonderstatus zusätzlich zum
Vermögen ausschliesslich das effektive Renteneinkommen massgeblich ist. Was
sodann die unterschiedlichen sozialen Verhältnisse betrifft, welche nach
Auffassung des Beschwerdeführers innerhalb des Personenkreises bestehen, der
von der Pauschalbesteuerung profitiert, wird diesem Umstand gemäss Art. 29 Abs.
5 AHVV durch das Abstellen auf einen unterschiedlich hohen Aufwand Rechnung
getragen.
Der Beschwerdeführer rügt schliesslich, für die Beitragsbemessung dürfe der
Verordnungsgeber nebst dem Vermögen nicht auch noch den Aufwand als
Bemessungsgrundlage heranziehen. Dies geschieht - wie erwähnt - in Anlehnung an
das Steuerrecht. Auch bei der Festsetzung der Beiträge der
Selbständigerwerbenden (Art. 9 Abs. 3 AHVG; Art. 23 AHVV) lehnt sich das
AHV-Beitragsrecht an die Regelung im Steuerrecht an. Der Beschwerdeführer
bringt keine einsichtigen Argumente vor, weshalb diese Parallelität nicht auch
vorliegend massgeblich sein soll.

5.

5.1. Soweit sich die Rüge einer Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots
sinngemäss auf die Höhe des von Ausgleichskasse und Vorinstanz festgelegten
Aufwands (sog. "Renteneinkommen") und der darauf basierenden Beiträge im
Vergleich zu den bis 2011 erhobenen Beiträgen sowie zur Beitragsfestsetzung
aufgrund einer ordentlichen, nicht nach Aufwand erfolgten Steuerveranlagung,
bezieht, was aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mit der
Beitragsfestsetzung für 2010 und 2011 offenbar einverstanden war, geschlossen
werden könnte, ist sie ebenfalls unbegründet. Wie der Versicherte selbst
erwähnt, ist der Höchstbetrag für Nichterwerbstätige nach Art. 10 Abs. 1 AHVG
auf den 1. Januar 2012 mehr als verdoppelt worden, indem statt eines
Fixbetrages (Fr. 8'400.-) nunmehr das 50-fache des Mindestbeitrages von Fr.
387.- (seit 1. Januar 2012: Fr. 392.-) massgebend ist. Falls der
Beschwerdeführer zufolge dieser Gesetzesanpassung als Pauschalbesteuerter
höhere AHV/IV/EO-Beiträge zu entrichten hat als im Falle einer Besteuerung auf
der Grundlage des effektiven Einkommens und Vermögens, ist es ihm unbenommen,
die im Hinblick auf den Wechsel zu einer ordentlichen Steuerveranlagung mangels
weiterer Erfüllung der Voraussetzungen für die Pauschalbesteuerung (vgl. Oliver
Arter, a.a.O, S. 173 f.) erforderlichen Schritte in die Wege zu leiten. Da die
Besteuerung nach Aufwand, welche die Beitragsfestsetzung nach Massgabe von Art.
29 Abs. 5 AHVV nach sich zieht, freiwillig erfolgt, wie bereits die Vorinstanz
zutreffend festgehalten hat, und namentlich wohl ein Rechtsanspruch, aber keine
Pflicht besteht, sich bei Erfüllung sämtlicher (subjektiven und objektiven)
Voraussetzungen pauschal besteuern zu lassen (Oliver Arter, a.a.O., S. 160),
kann der Versicherte diesen steuerrechtlichen Status auch wieder beenden.
5.2 Nicht möglich ist es hingegen, die sich nachträglich infolge der
Festsetzung höherer AHV/IV/EO-Beiträge allenfalls ungünstig auswirkende Wahl
der Besteuerung nach Aufwand im Beitragsbereich mittels Beschwerde gegen die
Beitragsfestsetzung zu korrigieren, wie dies der Versicherte offenbar anstrebt.

6. 
In der Steuermeldung für das Jahr 2012 (vom 28. Mai 2013) gab das Steueramt
Rorschach der Ausgleichskasse für den Beschwerdeführer nebst dem
beitragspflichtigen Vermögen von Fr. 4'075'000.- ein Renteneinkommen von Fr.
187'000.- im Jahr bekannt. Damit handelt es sich um rechtskräftig veranlagte,
für die Ausgleichskasse verbindliche Steuerfaktoren (Art. 29 Abs. 5 AHVV).
Gegen die entsprechende Steuerveranlagung hätte sich der Beschwerdeführer, auch
im Hinblick auf die ahv-rechtliche Beitragspflicht, gegebenenfalls im
Steuerjustizverfahren zur Wehr setzen müssen (vgl. BGE 110 V 83 E. 4 S. 86 und
369 E. 2a S. 370 f.; SVR 2007 AHV Nr. 11 S. 29). Denn auch das
Sozialversicherungsgericht darf grundsätzlich nur von der rechtskräftigen
Steuertaxation abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthält, die
ohne weiteres richtig gestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände
gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos,
sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind (BGE 110 V 369 E. 2a S. 370
f.). Von derartigen Umständen kann ebenso wenig die Rede sein wie von einem
klar ersichtlichen Irrtum.

7. 
Mit dem Entscheid in der Hauptsache wird das Gesuch des Beschwerdeführers um
aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

8. 
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem unterliegenden
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'700.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 28. Mai 2015

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Der Gerichtsschreiber: Widmer

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