Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 787/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]          
9C_787/2014 {T 0/2}     

Urteil vom 7. Juli 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichter Parrino,
Bundesrichterin Moser-Szeless,
Gerichtsschreiber Schmutz.

Verfahrensbeteiligte
 A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Hablützel,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

proparis Vorsorge-Stiftung Gewerbe Schweiz, Schwarztorstrasse 26, Postfach
8166, 3001 Bern.

Gegenstand
Invalidenversicherung
(Vorinstanzliches Verfahren, Parteientschädigung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 9. September 2014.

Sachverhalt:

A. 
Die IV-Stelle des Kantons Zürich sprach A.________, geboren 1959, mit Verfügung
vom 20. November 2001 ab 1. Mai 2000 eine halbe Rente zu. Mit Verfügung vom 12.
Februar 2013 hob sie diese wiedererwägungsweise auf und stellte die Rente ein.

B. 
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hiess die dagegen erhobene
Beschwerde mit Entscheid vom 9. September 2014 gut. Es stellte fest, dass
A.________ weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente hat. Zudem verpflichtete es
die IV-Stelle, der Versicherten eine Prozessentschädigung von Fr. 2'100.- zu
bezahlen (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer).

C. 
Rechtsanwalt Martin Hablützel führt für A.________ Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Er beantragt, die IV-Stelle sei zu
verpflichten, für das kantonale Verfahren eine Parteientschädigung von
mindestens Fr. 4'000.- zu bezahlen (zuzüglich Mehrwertsteuer). Eventualiter sei
sie zu verpflichten, über die Höhe der Parteientschädigung neu zu befinden.

Erwägungen:

1. 
Die Vorinstanz hat den Honorar-Stundenansatz auf Fr. 200.- festgesetzt. Die
Beschwerdeführerin macht rund Fr. 300.- geltend.

2. 
Beim vorinstanzlichen Urteil handelt es sich um einen Endentscheid im Sinne von
Art. 90 BGG. Da auch die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind, ist
auf die Beschwerde einzutreten.

3. 
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die
Verletzung von Bundesrecht sowie von kantonalen verfassungsmässigen Rechten
gerügt werden (Art. 95 lit. a und c BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht
von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht prüft die
Verletzung von Grundrechten (Art. 7 - 34 BV) und von kantonalem und
interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde
vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).

4. 
Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch
auf Ersatz der Parteikosten; diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt
und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und
nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Der (tatsächliche und
notwendige) zeitliche Aufwand der Rechtsvertretung wird zwar nicht ausdrücklich
als Bemessungskriterium aufgeführt, ist aber ebenfalls zu berücksichtigen,
soweit er, was regelmässig der Fall ist, von der Schwierigkeit des Prozesses
mitbestimmt wird (Urteil 9C_138/2010 vom 12. Mai 2010 E. 3.1.1 mit Hinweis;
vgl. auch BGE 114 V 83 E. 4b S. 87). Im Übrigen ist die Bemessung der
Parteientschädigung für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren in
Sozialversicherungsangelegenheiten dem kantonalen Recht überlassen (Art. 61
Ingress ATSG). Vorliegend massgebend ist § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das
Sozialversicherungsgericht (GSVGer). Danach bemisst sich die Höhe der
gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache,
der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne
Rücksicht auf den Streitwert.

5.

5.1. Das Bundesgericht prüft frei, ob die vorinstanzliche Festsetzung der
Parteientschädigung den in Art. 61 lit. g ATSG statuierten bundesrechtlichen
Anforderungen genügt. Soweit darüber hinaus kantonales Recht zum Zuge kommt,
prüft es nur, ob dessen Anwendung zu einer in der Beschwerde substanziiert
gerügten (Art. 106 Abs. 2 BGG) Verfassungsverletzung geführt hat, wegen seiner
Ausgestaltung oder aufgrund des Ergebnisses im konkreten Fall. Dabei fällt
praktisch nur das Willkürverbot in Betracht (Art. 9 BV; Urteil 9C_933/2011 vom
14. Februar 2012 E. 3.2 mit Hinweisen). Dies gilt insbesondere mit Bezug auf
den vom kantonalen Versicherungsgericht angewendeten Tarif (Urteil 9C_791/2007
vom 22. Januar 2008 E. 3.3).

5.2. Eine Entschädigung ist willkürlich, wenn sie eine Norm oder einen klaren
und unumstrittenen Rechtsgrundsatz offensichtlich schwer verletzt, sich mit
sachlichen Gründen schlechthin nicht vertreten lässt oder in stossender Weise
dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 132 I 175 E. 1.2 S. 177). Zudem
muss nicht nur die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar sein (BGE
134 I 140 E. 5.4 S. 148; 132 V 13 E. 5.1 S. 17). Das Bundesgericht hebt die
Festsetzung eines Anwaltshonorars nur auf, wenn sie ausserhalb jedes
vernünftigen Verhältnisses zu den mit Blick auf den konkreten Fall notwendigen
anwaltlichen Bemühungen steht und in krasser Weise gegen das
Gerechtigkeitsgefühl verstösst (Urteil 9C_763/2014 vom 12. Februar 2015 E.
3.2).

6.

6.1. Die Beschwerdeführerin beruft sich hinsichtlich des Stundenansatzes (von
Fr. 200.-) auf die Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots (Art. 8 Abs. 1 und 2
BV), des Willkürverbots (Art. 9 BV), der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 Abs. 2
BV) und der Rechtsweggarantie (Art. 29 und 29a BV) sowie - auch in
staatsvertraglicher Hinsicht - auf Vorschriften des Anspruchs auf ein faires
Verfahren und Waffengleichheit (Art. 29 Abs. 1 BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 und 14
EMRK). Sie weist im Wesentlichen darauf hin, eine vollständige Abgeltung der
Parteikosten durch die unterliegende Verwaltungsbehörde sei ein unverzichtbares
Instrument zur Herstellung der Waffengleichheit zwischen den Parteien. Eine zu
geringe Entschädigung des Parteivertreters für den Fall des Obsiegens vor
Gericht führe dazu, dass die obsiegende Partei die Folgen eines unkorrekten
Entscheides der Verwaltungsbehörden finanziell zu tragen habe. Dies gelte umso
mehr, als im Verwaltungsverfahren regelmässig keine Parteientschädigung
zugesprochen werde. Eine geringe, die Kosten und den Unternehmerlohn des
Anwaltes nicht angemessen deckende Entschädigung verletze das Gleichheitsgebot.
Gemäss Honorarkommission des Zürcher Anwaltsverbandes bewege sich der
Stundenansatz bei anwaltlicher Tätigkeit im Kanton Zürich zwischen Fr. 250.-
und Fr. 370.-. Bei Fachanwälten erhöhe er sich bis um 50 %. Der zwischen der
Beschwerdeführerin und ihrem (Fach) Anwalt für die
sozialversicherungsrechtlichen Angelegenheiten festgelegte Stundenansatz von
Fr. 300.- könne demnach als angemessen, wenn nicht gar als moderat bezeichnet
werden. Dies sei auch unter Berücksichtigung der Schwierigkeit der Sache zu
beurteilen. Die Festlegung eines Honorars von weniger als Fr. 250.- bei nicht
amtlichen Mandaten halte dem Willkürverbot generell nicht stand, würde sie doch
einen offensichtlich unzulänglichen Unternehmerlohn begründen.
Sozialversicherungsrichter würden einen Einstiegslohn erzielen, für den ein
Unternehmerlohn von Fr. 308.- pro Stunde notwendig wäre. Das Gericht
diskriminierte den Anwalt bzw. den anwaltlichen Berufsstand und verwehre ihm
damit eine Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 27 BV.

6.2. Nach der Rechtsprechung kann die Parteientschädigung für das Verfahren vor
den kantonalen Versicherungsgerichten willkürfrei innerhalb einer Bandbreite
von Fr. 160.- bis 320.- in der Stunde festgelegt werden (Urteile 8C_262/2014
vom 3. Juli 2014 E. 4.2 und 9C_109/2012 vom 19. Juni 2012 E. 4.3; vgl. auch BGE
132 I 201 E. 8 S. 213 ff. und 131 V 153 E. 7 S. 159). Daran vermögen die
Vorbringen in der Beschwerde nichts zu ändern (vgl. E. 5.2 vorne) : Die
Beschwerdeführerin begründet einen höheren Stundenansatz mit hohen Miet- und
Angestelltenkosten im Kanton Zürich. Der Ansatz von Fr. 200.- entspricht -
unbestrittenermassen - der im Kanton Zürich üblichen Höhe auch bei
unentgeltlichen Rechtsvertretungen. Dieser Umstand, dass für unentgeltliche
Rechtsvertretungen in gerichtlichen Verfahren vor dem kantonalen
Sozialversicherungsgericht und weiteren Gerichtsinstanzen des Kantons Zürich
ebenfalls ein Stundenansatz von Fr. 200.- angewendet wird, was die
Beschwerdeführerin nicht als unangemessen hält, spricht demnach gegen ihren
Einwand, die Miet- und Angestelltenkosten im Kanton Zürich würden einen höheren
Ansatz erfordern (vgl. Urteil 8C_676/2010 vom 11. Februar 2011 E. 4.3.3).
Soweit sie das (höhere) Risiko von Debitorenverlusten ins Feld führt, denen
Anwälte ausgesetzt seien, die wenig (er) (als 20 %) als unentgeltliche
Rechtsvertreter amten, so bleibt im Dunkeln, welchen Prozentsatz die forensisch
amtliche Tätigkeit bei der schadenanwaelte.ch AG  insgesamt ausmacht. Ebenso
wenig hilft die Berufung auf die konkrete Kostenstruktur der Kanzlei
schadenanwaelte.ch AG weiter. Zum einen bleibt deren Kostenstruktur sowohl
unsubstanziiert als auch unspezifiziert, mithin es von vornherein keiner
diesbezüglichen Beweismassnahmen bedarf. Zum andern differenziert die von der
Beschwerdeführerin (auch in diesem Punkt) angerufene Studie (Zentrale
Ergebnisse der SAV-Studie Praxiskosten) resp. der darin errechnete
durchschnittliche Stundenkostenansatz (bei reiner Kostendeckung) nach dem
Umfang der (insgesamt) geleisteten unentgeltlichen Rechtsvertretung, welche die
Kanzlei schadenanwaelte.ch AG, wie bereits gesagt, nicht offen gelegt hat.
Entsprechend kann auch der geltend gemachten fachanwaltlichen Ausbildung keine
(zusätzliche) Bedeutung beigemessen werden.

6.3. Soweit die Beschwerdeführerin auf die Entlöhnung der Richter am
Sozialversicherungsgericht verweist, so handelt es sich dabei offensichtlich um
Ungleiches (u.a. arbeitet der Anwalt im Auftragsverhältnis, ist
Interessenvertreter und gemäss Auftragslage entlöhnt, was auf den Richter nicht
zutrifft). Im Übrigen bezieht sich die verfassungsmässig garantierte
Lohngleichheit ausschliesslich auf das Verhältnis zwischen Mann und Frau (Art.
8 Abs. 3 BV). Inwieweit die übrigen angerufenen Verfassungsbestimmungen (vgl.
E. 6.1 vorne) bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK ein Recht auf einen bestimmten Lohn
(-ansatz) verleihen, wird in der Beschwerde nicht präzise begründet. Ihre
Verletzung wird pauschal und nicht im Einzelnen substanziiert begründet, was
nicht genügt; das Bundesgericht beurteilt nur klar und detailliert erhobene
Rügen (vgl. E. 3 vorne). Eine Diskriminierung nach Herkunft (Wohnsitz) ist
nicht ersichtlich, soweit die Vorinstanz sämtliche vor ihr prozessierenden
Anwälte aus der ganzen Schweiz nach gleichem Massstab entschädigt, was von der
Beschwerdeführerin nicht bestritten wird. Da sich die Höhe der
Parteientschädigung nach (zürcherischem) kantonalen Recht richtet (vgl. E. 4
vorne), kann sie sich nicht auf die Entschädigungspraxis anderer Kantone
berufen. Schliesslich wird der (auch im Zusammenhang mit E. 7 nachfolgend
vorgebrachte) Einwand, dass selbst bei Obsiegen hohe Honorarrechnungen drohen,
was die Versicherten von einer Prozesseinleitung abhalte, selber relativiert,
indem die Beschwerdeführerin ausdrücklich festhält, dass in der Regel keine
über die zugesprochene Parteientschädigung hinausgehende Anwaltsrechnung zu
begleichen ist; etwas Gegenteiliges ist in Bezug auf den zu beurteilenden Fall
weder vorgetragen noch aus den Akten ersichtlich. Die Beschwerdesache ist nicht
als besonders schwierig einzustufen und mit 9.4 zu vergütenden Stunden (gemäss
Berechnung der Beschwerdeführerin) ist die Abweichung vom geltend gemachten
Aufwand von 13.2 Stunden nicht derart, dass der prozessual objektiv
erforderliche Aufwand überhaupt nicht oder nicht wenigstens in (knapp)
angemessener Weise entschädigt wird. Schon gar nicht steht die zugesprochene
Entschädigung ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den mit Blick auf
den konkreten Fall erforderlichen anwaltlichen Bemühungen. Dass dem
Rechtsvertreter der Sachverhalt, mithin die "umfangreichen Akten der
Beschwerdegegnerin" und die Rechtsfrage bereits aus dem Verwaltungsverfahren
vertraut waren, räumt die Beschwerdeführerin selber ein. Diesen Umstand jedoch
auszublenden, weil dortige Aufwendungen "ungedeckt" bleiben (vgl. Art. 52 Abs.
3 ATSG), und die vorinstanzliche Parteientschädigung mit Blick auf das gesamte
Verfahren zu bemessen, geht nicht an. Bundesgesetze sind für das Bundesgericht
massgebend (Art. 190 BV). Aus BGE 137 V 210 E. 2.2.2 und 4.4.2 lässt sich
nichts anderes ableiten. Die Beschwerdeführerin erörtert denn auch nicht,
inwieweit sich die hier zu beurteilende Sach- und Rechtslage mit dem dortigen
Prüfgegenstand vergleichen lässt. Eine Verletzung von Art. 29 BV und Art. 6
EMRK kann, soweit überhaupt hinreichend gerügt (vgl. E. 3 vorne), nicht
ausgemacht werden.

7. 
Zu der am Rande erhobenen Rüge, die Vorinstanz habe der Beschwerdeführerin vor
Erlass des Entscheides mindestens explizit keine Möglichkeit eingeräumt, eine
Honorarnote einzureichen und in diesem Sinne das rechtliche Gehör verletzt, ist
anzumerken, dass die kantonale Instanz bei der Bemessung der
Parteientschädigung von Bundesrechts wegen nicht an die allenfalls geltend
gemachten Honoraransprüche gebunden ist, weshalb Art. 29 Abs. 2 BV
grundsätzlich nicht verletzt wird, wenn vor Erlass des Entscheides mindestens
explizit keine Möglichkeit eingeräumt wird, eine Honorarnote einzureichen
(statt vieler: Urteil 9C_109/2012 vom 19. Juni 2012 E. 4.2). Ein
Parteikostenentscheid ist zu begründen, wenn sich das Gericht nicht an
vorgegebene Tarife oder gesetzliche Regelungen hält, sofern von einer Partei
aussergewöhnliche Umstände geltend gemacht werden (BGE 111 Ia 1 E. 2a S. 1)
oder wenn es die Parteientschädigung abweichend von der allenfalls
unaufgefordert eingereichten Kostennote auf einen bestimmten nicht der Praxis
entsprechenden Betrag festsetzt (BGE 134 I 159 E. 2.1.1 S. 162). Dass es sich
im vorliegenden Fall so verhält, macht die Beschwerdeführerin zu Recht nicht
geltend.

8. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden der
unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 65 Abs. 4 lit. a i.V. mit
Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, der proparis Vorsorge-Stiftung Gewerbe Schweiz, Bern, und dem Bundesamt
für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 7. Juli 2015

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Der Gerichtsschreiber: Schmutz

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