Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 786/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
9C_786/2014        
{T 0/2}

Urteil vom 31. März 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Pfiffner, Moser-Szeless,
Gerichtsschreiber Williner.

Verfahrensbeteiligte
IV-Stelle des Kantons Aargau,
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,
vertreten durch Beratungsstelle für Ausländer, Milosav Milovanovic,

Beschwerdegegner.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom
9. September 2014.

Sachverhalt:

A. 
Der 1959 geborene A.________ bezog vom 1. Mai bis zum 30. November 1989 sowie
ab dem 1. Juli 1991 eine ganze Rente der Invalidenversicherung (Verfügungen der
IV-Stelle des Kantons Aargau vom 23. November 1990 und vom 10. Juli 1998).
Anlässlich eines im Oktober 2008 eingeleiteten Revisionsverfahrens holte die
IV-Stelle ein bidisziplinäres Gutachten der MEDAS ein (erstattet am 10. Juni
2010) und verfügte gestützt darauf die Renteneinstellung per Ende des der
Zustellung der Verfügung folgenden Monats; einer Beschwerde gegen diese
Verfügung entzog sie die aufschiebende Wirkung (Verfügung vom 23. Mai 2012).
Dagegen erhob A.________ unter Beilage verschiedener medizinischer Berichte
Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Aargau. Die IV-Stelle hob die
Renteneinstellungsverfügung lite pendente auf (Verfügung vom 28. September
2012) und wies mit Zwischenverfügung vom 9. Oktober 2012 auf die andauernde
Wirkung der entzogenen aufschiebenden Wirkung hin. Nach Rücksprache mit dem
Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) veranlasste die Verwaltung eine
polydisziplinäre Begutachtung im Institut B.________ (erstattet am 19. März
2013) und hob gestützt hierauf die Rente rückwirkend per Juli 2012 auf
(Verfügung vom 5. Juli 2013).

B. 
Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau hiess die dagegen erhobene
Beschwerde mit Entscheid vom 9. September 2014 gut und hob die Verfügung vom 5.
Juli 2013 auf.

C. 
Die IV-Stelle führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit
dem Antrag, der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 9.
September 2014 sei aufzuheben und die Verfügung der IV-Stelle vom 5. Juli 2013
zu bestätigten. In prozessualer Hinsicht sei der Beschwerde die aufschiebende
Wirkung zu gewähren.

A.________ schliesst auf Abweisung der Beschwerde und beantragt, es dieser die
aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen. Das Bundesamt für
Sozialversicherungen (BSV) verzichtet auf eine Stellungnahme.

Erwägungen:

1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das
Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es
legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt
hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung nur
berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels
für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2 und Art.
97 Abs. 1 BGG).

2.

2.1. Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen und die von der
Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, namentlich diejenigen zur
Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG [SR 830.1]; BGE 134 V 131 E. 3 S. 132) und
zum revisionsrechtlich massgebenden Vergleichszeitraum (BGE 133 V 108 E. 5.4 S.
114) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt für die Ausführungen zu Art. 53 Abs. 1
ATSG (prozessuale Revision) und Art. 53 Abs. 2 ATSG (Wiedererwägung). Darauf
wird verwiesen.

2.2. Zu ergänzen ist, dass die substituierte Begründung einer revisionsweise
herabzusetzenden oder aufzuhebenden Rente nur bei Unvertretbarkeit der
ursprünglichen Rentenzusprache erfolgen kann. Das Erfordernis der zweifellosen
Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprechung aufgrund
falsch oder unzutreffend verstandener Rechtsregeln erfolgt war oder wenn
massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden (BGE 140 V 77
E. 3.1 S. 79). Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich
materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung notwendigerweise
Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung einzelner Schritte bei der
Feststellung solcher Anspruchsvoraussetzungen (Invaliditätsbemessung,
Arbeitsunfähigkeitsschätzung, Beweiswürdigung, Zumutbarkeitsfragen) vor dem
Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der
rechtskräftigen Leistungszusprechung darbot, als vertretbar, scheidet die
Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus. Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn
kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war.
Es ist nur ein einziger Schluss - derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung
- denkbar (BGE 138 V 324 E. 3.3 S. 328; Urteil 9C_125/2013 vom 12. Februar 2014
E. 4.1 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 140 V 15, aber in: SVR 2014 IV Nr. 10
S. 39).

3.

3.1. Die Vorinstanz hob die Verfügung der IV-Stelle vom 5. Juli 2013 auf und
ordnete die Weiterausrichtung der bisherigen ganzen Invalidenrente an mit der
Begründung, die Beurteilung im Gutachten des Instituts B.________ vom 12. März
2013 stelle lediglich eine unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen
unverändert gebliebenen Sachverhaltes dar, womit es an einem Revisionsgrund
fehle. Die Rentenaufhebung sei auch nicht rechtens, da der ursprünglichen
Rentenzusprache weder eine zweifellose Unrichtigkeit zu Grunde gelegen habe
noch erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel aufgefunden worden
seien, deren Beibringung zuvor nicht möglich gewesen seien.

3.2. Die Beschwerdeführerin wendet demgegenüber ein, die ursprüngliche
Rentenzusprache im Jahre 1998 beruhe auf dem Gutachten der Klinik C.________
vom 20. Januar 1998. Darin sei dem Beschwerdegegner eine volle
Arbeitsunfähigkeit attestiert worden, welche zu 50 % auf einer psychischen
Erkrankung (anhaltende posttraumatische Somatisierungsstörung bei narzisstisch
kränkbarer Persönlichkeit) basierte. Im Rahmen der psychiatrischen Exploration
in der MEDAS sei keine psychiatrische Diagnose mehr gestellt worden. Dabei
handle es sich nicht bloss um eine vom Gutachten der Klinik C.________
abweichende medizinische Einschätzung von unveränderten Verhältnissen. Vielmehr
sei von wesentlich veränderten tatsächlichen Verhältnissen auszugehen, welche
eine revisionsweise Überprüfung der Rente nach Art. 17 Abs. 1 ATSG erlaube.
Nichts zu ändern am Vorliegen dieser Verbesserung im Zeitpunkt der Begutachtung
in der MEDAS vermöge im Übrigen der Umstand, dass anlässlich der Begutachtung
im Institut B.________, auf die sich die Vorinstanz ausschliesslich gestützt
habe, eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert worden sei.
Schliesslich wendet die Beschwerdeführerin ein, die Vorinstanz hätte - soweit
sie einen Revisionsgrund verneint habe - die Verfügung vom 10. Juli 1998 mit
der substituierten Begründung der Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG
schützen müssen.

4. 
Bei der Begutachtung in der Klinik C.________ vom 20. Januar 1998
diagnostizierte Dr. med. D.________ Verletzungen im rechten Knie, einen Hallux
valgus rechts sowie eine anhaltende posttraumatische Somatisierungsstörung bei
narzisstisch kränkbarer Persönlichkeit (ICD-10 F45.0, F60.8). Die Gutachterin
attestierte dem Beschwerdeführer eine vollständige Arbeitsunfähigkeit, wobei
sie den somatischen und den psychischen Anteil der Erkrankung auf je 50%
einschätzte. Im Gegensatz dazu schlossen die Gutachter der MEDAS im Rahmen der
bidisziplinären versicherungsmedizinischen Expertise vom 10. Juni 2010 das
Vorliegen einer psychiatrischen Erkrankung aus; explizit verneinten sie eine
depressive Erkrankung (Anpassungsstörung, Dysthymie, depressive Episode), eine
neurotische Störung (anhaltende somatoforme Schmerzstörung,
Somatisierungsstörung) sowie eine Persönlichkeitsstörung. Auch im Rahmen der im
Jahre 2013 durchgeführten Begutachtung im Institut B.________ konnten die einst
in der Klinik C.________ gestellten psychiatrischen Diagnosen nicht bestätigt
werden. Stattdessen schloss Dr. med. E.________ einzig auf eine somatoforme
Schmerzstörung, ohne dass er dieser Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit
beimass.

Sowohl das Gutachten der MEDAS wie auch jenes des Instituts B.________ erfüllen
die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an ein beweistaugliches Gutachten (
BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis); Gegenteiliges geht weder aus dem
vorinstanzlichen Entscheid noch genügend substanziiert aus den Parteivorbringen
hervor.

5.

5.1. Die Gutachter der MEDAS wiesen aus bidisziplinärer Sicht (orthopädisch und
psychiatrisch) darauf hin, dass die damaligen psychiatrischen Einschätzungen
aus den Jahren 1995 und 1998 nicht nachvollzogen werden können. Damit lässt die
Expertise der MEDAS den der ursprünglichen Rentenzusprache zu Grunde gelegenen
medizinischen Sachverhalt und dessen Interpretation - insbesondere die aus
psychiatrischer Sicht damals gestellten Diagnosen einer posttraumatischen
Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0) sowie einer narzisstisch kränkbaren
Persönlichkeit (diagnostiziert als sonstige spezifische Persönlichkeitsstörung;
ICD-10 F60.8) - aus heutiger Sicht als diskutabel erscheinen. Trotz dieser
Zweifel erwog die Vorinstanz zu Recht, es liege keine zweifellose Unrichtigkeit
bei der früheren Leistungszusprache im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG vor. Weder
das Gutachten der MEDAS noch jenes des Instituts B.________ lassen den Schluss
zu, die ursprüngliche Rentenzusprache sei im damaligen Zeitpunkt zweifellos
unrichtig gewesen.

5.2. Indes weisen die Nachfolgegutachten der MEDAS und des Instituts B.________
eine wesentliche Verbesserung, gar eine Remission des psychischen Leidens aus:
Während der seinerzeitigen Rentenzusprache aus psychiatrischer Sicht die
Diagnosen einer anhaltenden posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F45.0)
bei narzisstisch kränkbarer Persönlichkeit (ICD-10 F60.8) zu Grunde gelegen
hatten und dieses psychische Leiden zu 50 % für die gänzliche
Arbeitsunfähigkeit verantwortlich gewesen war, vermochten die Gutachter der
MEDAS im Jahre 2010 keine krankheitswertige psychische Störung mehr
festzustellen und attestierten aus psychiatrischer Sicht eine uneingeschränkte
Arbeitsfähigkeit. Insbesondere verneinten sie eine narzisstisch kränkbare
Persönlichkeit (ICD-10 F60.8), wie sie seinerzeit noch diagnostiziert worden
war. Die Gutachter der MEDAS wiesen diesbezüglich darauf hin, dass die
Persönlichkeitseigenschaften des Beschwerdegegners zwar immer noch als
narzisstisch einzuschätzen seien, seine Ausstrahlung jedoch nicht mehr als
klagsame, den ständigen Ungereimtheiten zum Opfer gewordene narzisstische
Kränkung zu beschreiben gewesen sei. Auch die in diesem Zusammenhang
ursprünglich beschriebene Hoffnungslosigkeit konnten die Gutachter nicht mehr
feststellen. Vielmehr imponierte der Beschwerdegegner als selbstsicher,
lebenszugewandt und die Gutachter bezeichneten diesen als einen Menschen, der
"versteht zu leben". Es konnten anlässlich der Begutachtung in der MEDAS auch
keine anderen besonderen Belastungen, Probleme oder ein misstrauisches bzw.
unterschwellig aggressives Verhalten mehr festgestellt werden.

Auch im nachfolgend veranlassten polydisziplinären Gutachten des Instituts
B.________ konnte aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit konstatiert werden. Bei somatisch nicht ausreichend
erklärbaren Befunden könne - bei vorhandener psychosozialer Belastungssituation
- eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung festgestellt werden. Es liege
keine Komorbidität vor, eine erhebliche depressive Störung sei nicht vorhanden;
psychiatrisch bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Die
interdisziplinäre Konsensfindung ergab geringe Leistungseinbussen aus
orthopädischer und neurologischer Sicht; gesamthaft ermittelten die Gutachter
eine 90%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit für körperlich leichte
leidensangepasste Tätigkeiten.
Ein Vergleich der Befunderhebung in diesen Nachfolgegutachten mit jenen in den
Berichten des Psychiatrischen Dienstes F.________ vom 27. Juni 1995 und der
Klinik C.________ vom 20. Januar 1998 zeigt evident eine Veränderung der
gesundheitlichen Verhältnisse auf. Gestützt auf diese veränderten
Untersuchungsergebnisse ist von einer erheblichen Verbesserung des
Gesundheitszustandes und nicht bloss von einer anderen Beurteilung desselben
medizinischen Sachverhalts auszugehen. Insbesondere in Bezug auf die der
ursprünglichen Rentenzusprache unter anderem zu Grunde gelegene narzisstisch
kränkbare Persönlichkeit (ICD-10 F60.8) kann augenscheinlich nicht von
unveränderten Befunden ausgegangen werden. Der psychiatrische Gutachter der
MEDAS wies denn in seiner Expertise auch darauf hin, dass zwar seit 2002 keine
wesentliche Veränderung eingetreten sei, vermochte diesen Schluss in Bezug auf
den davor liegenden Zeitraum aber explizit nicht zu ziehen. Folglich ist
diesbezüglich weiterhin von dem der ursprünglichen Rentenzusprache zu Grunde
gelegenen und nicht zweifellos unrichtigen ( vgl. E. 5.1 hievor) Sachverhalt
auszugehen, wonach der Beschwerdegegner an einer anhaltenden posttraumatischen
Somatisierungsstörung bei narzisstisch kränkbarer Persönlichkeit (ICD-10 F45.0,
F60.8) gelitten hatte und gestützt unter anderem darauf berentet worden war.
Dieser Schluss - wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes -
rechtfertigt sich schliesslich auch unter Berücksichtigung der übrigen
echtzeitlichen Berichte, insbesondere jenen des Psychiatrischen Dienstes
F.________ vom 27. Juni 1995 und des Dr. med. G.________ vom 23. Oktober 1995,
welche im Wesentlichen mit dem Gutachten der Klinik C.________ übereinstimmen.
Damals wurde die "auffallend apathische Stimmungslage" festgehalten, auf die
psychosoziale Belastung hingewiesen wegen zerstörtem Elternhaus in der Heimat
und beengten Wohnverhältnissen wegen der Aufnahme von Verwandten in der
Wohnung. Es war die Rede von einem depressiv-resignierten Zustandsbild gewesen.

6.

6.1. Die Vorinstanz stützte sich primär auf das zeitlich erst nach der
Expertise der MEDAS erstellte Gutachten des Instituts B.________ vom 12. März
2013, dem allgemeininternistische, psychiatrische, orthopädische und
neurologische Untersuchungen zugrunde lagen. Die Gutachter diagnostizierten
eine somatoforme Schmerzstörung und wiesen darauf hin, dass diese in etwa die
gleichen Leiden beschreibe wie die einst in der Klinik C.________
diagnostizierte Somatisierungsstörung. Einzig gestützt darauf lässt sich jedoch
nicht schliessen, es liege lediglich eine andere Beurteilung desselben
Sachverhalts vor. Zum einen hatten die Gutachter der MEDAS zuvor das Vorliegen
einer neurotischen Störung - darunter auch einer somatoformen Schmerzstörung -
explizit verneint (vgl. E. 4 hievor), weshalb nicht auszuschliessen ist, dass
eine solche erst nach 2010 entstanden bzw. nach zwischenzeitlicher Besserung
wieder aufgetreten ist. Und zum andern beschrieben sie einen völlig anderen
Zustand des Versicherten, der nunmehr, deutlich aufgehellt, über Aktivitäten
und Interessen und soziale Kontakte berichte, "sehr gut leben könne", keinerlei
psychosoziale Probleme im Umgang mit Angehörigen mehr bestünden, er Zeit mit
seiner Freundin in München geniessen könne u.a.m (Gutachten S. 20).

6.2. Zusammenfassend kann kein Zweifel darüber bestehen, dass sowohl das
Gutachten der MEDAS als auch die Expertise des Instituts B.________ eine
wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdegegners
dokumentieren. Gestützt darauf ist die IV-Stelle zu Recht von einem
Revisionsgrund nach Art. 17 ATSG ausgegangen. Entgegen den Einwänden des
Beschwerdegegners hat die IV-Stelle die Begutachtung im Institut B.________
denn auch nicht veranlasst, weil das Gutachten der MEDAS den
rechtsprechungsgemässen Voraussetzungen an ein beweistaugliches Gutachten nicht
genügt hätte, sondern einzig mangels Aktualität der entsprechenden aus dem
Jahre 2010 datierten Expertise. Insbesondere nachdem der Beschwerdegegner im
Rahmen des Beschwerdeverfahrens gegen die Verfügung vom 23. Mai 2012 unter
Beilage neuer medizinischer Akten eine vollständige Arbeitsunfähigkeit geltend
gemacht hatte, wies der RAD auf entsprechende Nachfrage auf die Notwendigkeit
einer Verlaufsbegutachtung hin.

7. 
Nach dem Gesagten ist die Aufhebung des Rentenanspruchs per 1. Juli 2012
rechtens.

8. 
Mit diesem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung
gegenstandslos.

9. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdegegner aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Versicherungsgerichts des
Kantons Aargau vom 9. September 2014 wird aufgehoben und die Verfügung der
IV-Stelle des Kantons Aargau vom 5. Juli 2013 bestätigt.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

3. Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des
vorangegangenen Verfahrens an das Versicherungsgericht des Kantons Aargau
zurückgewiesen.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 31. März 2015

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Der Gerichtsschreiber: Williner

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