Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 783/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_783/2014

Verfügung vom 19. Juli 2016

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Dormann.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Advokat Markus Trottmann,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________ AG,
aus dem Handelsregister gelöscht am 13. Juli 2016,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Berufliche Vorsorge,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Basel-Stadt vom 19. August 2014.

Sachverhalt:

A. 
A.________ war vom 13. Februar 2006 bis zum 30. April 2013 bei der B.________
AG (nachfolgend: B.________) angestellt. Er war bei der Sammelstiftung
C.________ für die berufliche Vorsorge versichert, bis diese den entsprechenden
Anschlussvertrag mit der Begründung, die Arbeitgeberin habe ausstehende
Beiträge nicht bezahlt, auf den 31. Oktober 2012 kündigte. Die Sammelstiftung
C.________ behandelte die Auflösung des Anschlussvertrages als
Teilliquidationsereignis. Aufgrund einer Unterdeckung (Deckungsgrad per 31.
Dezember 2012: 95,2 %) kürzte sie die dem Versicherten grundsätzlich in Höhe
von Fr. 90'678.80 zustehende Austrittsleistung um 4,8 % (Fr. 4'352.60) auf Fr.
86'326.20. Ab 1. November 2012 erfolgte die berufliche Vorsorge über die
Schweizerische Sozialpartner-Stiftung für die Auffangeinrichtung gemäss Artikel
60 BVG (Stiftung Auffangeinrichtung BVG).

Seit dem Antritt eines neuen Arbeitsverhältnisses am 1. Oktober 2013 ist
A.________ bei der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft AG
(nachfolgend: Allianz) vorsorgeversichert. Dieser überwies die Sammelstiftung
C.________ am 5. Dezember 2013 die verzinste (gekürzte) Austrittsleistung von
Fr. 87'753.65. Die B.________ weigerte sich, Schadenersatz für die Kürzung (Fr.
4'352.60) zu leisten.

B. 
Mit Klage vom 6. Dezember 2013 beantragte A.________ u.a., die B.________ sei
zu verpflichten, der Allianz Fr. 4'352.60 nebst Zins zu 5 % seit 31. Oktober
2012 zu seinen Gunsten zu bezahlen (Mehrforderung vorbehalten). Das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt wies die Klage mit Entscheid
vom 19. August 2014 ab.

C.

C.a. A.________ liess mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
im Wesentlichen das vorinstanzlich gestellte Rechtsbegehren erneuern. Ferner
ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege. Die B.________ liess sich nicht
vernehmen; das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtete auf eine
Vernehmlassung.

C.b. Nachdem das Zivilgericht D.________ über die B.________ mit Wirkung ab dem
20. Januar 2015 den Konkurs eröffnet hatte, hat das Bundesgericht das Verfahren
mit Verfügung vom 15. Mai 2015 bis auf weiteres ausgesetzt.

C.c. Mit einer weiteren Eingabe liess A.________ u.a. den Verlustschein vom 14.
Juni 2016 betreffend die umstrittene Forderung einreichen. Nach Abschluss des
Konkursverfahrens am 11. Juli 2016 wurde die B.________ am 13. Juli 2016 aus
dem Handelsregister gelöscht.

Erwägungen:

1. 
Der Sistierungsgrund ist spätestens (vgl. Art. 207 Abs. 1 und 2 SchKG) mit der
Löschung der B.________ (in Liquidation) aus dem Handelsregister dahingefallen.

2. 
Die Instruktionsrichterin (hier als Präsidentin) entscheidet als
Einzelrichterin über die Abschreibung von Verfahren zufolge
Gegenstandslosigkeit, Rückzugs oder Vergleichs (Art. 32 Abs. 2 BGG). Sie
erklärt den Rechtsstreit (allenfalls nach Vernehmlassung der Parteien) ohne
weitere Parteiverhandlung als erledigt und entscheidet mit summarischer
Begründung über die Prozesskosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des
Erledigungsgrundes (Art. 72 BZP i.V.m. Art. 71 BGG). Die Instruktionsrichterin
kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel
bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 64 Abs. 3 BGG).

3. 
Es steht fest, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf die eingeklagte - und als
bestritten geltende (vgl. Art. 265 Abs. 1 SchKG) - Forderung eine
Konkursdividende von Fr. 169.10 sowie einen Verlustschein über den Betrag von
Fr. 4'559.15 erhielt, und dass die (ehemalige) Beschwerdegegnerin am 13. Juli
2016 aus dem Handelsregister gelöscht wurde.

Bei dieser Sachlage kann die streitige Verpflichtung keinem Rechtssubjekt mehr
zugeordnet werden. Der Prozess ist daher infolge Gegenstandslosigkeit ohne
Urteil abzuschliessen. Dadurch wird vermieden, dass der angefochtene
vorinstanzliche Entscheid in materielle Rechtskraft erwächst (SVR 2008 IV Nr.
55 S. 182, I 545/04 E. 3 mit Hinweis).

4. 
Es rechtfertigt sich, umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten zu
verzichten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Soweit dadurch nicht gegenstandslos
geworden, kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entsprochen werden:
Die Beschwerde war nicht aussichtslos und die weiteren Voraussetzungen um
unentgeltliche Verbeiständung (Art. 64 BGG) sind gegeben. Eine allfällige
Parteientschädigung ist von der ehemaligen, aus dem Handelsregister gelöschten
Beschwerdegegnerin von vornherein nicht erhältlich, weshalb sich Weiterungen
betreffend den mutmasslichen Prozessausgang, wenn der Erledigungsgrund nicht
eingetreten wäre (E. 2), erübrigen. Der Beschwerdeführer hat der
Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn er später dazu in der Lage ist
(Art. 64 Abs. 4 BGG).

 Demnach verfügt die Präsidentin:

1. 
Das Verfahren wird fortgeführt.

2. 
Das Verfahren wird infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.

3. 
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.

4. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

5. 
Advokat Markus Trottmann wird als unentgeltlicher Anwalt bestellt, und es wird
ihm für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse eine
Entschädigung von Fr. 2'800.- ausgerichtet.

6. 
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, dem Sozialversicherungsgericht des
Kantons Basel-Stadt, dem Rechtsanwaltsbüro E.________, ehemalige
Rechtsvertretung der Beschwerdegegnerin, und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 19. Juli 2016
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Die Gerichtsschreiberin: Dormann

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