Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 780/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]          
9C_780/2014 {T 0/2}     

Urteil vom 2. Juni 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Pfiffner, Moser-Szeless,
Gerichtsschreiber Furrer.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Fürsprech Jürg Walker,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Solothurn,
Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn
vom 18. September 2014.

Sachverhalt:

A. 
Der 1960 geborene A.________, von 25. Mai 1999 bis 28. Februar 2007 als
Maschinist bei der B.________ AG angestellt gewesen, meldete sich am 9. Mai
2007 unter Hinweis auf einen Unfall vom 11. Juni 2006 bei der
Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons
Solothurn (nachfolgend: IV-Stelle) zog die Akten der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) bei, gewährte A.________ ein Aufbautraining
bei der Genossenschaft C.________ (Schlussbericht vom 21. August 2008) und
veranlasste eine polydisziplinäre Begutachtung durch das Zentrum für
Medizinische Begutachtung (ZMB; Expertise vom 8. März 2011). Nach Durchführung
des Vorbescheidverfahrens, in welchem Divergenzen zwischen der Beurteilung des
ZMB und derjenigen des Konsiliarpsychiaters der SUVA (Gutachten des Dr. med.
D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 26. Januar
2010; Stellungnahme zur ZMB-Expertise vom 7. Juni 2011), geltend gemacht
wurden, nahm die IV-Stelle Rücksprache mit dem ZMB (Ergänzung vom 31. Mai
2012). Sodann erhielt die IV-Stelle am 11. April 2012 Kenntnis von einem
Observationsbericht der Basler Versicherungen AG (Haftpflichtversicherer des am
Unfall vom 11. Juni 2006 beteiligten Fahrzeuglenkers). Nach einem weiteren
Vorbescheidverfahren verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 13. Dezember
2012 den Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen und eine Invalidenrente
(Invaliditätsgrad von 18 %).

B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn mit Entscheid vom 18. September 2014 ab.

C. 
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem
Antrag, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids seien ihm die notwendigen
beruflichen Eingliederungsmassnahmen zuzusprechen, eventualiter sei ihm
mindestens eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. Zudem ersucht er um
unentgeltliche Rechtspflege (im Sinne der Kostenbefreiung und der
unentgeltlichen Verbeiständung).
Die Beschwerdegegnerin und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten
auf eine Vernehmlassung.
Am 10. Februar 2015 reicht der Beschwerdeführer Unterlagen betreffend das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein.

Erwägungen:

1. 
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG).
Seinem Urteil legt es den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt
hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung auf Rüge hin
oder von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht,
und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend
sein kann (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 BGG). Eine
Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn
sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig
unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44). Es liegt noch keine
offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in
Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erschiene (vgl. BGE 129 I
8 E. 2.1 S. 9; Urteil 9C_967/2008 vom 5. Januar 2009       E. 5.1).
Diese Grundsätze gelten auch in Bezug auf die konkrete Beweiswürdigung (Urteil
9C_535/2014 vom 15. Januar 2015 E. 1.1 mit Hinweisen). Dem kantonalen
Versicherungsgericht steht als Sachgericht im Bereich der Beweiswürdigung ein
erheblicher Ermessensspielraum zu (vgl. BGE 120 Ia 31 E. 4b S. 40). Das
Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur ein, wenn das Sachgericht diesen
missbraucht, insbesondere offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche
Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt (BGE 132 III 209 E.
2.1 S. 211; zum Begriff der Willkür: BGE 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f. mit
Hinweisen). Inwiefern das kantonale Gericht sein Ermessen missbraucht haben
soll, ist in der Beschwerde klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 130 I 258 E.
1.3 S. 261). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene
appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht
ein (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246 mit Hinweis).

2. 
Das kantonale Gericht hat die für die Beurteilung der Streitsache massgeblichen
materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen gemäss Gesetz und Rechtsprechung
zutreffend dargelegt. Dies betrifft namentlich die Bestimmungen und Grundsätze
zu den Begriffen der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) und der Invalidität (Art.
8 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG), zur ärztlichen Aufgabe bei der
Invaliditätsbemessung (BGE 140 V 193 E. 3.1 und 3.2 S. 194 f.; 132 V 93 E. 4 S.
99 f.), zum nach dem Grad der Invalidität abgestuften Anspruch auf eine
Invalidenrente (Art. 28 Abs. 2 IVG), zur Ermittlung des Invaliditätsgrades bei
erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG)
sowie zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung medizinischer Berichte und
Gutachten (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227; 125 V 351 E. 3a S. 352). Darauf wird
verwiesen.

3. 
Die Vorinstanz erwog, grundsätzlich stimme der Invaliditätsbegriff der
Invalidenversicherung mit demjenigen der Unfallversicherung überein. Vorliegend
rechtfertige sich indes ein Abweichen von der rechtskräftigen
Invaliditätsschätzung der SUVA, weil die - auf dem Gutachten des Dr. med.
D.________ basierende - Schlussfolgerung einer 30 %igen Arbeits- bzw.
Erwerbsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht nicht überzeuge. Die ZMB-Gutachter
wiesen in ihrem Bericht vom 31. Mai 2012 zu Recht darauf hin, eine derartige
Einschränkung erscheine angesichts des von Dr. med. D.________ erhobenen,
praktisch blanden Psychostatus bei dominanten sozialen Problemen als wenig
überzeugend. Ebenfalls wenig überzeugend erscheine die von Dr. med. D.________
- dreieinhalb Jahre nach dem Unfall - gestellte Diagnose einer
Anpassungsstörung mit leichter depressiver Reaktion und
Schmerzverarbeitungsstörung, zumal eine Anpassungsstörung in der Regel nicht
länger als sechs Monate anhalte. Ferner erreiche die von Dr. med. D.________
erhobene depressive Symptomatik nicht einmal die Ausprägung einer leichten
depressiven Episode. Das ZMB-Gutachten vom 8. März 2011 sei voll beweiskräftig.
Danach bestehe in einer adaptierten Tätigkeit eine uneingeschränkte
Arbeitsfähigkeit. Diese Einschätzung stehe im Einklang mit derjenigen des
Hausarztes, welcher mittelfristig von einer vollen Arbeitsfähigkeit ausgehe.
Mangels komorbider psychopathologischer Befunde hinreichender Ausprägung sowie
zufolge Fehlens der rechtsprechungsgemäss relevanten Kriterien bewirke die
somatoforme Schmerzstörung keine Invalidität. Die von der Basler Versicherungen
AG veranlasste Observation sei nicht geboten gewesen und deren Erkenntnisse
seien von der IV-Stelle nicht als Entscheidgrundlage herangezogen worden,
weshalb sich hierzu weitere Ausführungen erübrigten. Aus dem
Einkommensvergleich resultiere ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von
18 %. Betreffend Eingliederungsmassnahmen gehe aus den Akten hervor, dass der
Beschwerdeführer ab 21. Juni 2012 ein befristetes Arbeitsverhältnis als
Reinigungsmitarbeiter habe antreten können. Dass er auf weitere Beratung bzw.
Unterstützung bei der Stellensuche angewiesen wäre, sei nicht ersichtlich. Auch
sei er in einer angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig. Welche konkreten
beruflichen Eingliederungsmassnahmen beansprucht würden, werde im Übrigen nicht
dargelegt. Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen sei folglich zu Recht
verneint worden.

4.

4.1. Der Beschwerdeführer rügt im Wesentlichen, die Vorinstanz habe dem
Gutachten des ZMB vom 8. März 2011 zu Unrecht vollen Beweiswert zuerkannt.
Dieses sei eindeutig fehlerhaft: In psychiatrischer Hinsicht setze sich das
Gutachten mit der abweichenden Einschätzung des psychiatrischen Dienstes der
SUVA nicht auseinander, auch fehlten in der Anamnese Ausführungen zu den
Kriegserlebnissen des Beschwerdeführers. In neurologischer Hinsicht sei die
Begutachtung mangelhaft, weil sie ohne Dolmetscher durchgeführt worden und er
nicht in der Lage sei, sich in deutscher Sprache zu "Gefühlen, Bedenken,
Ängsten und Hoffnungen zu äussern". Sodann werde die orthopädische Beurteilung
durch die Erkenntnisse der Observation widerlegt, würden mit den Filmaufnahmen
die geklagten Rücken- und Knieschmerzen bewiesen.

4.1.1. Diese Einwände dringen nicht durch. Das ZMB-Gutachten wurde in Kenntnis
der Vorakten, insbesondere auch der Expertise des SUVA-Konsiliarpsychiaters vom
26. Januar 2010, erstellt, findet sich eine Zusammenfassung dieses Gutachtens
(Diagnosen und Einschränkung der Arbeitsfähigkeit) doch im Aktenauszug. Des
Weiteren nahmen die Experten des ZMB im ergänzenden Schreiben vom 31. Mai 2012,
welches ebenfalls Teil der Expertise ist (Urteil 9C_794/2012 vom 4. März 2013
E. 4.1), zwar nachträglich, jedoch explizit und überzeugend Stellung zum
Gutachten des Dr. med. D.________ (sowie zu dessen Kritik zum ZMB-Gutachten),
indem sie namentlich auf die unauflösbare Diskrepanz zwischen dem vom
SUVA-Psychiater erhobenen, fast gänzlich unauffälligen Psychostatus und der
(dennoch) attestierten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer
Sicht von 30 % hinwiesen. Inwiefern die Anamneseerhebung durch das ZMB
mangelhaft sein soll, weil der Beschwerdeführer nicht zu seinen Erlebnissen
betreffend den Bürgerkrieg in E.________ befragt worden sei, ist nicht
ersichtlich. Weder hat - wie die Vorinstanz richtig feststellte - der
Beschwerdeführer gegenüber den ZMB-Experten geltend gemacht, solche Erlebnisse
würden ihn belasten (gegenüber Dr. med. D.________ hat er dies sogar explizit
verneint) noch findet sich in den Akten eine damit zusammenhängende Diagnose
mit Krankheitswert. Anders als der Beschwerdeführer zu glauben machen versucht,
hat der SUVA-Konsiliargutachter die Diagnose Anpassungsstörung nicht mit
(traumatischen) Erlebnissen des Beschwerdeführers in E.________ begründet,
sondern mit dem Verkehrsunfall in F.________ vom 11. Juni 2006 und weiteren
Belastungsfaktoren. Sodann beschreibt die v on Dr. med. D.________ unter
Belastungsfaktoren aufgeführte (Z-) Diagnose "Zeuge von Kriegsereignissen"
(Z65.5) keinen Umstand, der unter den Begriff des rechtserheblichen
Gesundheitsschadens fällt (Urteil I 514/06 vom 25. Mai 2007 E. 2.2.2.2, publ.
in: SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43).

4.1.2. Was die neurologische Begutachtung betrifft, zu welcher der bestellte
Dolmetscher nicht erschienen ist, ist die Vorinstanz zum Schluss gelangt, der
Neurologe sei über das Beschwerdebild umfassend orientiert gewesen, welches
zuvor bereits durch die Fachpersonen der anderen Disziplinen (Innere Medizin,
Orthopädie/Handchirurgie und Psychiatrie), nota bene jeweils mit Hilfe eines
Dolmetschers, erhoben worden sei. Zudem habe der Beschwerdeführer das aktuelle
Schmerzerleben relativ detailliert beschreiben können, weshalb das Fehlen des
Dolmetschers die Wiederholung der neurologischen Untersuchung nicht notwendig
mache. Dem ist beizupflichten. Mit Blick auf das neurologische Teilgutachten
erhellt, dass der Experte - sei es durch die Vorgutachter oder den
Beschwerdeführer selbst - über die geklagten Beschwerden im Detail
(Lokalisation, Intensität, zeitliches Auftreten, Abhängigkeit von äussern
Faktoren etc.) Bescheid wusste. Sodann bestand in concreto - anders, als bei
einer psychiatrischen Exploration, welche auf beiden Seiten vertiefte
Sprachkenntnisse voraussetzt (Urteil I 748/03 vom 3. März 2004 E. 2.1 mit
Hinweisen) - bei den durchgeführten neurologischen Testungen für den
Beschwerdeführer teils gar keine Notwendigkeit, sich auszudrücken (bspw. bei
der Prüfung der Reflexe, der Beurteilung der Muskulatur oder des Gangbildes),
oder aber es genügte die Angabe einfachster Empfindungen (Auftreten von
Schmerzen oder Missempfindungen), wozu er mit Blick auf die erhobenen Befunde
auch mit bescheidenen Deutschkenntnissen offenkundig in der Lage war. Auch
verstand er die Anweisungen des Experten, so dass die Untersuchung ordentlich
durchgeführt werden konnte. Folglich ist das Fehlen des Dolmetschers bei der
neurologischen Untersuchung im vorliegenden Fall dem Beweiswert des Gutachtens
nicht abträglich.

4.1.3. Ferner vermögen die im Rahmen der Observation gewonnenen - von der
IV-Stelle nicht als Entscheidgrundlage herangezogenen - Erkenntnisse keine
Zweifel am orthopädischen Teilgutachten zu wecken. Dass der Beschwerdeführer an
Rückenbeschwerden und Beschwerden des linken Knies leidet, wurde - entgegen den
aktenwidrigen Behauptungen des Beschwerdeführers - vom Experten des ZMB
keineswegs in Abrede gestellt. Im Gegenteil führte dieser aus, die geklagten
Beschwerden korrelierten mit den von ihm erhobenen klinischen und bildgebenden
Befunden (degenerative Veränderungen) und hätten einen Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit. Mithin sind keine Diskrepanzen
zwischen den Feststellungen des ZMB und den durch die Observation gewonnenen
Erkenntnisse ersichtlich, weshalb das kantonale Gericht auf diesbezügliche
Weiterungen verzichten durfte.

4.1.4. Zusammenfassend hat die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt, indem sie
dem Gutachten des ZMB vom 8. März 2011 (samt Ergänzung vom 31. Mai 2012),
wonach der Beschwerdeführer in einer angepassten (leichten bis mittelschweren)
Tätigkeit nicht eingeschränkt sei, vollen Beweiswert zuerkannte.

4.2. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, entgegen dem kantonalen Gericht
sei die vom ZMB diagnostizierte somatoforme Schmerzstörung invalidisierend,
zumal das Kriterium der chronischen körperlichen Begleiterkrankungen und des
mehrjährigen Krankheitsverlaufs bei unveränderter oder progredienter
Symptomatik ohne längerfristige Remission erfüllt sei. Dem ist
entgegenzuhalten, dass das Kriterium praxisgemäss nicht als erfüllt erachtet
wird, wenn - wie hier - aus somatischer Sicht eine körperlich angepasste
Tätigkeit zu 100 % zumutbar ist (Urteil 9C_5/2014 vom 9. April 2014 E. 4.1.2
mit Hinweis). Was die übrigen rechtsprechungsgemäss massgeblichen Kriterien
betrifft, ist (zu Recht) unbestritten, dass diese nicht erfüllt sind, weshalb
der vorinstanzliche Schluss, die somatoforme Schmerzstörung schränke den
Beschwerdeführer in der Arbeitsfähigkeit nicht ein, bundesrechtskonform ist.

4.3. Gegen den Einkommensvergleich des kantonalen Gerichts wendet der
Beschwerdeführer ein, das Valideneinkommen sei auf Fr. 68'315.- (statt Fr.
68'135.-) festzulegen. Wie dem angefochtenen Entscheid entnommen werden kann,
ging die Vorinstanz tatsächlich von einem Valideneinkommen von Fr. 68'315.- aus
(E. 5.1 zweiter Absatz des Entscheids), weshalb es sich bei dem in der
Berechnung aufgeführten Betrag von Fr. 68'135.- um einen Verschreiber handeln
dürfte, welcher zu berichtigen ist. Die (geringfügige) Korrektur des
Valideneinkommens vermag am Ergebnis jedoch nichts zu ändern: Soweit der
Beschwerdeführer unter dem Titel des Einkommensvergleichs - entgegen dem
ZMB-Gutachten - wiederum eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer
adaptierten Tätigkeit von mindestens 35 % postuliert, übt er unzulässige
appellatorische Kritik, auf welche nicht einzugehen ist (E. 1 hievor). Sodann
ist der Beschwerdeführer wie bereits im kantonalen Verfahren der Ansicht, es
sei statt des vorinstanzlich zugebilligten Abzugs vom Tabellenlohn von 10 % ein
solcher von 20 % zu gewähren. Hinsichtlich der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn
kann vor Bundesgericht lediglich gerügt werden, die Vorinstanz habe das ihr
eingeräumte Ermessen missbraucht, über- oder unterschritten (BGE 137 V 71 E.
5.1 S. 72 f. mit Hinweis). Inwiefern dies hier der Fall sein sollte, lässt sich
der Beschwerde nicht einmal ansatzweise entnehmen, weshalb es damit sein
Bewenden hat.

4.4. Schliesslich beantragt der Beschwerdeführer die Gewährung von beruflichen
Massnahmen, indes ohne sich mit den diesbezüglichen Erwägungen des
angefochtenen Entscheids (substanziiert) auseinanderzusetzen, weshalb auch
hierauf nicht einzutreten ist (E. 1 hievor).

5. 
Nach Art. 64 Abs. 1 BGG wird einer Partei die unentgeltliche Rechtspflege nur
gewährt, wenn sie bedürftig ist und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos
erscheint. Eine Person ist bedürftig, wenn sie ohne Beeinträchtigung des für
sie und ihre Familie nötigen Lebensunterhaltes nicht in der Lage ist, die
Prozesskosten zu bestreiten (BGE 128 I 225 E. 2.5.1 S. 232; 127 I 202 E. 3b S.
205; 125 IV 161 E. 4a S. 164). Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit ist das
Einkommen beider Ehegatten zu berücksichtigen (BGE 115 Ia 193 E. 3a S. 195, 108
Ia 9 E. 3 S. 10, 103 Ia 99 S. 101 mit Hinweisen).
Aus den eingereichten Unterlagen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer
zusammen mit seiner Ehefrau über ein monatliches Einkommen von Fr. 5'898.60
verfügt. Ausgabenseitig veranschlagt der Beschwerdeführer gemäss seiner
Aufstellung einen Totalbetrag von Fr. 5'372.10 Da selbst unter Berücksichtigung
aller geltend gemachten Ausgaben ein monatlicher Einnahmenüberschuss von Fr.
526.50 resultiert, kann offen bleiben, ob die Positionen "Abzahlung Busse und
Verfahrenskosten" (Fr. 140.-; ohne Beleg) und "Nachhilfeunterricht für den Sohn
G.________" (Fr. 150.-) überhaupt zu berücksichtigen sind: Bereits ein
monatlicher Einnahmenüberschuss von Fr. 526.50 lässt die Tragung der Anwalts-
und Verfahrenskosten innert nützlicher Frist zu (vgl. BGE 135 I 221 E. 5.1 S.
223 f.). Mithin ist die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers zu verneinen, was
zur Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege führt.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 2. Juni 2015

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Der Gerichtsschreiber: Furrer

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