Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 771/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_771/2014

Urteil vom 19. Mai 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Pfiffner,
Gerichtsschreiber Furrer.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Weidmann,
Beschwerdeführer,

gegen

Pensionskasse B.________,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Berufliche Vorsorge (Revision; Rückerstattung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 19. August 2014.

Sachverhalt:

A. 
A.________ war von 20. Dezember 2001 bis 31. Dezember 2004 (letzter effektiver
Arbeitstag: 19. Mai 2004) bei B.________ als Chauffeur angestellt und dadurch
bei der Pensionskasse B.________ (fortan: Pensionskasse)
berufsvorsorgerechtlich versichert. Mit Wirkung ab 1. Mai 2005 bezog er
aufgrund eines Invaliditätsgrades von 100 % eine ganze Rente der
Invalidenversicherung (samt zwei Kinderrenten; Verfügung der IV-Stelle des
Kantons Zürich [nachfolgend: IV-Stelle] vom 12. Juni 2007). Die Pensionskasse
gewährte ihrerseits - nach Ablauf der Taggeldleistungen der Unfallversicherung
am 30. April 2006- ab 1. Mai 2006eine volle Invalidenrente (Schreiben vom 24.
Juli 2007).

In der Folge stellte die IV-Stelle aufgrund eines Eintrags im individuellen
Konto (IK) fest, dass A.________ von 1. Juni 2006 bis 31. März 2007
vollschichtig und ohne Absenzen als Lastwagenchauffeur gearbeitet hatte. Weiter
erhielt sie am 2. Dezember 2009 Kenntnis von einem Bericht der Kantonspolizei
Zürich vom 23. November 2009, wonach A.________ seit Juni 2009 äusserst
regelmässig mit Lastwagen und Sattelmotorfahrzeugen gefahren sei. Nach
Veranlassung einer polydisziplinären Begutachtung durch das Medizinische
Zentrum C.________ (nachfolgend: MZC; Expertise vom 5. Februar 2010 und
Ergänzung vom 28. April 2010) hob die IV-Stelle am 13. Dezember 2011 die
Verfügung vom 12. Juni 2007 wiedererwägungsweise auf. Sie stellte fest, es habe
zu keinem Zeitpunkt ein Leistungsanspruch bestanden und ordnete die Einstellung
der Rentenleistungen per 30. September 2010 an.

Am 14. März 2012 forderte die Pensionskasse von A.________ zu Unrecht bezogene
Invalidenleistungen betreffend den Zeitraum von 1. Mai 2006 bis 30. September
2010 in Höhe von Fr. 76'160.40 zurück. Alsdann setzte sie diesen Betrag in
Betreibung. A.________ erhob am ........ gegen den Zahlungsbefehl des
Betreibungsamtes D.________ Rechtsvorschlag.

B. 
Die Pensionskasse erhob am 7. Juni 2013 beim Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich Klage mit dem Rechtsbegehren, A.________ sei zu verurteilen, ihr
Fr. 76'160.60 nebst Zins zu 5 % ab Klageeinreichung zuzüglich Fr. 103.-
Zahlungsbefehlkosten zu bezahlen. Zudem sei in der Betreibung Nr. ........ des
Betreibungsamtes D.________ der Rechtsvorschlag für genannte Beträge zu
beseitigen und die definitive Rechtsöffnung zu gewähren.

Das Sozialversicherungsgericht hiess die Klage mit Entscheid vom 19. August
2014 teilweise gut; es verpflichtete den Beklagten, der Klägerin den Betrag von
Fr. 76'160.60 nebst Zins zu 5 % seit 7. Juni 2013 zu bezahlen und hob den
Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ........ des Betreibungsamtes D.________
auf. Im Mehrbetrag (Zahlungsbefehlkosten) wies es die Klage ab.

C. 
A.________ erhebt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und
beantragt, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei die Klage vom 7. Juni
2013 abzuweisen.

Während die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde schliesst,
verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die
Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG), die Feststellung
des Sachverhalts nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des
Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren
Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

2. 
Nach Art. 35a BVG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Von
der Rückforderung kann abgesehen werden, wenn der Leistungsempfänger gutgläubig
war und die Rückforderung zu einer grossen Härte führt (Abs. 1). Der
Rückforderungsanspruch verjährt mit Ablauf eines Jahres, nachdem die
Vorsorgeeinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit Ablauf von
fünf Jahren seit der Auszahlung der Leistung (Abs. 2 erster Satz). Art. 35a BVG
ist auf die obligatorische und die weitergehende Vorsorgeversicherung anwendbar
(Art. 49 Abs. 2 Ziff. 4 BVG).

3. 
Das kantonale Gericht erwog, grundsätzlich bestehe eine Bindung der
Vorsorgeeinrichtung an die Feststellungen der IV-Stelle. Vorliegend sei die
Beschwerdegegnerin aber nicht an die IV-Verfügung vom 13. Dezember 2011
gebunden, mit welcher auf eine Rückforderung verzichtet worden sei. Denn es
seien unterschiedliche Sachverhalte zu beurteilen gewesen, auch gelange Art.
88bis Abs. 2 lit. b IVV nicht (analog) zur Anwendung, sondern Art. 35a BVG. In
der besagten Verfügung habe die IV-Stelle festgestellt, der Beschwerdeführer
sei bei Ablauf der Wartezeit in der angestammten Tätigkeit zu 100 %
arbeitsfähig gewesen. Diese zutreffende Feststellung basiere auf dem
MZC-Gutachten vom 5. Februar 2010, demzufolge eine volle Arbeitsfähigkeit
"spätestens" ab 1. Juni 2006 attestiert worden sei. Ab diesem Zeitpunkt habe
der Beschwerdeführer wieder gearbeitet. Jedoch sei die Rente der
Beschwerdegegnerin bereits mit Wirkung ab 1. Mai 2006 ausgerichtet worden.
Aufgrund der Erfahrungstatsache, dass Bewerbungsverfahren eine gewisse Zeit in
Anspruch nähmen, sei von einer Arbeitsfähigkeit bereits ab Mai 2006 auszugehen.
Folglich habe zu keiner Zeit Anspruch auf Leistungen der Beschwerdegegnerin
bestanden. Der Beschwerdeführer habe seine Meldepflicht verletzt, weil er auf
das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 24. Juli 2007 hin, in welchem auf die
Meldepflicht hingewiesen worden sei, nicht über seine 2006/2007 ausgeübte
Erwerbstätigkeit informiert habe. Gestützt auf Art. 35a BVG ergebe sich ein
Rückforderungsanspruch für die ausbezahlten Rentenbetreffnisse. Von der
Rückforderung sei nicht abzusehen, da bereits aufgrund der
Meldepflichtverletzung keine Gutgläubigkeit vorliege. Überdies spreche die
Planmässigkeit seines Vorgehens gegen den guten Glauben: Er habe vollschichtig,
offenbar ohne Gesundheitsprobleme und zur Zufriedenheit des Arbeitgebers
gearbeitet, indes die Stelle gekündigt, als ihm vorbescheidweise die
Ausrichtung einer ganzen Rente in Aussicht gestellt worden sei. Es sei ihm
somit bewusst gewesen, dass es nicht gesetzeskonform sei, bei vollen
Lohnzahlungen und ohne gesundheitliche Einschränkungen zu arbeiten und
gleichzeitig auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 100 %
Invalidenleistungen zu beziehen.

4.

4.1. Zunächst rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe das rechtliche
Gehör verletzt, indem sie nicht dargelegt habe, weshalb die IV-Verfügung vom
13. Dezember 2011 - betreffend den Zeitpunkt der Renteneinstellung - für die
Beschwerdegegnerin nicht bindend sei. Dieser Einwand ist klar aktenwidrig. In
E. 3.2.2 i.f. des angefochtenen Entscheids wurden die Gründe, weshalb das
kantonale Gericht eine Bindungswirkung verneinte, hinreichend dargelegt, womit
der Beschwerdeführer die entsprechenden Erwägungen sachgerecht anfechten konnte
(vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188; E. 4.2 hernach).

4.2. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, entgegen der Vorinstanz sei die
Beschwerdegegnerin an die in Rechtskraft erwachsene IV-Verfügung vom 13.
Dezember 2011 gebunden. Demzufolge sei die Aufhebung des Rentenanspruchs erst
per 30. September 2010 zulässig und eine Rückforderung falle ausser Betracht.
Diese Einwände beschlagen die näher zu erörternde Frage nach dem Zeitpunkt der
Rentenaufhebung.

4.2.1. Gemäss BGE 133 V 67 ist eine Rente nach BVG unter denselben materiellen
Voraussetzungen wie eine Rente der Invalidenversicherung revisionsweise
anzupassen oder aufzuheben (E. 4.3.1). Die Regelung von Art. 26 Abs. 3 Satz 1
BVG, wonach der Anspruch mit dem Tode oder dem Wegfall der Invalidität
erlischt, bedeutet keinen prinzipiellen inhaltlichen Unterschied gegenüber den
für die Invalidenversicherung massgebenden Normen. Es rechtfertigt sich daher
eine analoge Übertragung der entsprechenden Regelung auf die Renten der
obligatorischen beruflichen Vorsorge (E. 4.3.3). Die Vorsorgeeinrichtung kann
bei einer Rentenaufhebung den Revisionsentscheid der IV-Stelle nachvollziehen,
aber auch aufgrund eigener Abklärungen entscheiden. Diesfalls bestimmt sich der
Zeitpunkt der Rentenaufhebung analog zu Art. 88bis Abs. 2 IVV. Eine
rückwirkende Aufhebung oder Herabsetzung der Rente auf den Eintritt der für den
Anspruch erheblichen Änderung setzt in Analogie zu Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV
eine Verletzung der Meldepflicht gegenüber der Vorsorgeeinrichtung voraus (E.
4.3.5).
Wie die Vorinstanz - zumindest im Ergebnis - richtig dargelegt hat, war die
Beschwerdegegnerin nicht verpflichtet, den von der IV-Stelle gefällten
Entscheid über den Zeitpunkt der Rentenaufhebung nachzuvollziehen. Mit anderen
Worten besteht diesbezüglich keine Bindungswirkung an die Feststellungen der
IV-Stelle. Hingegen ist dem Beschwerdeführer insoweit beizupflichten, als die
rückwirkende Aufhebung der Invalidenrente per 1. Mai 2006 - jedenfalls was den
obligatorischen Bereich betrifft - in Analogie zu Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV
das Vorliegen einer Meldepflichtverletzung voraussetzt (zum überobligatorischen
Bereich: Urteil 9C_894/2010 vom 21. März 2011 E. 2 und 3, publ. in: SVR 2011
BVG Nr. 31 S. 117; in concreto jedoch ohne besondere reglementarische
Regelung).

4.2.2. Das kantonale Gericht hat eine Meldepflichtverletzung bejaht, weil der
Beschwerdeführer auf das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 24. Juli 2007 hin
diese nicht über seine von 1. Juni 2006 bis 31. März 2007 ausgeübte
Erwerbstätigkeit informiert habe. Das besagte Schreiben enthält folgenden
Passus:

"Meldepflicht: Bitte informieren Sie uns sofort, wenn Sie (...) eine ganze oder
teilweise Erwerbstätigkeit aufnehmen oder die Einkommensverhältnisse sich
massgeblich ändern. Bei verspäteter Meldung müssen wir allenfalls zuviel
bezogene Leistungen zurückverlangen".

Gemäss Vorinstanz beschlägt diese Meldepflicht in zeitlicher Hinsicht nicht nur
den Sachverhalt ab Erhalt des Schreibens, sondern mutatis mutandis auch die
Zeit davor. Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, eine Meldepflicht
gegenüber der Beschwerdegegnerin habe erst mit Erhalt dieses Schreibens
entstehen können, auch gelte diese nach dem Wortlaut nur für eine zukünftige
Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. Von einer rückwirkenden Meldepflicht könne
nicht die Rede sein. Wie es sich damit verhält, braucht letztlich nicht geklärt
zu werden: So oder anders bestand bereits gestützt auf das
Versicherungsreglement 2005 der Beschwerdegegnerin (in Kraft ab 1. Januar 2005)
eine (weit gefasste) Meldepflicht. Denn das Reglement statuiert - analog zum
Schreiben vom 24. Juli 2007 - nicht nur die Pflicht von Invaliden, namentlich
erzieltes Erwerbseinkommen unaufgefordert zu melden (Art. 72 Abs. 3), sondern
auch die Pflicht von versicherten bzw. anspruchsberechtigten Personen zur
unaufgeforderten Auskunft hinsichtlich aller für die "Leistungen massgebenden
Verhältnisse" (Art. 72 Abs. 1). Da das Wiedererlangen der Arbeitsfähigkeit bzw.
eine Arbeitsaufnahme zweifellos als massgebend im Sinne von Art. 72 Abs. 1 des
Reglements zu qualifizieren ist, bestand bereits vor Erhalt des Schreibens vom
24. Juli 2007 eine diesbezügliche Meldepflicht. Indem der Beschwerdeführer die
Beschwerdegegnerin über den verbesserten Gesundheitszustand - gemäss den
verbindlichen (E. 1 hievor) und unbestritten gebliebenen Feststellungen der
Vorinstanz bestand bereits ab Mai 2006 wieder eine vollständige
Arbeitsfähigkeit - sowie die Arbeitsaufnahme per 1. Juni 2006 nicht
informierte, hat er die reglementarische Meldepflicht verletzt. Unter diesen
Umständen braucht nicht mehr geprüft zu werden, ob der Beschwerdeführer die
Meldepflicht durch das - gemäss polizeilicher Abklärung (vgl. Sachverhalt lit.
A) - seit Juni 2009 regelmässige Fahren von Lastwagen und Sattelmotorfahrzeugen
abermals verletzte. Soweit der Beschwerdeführer ins Feld führt, mit der Meldung
der Arbeitsaufnahme an die IV-Stelle (vgl. Eingabe vom 18. Mai 2006) habe er
seine Pflichten erfüllt, zielt er ins Leere. Die Zulässigkeit einer
rückwirkenden Rentenaufhebung hängt von der Verletzung der Meldepflicht
gegenüber der Vorsorgeeinrichtung - und nicht gegenüber der IV-Stelle - ab,
weshalb eine Meldung an die IV-Stelle nicht von der Meldepflicht gegenüber der
Vorsorgeeinrichtung befreit (BGE 133 V 67 E. 4.3.5 S. 71; Urteil 9C_200/2013
vom 9. Oktober 2013 E. 4.2 f., publ. in: SVR 2014 BVG Nr. 14 S. 46).

Sodann ist von einer mindestens mittelschweren Meldepflichtverletzung
auszugehen (vgl. BGE 118 V 214 E. 2a S. 218; Urteil 9C_226/2011 vom 15. Juli
2011 E. 4.2.1, nicht publ. in: BGE 137 V 369, aber in: SVR 2012 IV Nr. 12 S.
61), war dem Beschwerdeführer mit Blick auf das Schreiben vom 18. Mai 2006 an
die IV-Stelle offensichtlich bewusst, dass er den involvierten
Sozialversicherungsträgern eine Arbeitsaufnahme mitzuteilen hatte. Hat der
Beschwerdeführer nach dem Dargelegten die Meldepflicht gegenüber der
Beschwerdegegnerin im Mai 2006 schuldhaft verletzt, ist die auf diesen
Zeitpunkt hin rückwirkende Renteneinstellung nicht zu beanstanden.

4.3. Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz habe den
guten Glauben als Voraussetzung für einen Verzicht auf die Rückforderung gemäss
Art. 35a Abs. 1 Satz 2 BVG zu Unrecht verneint. Er vermag indes nichts
vorzubringen, was den vorinstanzlichen Schluss, der Beschwerdeführer sei in
Anbetracht der keineswegs leichten Meldepflichtverletzung sowie seines
Verhaltens nach Erhalt des Vorbescheids nicht gutgläubig gewesen, als
bundesrechtswidrig erscheinen liesse. So steht für das Bundesgericht
verbindlich (E. 1 hievor) fest: Nachdem dem Beschwerdeführer von Seiten der
IV-Stelle die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente in Aussicht gestellt
wurde (Vorbescheid vom 24. Januar 2007), nahm er nicht etwa Rücksprache mit der
IV-Stelle, um sich zu erkundigen, weshalb er trotz seines (nicht ohne Weiteres
verständlichen) Schreibens vom 18. Mai 2006 eine Rente auf der Grundlage eines
Invaliditätsgrades von 100 % erhalte bzw. (nochmals) darauf hinzuweisen, dass
er voll arbeitstätig sei. Vielmehr kündigte er - nota bene nach eigenen Angaben
auf Anraten seiner Rechtsschutzversicherung hin - seine seit 1. Juni 2006
vollzeitlich (ohne Absenzen, ohne Anzeichen für allfällige gesundheitliche
Schwierigkeiten sowie zur Zufriedenheit des Arbeitgebers; Arbeitgeberfragebogen
vom 30. Dezember 2008) ausgeübte Tätigkeit als Chauffeur per Ende März 2007.
Mithin drängt sich der Schluss geradezu auf, der Beschwerdeführer habe
versucht, durch die - offenkundig rein (leistungs) rechtlich motivierte -
Arbeitsaufgabe seine vollständig wiedererlangte Arbeitsfähigkeit zu
verheimlichen, um in den Genuss von Rentenleistungen der verschiedenen
Sozialversicherungszweige zu gelangen. Noch im Februar 2008 gab er gegenüber
der IV-Stelle an, keine Erwerbstätigkeit auszuüben. Dies schliesst einen
gutgläubigen Leistungsbezug von vornherein aus, womit die Vorinstanz auf die
Prüfung der (zusätzlichen) Voraussetzung der grossen Härte verzichten durfte.

4.4. In masslicher Hinsicht sowie betreffend die Verzugszinsen wird die
Rückforderung nicht beanstandet und gibt keinen Anlass zu Weiterungen. Dasselbe
gilt für die Wahrung der Verjährungs- bzw. Verwirkungsfristen gemäss Art. 35a
Abs. 2 BVG (Urteil 9C_399/2013 vom 30. November 2013 E. 3, publ. in: SVR 2014
BVG Nr. 22 S. 79). Damit hat es beim vorinstanzlichen Entscheid sein Bewenden.

5. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG). Der Pensionskasse
steht keine Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 3 BGG; Urteil 9C_920/2008 vom
16. April 2009 E. 7 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 135 V 163, aber in: SVR
2009 BVG Nr. 30 S. 109).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 19. Mai 2015

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Der Gerichtsschreiber: Furrer

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