Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 770/2014
Zurück zum Index II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2014
Retour à l'indice II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2014


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
9C_770/2014        
{T 0/2}

Urteil vom 1. Mai 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichter Parrino, Bundesrichterin Moser-Szeless,
Gerichtsschreiber Attinger.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Oskar Gysler,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau,
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente, Revision),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 9. September 2014.

Sachverhalt:
Mit Verfügung vom 16. Mai 2006 sprach die Kantonale IV-Stelle Wallis der 1960
geborenen A.________ rückwirkend ab März 2005 eine ganze Rente der
Invalidenversicherung zu. Ende 2006 nahm die Versicherte in B.________/AG
Wohnsitz. Mit Revisionsverfügung vom 26. August 2013 hob die IV-Stelle des
Kantons Aargau die bisher ausgerichtete Invalidenrente auf.
Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies die dagegen erhobene
Beschwerde mit Entscheid vom 9. September 2014 ab.
A.________ führt Beschwerde ans Bundesgericht mit dem Antrag auf
Weiterausrichtung der ganzen Rente; eventuell sei die Sache zur ergänzenden
medizinischen Abklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen.

Erwägungen:

1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzung gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt
hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes
wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder
auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG). Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist
aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde ans Bundesgericht zu prüfen, ob der
angefochtene Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell-
und beweisrechtlichen Grundlagen (u.a.) Bundesrecht verletzt (Art. 95 lit. a
BGG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften
Tatsachenfeststellung (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). Hingegen hat unter
der Herrschaft des BGG eine freie Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheides
in tatsächlicher Hinsicht zu unterbleiben. Ebenso entfällt eine Prüfung der
Ermessensbetätigung nach den Grundsätzen zur Angemessenheitskontrolle.

2. 
Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen und die von der Rechtsprechung
entwickelten Grundsätze, namentlich diejenigen über die Bemessung des
Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen Methode
des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG [SR 830.1] in Verbindung mit Art. 28a
Abs. 1 IVG; BGE 130 V 343 E. 3.4 S. 348; 128 V 29 E. 1 S. 30; 104 V 135 E. 2a
und b S. 136) und die Revision von Invalidenrenten bei wesentlicher Änderung in
den tatsächlichen Verhältnissen (Art. 17 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 1
Abs. 1 IVG; BGE 134 V 131 E. 3 S. 132; 130 V 343 E. 3.5 S. 349 ff.) zutreffend
dargelegt. Hierauf wird verwiesen.

3. 

3.1. Des Weitern hat das kantonale Gericht - wobei es die hievor (E. 1)
angeführte Kognitionsregelung zu beachten gilt - insbesondere gestützt auf das
psychiatrisch/orthopädische Gutachten der MEDAS C.________ vom 24. Mai 2013
zutreffend erkannt, dass die Beschwerdeführerin ihre frühere Tätigkeit als
Bäckerei-Mitarbeiterin behinderungsbedingt nicht mehr auszuüben vermag,
hingegen einer leidensangepassten Erwerbstätigkeit wiederum uneingeschränkt
nachgehen und damit ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könnte.
Jedenfalls kann von einer offensichtlich unrichtigen (oder unvollständigen)
vorinstanzlichen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts keine Rede
sein (was auch hinsichtlich der antizipierten Beweiswürdigung gilt, wonach
keine ergänzenden ärztlichen Abklärungen erforderlich sind und vom Beizug
weiterer medizinischer Akten abgesehen werden kann). In der Beschwerdeschrift
werden denn auch in erster Linie blosse Tat- und Ermessensfragen aufgeworfen,
welche - wie dargelegt - der freien Überprüfung durch das Bundesgericht
entzogen sind.

3.2. Dass die gesundheitlichen Verhältnisse im massgebenden Zeitraum zwischen
der ursprünglichen Rentenverfügung vom 16. Mai 2006 und der hier streitigen
Revisionsverfügung vom 26. August 2013 eine leistungsrelevante Änderung
erfahren haben, zeigt sich schon anhand der Medikamenteneinnahme: Anlässlich
der Untersuchung im Externen Psychiatrischen Dienst D.________ vom 10. Juli
2007 hatte die Beschwerdeführerin erklärt, sie könne sich nicht vorstellen,
ohne Medikamente (vor allem Rivotril) weiter zu existieren. Die behandelnde
Psychiaterin Dr. E.________ führte im Verlaufsbericht vom 24. April 2012 denn
auch aus, die Versicherte sei eine schwer kranke Patientin, welche
ununterbrochen mit hochdosierten Psychopharmaka therapiert werde. Demgegenüber
ergaben die im Rahmen der bidisziplinären Begutachtung erhobenen Laborwerte ein
anderes Bild. Die von der Beschwerdeführerin wiederholt ausdrücklich
angegebenen verschiedenen Analgetika liessen sich nicht nachweisen. Ebenso
lagen die beiden Antidepressiva sowie das geltend gemachte Neuroleptikum
unterhalb der Nachweisgrenze bzw. im deutlich untertherapeutischen Bereich.
Schliesslich konnte Clonazepam (Rivotril) ebenfalls nur unterdosiert
festgestellt werden. Die auch in der Laboranalyse zum Ausdruck gelangende
gesundheitliche Verbesserung (deutliche Abnahme des Leidensdruckes) wird durch
die vorinstanzlich nachgereichten Berichte der Klinik F.________ vom 23. August
2013 und der Psychiatrischen Dienste G.________ vom 4. März 2014 nicht in
Zweifel gezogen. Jedenfalls ist die diesbezügliche einlässliche Beweiswürdigung
im angefochtenen Entscheid nicht willkürlich.

4. 
Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei
auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau,
dem Bundesamt für Sozialversicherungen, der Pensionskasse PANVICA und der
Ausgleichskasse PANVICA schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 1. Mai 2015

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Der Gerichtsschreiber: Attinger

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben