Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 765/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_765/2014

Urteil vom 23. März 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Pfiffner, Bundesrichter Parrino,
Bundesrichterin Moser-Szeless,
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Harald Maag,
Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 28. August 2014.

Sachverhalt:

A. 
A.________ wohnte bis September 2005 in der Schweiz und war seit 2002 bei der
Ausgleichskasse des Kantons Zürich als Selbstständigerwerbender erfasst. Am 11.
Juli 2008 meldete das Steueramt des Kantons Zürich der Ausgleichskasse
Einkommen von Fr. 4'058'958.- für das Jahr 2003, von Fr. 5'284'051.- für das
Jahr 2004 und von Fr. 3'923'623.- für das Jahr 2005. Mit (Nachtrags-)
Verfügungen vom 22. Juni 2012 setzte die Ausgleichskasse die Beiträge des
A.________ für Selbstständigerwerbende sowie dessen Beiträge für Arbeitnehmende
ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit für
diese drei Jahre fest. Die hiegegen erhobenen Einsprachen hiess die
Ausgleichskasse teilweise gut und ermittelte die folgenden Einkommen aus
selbstständiger Erwerbstätigkeit (Einspracheentscheid vom 19. Juni 2013) :
       für 2003:       Fr.   748'000.--
       für 2004:       Fr.   756'000.--
       für 2005:       Fr. 1'600'000.--.

B. 
Die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde des A.________ wies das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 28. August 2014
ab.

C. 
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
und beantragen, das kantonale Urteil sei aufzuheben, und es sei das
beitragspflichtige Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit für die Jahre
2003, 2004 und 2005 jeweils mit Null festzusetzen; eventualiter sei die Sache
zu neuer Entscheidung im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen an das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zurückzuweisen.
Vorinstanz und Ausgleichskasse verzichten auf eine Vernehmlassung, ebenso das
Bundesamt für Sozialversicherungen.

Erwägungen:

1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich
weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der
Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 134 V 250 E.
1.2 S. 252 mit Hinweisen; 133 III 545 E. 2.2 S. 550; 130 III 136 E. 1.4 S.
140). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen
Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur
die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu
offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren
Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn
sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

2. 
Im Streit liegt, ob die Einkünfte des Beschwerdeführers, welche er in den
Jahren 2003 bis 2005 gemäss seinen eigenen Angaben als Gewinnanteile aus
Beteiligungen an verschiedenen ausländischen Personengesellschaften (Limited
Partnerships, im folgenden: LP) erhalten hat, AHV-rechtlich als Einkommen aus
selbstständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG (SR 831.10)
und Art. 20 Abs. 3 AHVV (SR 831.101) zu qualifizieren sind. Nicht strittig ist
die Höhe der Einkünfte und die Anwendbarkeit schweizerischen Rechts.
Ob es sich bei den fraglichen Einnahmen um beitragspflichtiges Erwerbseinkommen
oder um beitragsfreien Kapitalertrag handelt, ist eine Rechtsfrage, die das
Bundesgericht mit voller Kognition prüft (Art. 95 BGG), wobei die dieser Frage
zugrunde liegenden Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz als Tatfragen nur
einer eingeschränkten Überprüfung zugänglich sind (Art. 97 Abs. 1 und 105 Abs.
2 BGG; E. 1 hievor).

3.

3.1. Das kantonale Gericht erwog unter Bezugnahme auf sein früheres
rechtskräftiges Urteil vom 7. Dezember 2010 (betreffend die Beitragspflicht des
Beschwerdeführers für das Jahr 2002; Prozess-Nr. AB.2009.00043), auch in den
Jahren 2003 bis 2005 stütze sich die Beitragspflicht für die Einkünfte aus
Beteiligungen an LPs auf Art. 20 Abs. 3 AHVV. Die Abgabepflicht auf Einkommen
aus auf einen Erwerbszweck gerichteten Personengesamtheiten ohne juristische
Persönlichkeit bestehe grundsätzlich unabhängig von einer eigenen
Arbeitsleistung. Eine Beteiligung durch Kapitalinvestition genüge und
entspreche einer gesetzlich fingierten Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Die
Kapitalinvestition sei - gleichsam im Sinne einer fiktiv-logischen Handlung -
als die massgebliche Ausübung der Erwerbstätigkeit zu fassen. Nicht
einleuchtend sei die unbelegt gebliebene Ähnlichkeit zwischen einer
Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen (KGK) - gemäss dem am 1.
Januar 2007 in Kraft getretenen Bundesgesetz über die kollektiven
Kapitalanlagen (KAG; SR 951.31) - und einer LP, zumal der Beschwerdeführer
weder behauptet noch belegt habe, dass die Gesellschaften, an denen er
beteiligt (gewesen) sei, die qualifizierten Anforderungen des Art. 98 Abs. 2
KAG erfüllt hätten.

3.2. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, das kantonale Gericht
habe Art. 20 Abs. 3 AHVV verletzt und sich nicht mit seinen Argumenten
auseinandergesetzt, wonach es sich bei den LPs nicht um klassische, auf einen
Erwerbszweck gerichtete Personengesamtheiten handle, sondern um ein der KGK
vergleichbares Investitionsvehikel für Risikokapital. Bei seinen Investitionen
in LPs handle es sich ausschliesslich um private Vermögensverwaltung, nicht um
Erwerbseinkommen. Die Erhebung von AHV-Beiträgen auf diesen Einkünften verletze
den fundamentalen Grundsatz des AHVG, wonach Beiträge nur auf Erwerbseinkommen,
nicht aber auf Vermögensertrag geschuldet seien. Auch die einschlägige
Rechtsprechung beziehe sich ausschliesslich auf operativ tätige
Personengesellschaften wie etwa die GmbH und Co. KG nach deutschem Recht und
könne nicht unbesehen auf sämtliche Personengesellschaften übertragen werden.
Gerade im Bereich der nicht operativen, einzig zu Investitionszwecken
errichteten LPs seien die Unterschiede zur deutschen GmbH und Co. KG frappant.
Bei den (angelsächsisch geprägten) LPs handle es sich um typische Anlagevehikel
für Private Equity Fonds, die im Rahmen des KAG nunmehr in Form der KGK auch in
der schweizerischen Gesetzgebung ihren Niederschlag gefunden hätten und diesen
ähnlicher seien als der herkömmlichen Kommanditgesellschaft nach Art. 594 ff.
OR.

4.

4.1. Die Versicherten sind beitragpflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit
ausüben (Art. 3 Abs. 1 AHVG). Gemäss Art. 4 Abs. 1 AHVG werden die Beiträge der
erwerbstätigen Versicherten in Prozenten des Einkommens aus unselbstständiger
und selbstständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt. Einkommen aus selbstständiger
Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in
unselbstständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt (Art. 9 Abs. 1 AHVG).
Darunter fallen "alle in selbstständiger Stellung erzielten Einkünfte aus einem
Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem
freien Beruf, sowie aus jeder anderen selbstständigen Erwerbstätigkeit,
einschliesslich der Kapital- und Überführungsgewinne nach Artikel 18 Absatz 2
DBG (SR 642.11) und der Gewinne aus der Veräusserung von land- und
forstwirtschaftlichen Grundstücken nach Artikel 18 Absatz 4 DBG, mit Ausnahme
der Einkünfte aus zu Geschäftsvermögen erklärten Beteiligungen nach Artikel 18
Absatz 2 DBG" (Art. 17 AHVV).

4.2. Nicht unter den Begriff der selbstständigen Erwerbstätigkeit im Sinne von
Art. 9 Abs. 1 AHVG und Art. 17 AHVV fällt die blosse Verwaltung des eigenen
Vermögens. Der daraus resultierende reine Kapitalertrag unterliegt folglich
nicht der Beitragspflicht. Gleiches gilt für Gewinne aus privatem Vermögen,
welche in Ausnützung einer zufällig sich bietenden Gelegenheit erzielt worden
sind. Dagegen sind Kapitalgewinne aus der Veräusserung oder Verwertung von
Gegenständen des Privatvermögens, wie Wertschriften oder Liegenschaften, auch
bei nicht buchführungspflichtigen (Einzel-) Betrieben, Einkommen aus
selbstständiger Erwerbstätigkeit, wenn und soweit sie auf gewerbsmässigem
Handel beruhen (BGE 134 V 250 E. 3.1 S. 253; 125 V 383 E. 2a S. 385 mit
Hinweisen; Urteil 9C_551/2008 vom 16. Januar 2009 E. 2.1).

4.3.

4.3.1. Während gemäss Art. 20 Abs. 3 AHVV in der bis Ende 1975 gültig gewesenen
Fassung lediglich Einkünfte der unbeschränkt haftenden Teilhaber von
Kommanditgesellschaften AHV-beitragspflichtig waren und Einkünfte der
Kommanditäre grundsätzlich als Kapitalerträge betrachtet wurden (BGE 100 V 140
E. 1 S. 142), besteht seit 1. Januar 1976 eine generelle Beitragspflicht der
Teilhaber von Kollektiv- und Kommanditgesellschaften. Mit der am 1. Januar 1996
in Kraft getretenen, bis heute gültigen Fassung von Art. 20 Abs. 3 AHVV dehnte
der Verordnungsgeber die Beitragspflicht auf Teilhaber an "anderen auf einen
Erwerbszweck gerichteten Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit"
aus und bestimmte, die Beiträge seien vom Anteil am Einkommen der
Personengesamtheit zu entrichten. Grundgedanke dieser Beitragspflicht war und
ist, dass Kommanditäre - anders als blosse Kapitalgeber - direkt, ähnlich den
Komplementären, am Gesellschaftsgewinn teilnehmen (BGE 136 V 258 E. 4.4 S.
266). Die Gesetzmässigkeit dieser Bestimmung hat das Bundesgericht in
konstanter Rechtsprechung bejaht (BGE 136 V 258 E. 4.8, S. 267, 121 V 80 E. 2a
S. 81 f.; 114 V 72 [E. 3 publiziert in ZAK 1988 S. 455]; 105 V 4; ZAK 1986 S.
460 E. 4a [H 68/85 vom 25. April 1986], 1985 S. 316 [H 147/84 vom 15. März
1985], 1981 S. 519 [H 60/80 vom 27. November 1980, E. 2a], 1980 S. 223 [H 72/79
vom 8. November 1979 E. 1]; Urteil 9C_455/2008, E. 5). Für eine abweichende
Beurteilung besteht weiterhin kein Anlass.

4.3.2. Wie die Vorinstanz insoweit zutreffend erwog, gelten die Gesellschaftern
einer auf einen Erwerbszweck ausgerichteten Personengesamtheit zufliessenden
Gewinnanteile gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AHVV - unabhängig von einer
persönlichen Arbeitsleistung - als Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit.
Vorbehalten bleiben Fälle von Rechtsmissbrauch (etwa wenn der AHV im Rahmen der
Beteiligung an einer Kommanditgesellschaft die Funktion eines reinen
Finanzanlageobjekts zugedacht wird; BGE 131 V 97). Als auf einen Erwerbszweck
gerichtete Gesellschaft gilt nicht nur die Kollektiv- und die
Kommanditgesellschaft, sondern auch die deutsche GmbH & Co. KG (vgl. § 161 Abs.
1 des deutschen Handelsgesetzbuches [HGB]; BGE 136 V 258 E. 5 S. 267 f.). Die
gesetzliche Vermutung für das Vorliegen eines Gewerbebetriebes - und damit die
Qualifikation als selbstständige Erwerbstätigkeit - findet indes nicht
automatisch auf alle anderen Personengesellschaften Anwendung (vgl. Urteil
9C_455/2008 vom 5. November 2008 E. 5 betreffend eine einfache Gesellschaft und
Urteil 9C_1057/2010 vom 24. März 2011 E. 3.3 betreffend Beteiligung an einem
Baukonsortium).

5.

5.1. Limited Partnerships sind, wie der Beschwerdeführer zutreffend darlegt,
ein vor allem im angelsächsischen Raum entstandenes typisches Anlagevehikel für
Private Equity Investitionen. LPs - wie auch die seit 1. Januar 2007 zur
Verfügung stehende schweizerische Adaptation in Form der KGK - sind
definitionsgemäss keine operativen Gesellschaften, die eine unternehmerische
Tätigkeit ausüben, sondern ausschliesslich kollektive Anlagevehikel, welche die
Erzielung von Erträgen oder Kapitalgewinnen bezwecken (vgl. Art. 2 KAG;
Botschaft des Bundesrates vom 23. September 2005 zum Bundesgesetz über die
kollektiven Kapitalanlagen [Kollektivanlagengesetz], BBl 2005 6395 ff., 6423;
Bloch/von der Crone, Operative Gesellschaft oder kollektive Kapitalanlage?, in:
SZS 2011, S. 214, 219). Wie die Kommanditgesellschaft des
kontinentaleuropäischen Rechts umfasst die LP zwei Arten von Gesellschaftern:
Auf der einen Seite den General Partner (Komplementär), welcher mit seinem
ganzen Vermögen unbeschränkt haftet und zur Führung der Gesellschaft befugt
ist. Andererseits Limited Partners (Kommanditäre), die nur mit ihrer Einlage
haften, aber an der Geschäftsführung nicht teilnehmen dürfen. Das
Innenverhältnis der Gesellschafter wird üblicherweise in einem schriftlichen
Limited Partnership Agreement geregelt. Ein als LP ausgestalteter Private
Equity Fund kann darin die Grundzüge seiner Anlagepolitik frei definieren. Die
Limited Partners (Investoren) verpflichten sich zur Einlage einer bestimmten
Kapitalsumme (Committed Capital), welche während einer definierten Frist
(Commitment Period) nach Bedarf durch den General Partner (Fund Manager)
abgerufen (Take Down) und in ausgewählte Portfoliogesellschaften investiert
wird. Typischerweise wird die LP nach einer festgelegten Maximaldauer von rund
10 Jahren aufgelöst und das vorhandene Kapital an die Investoren verteilt
(Christian Böhler, Anlagevehikel für Private Equity; Einführung der Limited
Partnership im schweizerischen Recht, Der Schweizer Treuhänder 2006, S. 506
ff.). Im Private Equity Geschäft übernimmt somit - zusammengefasst - ein
Investor die kurz- bis mittelfristige Risikokapitalfinanzierung eines nicht
börsenkotierten Unternehmens (vgl. auch 4C.214/2003 vom 21. November 2003 E.
3.2 mit Literaturhinweisen).

5.2.

5.2.1. Auch wenn die in den Jahren 2003 bis 2005 erzielten Erträge aus
Beteiligungen an ausländischen Personengesamtheiten stammen und das KAG erst
seit 1. Januar 2007 in Kraft steht, ist zu prüfen, ob sich der
Entstehungsgeschichte des Gesetzes Hinweise entnehmen lassen, die der Klärung
der hier strittigen sozialversicherungsrechtlichen Beitragspflicht dienen. Denn
der Gesetzgeber schuf mit der KGK ein in Bezug auf Anlegerkreis, Anlagen und
zeitlicher Dauer der angelsächsischen LP vergleichbares Instrument (vgl. Thomas
Jutzi, Der Einfluss des EU-Rechts auf das schweizerische Recht der kollektiven
Kapitalanlagen, AJP 1/2015 S. 14), weshalb es nahe liegt, auch die
sozialversicherungsrechtliche Behandlung zumindest insoweit analog zu
handhaben, wie die ausländischen Vehikel und die schweizerische KGK
vergleichbar ausgestaltet sind. Die vom Eidgenössischen Finanzdepartement
eingesetzte Expertenkommission zur Totalrevision des Bundesgesetzes über die
Anlagefonds vom 18. März 1994 schlug in ihrem Erläuterungsbericht samt
Gesetzesentwurf vom November 2003 (abrufbar unter www.svig.org) in der Tat eine
Ergänzung von Art. 20 Abs. 3 AHVV vor, wonach die Anleger von
Kommanditgesellschaften für kollektive Kapitalanlagen für ihren Anteil von
einer AHV-Beitragspflicht befreit sein sollen.

5.2.2. In der bundesrätlichen Botschaft finden sich insbesondere Ausführungen
zu Steuerfragen. Betreffend die AHV-Beitragspflicht führte der Bundesrat
Folgendes aus (Botschaft, a.a.O. 6429 f.) :

"Auf der Stufe der Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen bedeutet
das namentlich, dass die Gesellschaft als solche steuerfrei ist, auf den
ausgeschütteten Vermögenserträgen, nicht aber auf den erzielten
Kapitalgewinnen, die Verrechnungssteuer erhoben wird und die von der
Gesellschaft erwirtschafteten Gewinne nicht AHV-pflichtig sind. Auf der Stufe
der Anlegerinnen und Anleger unterliegen die ausgeschütteten Vermögenserträge
der Einkommens- bzw. der Gewinnsteuer, während Kapitalgewinne (im
Privatvermögen) steuerfrei sind. (...).

Wer als in der Schweiz steuerpflichtige Privatperson heute Anteile an
vertraglichen Anlagefonds kauft oder verkauft, wird nach der Praxis der
Steuerbehörden und gemäss zweier obiter dicta des Bundesgerichts [ASA 66 S.
381] aufgrund dieses Umstandes alleine nicht Gefahr laufen, als (Quasi)
-Wertschriftenhändler qualifiziert zu werden und in der Folge sämtliche
Einkünfte aus selbstständiger (Neben-) Erwerbstätigkeit versteuern zu müssen.
Zu begründen ist dieser Umstand u.a. damit, dass die Fondsleitung das
Fondsvermögen selbstständig und in eigenem Namen verwaltet und die Anlegerinnen
und Anleger ihr gegenüber keinerlei Weisungsrechte haben. Die Handlungen der
Fondsleitung können den Anlegerinnen und Anlegern deshalb steuerlich nicht
zugerechnet werden. Da bei den neuen kollektiven Kapitalanlagen gesetzlich
sichergestellt ist, dass die rechtliche und faktische Distanz zwischen den
Anlegerinnen und Anlegern und der Verwalterin oder dem Verwalter der
kollektiven Kapitalanlage gegeben ist, sind jene auch bei den neuen Formen in
Übereinstimmung mit der heutigen Praxis nicht als gewerbsmässige
Wertschriftenhändler zu qualifizieren."

5.2.3. Der parlamentarischen Debatte zum Kollektivanlagengesetz (Geschäft Nr.
05.072; AB 2006 N 49 ff., 59 ff., 76 ff., 838 ff., 859 ff., und 992 ff.; AB
2006 S 340 ff., 449 ff. und 536 ff.) ist kein Hinweis auf die Beitragsbefreiung
der Anleger-Kommanditäre zu entnehmen (vgl. hiezu auch Urs Behnisch/Andrea
Opel, Steuerfragen bei Umstrukturierungen; Gedanken zur
Attraktivitätssteigerung der Kommanditgesellschaft nach OR und KAG, in:
Dogmatik und Praxis im Steuerrecht, Festschrift für Markus Reich, 2014, S.
247). Die bereits in der bundesrätlichen Botschaft nicht (mehr) erwähnte, von
der Expertenkommission vorgeschlagene Ergänzung des Artikels 20 Abs. 3 AHVV
(vorangehende E. 5.2.1) blieb unberücksichtigt.

5.3.

5.3.1. In der Literatur wird gestützt auf die in E. 5.2.2 hievor zitierte kurze
Passage in der Botschaft - meist ohne weitere Begründung - die Auffassung
vertreten, Einlagen in LPs und gleichermassen in Kommanditgesellschaften für
kollektive Kapitalanlagen seien "nicht AHV-pflichtig" (z.B. Stefan Oesterhelt,
in: Basler Kommentar zum Kollektivanlagengesetz, 2009, N. 202 vor Art. 1; Du
Pasquier/Oberson, La société en commandite de placements collectifs, Aspects
juridiques et fiscaux, SZW 3/2007 S. 207 f., 217; Beilstein/ Scagnet, Unter dem
Joch der Schweizerischen Sozialversicherung, Vollumfängliche
AHV-Beitragspflicht für die neue KGK und die deutsche GmbH & Co. KG, Der
Schweizer Treuhänder, 2008/10 S. 750 ff., 753 f.; Alexander Vogel, KAG -
Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen, 2008, S. XIX; Hess/Scherrer,
Die Besteuerung der kollektiven Kapitalanlagen gemäss Kollektivanlagengesetz
und deren Anleger, ASA 77 [2008] S. 361 ff., 412). Eingehender befasst sich
Stephanie Purtschert Hess mit den Auswirkungen von Art. 20 Abs. 3 AHVV auf die
neugeschaffenen Investitionsvehikel (Die EU-Verordnungen 883/04 und 987/09 und
daraus resultierende Problemfelder, SZS 57/2013 S. 375 ff.). Nach Meinung
dieser Autorin fallen Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit wie
Trusts, Kommanditgesellschaften für kollektive Kapitalanlagen oder einfache
Gesellschaften allesamt mangels eines Erwerbszwecks nicht in den
Anwendungsbereich von Art. 20 Abs. 3 AHVV. Die Verwaltung von Vermögenswerten
stelle für die Teilhaber nur dann eine Erwerbstätigkeit dar, wenn sie als
gewerbsmässiger Wertschriftenhandel und damit als selbstständige
Erwerbstätigkeit qualifiziert werden müssten. Dies sei gemäss Kreisschreiben
der eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) Nr. 25 vom 5. März 2009 Ziff. 3.3.1
(abrufbar unter www.estv.admin.ch) nicht der Fall, was auch im
Sozialversicherungsrecht übernommen werden könne (a.a.O. S. 378).

5.3.2. Bei genauer Betrachtung ist der bundesrätlichen Botschaft zum KAG -
entgegen zahlreicher Hinweise in der Literatur (vorangehende E. 5.3.1) - nichts
Eindeutiges zur AHV-Beitragspflicht des einzelnen Anlegers zu entnehmen. Es
steht zwar fest, dass mit der Zulassung neuer Anlagevehikel im schweizerischen
Recht eine Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit und Attraktivität des hiesigen
Vermögensverwaltungsplatzes bezweckt wurde (Botschaft des Bundesrates vom 23.
September 2005 zum Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen
[Kollektivanlagengesetz], BBl 2005 6395 ff., 6422). Dazu sollte namentlich die
Steuerfreiheit der Gesellschaften als solcher beitragen, auf deren Gewinne auch
keine AHV-Beiträge erhoben werden (Botschaft a.a.O. 6429 Ziff. 1.3.11). Die
grundsätzliche (zu Einzelheiten vgl. Behnisch/Opel, a.a.O., S. 248 f.)
Steuerpflicht auf ausgeschütteten Vermögenserträgen auf Stufe der Anlegerinnen
und Anleger (Art. 20 Abs. 1 lit. e DBG) spräche hingegen unter dem Aspekt der
weitgehenden Parallelität zwischen Steuer- und AHV-Recht (vgl. BGE 140 V 241 E.
4.2 S. 245) für eine entsprechende AHV-Beitragspflicht.

5.4. Es kann davon ausgegangen werden, dass der Verordnungsgeber bei der
letzten Anpassung von Art. 20 Abs. 3 AHVV (in der seit 1. Januar 1996 geltenden
Fassung) die damals noch wenig verbreiteten Investitionsvehikel im Private
Equity Bereich nicht im Fokus hatte, zumal solche Anlageformen erst per 1.
Januar 2007 gesetzlich geregelt wurden und die LP in Form der KGK eine
Adaptation im schweizerischen Recht fand. Nachdem im Gesetzgebungsverfahren
eine Anpassung des AHV-Beitragsrechts nicht thematisiert wurde, obwohl mit dem
Vorschlag der Expertenkommission eine einschlägige Vorlage bestanden hätte, und
somit Hinweise auf einen klaren gesetzgeberischen Willen fehlen, wie im Zuge
des KAG die AHV-Beitragspflicht der Teilhaber von Personengesamtheiten, die
ausschliesslich der kollektiven Kapitalanlage dienen, gehandhabt werden sollte,
besteht (vorerst) kein Grund, von der ständigen Praxis abzuweichen, wonach für
eine Beitragspflicht gestützt auf - den unverändert belassenen - Art. 20 Abs. 3
AHVV der erwerbliche Charakter einer Personengesellschaft entscheidend ist (E.
4.3.1 hievor). Vielmehr ist daran festzuhalten, dass unter dem Titel von Art.
20 Abs. 3 AHVV Erträge aus kollektiven Kapitalanlagen grundsätzlich (vgl. aber
E. 6.3.3 hienach) nicht AHV-beitragspflichtig sind. Dies trifft namentlich zu
auf die KGK, der eine unternehmerische Tätigkeit von Gesetzes wegen (Art. 2
Abs. 2 lit. d KAG) verwehrt ist. Gleiches muss gelten für ausländische LPs,
soweit sie (in den wesentlichen Zügen; vgl. Art. 98 KAG) der KGK entsprechen.
Wenn auch mit jeder Investition in eine kollektive Kapitalanlage eine
Gewinnerwartung verbunden ist, unterscheidet sich die Einzahlung in einen
Anlagefonds demnach klar von der Investition in eine primär auf Erwerb
ausgerichtete Gesellschaft. Es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts, die
AHV-rechtliche Beitragspflicht weiter zu fassen als der Gesetz- und
Verordnungsgeber.

6.

6.1. Die Vorinstanz stellte fest, es bestünden keine Anhaltspunkte, wonach die
LPs, an denen der Beschwerdeführer beteiligt (gewesen) sei, die qualifizierten
Anforderungen von Art. 98 Abs. 2 KAG erfüllten. Wie es sich damit verhält, kann
indes aus nachfolgend dargelegten Gründen offen bleiben.

6.2. Ob das kantonale Gericht zu Recht eine Beitragspflicht des
Beschwerdeführers bejahte, ist letztinstanzlich unter allen Rechtstiteln zu
prüfen (Rechtsanwendung von Amtes wegen; Art. 106 Abs. 1 BGG). Dabei stellt
sich insbesondere die Frage, ob mit Blick auf die Art und Weise, wie der
Beschwerdeführer mit seinen Vermögenswerten umging, d.h. wie er sie nutzte, mit
ihnen disponierte etc., auf eine Erwerbsabsicht im Sinne des Gesetzes (Art. 4
Abs. 1 AHVG) zu schliessen ist.
In gefestigter Rechtsprechung berücksichtigt das Bundesgericht bei der
entsprechenden Prüfung die folgenden Beurteilungskriterien (Urteil H 185/03 vom
24. März 2004 E. 7) :

-       systematisches oder planmässiges Vorgehen, insbesondere das
Bemühen,          die Entwicklung des Marktes zur Gewinnerzielung auszunutzen;
-       Häufigkeit der Transaktionen;
-       eine kurze Besitzdauer;
-       ein enger Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit;
-       der Einsatz spezieller Fachkenntnisse;
-       erhebliche Fremdmittel zur Finanzierung der Geschäfte;
-       Wiederanlage des erzielten Gewinns in gleichartigen
Vermögensgegenständen.

Nicht erforderlich für die Annahme einer (selbstständigen) Erwerbstätigkeit ist
dagegen die nach aussen sichtbare Teilnahme am Wirtschaftsverkehr.

6.3.

6.3.1. Gemäss den in den Akten liegenden Steuermeldungen, den
Steuererklärungen, den vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seiner
Erfassung als Selbstständigerwerbender gemachten Angaben und seiner eigenen
Darstellung in den Rechtsschriften, übte er bis zur Übersiedelung nach Asien
per 1. Oktober 2005 immer auch eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aus. Für
das Jahr 2003 anerkannte er seine Beitragspflicht als Arbeitnehmer ohne
beitragspflichtigen Arbeitgeber bei der Firma B.________, ab 2004 war er
ausschliesslich in Grossbritannien tätig. Die Tätigkeiten erfolgten weiterhin
unter dem Dach des Investment-Unternehmens B.________.

6.3.2. Wie aus der Bezeichnung der Vermögenswerte mit Steuerwert per 31.
Dezember 2004 und 31. Dezember 2005 hervorgeht, investierte der
Beschwerdeführer zu einem wesentlichen Teil in LPs, welche von der Firma
B.________ gehalten wurden. Bei einer solchen organischen Beziehung zwischen
(unselbstständiger) Erwerbstätigkeit einerseits und Vermögensanlage anderseits
nimmt das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung (namentlich betreffend
Wertschriften- und Liegenschaftenhändler; z.B. Urteile H 72/01 vom 2. Mai 2002
E. 4.2 und H 251/93 vom 6. Juni 1994 E. 3b mit Hinweisen) auch für die
Investitionstätigkeit einen erwerblichen Charakter an (statt vieler: Urteil
9C_33/2013 vom 12. November 2013 E. 4 mit Hinweisen). Für eine abweichende
Betrachtungsweise besteht im konkreten Fall kein Anlass.

6.3.3. Zunächst vermag am inneren Zusammenhang von erwerblicher und
Anlagetätigkeit nichts zu ändern, dass die unselbstständige Erwerbstätigkeit
nur zeitweilig in der Schweiz ausgeübt wurde. Sodann darf ein enger Konnex ohne
weiteres auch bezüglich der in den Steuerwertverzeichnissen aufgeführten LPs
angenommen werden, die wirtschaftlich oder rechtlich nicht mit dem damaligen
Arbeitgeber zusammenhingen. Ein relevanter kausaler Zusammenhang zwischen der
unselbstständigen Erwerbs- und der Investitionstätigkeit ist vielmehr bereits
deshalb offensichtlich, weil der Beschwerdeführer notorisch haupt- wie
nebenberuflich gewerbsmässig als Investor tätig war (vgl. auch Urteil 9C_33/
2013 vom 12. November 2013 E. 4). Es kann keine Rede davon sein, er habe
lediglich zufällig sich bietende Gelegenheiten ausgenützt, um Gewinn auf
privatem Vermögen zu erzielen (was er im Übrigen zu Recht auch nicht geltend
macht). Die von ihm getätigten Investitionen in den Jahren 2003 bis 2005
sprengten den Rahmen dessen deutlich, was für die Anlage eines grossen privaten
Vermögens üblich und verbreitet ist. Selbst wenn die Wertschriftentransaktionen
der einzelnen kollektiven Kapitalanlagen den Anlegern nicht als gewerbsmässiger
Wertschriftenhandel zugeordnet werden können, weil die Fondsleitung oder die
Organe selbstständig handeln, den Anlegern ihnen gegenüber kein Weisungsrecht
zukommt (Kreisschreiben Nr. 25 der ESTV vom 5. März 2009 Ziff. 3.3.1 S. 6) und
demzufolge Investitionen in kollektive Kapitalanlagen ohne Erwerbszweck, soweit
sie in üblichem Mass erfolgen, nicht ohne weiteres eine AHV-Beitragspflicht
auslösen (E. 5.4 hievor), vermöchte der Beschwerdeführer daraus nichts zu
seinen Gunsten abzuleiten. Er tätigte als gewerbsmässiger Investor unter
Einsatz erheblicher Mittel eine Vielzahl kollektiver Risikokapitalanlagen, die
überdies zumindest teilweise einen engen Bezug zur Arbeitgeberfirma aufwiesen.
Der erwerbliche Charakter der Investitionen ist offensichtlich. Damit besteht
eine integrale AHV-Beitragspflicht des Beschwerdeführers, was zur Abweisung der
Beschwerde führt.

7. 
Entsprechend dem Verfahrensausgang werden die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 8'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 23. März 2015
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Die Gerichtsschreiberin: Bollinger Hammerle

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