Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 763/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_763/2014

Urteil vom 12. Februar 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Pfiffner, Moser-Szeless,
Gerichtsschreiber R. Widmer.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Horschik,
Beschwerdeführer,

gegen

Personalfürsorgestiftung der B.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Cesare De Santis,
Beschwerdegegnerin,

IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich.

Gegenstand
Berufliche Vorsorge,

Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 16. September 2014.

Sachverhalt:

A. 
Mit Entscheid vom 6. Februar 2014 trat das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich auf die von der Personalfürsorgestiftung der B.________ AG gegen
die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 21. Juni 2012, mit welcher
dem 1960 geborenen A.________ ab 1. Februar 2012 eine ganze Invalidenrente
zugesprochen worden war, nicht ein. Es auferlegte die Gerichtskosten je zur
Hälfte der Personalfürsorgestiftung und dem zum Prozess beigeladenen
A.________. Die von diesem hiegegen eingereichte Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hiess das Bundesgericht in dem Sinne
gut, dass es die Überbindung der Hälfte der Gerichtskosten an den Versicherten
aufhob und die Sache an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
zurückwies, damit es über den Anspruch des A.________ auf eine
Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren entscheide (Urteil vom
26. August 2014).

B. 
Mit Entscheid vom 16. September 2014 auferlegte das Sozialversicherungsgericht
die Kosten des Verfahrens in der Höhe von Fr. 600.- vollumfänglich der
Personalfürsorgestiftung der B.________ AG (Dispositiv-Ziffer 1). Zudem sprach
es dem Versicherten eine Parteientschädigung von Fr. 1'900.-, einschliesslich
Mehrwertsteuer und Barauslagen, zu Lasten der Vorsorgeeinrichtung zu
(Dispositiv-Ziffer 2).

C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________
beantragen, Dispositiv-Ziffer 2 des vorinstanzlichen Entscheides sei aufzuheben
und es sei die im kantonalen Beschwerdeverfahren festgesetzte
Parteientschädigung im Betrag von Fr. 1'900.- angemessen zu erhöhen.

Erwägungen:

1. 
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die
Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung
des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist
oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die
Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann
(Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt
zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann
die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

2. 
Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch
auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt
und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und
nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Mit Bezug auf die Bemessung der
Parteikosten enthält § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich vom 7. März 1993 (GSVGer) in der
Fassung vom 30. August 2004, in Kraft seit 1. Januar 2005, die nämliche
Regelung. Als Bemessungskriterien für die Höhe des Parteikostenersatzes nennt
Art. 61 lit. g ATSG ebenso wie das kantonale Recht lediglich die Bedeutung der
Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses. Da indessen der zeitliche
Aufwand der Rechtsvertretung regelmässig von der Schwierigkeit des Prozesses
(mit) bestimmt wird, ist er auch ohne ausdrückliche Nennung bedeutsam für die
Höhe der Parteientschädigung (vgl. BGE 114 V 83 E. 4b S. 87). Diese stellt
"Ersatz der Parteikosten" dar, welche massgeblich vom tatsächlichen und
notwendigen Vertretungsaufwand bestimmt wird. Diesem Bemessungskriterium kommt
denn auch seit jeher vorrangige Bedeutung zu (BGE 98 V 123 E. 4c S. 126; vgl.
auch UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Auflage 2009, S. 793 f.; zum ganzen siehe
Urteil 9C_791/2007 vom 22. Januar 2008, E. 3.2 und 3.3, mit weiteren
Hinweisen).

3.

3.1. Das Bundesgericht prüft frei, ob der vorinstanzliche Entscheid
hinsichtlich der Bemessung der Parteientschädigung den in Art. 61 lit. g ATSG
statuierten bundesrechtlichen Anforderungen genügt. Weil die Bemessung der
Parteientschädigung für das kantonale Verfahren im Übrigen dem kantonalen Recht
überlassen ist (Art. 61 Satz 1 ATSG), prüft das Bundesgericht darüber hinaus
nur, ob die Höhe der Parteientschädigung vor dem Willkürverbot standhält (SVR
2011 AHV Nr. 7 S. 23, 9C_338/2010; 2010 IV Nr. 27 S. 83, 9C_688/2009; 2006 ALV
Nr. 15 S. 51 E. 4.2, C 223/05).

3.2. Wie jeder Entscheid ist auch eine Entschädigung dann willkürlich, wenn sie
eine Norm oder einen klaren und unumstrittenen Rechtsgrundsatz offensichtlich
schwer verletzt, sich mit sachlichen Gründen schlechthin nicht vertreten lässt
oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 132 I 175
E. 1.2 S. 177, 131 I 57 E. 2 S. 61, 467 E. 3.1 S. 473 f., je mit Hinweisen; SVR
2007 UV Nr. 33 S. 111, U 571/06 E. 5.2). Zudem muss nicht nur die Begründung,
sondern auch das Ergebnis unhaltbar sein (BGE 134 I 140 E. 5.4 S. 148, 133 I
149 E. 3.1, 132 III 209 E. 2.1, 132 V 13 E. 5.1 S. 17, je mit Hinweisen). Das
Bundesgericht hebt die Festsetzung eines Anwaltshonorars nur auf, wenn sie
ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisse zu den mit Blick auf den konkreten
Fall notwendigen anwaltlichen Bemühungen steht und in krasser Weise gegen das
Gerechtigkeitsgefühl verstösst (SVR 2010 IV Nr. 27 S. 83 mit Hinweisen, 9C_688/
2009).

4. 
Die Vorinstanz hat die gestützt auf das Rückweisungsurteil des Bundesgerichts
vom 26. August 2014 dem Beschwerdeführer zugesprochene Parteientschädigung ohne
nähere Begründung unter Hinweis auf § 34 Abs. 3 GSVGer auf Fr. 1'900.-
(einschliesslich Mehrwertsteuer und Barauslagen) festgesetzt. Wie erwähnt, wäre
diese Parteikostenfestlegung einer letztinstanzlichen Korrektur nur zugänglich,
wenn sie Art. 61 lit. g ATSG verletzte, d.h. der Bedeutung der Streitsache oder
der Schwierigkeit des Prozesses sowie den tatsächlichen und erforderlichen
Vertretungsaufwand nicht Rechnung tragen würde oder gar als willkürlich
bezeichnet werden müsste.

4.1. Streitig vor Vorinstanz war der Rentenbeginn, wobei aufgrund der Anträge
der Vorsorgeeinrichtung der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit,
deren Ursache zur Invalidität geführt hat, zu prüfen war. Dabei handelt es sich
nicht um eine mit erheblichen Schwierigkeiten verbundene Streitsache. Die zum
Nichteintreten führende fehlende Beschwerdelegitimation der Vorsorgeeinrichtung
wiederum wurde vom Sozialversicherungsgericht von Amtes wegen festgestellt. Der
Beigeladene hatte in der Stellungnahme vom 18. April 2013 jedenfalls keinen
entsprechenden Antrag gestellt, womit für ihn eine Auseinandersetzung mit
dieser anspruchsvollen prozessualen Frage entfiel.

4.2. Aus der bei der Vorinstanz eingereichten Kostennote vom 3. April 2014 über
einen Gesamtbetrag von Fr. 7'375.20 (einschliesslich Mehrwertsteuer) kann nicht
auf eine Verletzung von Art. 61 lit. g ATSG durch die Vorinstanz geschlossen
werden; denn darin sind auch Positionen aufgeführt, die nichts mit der
Abfassung der Stellungnahme des Beigeladenen zu tun haben. So wird am 31. Juli
2012 ein Betrag von Fr. 120.- für ein "Schreiben IV" in Rechnung gestellt.
Dabei handelt es sich um ein blosses Akteneinsichtsgesuch. Für das Studium des
sechs Seiten umfassenden vorinstanzlichen Entscheides und dessen Besprechung
mit dem Versicherten setzte der Rechtsvertreter am 6. März 2014 insgesamt einen
Betrag von Fr. 285.- ein. Diese Beispiele zeigen, dass für die Festsetzung der
Parteientschädigung nicht auf die überhöhte Honorarnote vom 3. April 2014
abgestellt werden kann. Die vom kantonalen Gericht zugesprochene
Parteientschädigung von Fr. 1'900.-, einschliesslich Mehrwertsteuer und
Barauslagen, für die Eingabe des Beigeladenen vom 18. April 2013, die 16 Seiten
umfasst, mag tief erscheinen, hält jedoch vor dem Willkürverbot stand, da sie
sich mit sachlichen Gründen vertreten lässt. So gilt es auch zu beachten, dass
es sich nicht um eine Beschwerdeschrift, sondern um die Stellungnahme des zum
Verfahren Beigeladenen handelt, dem die Beschwerde der Personalfürsorgestiftung
und die Beschwerdeantwort der IV-Stelle vorlagen. Damit war das Thema des
Verfahrens klar und der Mitinteressierte brauchte den Prozessstoff nicht selbst
zu ermitteln und vorzutragen. Vielmehr konnte er sich auf eine Stellungnahme
beschränken, die sich an die Ausführungen der IV-Stelle anlehnen konnte, welche
zur Hauptsache auf Abweisung der Beschwerde geschlossen hatte. Da die
Parteientschädigung für das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht
willkürfrei innerhalb einer Bandbreite von Fr. 160.- bis Fr. 320.- pro Stunde
(einschliesslich Mehrwertsteuer) festgelegt werden kann (SVR 2002 ALV Nr. 3 S.
5 E. 4c, C 130/99, bestätigt in SVR 2011 AHV Nr. 7 S. 23 E. 5.2), ist durch die
vorinstanzlich zugesprochenen Parteikosten bei einem Stundenansatz von Fr.
160.- ein Aufwand von rund 12 Stunden entschädigt, was zwar weit unter dem
geltend gemachten Aufwand von etwa 22 Stunden liegt, angesichts der weit
überhöhten Entschädigungsforderung und der übrigen dargelegten Gesichtspunkte
indessen nicht willkürlich ist. Die zugesprochene Entschädigung steht nicht
ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den mit Blick auf den konkreten
Fall erforderlichen anwaltlichen Bemühungen.

4.3. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich rügt, die Vorinstanz habe seinen
Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil sie die Parteientschädigung ohne
Begründung und ohne Auseinandersetzung mit der Kostennote festlegte, kann ihm
nicht gefolgt werden. Nach der Rechtsprechung ist das kantonale Gericht nicht
verpflichtet, die Höhe der der ganz oder teilweise obsiegenden Partei
zugesprochenen Parteientschädigung zu begründen. Eine Begründung wäre
erforderlich, wenn das kantonale Gericht sich über einen Tarif oder eine
kantonale Gesetzesnorm hinwegsetzt, welche für die Parteientschädigung Maximal-
und Minimalbeträge festlegt (BGE 139 V 496 E. 5 S. 503 f.). Dass es sich im
vorliegenden Fall so verhält, macht der Beschwerdeführer zu Recht nicht
geltend.

5. 
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem unterliegenden
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der IV-Stelle des Kantons Zürich, dem
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 12. Februar 2015
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Der Gerichtsschreiber: Widmer

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