Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 760/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_760/2014

Urteil vom 12. Januar 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichterin Pfiffner, Bundesrichter Parrino,
Gerichtsschreiberin Dormann.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Lorenz Fivian,
Beschwerdeführerin,

gegen

Kantonale IV-Stelle Wallis,
Bahnhofstrasse 15, 1950 Sitten,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid
des Kantonsgerichts Wallis
vom 17. September 2014.

Sachverhalt:

A. 
Die 1957 geborene A.________ bezog vom 1. April 1994 bis 31. Mai 1995 eine
Rente der Invalidenversicherung. Auf Neuanmeldungen hin traf die Kantonale
IV-Stelle Wallis Abklärungen und verneinte letztmals mit Verfügung vom 18.
Januar 2011 (bestätigt mit Entscheid des Kantonsgerichts Wallis vom 25. Mai
2012) einen Rentenanspruch. Im Dezember 2012 ersuchte A.________ erneut um eine
Invalidenrente. Mit Verfügung vom 18. November 2013 trat die IV-Stelle auf das
Gesuch nicht ein.

B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Wallis mit Entscheid
vom 17. September 2014 ab.

C. 
A.________ lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
beantragen, der Entscheid vom 17. September 2014 sei aufzuheben und die
IV-Stelle sei zu verpflichten, auf das Leistungsgesuch einzutreten. Mit einer
nachträglichen Eingabe lässt sie weitere Unterlagen einreichen.

Erwägungen:

1. 
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem
die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die
Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht
und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend
sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den
Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen
berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

2.

2.1. Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so
wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn damit glaubhaft gemacht wird, dass
sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise
geändert hat (Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV [SR 831.201]).
Die zeitliche Vergleichsbasis für die Frage, ob eine rentenrelevante
Veränderung des Sachverhalts glaubhaft ist, bildet der Zeitpunkt der letzten
umfassenden materiellen Prüfung. Der Vergleichszeitraum erstreckt sich
grundsätzlich bis zur Prüfung und Beurteilung des Gesuchs, d.h. bis zum Erlass
der Verfügung betreffend die Neuanmeldung. Für die beschwerdeweise Überprüfung
einer Nichteintretensverfügung ist somit der Sachverhalt, wie er sich der
Verwaltung bot, resp. die Aktenlage bei Erlass dieser Verfügung massgeblich (
BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 68 f.; Urteil 9C_683/2013 vom 2. April 2014 E. 3.3.1).

2.2. Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen
an den Beweis verbunden; die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im
Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360) erstellt sein. Es genügt, dass
für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes
wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der
Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete
Änderung nicht erstellen lassen (Urteile I 724/99 vom 5. Oktober 2001 E. 1c/aa,
nicht publiziert in BGE 127 V 294, aber in SVR 2002 IV Nr. 10; 8C_341/2011 vom
27. Juni 2011 E. 2.2.1).

2.3. Ob eine anspruchserhebliche Änderung nach Art. 87 Abs. 3 IVV glaubhaft
gemacht ist, stellt eine vom Bundesgericht nur unter dem Blickwinkel von Art.
105 Abs. 2 BGG überprüfbare Tatfrage dar. Um eine Frage rechtlicher Natur
handelt es sich hingegen, wenn zu beurteilen ist, wie hohe Anforderungen an das
Glaubhaftmachen im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV zu stellen sind (Urteil 8C_341/
2011 vom 27. Juni 2011 E. 2.2.3 mit Hinweisen).

3.

3.1. Der neu eingereichte Bericht des Dr. med. B.________ vom 13. Dezember 2014
ist - wie auch der diesem beigelegte psychologische Bericht vom 5. November
2014 und der angekündigte neuropsychologische Bericht vom 22. Januar 2015 - als
(echtes) Novum von vornherein unzulässig (Art. 99 Abs. 1 BGG; MEYER/DORMANN,
in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 43 zu Art. 99
BGG).

3.2. Zur Untermauerung der geltend gemachten gesundheitlichen Verschlechterung
liegen einzig der Austrittsbericht des Spitals C.________ (Frau Dr. med.
D.________) vom 26. Dezember 2012, die Berichte des ambulant behandelnden
Psychiaters Dr. med. B.________ vom 25. Februar und 2. März 2013 sowie der
Bericht des Spitals C.________ (Dr. med. E.________) vom 17. Juni 2013 bei den
Akten der IV-Stelle (vgl. E. 2.1).

3.3.

3.3.1. Die Vorinstanz hat mit Blick auf den Vergleichszeitpunkt bei Erlass der
Verfügung vom 18. Januar 2011 festgestellt, in Bezug auf die
Brustkrebserkrankung seien keine Beweismittel für eine (anspruchsrelevante)
Verschlechterung eingereicht worden. Dr. med. B.________ habe in den neuen
Berichten die gleichen Diagnosen wie bereits 2009 gestellt. Er habe ausgeführt,
die psychischen Störungen wurzelten bereits in der Kindheit und behinderten die
Versicherte seit Jahren. Die Ärztin des Spitals C.________ habe über
rezidivierende Störungen seit 1993 berichtet und eine Medikamentenliste
angegeben, die gegenüber Herbst 2010 praktisch unverändert sei. Damals sei
festgestellt worden, dass durch eine Medikamentenreduzierung wahrscheinlich ein
nahezu normaler Zustand erreicht werden könne. Diesbezüglich habe Dr. med.
B.________ lediglich den Versuch einer Reduktion erwähnt, der an der Situation
nichts zu ändern vermocht habe. Somit müsse von einer vorwiegend
medikamenteninduzierten Pathologie ausgegangen werden.
Dass diese Sachverhaltsfeststellungen offensichtlich unrichtig sein oder auf
einer Rechtsverletzung beruhen sollen, ist nicht ersichtlich und wird auch
nicht geltend gemacht. Sie bleiben daher für das Bundesgericht verbindlich (E.
1).

3.3.2. Dies gilt auch für den daraus gezogenen Schluss, in casu handle es sich
um einen seit Jahren unveränderten Gesundheitszustand und es seien keine neuen
Elemente hinzugekommen, die geeignet wären, eine rentenbeeinflussende
Verschlechterung glaubhaft zu machen. Daran ändert auch nichts, dass Dr. med.
B.________ einen sozialen Rückzug festgestellt und die "Förster-Kriterien" als
erfüllt betrachtet haben soll, zumal er eine vollständige und anhaltende
Arbeitsunfähigkeit bereits seit Juni 2008 attestierte. Sodann schadet es nicht,
dass die vorinstanzlichen Feststellungen in der Einschätzung des Regionalen
ärztlichen Dienstes (RAD) eine Stütze finden. Schliesslich bleibt ohne Belang,
dass stationäre Behandlungen aktenkundig sind, weil ein konkreter Hinweis auf
eine damit verbundene, länger als drei Monate andauernde (vgl. Art. 88a IVV)
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit fehlt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht
aus den weiteren Beilagen zum Bericht des Dr. med. B.________ vom 13. Dezember
2014 (Bericht des Spitals F.________ vom 12. Januar 2009, Bericht des Labors
des Dr. G.________ vom 8. April 2010 [neu eingereicht; vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG]
und zwei Abhandlungen aus der Revue Médicale Suisse).

3.4. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist nicht ersichtlich,
inwiefern das kantonale Gericht eine unzulässige materielle Beurteilung der
Revisionsvoraussetzungen vorweggenommen oder überhöhte Anforderungen an den
Begriff des Glaubhaftmachens gestellt haben soll. Auch in Bezug auf dieses
Beweismass bedarf es eines substanziellen Anhaltspunkts für eine allfällige
neue Prüfung des Leistungsanspruchs (vgl. Urteil 8C_341/2011 vom 27. Juni 2011
E. 2.2.2). Daran fehlt es hier. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet
(Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG).

4. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Wallis und dem Bundesamt
für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 12. Januar 2015
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Die Gerichtsschreiberin: Dormann

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