Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 754/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_754/2014

Urteil vom 11. Juni 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Pfiffner, Bundesrichter Parrino,
Bundesrichterin Moser-Szeless,
Gerichtsschreiber Furrer.

Verfahrensbeteiligte
IV-Stelle Bern, Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,
Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Jaeggi,
Beschwerdegegnerin,

Pensionskasse B.________,

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Revision),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.
September 2014.

Sachverhalt:

A. 
A.________ arbeitete von 26. Juni 1991 bis zu einem Autounfall vom 25. Oktober
2001 vollschichtig als Montagearbeiterin bei der C.________ SA. Am 24. Oktober
2002 meldete sie sich unter Hinweis auf ein Schleudertrauma bei der
Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. Gestützt auf ein von der
Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) veranlasstes
polydisziplinäres Gutachten des Universitätsspitals D.________ vom 20.
September 2005 sprach die IV-Stelle Bern (nachfolgend: IV-Stelle) A.________
mit Verfügung vom 27. Oktober 2006 eine halbe Invalidenrente mit Wirkung ab 1.
Oktober 2002 zu (Invaliditätsgrad von 54 %).

Im Rahmen einer Revision von Amtes wegen nahm die IV-Stelle weitere
medizinische und erwerbliche Abklärungen vor, namentlich veranlasste sie
Abklärungen im Haushalt (Berichte vom 3. Mai 2010 und 15. Mai 2012) und eine
bidisziplinäre Untersuchung (Expertise der Dres. med. E.________, Fachärztin
für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie FMH und F.________, Fachärztin
für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 30. März 2011). In der Folge ging
die IV-Stelle von einem Erwerbs- und Haushaltsanteil von je 50 % ab August 2008
aus und hob - nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens - mit Verfügung vom
19. September 2012 die Invalidenrente per Ende Oktober 2012 auf
(Invaliditätsgrad von 11 %).

B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern -
nach Beiladung der Pensionskasse B.________ - mit substituierter Begründung der
Rentenrevision gemäss den per 1. Januar 2012 in Kraft getretenen
Schlussbestimmungen der Änderung des IVG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision,
erstes Massnahmenpaket [AS 2011 5659]; nachfolgend: SchlB IVG) ab
(Dispositiv-Ziffer 1). Zudem überwies es die Sache zur Prüfung von
Wiedereingliederungsmassnahmen gemäss lit. a Abs. 2 und 3 SchlB IVG an die
Verwaltung und ordnete die Weiterausrichtung der bisherigen Invalidenrente bis
zum Zeitpunkt der Eröffnung des Entscheids an (Dispositiv-Ziffer 2 mit Verweis
auf die Erwägungen).

C. 
Hiegegen erhebt die IV-Stelle Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten mit dem Antrag, (Dispositiv-) Ziffer 2 des angefochtenen
Entscheids sei dahin gehend abzuändern, dass die IV-Stelle nicht zu
verpflichten sei, der Beschwerdegegnerin die bisherige Invalidenrente vom
Zeitpunkt der Rentenaufhebung bis zur Eröffnung des vorinstanzlichen Entscheids
auszurichten.

Während die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde schliesst, tragen
die Pensionskasse B.________ und das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV)
auf Gutheissung der Beschwerde an.

Erwägungen:

1.

1.1. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die
Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG), die Feststellung
des Sachverhalts nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des
Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren
Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

1.2. In Dispositiv-Ziffer 2 (Überweisung der Sache an die IV-Stelle) hat das
kantonale Gericht - durch den Verweis auf die Erwägungen, welche damit
Bestandteil des Dispositivs werden und zusammen mit diesem angefochten werden
können (BGE 120 V 233 E. 1a S. 237; Urteil 9C_58/2012 vom 8. Juni 2012 E. 4.2,
nicht publ. in: BGE 138 V 298) - angeordnet, die IV-Stelle habe die
Anspruchsvoraussetzungen gemäss lit. a Abs. 2 und 3 SchlB IVG unverzüglich zu
prüfen und die Invalidenrente für die Zeit zwischen der Rentenaufhebung und der
Eröffnung des Gerichtsentscheids weiter auszurichten. Bezüglich der einzig
angefochtenen Anordnung zur rückwirkenden Rentenausrichtung kann offenbleiben,
ob diese als integrales Element des Rückweisungs- bzw. Zwischenentscheids oder
aber als selbstständig anfechtbarer Teilentscheid gemäss Art. 91 lit. a BGG zu
qualifizieren ist (vgl. Urteil 9C_301/2010 vom 21. Januar 2011 E. 1.2 mit
Hinweisen). Auch bei Einordnung als Zwischenentscheid ist die IV-Stelle
ungeachtet des Abklärungsergebnisses zur Rentenausrichtung verpflichtet, woraus
ihr ein nicht wieder gutzumachender Nachteilerwächst.

2. 
Das kantonale Gericht erwog, die Verwaltung habe mit Blick auf die Geburt des
Sohnes der Beschwerdegegnerin (am 13. August 2008) einen Revisionsgrund in Form
einer Statusänderung bejaht. Indes sei aufgrund der konkreten Umstände und der
Aussagen der Versicherten überwiegend wahrscheinlich, dass diese im
Validitätsfall zu 100 % arbeitstätig geblieben wäre. Diesbezüglich sei kein
Revisionsgrund gegeben. Ferner habe sich der Gesundheitszustand seit der
Begutachtung im September 2005 nicht verändert. Zwar attestierten die Ärzte des
Universitätsspitals D.________ im Jahr 2005 eine Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer adaptierten Tätigkeit, wogegen die Dres.
med. E.________ und F.________ von einer vollen Arbeitsfähigkeit ausgingen.
Dabei handle es sich jedoch lediglich um eine - revisionsrechtlich unerhebliche
- unterschiedliche Beurteilung eines weitestgehend unveränderten medizinischen
Sachverhalts. Daher sei die IV-Stelle nicht berechtigt gewesen, die
Invalidenrente in Anwendung von Art. 17 Abs. 1 ATSG aufzuheben. Sodann bestehe
für eine Rentenaufhebung unter dem Titel der Wiedererwägung oder der
prozessualen Revision kein Anlass. Jedoch seien die SchlB IVG anwendbar, weil
die im Gutachten des Universitätsspitals D.________ attestierte Einschränkung
einzig auf einem unklaren Beschwerdebild (Schmerzsyndrom) beruhe und die
Versicherte weder das 55. Altersjahr zurückgelegt noch die Rente mehr als 15
Jahre bezogen habe. In der Folge prüfte das kantonale Gericht den
Rentenanspruch frei und gelangte zum Schluss, in einer angepassten Tätigkeit
bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit, womit ein rentenausschliessender
Invaliditätsgrad von 10 % resultiere.

Alsdann gelangte die Vorinstanz zum Schluss, der Umstand, dass die
Rentenaufhebung ohne vorgängige Prüfung von Wiedereingliederungsmassnahmen im
Sinne von Art. 8a IVG mit gleichzeitiger Weiterausrichtung der bisherigen Rente
erfolgt sei, führe dazu, dass der zweijährige Fristenlauf gemäss Abs. 3 SchlB
IVG erst ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des Entscheids beginnen könne. Dadurch
werde sichergestellt, dass die Beschwerdegegnerin in den vollen Genuss der
gesetzlich vorgeschriebenen Wiedereingliederungsmassnahmen unter paralleler
Nachgewähr der Rentenzahlung komme. Die Beschwerdegegnerin dürfe durch das
fehlerhafte Vorgehen der Verwaltung nicht schlechtergestellt werden, als wenn
die Rentenaufhebung unter dem richtigen Titel erfolgt und unter Anbieten der
Eingliederungsmassnahmen übergangslos vollzogen worden wäre. In Anwendung der
Grundsätze des Vertrauensschutzes habe die Versicherte für die Zeit zwischen
der im Ergebnis korrekt verfügten Rentenaufhebung und der Eröffnung des
Entscheids Anspruch auf Weiterausrichtung der Invalidenrente.

3.

3.1. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe Bundesrecht (Art. 5 Abs.
1 und Art. 8 Abs. 1 BV) verletzt bzw. die Grundsätze des Vertrauensschutzes
(Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV) falsch angewendet, indem sie der
Beschwerdegegnerin für den Zeitraum zwischen Verfügung vom 19. September 2012
und Eröffnung des angefochtenen Entscheids die bisherige Rente zugebilligt
habe. Nicht bestritten werde, dass der zweijährige Fristenlauf gemäss lit. a
Abs. 3 SchlB IVG erst ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des Entscheids zu laufen
beginne. Damit erleide die Beschwerdegegnerin auch keinen (finanziellen)
Nachteil, weil die Rentenleistungen künftig für maximal zwei Jahre erbracht
würden. Nicht einzusehen sei, weshalb die Beschwerdegegnerin geschädigt sein
soll, weil sie keine Rentenleistungen ab dem Verfügungszeitpunkt erhalten habe.
Eine Verletzung des Vertrauensschutzes liege nicht vor. Die Gewährung der Rente
bis zur Entscheideröffnung führe vielmehr dazu, dass - nebst der
Weiterausrichtung der Rente während der Durchführung von
Wiedereingliederungsmassnahmen - Rentenleistungen von fast zwei Jahren
zusätzlich zu gewähren wären, was zu einer finanziellen Besserstellung der
Beschwerdegegnerin führe. Der Genuss von insgesamt fast vier Jahren
Rentenleistungen verletze das Rechtsgleichheitsgebot, auch mangle es hierfür an
einer gesetzlichen Grundlage.

3.2. Die Beschwerdegegnerin wendet ein, wenn die Beschwerdeführerin rechtzeitig
Eingliederungsmassnahmen durchgeführt und sie erfolgreich eingegliedert hätte,
stünde sie überwiegend wahrscheinlich im Berufsleben und würde ein
Erwerbseinkommen generieren. Aufgrund der Untätigkeit der Beschwerdeführerin
sei dies nicht erfolgt, womit sie finanziell schlechtergestellt worden sei.

3.3. Das BSV macht geltend, die Vorinstanz habe die Realisierbarkeit der
angegebenen Betreuungsmöglichkeiten für den pflegeintensiven Sohn nicht
überprüft und die Aussage der Beschwerdegegnerin, für ihren Sohn "da sein" zu
wollen, nicht gewürdigt. Der vorinstanzliche Schluss auf eine 100%ige
Arbeitstätigkeit sei offensichtlich unhaltbar. Es sei unter den gegebenen
Umständen von einer Pensumsreduktion auszugehen. Auch sei mit Blick auf die
gestellten Diagnosen eine Veränderung des Gesundheitszustands zu bejahen. Damit
sei eine Revision nach Art. 17 ATSG statthaft. Im Falle der Anwendung der SchlB
IVG sei mit der Beschwerdeführerin eine Vertrauensgrundlage zu verneinen.
Ferner habe die Vorinstanz weder Ausführungen zu den getroffenen Dispositionen
gemacht noch eine Interessenabwägung vorgenommen. Eine Weiterausrichtung bzw.
Nachzahlung der Rente führte zu einer Besserstellung der Beschwerdegegnerin,
welche im Lichte der Rechtsgleichheit höchst bedenklich wäre.

4. 
Vorab ist zu prüfen, ob - wie vom BSV geltend gemacht - die Rentenaufhebung
gestützt auf Art. 17 Abs. 1 ATSG zulässig war, weil diesfalls von vornherein
kein Raum für die vorliegend umstrittene Weiterausrichtung der bisherigen
Invalidenrente bis zur Eröffnung des angefochtenen Entscheids bestünde.

4.1. Zur Festlegung des Status führte das kantonale Gericht aus, die
Beschwerdegegnerin habe bei der Haushaltabklärung von Anfang an kundgetan, sie
würde im Gesundheitsfall auch nach der Geburt des Sohnes zu 100 % bei der
C.________ SA arbeiten. Gemäss ihren Angaben würde sie gleich wie ihre
Schwester vorgehen, welche drei Kinder habe und bei der C.________ SA ebenfalls
voll arbeitstätig sei. So würde sie am Abend, während der Ehemann die
Kinderbetreuung übernehme, ausser Haus arbeiten und den Rest würde sie in
Heimarbeit erledigen. Tagsüber könnte im Bedarfsfall ihre Mutter die
Kinderbetreuung übernehmen. Die Familie würde sich auf jeden Fall entsprechend
organisieren. Die Vorinstanz zog weiter in Betracht, dass das skizzierte
Arbeitsmodell gemäss Schreiben der C.________ SA vom 25. August 2010 der
Beschwerdegegnerin wohl bewilligt worden wäre. Sodann würdigte sie den Umstand,
dass die Beschwerdegegnerin ihre Arbeit sehr geschätzt hatte und beruflich
erfolgreich war, dass der Familienzusammenhalt gross sei und die Eltern und die
beiden Schwestern in der Nähe wohnten. Dass der Sohn der Beschwerdegegnerin
behindert sei und andere Mütter in einer vergleichbaren Situation ihre
Berufstätigkeit möglicherweise einschränkten, ändere nichts an der Annahme der
100%igen Erwerbstätigkeit.

Das BSV bringt nichts vor, was das vorinstanzliche Beweisergebnis, welches auf
einer Würdigung der konkreten Umstände (Erwerbsbiografie und Aussagen der
Beschwerdegegnerin, Auskunft der ehemaligen Arbeitgeberin betreffend
Arbeitsmodell, Wohnsituation und Zusammenhalt der Familie) beruht und als
Tatfrage für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich ist (BGE 115 II 440 E.
5b S. 448; Urteil 9C_559/2009 vom 18. Dezember 2009 E. 3 mit Hinweisen, in: SVR
2010 IV Nr. 35 S. 111), als offensichtlich unrichtig oder sonst wie
bundesrechtswidrig erscheinen liesse. Insbesondere ist eine Beweiswürdigung
nicht bereits dann offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich (zum Begriff der
Willkür: BGE 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f. mit Hinweisen), wenn eine andere Lösung
ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst dann,
wenn der Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in
klarem Widerspruch steht oder auf einem offenkundigen Fehler beruht. Solches
vermag das BSV nicht darzutun. Zwar ist der behinderte Sohn
betreuungsintensiver als andere Kinder (namentlich müssen ihm fünfmal täglich
Medikamente verabreicht werden), doch erscheint die Annahme, die
Beschwerdegegnerin wäre - unter Mithilfe ihrer Mutter und der beiden Schwestern
- in der Lage, tagsüber Heimarbeit im Umfang von 40 % zu verrichten, nicht
offensichtlich unrichtig. Ferner erfolgte die vom BSV ins Feld geführte
Aussage, die Beschwerdegegnerin möchte für ihren Sohn "da sein", gestützt auf
die Frage nach ihren (aktuellen) Perspektiven, d.h. unter Berücksichtigung der
gesundheitlichen Einschränkungen, welche nach verbindlicher Feststellung der
Vorinstanz subjektiv als invalidisierend empfunden werden. Für die hier
massgebende Frage nach der Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall ist diese
Aussage folglich nicht massgebend, weshalb die Vorinstanz kein Bundesrecht
verletzte, indem sie darauf nicht näher einging. Nicht willkürlich sind auch
die vorinstanzlichen Ausführungen zur Nichtausschöpfung der
Restarbeitsfähigkeit, weshalb es bei der Statusfestlegung des kantonalen
Gerichts sein Bewenden hat.

4.2. Soweit das BSV der Ansicht ist, weil im bidisziplinären Gutachten vom 30.
März 2011 die Diagnosen Wirbelsäulenfehlform und -haltung sowie Fersenschmerzen
nicht mehr aufgeführt würden, dafür aber die Diagnosen Hepatopathie,
Mamma-Hyperplasie, generalisiertes Schmerzsyndrom und generalisierte
Dekonditionierung hinzugekommen seien, liege eine wesentliche Änderung in den
tatsächlichen Verhältnissen vor, geht es fehl. Zunächst ist die Diagnose
"chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren F45.41"
(Ziff. 5 zweites Lemma der interdisziplinären Beurteilung vom 30. März 2011)
keineswegs neu, sondern wurde bereits im Gutachten des Universitätsspitals
D.________ vom 20. September 2005 als "somatoforme Schmerzstörung" aufgeführt
(Hauptgutachten S. 8 Ziff. 6.1.1 ). Sodann wurde keiner der übrigen Diagnosen,
welche im Gutachten vom 30. März 2011 neu oder aber nicht mehr aufgeführt
wurden, eine Auswirkung auf die Arbeits- oder Leistungsfähigkeit beigemessen.
Im Gegenteil schlossen die Experten einen Einfluss der genannten Beschwerden
auf die Arbeitsfähigkeit sogar explizit aus (rheumatologisches Teilgutachten
vom 22. Februar 2006 S. 19 letzter Absatz; interdisziplinäre Beurteilung vom
30. März 2011 S. 2 vierter Absatz). Indes stellt - wie das Bundesgericht mit
BGE 141 V 9 unlängst bekräftigt hat - eine hinzugetretene oder weggefallene
Diagnose nicht per se einen Revisionsgrund dar, sondern nur, wenn diese
veränderten Umstände den Rentenanspruch berühren (E. 5.2; vgl. auch Urteil
9C_653/2014 vom 6. März 2015 E. 3.2). Dies ist hier klar nicht der Fall,
weshalb mit der Vorinstanz von einem im Wesentlichen unveränderten
medizinischen Sachverhalt auszugehen und ein Revisionsgrund zu verneinen ist.

4.3. Zusammenfassend hat die Vorinstanz einen Revisionsgrund in medizinischer
oder erwerblicher Hinsicht zu Recht verneint und die von der Verwaltung
vorgenommene Rentenaufhebung unter dem Titel von Art. 17 Abs. 1 ATSG als
unzulässig erachtet.

5.

5.1. Lit. a SchlB IVG beinhaltet die Überprüfung der Renten, die bei
pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne
nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden. Gemäss Abs. 1 dieser
Bestimmung werden Renten, die bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren
syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen
wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft.
Sind die Voraussetzungen nach Art. 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente
herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1
ATSG nicht erfüllt sind.
Wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, so hat die Bezügerin oder der
Bezüger Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Art. 8a IVG. Ein
Anspruch auf eine Übergangsleistung nach Art. 32 Abs. 1 lit. c IVG entsteht
dadurch nicht (Abs. 2). Werden Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Art. 8a
IVG durchgeführt, so wird die Rente bis zum Abschluss der Massnahmen weiter
ausgerichtet, längstens aber während zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Aufhebung
oder Herabsetzung (Abs. 3). Abs. 1 findet keine Anwendung auf Personen, die im
Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung das 55. Altersjahr zurückgelegt
haben oder im Zeitpunkt, in dem die Überprüfung eingeleitet wird, seit mehr als
15 Jahren eine Rente der Invalidenversicherung beziehen (Abs. 4).

5.2. Die vom kantonalen Gericht mittels Motivsubstitution geschützte
Rentenaufhebung ist (zu Recht) unbestritten. Nicht bestritten ist ferner, dass
die Frist gemäss lit. a Abs. 3 SchlB IVG erst mit der Eröffnung des
angefochtenen Entscheids zu laufen beginnt bzw. begann. Es bleibt zu prüfen,
wie es sich mit der Weiterausrichtung der Rente im Zeitraum zwischen der -
unter dem (unzutreffenden) Titel von Art. 17 Abs. 1 ATSG erfolgten -
Rentenaufhebung und der Eröffnung des angefochtenen Gerichtsentscheids verhält.

5.3. Die von der Vorinstanz postulierte übergangslose Weiterausrichtung der
Invalidenrente (E. 2 Absatz 2 hievor) bedingt, dass ein Anspruch auf Massnahmen
zur Wiedereingliederung nach lit. a Abs. 2 und 3 SchlB IVG nicht bereits ohne
nähere Prüfung ausser Betracht fällt: Wie schon der Wortlaut von lit. a Abs. 3
SchlB IVG andeutet, welcher die Ausrichtung der Invalidenrente an die
Durchführung von Wiedereingliederungsmassnahmen knüpft (vgl. dazu SILVIA
BUCHER, Rentenaufhebung /-herabsetzung und Begleitmassnahmen nach der
IV-Revision 6a, in: Psyche und Sozialversicherung, Gabriela Riemer-Kafka
[Hrsg.], 2014, S. 112 Rz. 42), besteht gemäss Botschaft zur Änderung des
Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 24. Februar 2010 (6.
IV-Revision, erstes Massnahmenpaket; BBl 2010 1817 1911 zu Abs. 2) nicht in
jedem Fall ein Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung nach lit. a Abs.
2 SchlB IVG. Vielmehr setzt das Bestehen eines solchen voraus, dass die
Massnahmen für eine Wiedereingliederung "sinnvoll und nutzbringend" sind (vgl.
auch Rz. 1007.1 zweiter Absatz des Kreisschreibens des BSV über die
Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 des IVG [KSSB; in der seit
1. April 2014 geltenden Fassung]). In diesem Sinne hat das Bundesgericht
erkannt, eine Rentenaufhebung ohne Durchführung von Massnahmen zur
Wiedereingliederung (Art. 8a IVG) nach lit. a Abs. 2 und 3 der SchlB IVG sei
nicht zu beanstanden, wenn die IV-Stelle verfügungsweise festgehalten habe, die
Eingliederung wäre mangels Interesse der versicherten Person nicht
erfolgversprechend (Urteil 9C_623/2014 vom 18. Februar 2015 E. 5.2; vgl. auch
Urteil 8C_664/2013 vom 25. März 2014: Abbruch der Massnahme zur
Wiedereingliederung bei fehlender zeitlicher Verfügbarkeit der versicherten
Person).

Eine solche Konstellation liegt hier nicht vor. Weil die Verwaltung nicht von
einem Anwendungsfall der SchlB IVG ausging, fand im Vorfeld zur Rentenaufhebung
- entgegen Rz. 1004.2 KSSB, welche eine persönliche Unterredung mit der
versicherten Person "in jedem Fall" vorschreibt - kein Gespräch statt, in
welchem die subjektive Eingliederungsfähigkeit der Beschwerdegegnerin hätte
eruiert werden können (vgl. Rz. 1007.1 zweiter Absatz und Rz. 1010 erster Satz
KSSB). Diese Unterlassung darf nicht zu Lasten der Beschwerdegegnerin ausgelegt
werden, weshalb allein aus dem verbindlich festgestellten Umstand, dass die
Beschwerdegegnerin sich für vollständig arbeitsunfähig hielt (E. 3.6.1 des
angefochtenen Entscheids), nicht auf mangelnde subjektive
Eingliederungsfähigkeit geschlossen werden kann. Desgleichen ist in concreto
nicht von Belang, dass die Beschwerdegegnerin seit dem Zeitpunkt der
Rentenzusprache medizinisch-theoretisch als 50 % arbeitsfähig erachtet wurde.
Zwar hat das Bundesgericht in (ordentlichen) Revisionsfällen, selbst wenn die
von der Rechtsprechung aufgestellten besonderen Voraussetzungen (Urteil 9C_363/
2011 vom 31. Oktober 2011 E. 3.1 mit Hinweisen, publ. in: SVR 2012 IV Nr. 25 S.
104) gegeben waren, die Zumutbarkeit der Selbsteingliederung bei einer stets
vorhandenen, aber nicht verwerteten Restarbeitsfähigkeit wiederholt bejaht
(bspw. Urteile 9C_726/2011 vom 1. Februar 2012 E. 5.2; 9C_752/2013 vom 27. Juni
2014 E. 4.3). Doch wird mit Blick auf BGE 139 V 442 deutlich, dass sich die zu
Art. 17 Abs. 1 ATSG ergangene Rechtsprechung auf Fälle gemäss SchlB IVG nicht
ohne Weiteres übertragen lässt. Namentlich hindert eine teilzeitliche
Erwerbstätigkeit (bzw. eine damit einhergehende teilweise verbliebene
Integration im Arbeitsmarkt) die Anwendbarkeit von lit. a Abs. 4 SchlB IVG
(sog. Ausschlussklausel) nicht. Das heisst der Invaliditätsgrad, auf Grund
dessen die Bezüger eine Rente erhalten, stellt kein taugliches Kriterium für
ein Abweichen vom klaren Wortlaut der SchlB IVG dar (E. 5.1 S. 450). Ebenso
wenig wie eine Teilerwerbstätigkeit der Anwendung von lit. a Abs. 4 SchlB IVG
entgegensteht, hindert - mutatis mutandis - auch der Umstand der nicht
ausgenutzten Restarbeitsfähigkeit die Beschwerdegegnerin nicht daran, in den
Genuss der speziellen Integrationsmassnahmen (lit. a Abs. 2 und 3 SchlB IVG) zu
gelangen. Zumindest lässt sich solches der Gesetzesbestimmung nicht entnehmen
(in diesem Sinne wohl auch: Silvia Bucher, a.a.O., S. 112 f. Rz. 43 i.f.).

5.4. Wie sich aus den Materialien zur 6. IV-Revision ergibt, war sich der
Gesetzgeber der grossen Härte bewusst, welche sich auf Grund der - für einen
bestimmten Kreis von Rentenbezügerinnen und -bezügern - eingeführten
voraussetzungslosen Neuprüfung der Anspruchsberechtigung ergeben kann (Urteil
8C_773/2013 vom 6. März 2014 E. 4.1 mit Hinweisen, in: SVR 2014 IV Nr. 17 S.
65). Namentlich wurde im Rahmen der parlamentarischen Beratung zu bedenken
gegeben, bei der betroffenen Personengruppe könnte es besonders schwierig sein,
diese wieder einzugliedern (vgl. etwa Votum Fetz, AB 2010 S 644). Die Botschaft
spricht sich hinsichtlich der Eingliederungsfähigkeit denn auch eher
zurückhaltend aus. So wird bei den Betroffenen ein Eingliederungspotenzial
(lediglich) vermutet (BBl 2010 1839 f. Ziff. 1.3.1 erstes Lemma). Eingedenk
dieser besonderen Ausgangslage hat der Gesetzgeber verschiedene
Abfederungsmechanismen eingebaut. Nebst der Ausschlussklausel für ältere
Personen oder Personen mit über 15-jähriger Rentenbezugsdauer (lit. a Abs. 4
SchlB IVG) und der auf drei Jahre beschränkten Frist für die Rentenüberprüfung
(lit. a Abs. 1 erster Satz SchlB IVG) sind - zur Vermeidung unbilliger
Härtefälle - spezielle Integrationsmassnahmen vorgesehen: Versicherte Personen,
deren Rente unter diesem Revisionstitel herabgesetzt bzw. aufgehoben wird,
haben für maximal zwei Jahre Anspruch auf (rentenbegleitende) Massnahmen zur
Wiedereingliederung (vgl. BGE 139 V 547 E. 9.3 S. 567; vgl. auch Rz. 1007
KSSB). Während der Durchführung dieser Massnahmen besteht zudem ein
(akzessorischer) Anspruch auf die Weiterausrichtung der bisherigen
Invalidenrente (vgl. Urteil 8C_664/2013 vom 25. März 2014 E. 2). Den
(eingliederungswilligen) Betroffenen (vgl. E. 5.3 hievor) wird nach erfolgter
Rentenrevision somit gleichsam eine maximal zweijährige Anpassungsfrist
zugestanden, während derer sie sich befähigen können, ihr Leben durch den
Einsatz ihrer Erwerbsfähigkeit und damit ohne Rente zu bestreiten (vgl. BGE 139
V 547 E. 9.3 S. 567 f.).

5.5. Mit Blick auf das hievor Dargelegte ist es mit Sinn und Zweck der in lit.
a Abs. 2 und 3 SchlB IVG vorgesehenen Anpassungsfrist nicht vereinbar, die
Invalidenrente bereits vor deren Beginn einzustellen, um sie knapp zwei Jahre
später für die Dauer der Massnahmen zur Wiedereingliederung wieder zu gewähren.
Mit anderen Worten haben die rentenbegleiteten Massnahmen zur
Wiedereingliederung nach Art. 8a IVG grundsätzlich  nahtlos an die
Rentenaufhebung gemäss lit. a Abs. 1 SchlB IVG anzuknüpfen (Rz. 1010 Satz 1
KSSB: "Wenn im Gespräch mit der versicherten Person ersichtlich wurde, dass
diese im Anschluss an die Aufhebung / Herabsetzung der Rente an Massnahmen zur
Wiedereingliederung teilnehmen will, so sollte das Verfahren der
Rentenaufhebung / -herabsetzung so gestaltet werden, dass sich die Massnahmen
und damit auch das Weiterlaufen der Rente  nahtlos an die Aufhebung /
Herabsetzung der Rente anschliessen"; vgl. auch BBl 2010 1911 zu Abs. 2: " 
Gleichzeitig mit einer allfälligen Herabsetzung oder Aufhebung der Rente, soll
der Wiedereinstieg ins Arbeitsleben für betroffene Personen erleichtert werden,
indem sie einen Anspruch auf Wiedereingliederungsmassnahmen während höchstens
zwei aufeinanderfolgenden Jahren erhalten" [...]). Mithin ist die von der
Verwaltung angeordnete Renteneinstellung per Ende Oktober 2012 - weil erst mit
Wirkung ab (Mitte) September 2014 rentenbegleitende Massnahmen zur
Wiedereingliederung gewährt wurden und für die Zeit dazwischen eine Lücke
klafft - klar verfrüht, was vor Bundesrecht nicht stand hält. Die Vorinstanz
hat zutreffend erkannt, die Beschwerdegegnerin sei so zu stellen, wie wenn die
Rentenaufhebung unter Anbieten von Eingliederungsmassnahmen  übergangslos
 vollzogen worden wäre. Dieses Vorgehen erschliesst sich direkt aus der
(korrekten) Anwendung der SchlB IVG, weshalb sich Weiterungen zum Grundsatz des
Vertrauensschutzes bzw. zur gesetzlichen Grundlage für die vorinstanzlich
angeordnete Weiterausrichtung der Invalidenrente erübrigen. Unter diesen
Umständen ist letztlich nicht entscheidend, ob - bedingt durch das fehlerhafte
Vorgehen der Verwaltung - im vorliegenden Fall (allenfalls) eine finanzielle
Besserstellung der Beschwerdegegnerin resultiert. Damit hat es bei der
Weiterausrichtung der bisherigen Invalidenrente für die Zeit zwischen der
Rentenaufhebung und der Eröffnung des kantonalen Entscheids sein Bewenden.

5.6. Nach dem Gesagten hält der angefochtene Entscheid in allen Teilen vor
Bundesrecht stand. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.

6. 
Die unterliegende Beschwerdeführerin trägt die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1
Satz 1 BGG). Sie hat der Beschwerdegegnerin überdies eine Parteientschädigung
zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 500.- zu entschädigen.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Pensionskasse B.________, dem
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung,
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 11. Juni 2015

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Der Gerichtsschreiber: Furrer

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