Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 739/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]          
9C_739/2014 {T 0/2}     

Urteil vom 30. November 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Parrino,
Gerichtsschreiber Williner.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 19. August 2014.

Sachverhalt:

A. 
Die 1956 geborene A.________ meldete sich im März 2010 bei der
Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich
führte verschiedene berufliche und medizinische Abklärungen durch, namentlich
veranlasste sie eine bidisziplinäre Begutachtung bei den Dres. med. B.________,
FMH Psychiatrie und Psychotherapie, und med. C.________, FMH Rheumatologie
(psychiatrische Expertise vom 29. September 2011, rheumatologische Expertise
vom 31. August 2011 sowie interdisziplinäre Beurteilung vom 12. Oktober 2011).
Mit zwei Verfügungen vom 13. und vom 14. Dezember 2012 verneinte die IV-Stelle
den Anspruch der A.________ auf Berufsberatung und eine Rente der
Invalidenversicherung mit der Begründung, es liege kein invalidisierender
Gesundheitsschaden vor.

B. 
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich vereinigte die beiden dagegen
erhobenen Beschwerden und wies diese mit Entscheid vom 19. August 2014 ab.

C.

C.a. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragte
A.________ eine ganze Rente der Invalidenversicherung basierend auf einem
Invaliditätsgrad von 100 %, eventuell sei die Sache zur weiteren Behandlung an
die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensmässiger Hinsicht ersuchte sie
zudem um einen zweiten Schriftenwechsel, den Beizug des Berichtes des Dr. med.
D.________, FMH Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, vom 8. (recte: 7.)
Oktober 2014 sowie die Sistierung des Verfahrens bis zum Abschluss des
vorinstanzlichen Revisionsverfahrens. Das gestellte Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege (Prozessführung und Verbeiständung) zog sie im Verlaufe des
Verfahrens zurück (Schreiben vom 24. September 2015).

C.b. Während der Rechtshängigkeit dieser Beschwerde reichte A.________ am 9.
Oktober 2014 beim kantonalen Gericht ein Revisionsgesuch gegen den Entscheid
vom 19. August 2014 ein.

C.c. Der Instruktionsrichter sistierte das Beschwerdeverfahren am 20. November
2014 bis zum Vorliegen des Entscheides über das gestellte Revisionsgesuch.

C.d. Das kantonale Gericht wies das Revisionsgesuch mit Entscheid vom 19.
Dezember 2014 ab.

C.e. Die gegen den kantonalen Revisionsentscheid vom 19. Dezember 2014 geführte
Beschwerde weist das Bundesgericht mit heutigem Urteil 9C_101/2015 ab.

D. 
Im Nachgang zu BGE 141 V 281 wurde A.________ das rechtliche Gehör gewährt,
wovon sie mit Eingabe vom 26. Oktober 2015 Gebrauch machte.

Erwägungen:

1.

1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter
anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die
Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht
und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend
sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den
Sachverhalt zu Grunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen
berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

1.2. Beim neu eingereichten Bericht des Dr. med. D.________ vom 7. Oktober 2014
handelt es sich um ein echtes Novum, das unzulässig ist. Ebenso bleibt der neu
eingereichte Bericht der Beratungsstelle E.________ vom 15. April 2014 über
eine historische Untersuchung betreffend das Kinderheim und die Sekundarschule
F.________ unbeachtlich, da weder ersichtlich ist noch dargelegt wird, weshalb
er nicht bereits im vorinstanzlichen Verfahren hätte aufgelegt werden können
(Art. 99 Abs. 1 BGG).

1.3. Der Antrag, es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen (vgl. Art.
102 Abs. 3 BGG), ist nicht einmal ansatzweise begründet, weshalb darauf nicht
einzutreten ist. Nachdem das Bundesgericht auf einen Schriftenwechsel
verzichtet hat (vgl. Art. 102 Abs. 1 BGG), besteht ohnehin kein Anlass für
einen weiteren Schriftenwechsel.

2. 
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und die von der Rechtsprechung
entwickelten Grundsätze, namentlich diejenigen zu den Begriffen der Invalidität
(Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG) und der
Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), zum Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28
Abs. 1 IVG), zu deren nach dem Invaliditätsgrad abgestuften Umfang (Art. 28
Abs. 2 IVG), zum Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen (Art. 8 IVG) sowie zum
Beweiswert und zur Beweiswürdigung ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 134 V
231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3 S. 352) zutreffend dargelegt. Darauf wird
verwiesen.

2.1. Zu ergänzen ist, dass gemäss der mit BGE 130 V 352 begründeten und seither
stetig weiter entwickelten Rechtsprechung eine somatoforme Schmerzstörung und
vergleichbare psychosomatische Leiden (BGE 137 V 64 E. 4.3 S. 69) in der Regel
keine lang dauernde, zu einer Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG
führende Arbeitsunfähigkeit zu bewirken vermochten. Vielmehr bestand die
Vermutung, dass solche Beschwerdebilder oder ihre Folgen mit einer zumutbaren
Willensanstrengung überwindbar seien und nur bestimmte Umstände, welche die
Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, den Wiedereinstieg in den
Arbeitsprozess unzumutbar machten, weil die versicherte Person alsdann nicht
über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt (zur
Entstehungsgeschichte dieser Praxis: BGE 135 V 201 E. 7.1.2 S. 212).

2.2. Nachdem das Bundesgericht diese Rechtsprechung mit BGE 141 V 281
grundlegend überdacht und teilweise geändert hat, ist zu prüfen, welche
Auswirkungen sich dadurch auf den hier zu beurteilenden Fall ergeben. Die
geänderte Rechtsprechung bedeutet indes nicht, dass während der Geltungsdauer
der Rechtsprechung von BGE 130 V 352 eingeholte Gutachten ihren Beweiswert per
se verlieren würden. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des
Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen
entscheidend, ob das abschliessende Abstellen auf die vorhandenen
Beweisgrundlagen im angefochtenen Entscheid vor Bundesrecht standhält (vgl. BGE
137 V 210 E. 6 S. 266).

3.

3.1. Weiterhin kann eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit nur
anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchtigung ist,
die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 141 V 281 E. 2.1 S.
285 mit Hinweis auf BGE 130 V 396).

3.2. Obwohl die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer
anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 Ziff. F45.40), auch bisher
zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem
wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem vorausgesetzt hat (vgl. BGE
131 V 49 E. 1.2 S. 50), fokussierte die Anspruchsklärung vor allem auf die
Anwendung des Kriterienkatalogs, somit auf die Beurteilung der funktionellen
Auswirkungen des Leidens. Die Frage, ob die Schmerzstörung als
Gesundheitsbeeinträchtigung überhaupt sachgerecht festgestellt worden ist,
wurde demgegenüber in der Versicherungspraxis oft kaum beachtet, und die
Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung fand meistens ohne
ausreichenden Bezug auf die funktionserhebliche Befundlage Eingang in ärztliche
Berichte und Gutachten. Im Rahmen der geänderten Rechtsprechung sollen nun die
Sachverständigen die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung so
begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die
klassifikatorischen Vorgaben tatsächlich eingehalten sind (vgl. BGE 141 V 281
E. 2.1.1 S. 285).

4. 
Streitig und zu prüfen ist allein der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine
Invalidenrente (Art. 28 ff. IVG).

5.

5.1. Das kantonale Gericht stellte gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten
der Dres. med. B.________ und med. C.________ vom 12. Oktober 2011 fest, ab
Frühjahr 2011 sei kein invalidenversicherungsrechtlich relevanter
Gesundheitsschaden mehr ausgewiesen, womit der Anspruch auf Leistungen der
Invalidenversicherung zu verneinen sei. Die Vorinstanz wich insoweit vom
Gutachten ab, als sie die darin attestierte Arbeitsunfähigkeit von 20 % ab dem
Frühjahr 2011 nicht gelten liess. Das kantonale Gericht begründete ihr
Abweichen damit, dass eine leichtgradige depressive Episode nicht
invalidisierend sei und Dr. med. B.________ der anhaltenden somatoformen
Schmerzstörung keine invalidisierende Wirkung zuerkannt hätte, womit sich auch
eine gesonderte Prüfung im Sinne der Überwindbarkeitsrechtsprechung gemäss BGE
130 V 352 E. 2.2.3 erübrige.

5.2. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Bundesrecht durch die
Vorinstanz, weil diese in Missachtung des Untersuchungsgrundsatzes nach Art. 43
ATSG die Diagnose einer schizo-affektiven Störung übersehen habe. Da die Dres.
med. B.________ und med. C.________ als Gutachter in einem
Abhängigkeitsverhältnis zur Beschwerdegegnerin stünden, sei zudem die
Waffengleichheit nach Art. 6 EMRK verletzt. Schliesslich sei auch der Grundsatz
der Verfahrensfairness sowie das Diskriminierungsverbot verletzt, weil sich das
kantonale Gericht durch die Anwendung der Rechtsprechung gemäss BGE 130 V 352
auf eine Vermutung gestützt habe, welche nicht mit der wissenschaftlichen
Erkenntnis in Einklang zu bringen sei.

6.

6.1. Nach der mit BGE 130 V 352 begründeten Rechtsprechung (vgl. E. 2.1 hievor)
war zu vermuten, dass somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare
psychosomatische Leiden mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar
seien. Nachdem diese Vermutung zwischenzeitlich aufgegeben wurde (vgl. BGE 141
V 281 E. 3.4 und 3.5 S. 291), erübrigen sich Weiterungen zum Einwand, das
Abstellen auf diese verletze den Grundsatz der Verfahrensfairness und das
Diskriminierungsverbot.

6.2. Insoweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Grundsatzes der
Waffengleichheit nach Art. 6 EMRK rügt, weil dem Gutachten der Dres. med.
B.________ und med. C.________ trotz wirtschaftlicher Abhängigkeit zur
Beschwerdegegnerin mehr Gewicht beigemessen worden sei als den Berichten
behandelnder Ärzte, verkennt sie was folgt: Das Bundesgericht hat in BGE 137 V
210 (insbesondere E. 1.3.4 und 1.4 S. 227) mit einlässlicher, die Frage der
Verfassungs- und Konventionskonformität abhandelnder Begründung entschieden,
dass Gerichte auf ein im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholtes externes
Verwaltungsgutachten abstellen können, solange nicht konkrete Indizien gegen
dessen Zuverlässigkeit sprechen (vgl. dazu nachfolgend E. 7). Solche liegen
hier nicht vor.

7. 
Zu prüfen bleibt, ob das Abstellen auf die bidisziplinäre Begutachtung der
Dres. med. B.________ und med. C.________ v om 12. Oktober 2011 unter
Berücksichtigung der neuen Rechtsprechung (vgl. E. 3.2 hievor) materiell vor
Bundesrecht standhält.

7.1. Dr. med. B.________ wies in einer Fussnote seiner psychiatrischen
Expertise vom 29. September 2011 auf die klassifikatorischen Vorgaben einer
anhaltenden somatoformen Schmerzstörung gemäss ICD-10 Ziff. F45.40 hin. Demnach
ist vorherrschende Beschwerde bei einer solchen ein andauernder, schwerer und
quälender Schmerz, der durch einen physiologischen Prozess oder eine
körperliche Störung nicht hinreichend erklärt werden kann. Er tritt in
Verbindung mit emotionalen Konflikten oder psychosozialen Problemen auf, die
schwerwiegend genug sein sollten, um als entscheidende ursächliche Einflüsse zu
gelten. Die Folge ist gewöhnlich eine beträchtlich gesteigerte persönliche oder
medizinische Betreuung oder Zuwendung (Weltgesundheitsorganisation,
Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F],
Klinisch-diagnostische Leitlinien, Dilling/Mombour/Schmidt [Hrsg.], 10. Aufl.
2015, Ziff. F45.4 S. 233).

Konkret lässt sich der Befunderhebung des Dr. med. B.________ entnehmen, die
Beschwerdeführerin sei auf ihre Schmerzen fixiert, habe hypochondrische
Befürchtungen und zeige eine Schmerzausdehnung. Auffallend sei, dass
Lebensprobleme zu einer Verstärkung der Schmerzen führten, welche oft den
Hauptfokus der Interessen der Beschwerdeführerin bildeten. Bevor sich Dr. med.
B.________ der Frage der Überwindbarkeit dieser Schmerzen zuwandte, wies er auf
verschiedene ungünstige krankheitsfremde Faktoren (teilweise selbstgewünschtes
Rückzugsverhalten, Vorliebe zu kreativen Tätigkeiten, Abneigung gegen
Routinearbeiten, lange Phase der Arbeitsunfähigkeit) sowie einen sekundären
Krankheitsgewinn hin.

7.2.

7.2.1. Dass der angefochtene Gerichtsentscheid der bisherigen Rechtsprechung
gemäss BGE 130 V 352 widerspräche, wird nicht vorgebracht. Vielmehr
argumentiert die Beschwerde mit der (angeblichen) Verfassungs- und vor allem
EMRK-Widrigkeit der alten Rechtspraxis. Eine Auseinandersetzung mit dieser vom
Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (auch in anderen Fällen und
Publikationen) vertretenen Sichtweise ist jedoch hinfällig, da die
letztinstanzliche Beurteilung ausschliesslich auf BGE 141 V 281 beruht, wozu
das rechtliche Gehör in umfassender Weise gewährt wurde. Angesichts der
vorgebrachten Rügen erübrigen sich jegliche Weiterungen (vgl. Urteile des
Bundesgerichts 9C_345/2015 vom 18. November 2015 E. 5.2; 9C_843/2014 vom 4.
September 2015 E. 6).

7.2.2. So oder anders: Entgegen den Vorbringen in der Stellungnahme vom 26.
Oktober 2015 ergibt sich im Lichte der neuen Rechtsprechung kein anderes
Resultat. Die von Dr. med. B.________  lege artis vorgenommene Exploration
äussert sich zu allen psychiatrisch relevanten Parametern, auch bezüglich der
rezidivierenden Depression, setzt sich ferner einlässlich mit Vorgeschichte und
persönlicher, beruflich-erwerblicher sowie sozialer Situation auseinander und
anerkennt schliesslich eine durch die Schmerzkrankheit auf 80 % reduzierte
Arbeitsfähigkeit im bisherigen Arbeitsverhältnis bei der G.________ und in
angepasster Tätigkeit, womit der Administrativexperte dem mit BGE 141 V 281 in
den Vordergrund gerückten Aspekt der funktionellen Auswirkungen der
diagnostizierten Gesundheitsbeeinträchtigung gebührend Rechnung getragen hat.
Es ist unersichtlich, was in solchen Verhältnissen einer insgesamt nicht
schweren psychischen Beeinträchtigung - die Beschwerdeführerin hat trotz
Depressionen und Schmerzkrankheit während vielen Jahren gearbeitet - ein
strukturiertes Beweisverfahren an zusätzlichen Erkenntnissen an den Tag bringen
könnte. Dass Dr. med. D.________ in seinen Berichten, namentlich im
letztinstanzlich aufgelegten vom 7. Oktober 2014, diagnostisch und bezüglich
Folgenabschätzung eine andere Meinung vertritt, ändert daran nichts: Mit einer
lediglich residualsymptomatisch manifestierten schizo-affektiven Störung, der
Angabe von bornout und rezidivierender depressiver Störung bei Verdacht auf
kombinierte Persönlichkeitsstörung lässt sich die von ihm postulierte 80 %ige
Arbeitsunfähigkeit nicht begründen. Damit wird nicht in Abrede gestellt, dass
eine Teilinvalidität vorliegt. Aber mit Hinblick darauf, dass zum einen die
Beschwerdeführerin im Status einer ausschliesslich Erwerbstätigen sich nur über
ein versichertes Pensum von 53 % auszuweisen vermag, wie das kantonale Gericht
in E. 5.2 des angefochtenen Entscheides zutreffend dargelegt hat, und dass zum
anderen eine 20 % übersteigende Arbeitsunfähigkeit nach dem Gesagten weder
bewiesen noch beweisbar ist (BGE 141 V 281 E. 3.7.2 in fine S. 296), wird der
Schwellenwert eines Invaliditätsgrades von mindestens 40 % (Art. 28 Abs. 2 IVG)
eindeutig nicht erreicht.

8. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 30. November 2015

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Der Gerichtsschreiber: Williner

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