Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 715/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_715/2014

Urteil vom 23. Juni 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Pfiffner, Bundesrichter Parrino,
Bundesrichterin Moser-Szeless,
Gerichtsschreiberin Dormann.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Schwyz,
Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz
vom 25. August 2014.

Sachverhalt:

A. 
Der 1977 geborene A.________ lebt bei seinen 1930 resp. 1933 geborenen Eltern
und bezieht seit langem nebst einer ganzen Rente der Invalidenversicherung eine
Hilflosenentschädigung für Hilflosigkeit schweren Grades. Im Februar 2013
ersuchte er um einen Assistenzbeitrag. Nach Abklärungen und Durchführung des
Vorbescheidverfahrens sprach ihm die IV-Stelle Schwyz mit Verfügung vom 16.
August 2013 einen Assistenzbeitrag an tatsächlich erbrachte Assistenzstunden
von monatlich durchschnittlich Fr. 6'152.45 resp. jährlich maximal Fr.
67'676.95 ab 1. Februar 2013 zu.

B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz
mit Entscheid vom 25. August 2014 im Sinne der Erwägungen ab.

C. 
A.________ lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
beantragen, der Entscheid vom 25. August 2014 sei aufzuheben und die IV-Stelle
sei zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen gemäss IVG zu gewähren. Es
sei ihm ein Assistenzbeitrag von Fr. 140'501.40 jährlich auszurichten (12 x Fr.
11'708.45); eventualiter sei ein Gutachten zum tatsächlich anfallenden
Assistenzbedarf anzuordnen.
Die IV-Stelle verzichtet auf eine Stellungnahme. Das kantonale Gericht reicht
eine Vernehmlassung ein, ohne einen Antrag zu stellen. Das Bundesamt für
Sozialversicherungen (BSV) schliesst auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

1.

1.1. Anspruch auf einen Assistenzbeitrag haben Versicherte, denen eine
Hilflosenentschädigung der IV nach Artikel 42 Absätze 1-4 ausgerichtet wird,
die zu Hause leben und volljährig sind (Art. 42 ^quater Abs. 1 IVG). Ein
Assistenzbeitrag wird gewährt für Hilfeleistungen, die von der versicherten
Person benötigt und regelmässig von einer natürlichen Person (Assistenzperson)
unter bestimmten Voraussetzungen erbracht werden (Art. 42 ^quinquies IVG).
Grundlage für die Berechnung des Assistenzbeitrags ist die für die
Hilfeleistungen benötigte Zeit. Davon abgezogen wird die Zeit, die folgenden
Leistungen entspricht: (a) der Hilflosenentschädigung nach den Artikeln 42-42 
^ter; (b) den Beiträgen für Dienstleistungen Dritter anstelle eines
Hilfsmittels nach Artikel 21 ^ter Absatz 2; (c) dem für die Grundpflege
ausgerichteten Beitrag der obligatorischen Krankenpflegeversicherung an
Pflegeleistungen nach Artikel 25a KVG (Art. 42 ^sexies Abs. 1 IVG). Der
Bundesrat legt u.a. die Bereiche und die minimale und maximale Anzahl Stunden,
für die ein Assistenzbeitrag ausgerichtet wird, sowie die Pauschalen für
Hilfeleistungen pro Zeiteinheit im Rahmen des Assistenzbeitrags fest (Art. 42 ^
sexies Abs. 4 lit. a und b IVG).

1.2.

1.2.1. Nach Art. 39c IVV (SR 831.201) kann u.a. in den folgenden Bereichen
Hilfebedarf anerkannt werden: (a) alltägliche Lebensverrichtungen; (b)
Haushaltsführung; (c) gesellschaftliche Teilhabe und Freizeitgestaltung; (h)
Überwachung während des Tages; (i) Nachtdienst.
Dabei gelten für Hilfeleistungen in den Bereichen nach Artikel 39c Buchstaben
a-c pro alltägliche Lebensverrichtung, die bei der Festsetzung der
Hilflosenentschädigung festgehalten wurde, folgende monatliche Höchstansätze:
1. bei leichter Hilflosigkeit: 20 Stunden, 2. bei mittlerer Hilflosigkeit: 30
Stunden, 3. bei schwerer Hilflosigkeit: 40 Stunden (Art. 39e Abs. 2 lit. a
IVV).
Der Assistenzbeitrag beträgt in der Regel Fr. 32.80 resp. 32.90 pro Stunde
(Art. 39f Abs. 1 IVV in der vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2014 resp. seit
1. Januar 2015 geltenden Fassung). Die IV-Stelle legt den Assistenzbeitrag für
den Nachtdienst nach Intensität der zu erbringenden Hilfeleistung fest. Er
beträgt höchstens Fr. 87.40 resp. 87.80 pro Nacht (Art. 39f Abs. 3 IVV in der
vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2014 resp. seit 1. Januar 2015 geltenden
Fassung).

1.2.2. Die IV-Stelle berechnet die Höhe des Assistenzbeitrags pro Monat und pro
Jahr (Art. 39g Abs. 1 IVV). Der Assistenzbeitrag pro Jahr beträgt das
Zwölffache des Assistenzbeitrags pro Monat (Art. 39g Abs. 2 lit. a IVV). Er
beträgt das Elffache des Assistenzbeitrags pro Monat, wenn die versicherte
Person mit der Person, mit der sie verheiratet ist oder in eingetragener
Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt oder in gerader
Linie verwandt ist, im selben Haushalt lebt (Art. 39g Abs. 2 lit. b Ziff. 1
IVV) und diese Person volljährig ist und selber keine Hilflosenentschädigung
bezieht (Art. 39g Abs. 2 lit. b Ziff. 2 IVV).

2. 
Die Verwaltung traf am 14. Mai 2013 Abklärungen vor Ort und erstattete dazu den
mit dem standardisierten Abklärungsinstrument "FAKT2" (nachfolgend: FAKT2)
erstellten Abklärungsbericht Assistenzbeitrag. Gestützt darauf sprach sie dem
Versicherten einen Assistenzbeitrag von monatlich Fr. 6'152.45 ab 1. Februar
2013 zu; das Elffache dieses Betrages, mithin Fr. 67'676.95, legte sie als
jährliche Obergrenze fest.
Die Vorinstanz hat dem Abklärungsbericht Assistenzbeitrag Beweiskraft (vgl. BGE
140 V 543 E. 3.2.1 S. 547) beigemessen und auf dieser Grundlage den verfügten
Anspruch bestätigt.

3.

3.1. Es ist unbestritten, dass der anerkannte Hilfebedarf für alltägliche
Lebensverrichtungen, Haushaltführung sowie gesellschaftliche Teilhabe und
Freizeitgestaltung, d.h. der Höchstansatz gemäss Art. 39e Abs. 2 lit. a Ziff. 3
IVV (E. 1.2.1), monatlich 240 Stunden beträgt und dass in concreto
Assistenzstunden in diesem Umfang zu berücksichtigen sind. Im Abklärungsbericht
Assistenzbeitrag wurde für die genannten Punkte ein höherer Gesamtbedarf an
Hilfe von 321,77 Stunden ermittelt; dieser kann jedoch ohnehin nicht
vollständig berücksichtigt werden (vgl. Art. 42sexies Abs. 4 lit. a IVG).
Weiterer Hilfebedarf im Sinne von Art. 39c lit. d bis h IVV ist nicht
ersichtlich und wird auch nicht substanziiert geltend gemacht. Auf die Kritik
des Versicherten am Abklärungsinstrument FAKT2 ist daher nicht weiter
einzugehen (Urteil 9C_598/2014 und 9C_664/2014 vom 21. April 2015 E. 5.1).

3.2.

3.2.1. Das Bundesgericht entschied in BGE 140 V 543 E. 3.6.3 S. 557, dass die
Zeit, die durch die Hilflosenentschädigung und allfällige Beiträge für
Dienstleistungen Dritter oder an Grundpflege nach Art. 25a KVG zu decken ist
(Art. 42sexies Abs. 1 IVG), vom anerkannten Hilfebedarf gemäss Art. 39e IVV und
nicht vom (höheren) Gesamtbedarf (Art. 42sexies Abs. 1 Satz 1 IVG) abzuziehen
ist. Darin liegt keine Verletzung des Anspruchs auf persönliche Freiheit (Art.
10 Abs. 2 BV), des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens oder des
Diskriminierungsverbots gemäss Art. 8 und 14 EMRK, worauf sich der
Beschwerdeführer - in einer den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG ohnehin
nicht genügenden Weise - beruft (vgl. BGE 138 I 225 E. 3.8 S. 231).

3.2.2. Laut Abklärungsbericht Assistenzbeitrag entsprechen die gemäss Art.
42sexies Abs. 1 IVG in Abzug zu bringenden Leistungen der Invaliden- und der
Krankenversicherung im Durchschnitt monatlich 103,11 Stunden, was nicht
bestritten wird. Beim anerkannten Hilfebedarf (ohne Nachtdienst; vgl. dazu E.
3.4) von 240 Stunden verbleiben somit 136,89 Stunden, die monatlich im Rahmen
des Assistenzbeitrags zu entschädigen sind.

3.3. Das Bundesgericht hat sich in BGE 140 V 543 E. 3.3 S. 551 mit der Höhe des
Pauschalansatzes für den Assistenzbeitrag von Fr. 32.50 resp. 32.80 pro Stunde
gemäss Art. 39f Abs. 1 IVV (in der bis 31. Dezember 2012 resp. seit 1. Januar
2013 geltenden Fassung) befasst. Es hat entschieden, dass sie gesetzeskonform
ist, eine Ferienentschädigung von 8,33 % beinhaltet und in etwa dem
Durchschnittslohn für persönliche Dienstleistungen gemäss Lohnstrukturerhebung
des Bundesamtes für Statistik resp. den im Rahmen des Pilotversuchs gemachten
Erfahrungen entspricht. Dass damit eine Verletzung des Rechts auf Achtung des
Privat- und Familienlebens (Art. 8 EMRK) verbunden sein soll, ist nicht
nachvollziehbar. Gleiches gilt im Übrigen für den ab 1. Januar 2015
massgeblichen (vgl. Art. 39f Abs. 4 IVV) Stundenansatz von Fr. 32.90 (Urteil
9C_598/2014 und 9C_664/2014 vom 21. April 2015 E. 5.4.1).
Was Spesen und Auslagen für die Assistenzperson anbelangt, so deckt der
Assistenzbeitrag nach dem klaren Wortlaut von Art. 42quinquies f. IVG keine
solchen, sondern lediglich Hilfeleistungen ab; ein allfälliger Anspruch auf
Vergütung solcher Kosten im Rahmen von Ergänzungsleistungen (vgl. Art. 14 Abs.
1 lit. b ELG [SR 831.30]) bleibt davon unberührt (BGE 140 V 543 E. 3.3 in fine
S. 551; bestätigt im Urteil 9C_598/2014 und 9C_664/2014 vom 21. April 2015 E.
5.4.1).

3.4. Beim monatlichen, durch den Assistenzbeitrag abzugeltenden Hilfebedarf von
136,89 Stunden (E. 3.2.2) resultiert mit dem Stundenansatz von Fr. 32.80 ein
Betrag von Fr. 4'490.-. Nachdem die monatliche Nachtpauschale (vgl. Art. 39e
lit. i und Art. 39f Abs. 3 IVV; E. 1.2.1) von Fr. 1'662.45 bereits im
vorinstanzlichen Verfahren unbestritten geblieben war, hat das kantonale
Gericht zu Recht den durchschnittlichen Assistenzbeitrag von insgesamt Fr.
6'152.45 pro Monat bestätigt.

4.

4.1. Zu prüfen bleibt der Assistenzbeitrag pro Jahr. Die Vorinstanz hat unter
Verweis auf Art. 39g Abs. 2 lit. b IVV (E. 1.2.2) das Elffache des monatlichen
Assistenzbeitrags als jährliche Anspruchsgrenze bestätigt. Daran ändere das
Alter der mit dem Versicherten im gleichen Haushalt lebenden Eltern nichts. In
der genannten Bestimmung werde nicht auf die Zumutbarkeit ihrer Mithilfe
abgestellt, sondern lediglich auf den gemeinsamen Haushalt.

4.2. Das Gesetz muss in erster Linie aus sich selbst heraus, das heisst nach
dem Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihm zugrunde liegenden Wertungen auf der
Basis einer teleologischen Verständnismethode ausgelegt werden. Die
Gesetzesauslegung hat sich vom Gedanken leiten zu lassen, dass nicht schon der
Wortlaut die Norm darstellt, sondern erst das an Sachverhalten verstandene und
konkretisierte Gesetz. Gefordert ist die sachlich richtige Entscheidung im
normativen Gefüge, ausgerichtet auf ein befriedigendes Ergebnis der ratio
legis. Dabei befolgt das Bundesgericht einen pragmatischen Methodenpluralismus
und lehnt es namentlich ab, die einzelnen Auslegungselemente einer
hierarchischen Ordnung zu unterstellen (BGE 139 V 442 E. 4.1 S. 446 f.; 139 III
457 E. 4.4 S. 461).
Verordnungsrecht ist gesetzeskonform auszulegen. Es sind die gesetzgeberischen
Anordnungen, Wertungen und der in der Delegationsnorm eröffnete
Gestaltungsspielraum mit seinen Grenzen zu berücksichtigen (BGE 139 V 358 E.
3.1 S. 361, 537 E. 5.1 S. 545). Ebenfalls ist den Grundrechten und
verfassungsmässigen Grundsätzen Rechnung zu tragen und zwar in dem Sinne, dass
- sofern durch den Wortlaut (und die weiteren massgeblichen normunmittelbaren
Auslegungselemente) nicht klar ausgeschlossen - der Verordnungsbestimmung jener
Rechtssinn beizumessen ist, welcher im Rahmen des Gesetzes mit der Verfassung
(am besten) übereinstimmt (verfassungskonforme oder verfassungsbezogene
Interpretation; BGE 137 V 373 E. 5.2 S. 376; 135 I 161 E. 2.3 S. 163; Urteil
8C_225/2014 vom 21. November 2014 E. 8.2).

4.3.

4.3.1. Mit Art. 39g Abs. 2 lit. b IVV konkretisierte der Verordnungsgeber den
Grundsatz der Schadenminderungspflicht. Begründet wird dies damit, dass es den
nahen Angehörigen zuzumuten sei, gewisse Hilfeleistungen ohne Abgeltung durch
die Sozialversicherungen vorzunehmen (Urteil 8C_225/2014 vom 21. November 2014
E. 8.1 mit Hinweis).

4.3.2. Bei der Schadenminderungspflicht der versicherten Person handelt es sich
um einen allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts (BGE 129 V 460 E.
4.2 S. 463; 123 V 230 E. 3c S. 233; Urteil 8C_225/2014 vom 21. November 2014 E.
8.3 mit weiteren Hinweisen). Danach sind die Auswirkungen des
Gesundheitsschadens auf die Einsatzfähigkeit durch geeignete organisatorische
Massnahmen und die Mithilfe der Familienangehörigen - denen dadurch keine
unverhältnismässige Belastung entstehen darf - möglichst zu mildern. Diese
Mithilfe geht weiter als die ohne Gesundheitsschaden üblicherweise zu
erwartende Unterstützung (Urteile [des Eidg. Versicherungsgerichts] I 3/04 vom
27. August 2004 E. 3.1, in: SVR 2006 IV Nr. 25 S. 85, und I 457/02 vom 18. Mai
2004 E. 8, nicht publ. in: BGE 130 V 396, aber in: SVR 2005 IV Nr. 6 S. 21).
Geht es um die Mitarbeit von Familienangehörigen, ist stets danach zu fragen,
wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, sofern keine
Versicherungsleistungen zu erwarten wären (Urteil [des Eidg.
Versicherungsgerichts] I 228/06 vom 5. Dezember 2006 E. 7.1.2). Keinesfalls
darf aber unter dem Titel der Schadenminderungspflicht die Bewältigung der
Haushaltstätigkeit in einzelnen Funktionen oder insgesamt auf die übrigen
Familienmitglieder überwälzt werden mit der Folge, dass gleichsam bei jeder
festgestellten Einschränkung danach gefragt werden müsste, ob sich ein
Familienmitglied finden lässt, das allenfalls für eine ersatzweise Ausführung
der entsprechenden Teilfunktion in Frage kommt (Urteil 8C_225/2014 vom 21.
November 2014 E. 8.3.1 mit Hinweisen).

4.3.3. Art. 42sexis Abs. 4 IVG gesteht dem Verordnungsgeber bei der
Konkretisierung der Bemessung des Assistenzbeitrags ein weites Ermessen zu,
indem das Gesetz selber lediglich den Rahmen absteckt. Mit Art. 39g Abs. 2 lit.
b IVV hat der Verordnungsgeber den Anspruch von Versicherten, die mit
Angehörigen zusammenleben, nicht schlechterdings unter dem Titel der
Schadenminderungspflicht zu Lasten der Mithilfe der Familienmitglieder
ausgeschlossen. Vielmehr wurde er, bezogen auf ein Jahr, im Umfang von einem
Zwölftel reduziert. Dieses Anrechnungsprinzip bezieht die Pflicht zur
grundsätzlichen Mithilfe von Angehörigen bei der Betreuung und Pflege von
Versicherten in standardisierter Form mit ein (zur Zulässigkeit der pauschalen
Anrechnung vgl. BGE 140 V 543 E. 3.5.4 S. 556). Eine derartige Vorgehensweise
lässt sich so weit und so lange nicht beanstanden, als eine schadenmindernde
Mithilfe Angehöriger im Einzelfall objektiv tatsächlich möglich und zumutbar
ist.
Das trifft dann nicht zu, wenn ein betroffener Angehöriger zwar Anspruch auf
Hilflosenentschädigung hätte, diesen aber nicht geltend machte resp. macht.
Sodann entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass die
Leistungsfähigkeit betagter Menschen mit zunehmendem Alter abnimmt und manche
von ihnen, auch wenn sie nicht hilflos im Sinne von Art. 9 ATSG sind, bereits
mit der Selbstsorge an die Grenzen ihrer Belastbarkeit stossen. Auch in solchen
Fällen ist es angezeigt, die objektive Möglichkeit und Zumutbarkeit der
schadenmindernden Mithilfe zu überprüfen. Derartige Sachverhalte sind denn auch
nicht vergleichbar mit jenem, der in E. 8.4.1 und 8.4.2 des Urteils 8C_225/2014
vom 21. November 2014 dargelegt und auf den Art. 39g Abs. 2 lit. b IVV
angewendet wurde.

4.4. Bereits im vorinstanzlichen Verfahren machte der Versicherte geltend, dass
seine Eltern bei der Abklärung des Assistenzbedarfs rund 80 resp. 83 Jahre alt
waren, an diversen altersbedingten Gebrechen litten und nicht "noch mehr
zusätzlich" belastet werden könnten. Zwar ist dem BSV beizupflichten, dass das
Alter allein kein geeignetes Kriterium zur Beurteilung der Zumutbarkeit einer
Mithilfe ist. Es ist indessen in concreto ein klarer Anhaltspunkt, der Anlass
zu weiteren Abklärungen hätte geben müssen. Weder dem Abklärungsbericht
Assistenzbeitrag noch den übrigen Unterlagen lässt sich etwas über die
Leistungsfähigkeit der Eltern entnehmen. Hinzu kommt, dass die umstrittene
Leistung lediglich ein Beitrag an die Assistenz ist und im konkreten Fall vom
Gesamthilfebedarf, wie er durch die Verwaltung ermittelt wurde, monatlich
immerhin 81,77 Stunden weder durch den Assistenzbeitrag noch durch die
Hilflosenentschädigung oder über die Krankenversicherung abgedeckt werden (E.
3.1). Die Verwaltung wird zu prüfen haben, inwiefern dieser Umstand die
betagten Eltern belastet und ob es zumutbar ist, sie darüber hinaus zur
Schadenminderung heranzuziehen. Anschliessend wird sie über den
Assistenzbeitrag pro Jahr neu zu entscheiden haben. In diesem Punkt ist die
Beschwerde begründet.

5. 
Die Gerichtskosten sind den Parteien entsprechend dem Ausgang des Verfahrens
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer hat für das
bundesgerichtliche Verfahren Anspruch auf eine (reduzierte) Parteientschädigung
(Art. 68 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 25. August 2014 und die Verfügung
der IV-Stelle Schwyz vom 16. August 2013 werden insoweit aufgehoben, als sie
den Assistenzbeitrag pro Jahr betreffen. Die Sache wird zu neuer Verfügung über
diesen Anspruch (Assistenzbeitrag pro Jahr) an die IV-Stelle zurückgewiesen. Im
Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

3. 
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 1'400.- zu entschädigen.

4. 
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des
vorangegangenen Verfahrens an das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz
zurückgewiesen.

5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und
dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 23. Juni 2015
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Die Gerichtsschreiberin: Dormann

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