Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 714/2014
Zurück zum Index II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2014
Retour à l'indice II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2014


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_714/2014

Urteil vom 22. Januar 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Pfiffner, Moser-Szeless,
Gerichtsschreiber Fessler.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons St. Gallen,
Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 26. August 2014.

In Erwägung,
dass die IV-Stelle des Kantons St. Gallen mit Verfügungen vom 24. September und
15. Oktober 2012 das Gesuch des A.________ um Zusprechung einer Rente der
Invalidenversicherung und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung
für das Verwaltungsverfahren abwies,
dass das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen die von A.________ gegen
beide Verfügungen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 26. August 2014 abwies,
dass A.________ mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die
Aufhebung des Entscheids vom 26. August 2014 und die Zusprechung einer ganzen
Invalidenrente beantragt hat,
dass mit Verfügung vom 18. November 2014 sein Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege im Sinne der Befreiung von der Bezahlung von Gerichtskosten wegen
Aussichtslosigkeit des Prozesses abgewiesen worden ist,
dass der Beschwerdeführer Kritik an dem mit Urteil 6B_1029/2013 vom 24. Februar
2014 abgeschlossenen Strafverfahren übt, worauf nicht einzugehen ist,
dass die Vorinstanz in antizipierender Beweiswürdigung davon ausgegangen ist,
es bestehe keine gesundheitlich bedingte Arbeitsunfähigkeit, welche Anspruch
auf eine Rente geben könnte,
dass sie den Verzicht auf weitere an sich angezeigte Abklärungen damit
begründete, der Versicherte würde seine Haltung auch bei einer erneuten
Begutachtung nicht ändern und wieder aggravieren und falsche Angaben machen,
dass es sich dabei nach Auffassung des Beschwerdeführers um einen Vorwand
handelt, weil eine Neubegutachtung mit Sicherheit die 100%ige
Arbeitsunfähigkeit bestätigen bzw. zusätzlich feststellen würde, dass sich der
Gesundheitszustand zwischenzeitlich weiter verschlechtert habe,
dass er damit nicht darzutun vermag, inwiefern die vorinstanzliche
(antizipierende) Beweiswürdigung Bundesrecht verletzt,
dass im Übrigen die Medizinische Abklärungsstelle in ihrer Stellungnahme vom 9.
Dezember 2010 zum Observationsbericht u.a. festhielt, aufgrund der neuen Akten
sei von einer massiven Aggravation subjektiv geklagter Schmerzen und
Beeinträchtigungen auszugehen, eine schwere körperliche Einschränkung liege
nicht vor und es könne keine Arbeitsunfähigkeit bestätigt werden,
dass der Beschwerdeführer weiter die Verwertbarkeit der Ergebnisse der
Observation sowie der im Rahmen des Strafverfahrens beschlagnahmten
Beweismittel (Fotos, Kurzvideos) bestreitet, ohne sich indessen mit den
diesbezüglichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid substanziiert
auseinanderzusetzen, womit er seiner Begründungspflicht nicht genügt (Art. 42
Abs. 2 BGG; BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176; Urteil 2C_413/2014 vom 11. Mai 2014 E.
2.1),
dass schliesslich nicht einsehbar ist, inwiefern der nach der Verfügung vom 24.
September 2012 ergangene, somit ausserhalb des gerichtlichen Prüfungszeitraums
liegende (BGE 129 V 1 E. 1.2 S. 4) Entscheid des Kreisgerichts B.________ vom
18. August 2014 eine Bestätigung dafür sein soll, dass der Beschwerdeführer
Anspruch auf eine Invalidenrente hat,
dass die offensichtlich unbegründete Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach
Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 2 BGG erledigt wird,
dass der Beschwerdeführer kostenpflichtig ist (Art. 66 Abs. 1 BGG),

erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 22. Januar 2015
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Der Gerichtsschreiber: Fessler

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben