Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 713/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_713/2014

Urteil vom 3. Februar 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Pfiffner, Moser-Szeless,
Gerichtsschreiber Williner.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Laube,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 26. August 2014.

Sachverhalt:

A. 
Die 1974 geborene A.________, ausgebildete kaufmännische Angestellte, meldete
sich im April 2011 wegen Konzentrationsstörungen, Schwindel, Depressionen,
Rückenschmerzen und Erschöpfungszuständen bei der Invalidenversicherung zum
Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich führte erwerbliche und
medizinische Abklärungen durch, namentlich veranlasste sie eine bidisziplinäre
Begutachtung durch das arbeitsmedizinische Zentrum B.________ (Gutachten vom
26. April 2012), und verneinte mit Verfügung vom 19. Juni 2013 den Anspruch auf
eine Rente der Invalidenversicherung.

B. 
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die dagegen erhobene
Beschwerde mit Entscheid vom 26. August 2014 ab.

C. 
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit den
Anträgen, es sei ihr ab Oktober 2011 eine Invalidenrente auszurichten;
eventuell seien ergänzende medizinische Abklärungen durchzuführen.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt
hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes
wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder
auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG). Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist
aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde ans Bundesgericht zu prüfen, ob der
angefochtene Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell-
und beweisrechtlichen Grundlagen (u.a.) Bundesrecht verletzt (Art. 95 lit. a
BGG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften
Tatsachenfeststellung (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG).

1.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten
Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine
Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann
sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung
abweisen (BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das Bundesgericht,
unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art.
42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die
rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1
S. 254).

1.3. Bei den gerichtlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur
Arbeitsfähigkeit bzw. deren Veränderung in einem bestimmten Zeitraum handelt es
sich grundsätzlich um Tatfragen (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.). Gleiches
gilt für die konkrete Beweiswürdigung (Urteil 9C_204/2009 vom 6. Juli 2009 E.
4.1, nicht publ. in: BGE 135 V 254, aber in SVR 2009 IV Nr. 53 S. 164). Dagegen
sind die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln
nach Art. 61 lit. c ATSG (SR 830.1) Rechtsfragen (BGE 132 V 393 E. 3.2 und 4 S.
397 ff.).

2. 
Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen und von der
Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, namentlich diejenigen zu den Begriffen
der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG) und
der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), zum Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28
Abs. 2 IVG) sowie zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung ärztlicher Berichte
und Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352) richtig
dargelegt. Darauf wird verwiesen.

3. 
Die Vorinstanz hat dem bidisziplinären Gutachten des arbeitsmedizinischen
Zentrums B.________ vom 26. April 2012 volle Beweiskraft beigemessen und
gestützt darauf festgestellt, es sei der Beschwerdeführerin unter
Berücksichtigung der angeführten Belastungslimiten eine körperlich höchstens
mittelschwere Tätigkeit ganztags zumutbar, wobei aufgrund der myofaszialen
Schmerzproblematik ausreichend wechselbelastende Anteile notwendig seien. Aus
psychiatrischer Sicht erleide sie ausserdem insofern eine Einschränkung, als
Tätigkeiten mit hohen Anforderungen an die psychische Belastbarkeit ungeeignet
seien. Das kantonale Gericht ermittelte einen Invaliditätsgrad von 20 % und
verneinte demzufolge einen Rentenanspruch. Dabei stützte es sich zur Bestimmung
von Validen- und Invalideneinkommen auf die Tabellen der vom Bundesamt für
Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE).

4.

4.1. Wie die Beschwerdeführerin zu Recht betont, darf das
Sozialversicherungsgericht bei einander widersprechenden medizinischen
Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu
würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die
andere medizinische These abstellt (vgl. E. 2 hievor). Insoweit die
Beschwerdeführerin diese Beweiswürdigungsregel als verletzt rügt, weil das
kantonale Gericht ohne überzeugende Erklärung auf die Schätzung der
Arbeitsfähigkeit im Gutachten des arbeitsmedizinischen Zentrums B.________ vom
26. April 2012 und nicht auf jene des Neurochirurgen Dr. med. C.________ im
Bericht der Klinik D.________ vom 2. November 2011 abgestellt habe, kann ihr
jedoch nicht gefolgt werden. So wird zu Recht nicht bestritten, dass die
genannten medizinischen Akten in Bezug auf Befunderhebung und Diagnosestellung
im Wesentlichen übereinstimmen. Divergenzen finden sich bei der Schätzung der
Arbeitsfähigkeit. Dr. med. C.________, der die Beschwerdeführerin ambulant
behandelt hat, hielt im Bericht vom 2. November 2011 bzw. in einem separaten,
gleichentags datierten Schreiben zu Handen der IV-Stelle fest, aus
wirbelsäulenchirurgischer Sicht bestehe eine Einschränkung der Belastbarkeit;
in einer optimal angepassten Tätigkeit sei "wahrscheinlich eine
Arbeitsfähigkeit 60-70 % zeitlich vorstellbar". Abweichend von dieser vagen und
nicht näher begründeten Stellungnahme schätzten die Gutachter des
arbeitsmedizinischen Zentrums B.________ die Beschwerdeführerin aus
bidisziplinärer Sicht - unter Berücksichtigung der Evaluation der funktionellen
Leistungsfähigkeit (EFL) und in Kenntnis der Berichte der Klinik D.________ -
als in einer leidensangepassten Erwerbstätigkeit ganztags arbeitsfähig.
Für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen einer versicherten
Person noch zugemutet werden können, bilden die ärztlichen Einschätzungen eine
wichtige Grundlage für Verwaltung und Gerichte (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 196).
Dabei ist im vorliegenden Fall der Einschätzung durch die Gutachter des
arbeitsmedizinischen Zentrums B.________, die auf umfassenden psychiatrischen
und rheumatologischen Untersuchungen beruht, wesentlich grösseres Gewicht
beizumessen als den ausschliesslich neurochirurgischen Berichten von Dr. med.
C.________. Insbesondere kann nicht von einer zu kurzen Begutachtungszeit
gesprochen werden. Folglich hat sich die Vorinstanz zu Recht auf die
Einschätzung im Gutachten des arbeitsmedizinischen Zentrums B.________
abgestützt und festgestellt, die von der Klinik D.________ attestierte
Arbeitsunfähigkeit von 30-40 % vermöge nicht zu überzeugen. Auf weitere
Abklärungen durfte das kantonale Gericht verzichten, ohne dabei den
Untersuchungsgrundsatz zu verletzen.

4.2. Beizupflichten ist der Beschwerdeführerin in Bezug auf die gerügte
Unrichtigkeit der vorinstanzlichen Feststellung, wonach im Rahmen der
Untersuchungen in der Klinik D.________ im Wesentlichen keine Befunde hätten
erhoben werden können, welche die geklagten Beschwerden erklärten. So
diagnostizierte Dr. med. C.________ gestützt auf seine Befunderhebung eine
thorakale Skoliose, welche "allenfalls einen Teil der lokalen Beschwerden"
erklärten. Dieselbe Diagnose wurde im Folgenden von den Gutachtern des
arbeitsmedizinischen Zentrums B.________ gestellt. Die Gutachter kamen zum
Schluss, diese könne - in Kombination mit der muskulären Dysbalance - durchaus
für die Schmerzsymptomatik verantwortlich sein. Wie die Vorinstanz gestützt auf
das Gutachten des arbeitsmedizinischen Zentrums B.________ aber zu Recht
feststellte, vermag die thorakale Skoliose allein keine Arbeitsunfähigkeit
von    30-40 % selbst für leidensangepasste Tätigkeiten zu begründen.
Entscheidend ist, dass das kantonale Gericht trotz der erhobenen Befunde und
unabhängig von der (teilweisen) Erklärbarkeit der Beschwerden zu Recht von
einer vollen Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit ausgegangen ist
(vgl. hievor E. 4.1).

4.3. Insofern die Beschwerdeführerin einwendet, der Sachverhalt sei ungenügend
abgeklärt, weil es an einer gründlichen Abklärung in neuropsychologischer
Hinsicht fehle, kann mit der Vorinstanz auf die zutreffenden gutachterlichen
Ausführungen im Schreiben vom 23. Januar 2013 verwiesen werden, wonach die
rheumatologische Untersuchung des arbeitsmedizinischen Zentrums B.________
bereits einen Neurostatus enthält und anlässlich der psychiatrischen
Begutachtung von Dr. med. E.________ neuropsychologische Testungen durchgeführt
wurden. Diesbezügliche Weiterungen können deshalb unterbleiben.

5.

5.1. Nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag die Beschwerdeführerin aus der
Rüge, die Gutachter des arbeitsmedizinischen Zentrums B.________ hätten sich
nicht genügend mit anders lautenden medizinischen Einschätzungen
auseinandergesetzt. Eine solche hat insbesondere mit den Berichten der Dres.
C.________, F.________ und G.________ stattgefunden. Die Gutachter konnten sich
jedoch nur insofern mit divergierenden ärztlichen Meinungen auseinandersetzen,
als solche überhaupt vorlagen. Dass sich zum Bericht von Dr. med. C.________
vom 2. November 2011 lediglich in Bezug auf die Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit Abweichungen ergaben, darauf wurde bereits hingewiesen (vgl.
hievor E. 4.1). Dr. med. F.________ attestierte im Bericht vom 16. Mai 2011
übereinstimmend mit den Gutachtern des arbeitsmedizinischen Zentrums B.________
eine volle Arbeitsfähigkeit für eine den Leiden angepasste Tätigkeit. In
Anbetracht dessen erübrigten sich aus gutachterlicher Sicht Weiterungen zu
ihren Ausführungen. Dasselbe hat für die von Dr. F.________ zusätzlich
gestellten Diagnosen einer Torsionsskoliose der LWS sowie einer Osteochondrose
C5/6 mit reaktiver Spondylose zu gelten. Die entsprechenden Diagnosen konnten
denn in der Folge trotz zusätzlichen bildgebenden Untersuchungen auch weder in
der Klinik D.________ noch anlässlich des Gutachtens des arbeitsmedizinischen
Zentrums B.________ bestätigt werden. Was schliesslich den Bericht von Dr.
G.________ vom 28. Juni 2011 anbelangt, ergänzte Dr. E.________ einzig die von
Dr. G.________ diagnostizierte Persönlichkeit mit narzisstischen Zügen um das
Element der emotional instabilen Persönlichkeitszüge. Im Übrigen stimmten die
Dres. E.________ und G.________ aus diagnostischer Sicht überein. Divergenzen
ergeben sich wiederum einzig in Bezug auf die Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit, wobei die Vorinstanz dargelegt hat, weshalb auf die
diesbezüglichen - im Übrigen widersprüchlichen - Einschätzungen von Dr. med.
G.________ nicht abgestellt werden könne. Inwiefern diese Würdigung
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung beruht, wird in
der Beschwerde nicht dargelegt. Schliesslich vermögen auch die weiteren
Einwände gegen das Gutachten des Dr. med. E.________ dessen Beweiswert nicht in
Frage zu stellen.

5.2. Auch die Vorbringen zu den neuropsychologischen Testungen rechtfertigen im
Lichte der eingeschränkten Kognition keine Beanstandung an der vorinstanzlichen
Würdigung des Gutachtens des arbeitsmedizinischen Zentrums B.________. Die
Beschwerdeführerin rügte zwar zu Recht den Umstand, dass Dr. med. E.________
eine Diskrepanz zwischen den Ergebnissen der Testung und den objektiven
Befunden beschrieb, die Testresultate im Gutachten aber dennoch unter eben
diesen objektiven Befunden auflistete. Die gutachterliche Aussage ist jedoch
trotz dieses Widerspruchs im Ergebnis ohne Weiteres klar: Die teilweise
äusserst schlechten testpsychologischen Resultate waren nicht mit den eigenen
unmittelbar erhobenen Befunden in Einklang zu bringen. So wies Dr. med.
E.________ überzeugend darauf hin, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der
Exploration vom 23. März 2012 unauffällige psychopathologische Funktionen
(Konzentrationsfähigkeit, Auffassungsvermögen, Gedächtnisfunktionen,
Merkfähigkeit, geistige Flexibilität, Antrieb, Psychomotorik) aufgewiesen habe.

5.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz dem Gutachten des
arbeitsmedizinischen Zentrums B.________ zu Recht volle Beweiskraft beigemessen
und gestützt darauf von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in angepasster
Tätigkeit ausgegangen ist.

6.

6.1. Umstritten ist schliesslich das trotz Gesundheitsschadens erzielbare
Invalideneinkommen. Bei dessen Ermittlung ist primär von der
beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in der die versicherte Person
konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus,
bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und
anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer
Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der
Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der
tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches
Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt
des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue
Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können die Tabellenlöhne der LSE
herangezogen werden (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301).

6.2. Das kantonale Gericht hat für die Bestimmung des Invalideneinkommens zu
Recht auf LSE-Tabellenlöhne abgestellt. Dass die Beschwerdeführerin wieder
einer Erwerbstätigkeit nachgegangen war, vermag daran nichts zu ändern. Zum
einen rechtfertigte sich in Anbetracht des noch jungen Arbeitsverhältnisses
(Arbeitsbeginn 1. April 2013) nicht, von besonders stabilen
Arbeitsverhältnissen auszugehen, zum anderen schöpft die Beschwerdeführerin
ihre volle Arbeitsfähigkeit für eine den Leiden angepasste Tätigkeit mit einem
Pensum von 50 % offenkundig nur teilweise aus.

6.3. Offen bleiben kann schliesslich, auf welches Anforderungsniveau in Bezug
auf das Invalideneinkommen abzustellen ist. Wie die Vorinstanz zu Recht
festgestellt hat, kann die Beschwerdeführerin grundsätzlich in ihrer
angestammten Tätigkeit in vollem Pensum arbeiten. Folglich sind Validen- und
Invalideneinkommen gestützt auf dieselben Werte der LSE zu ermitteln. Den
Umständen, dass die Beschwerdeführerin gewisse Belastungslimiten einhalten
muss, die Arbeit ausreichend wechselbelastende Anteile aufweisen soll und
Tätigkeiten mit sehr hohen Anforderungen an die psychische Belastbarkeit nicht
geeignet sind, hat die Vorinstanz mit einem Abzug von 20 % Rechnung getragen.
Im Übrigen ist der Einkommensvergleich nicht streitig, weshalb sich Weiterungen
dazu erübrigen.

7. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechende hat die Beschwerdeführerin die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 3. Februar 2015
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Der Gerichtsschreiber: Williner

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