Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 712/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_712/2014

Urteil vom 31. März 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Pfiffner, Moser-Szeless,
Gerichtsschreiber Furrer.

Verfahrensbeteiligte
PKG Pensionskasse,
Zürichstrasse 16, 6004 Luzern, vertreten durch
Advokat Dr. Hans-Ulrich Stauffer,
Beschwerdeführerin,

gegen

A.________, vertreten durch Procap für Menschen mit Handicap,
Froburgstrasse 4, 4600 Olten,
Beschwerdegegner,

Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft,
c/o Allianz Suisse, Lebensversicherungs-Gesellschaft, Bleicherweg 19, 8002
Zürich.

Gegenstand
Berufliche Vorsorge (Invalidenrente; Beginn der Arbeitsunfähigkeit),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Obwalden vom
3. September 2014.

Sachverhalt:

A. 
Der 1961 geborene A.________, gelernter Sanitärinstallateur, leidet seit ca.
1994 unter einer rezidivierenden depressiven Störung und wurde von 18. Februar
bis 27. März 1997 im Spital B.________ stationär behandelt. Von 1. Mai 1997 bis
31. August 2002 war er bei der C.________ AG (ehemals: D.________ AG) als
Lagermitarbeiter bzw. Mitarbeiter im Betriebsmittelbau angestellt, welche
berufsvorsorgerechtlich zunächst der Futura Stiftung zur Förderung der
Personalvorsorge und ab 1. Januar 2000 der Sammelstiftung BVG der ELVIA Leben,
Schweizerische Lebensversicherungs-Gesellschaft (heute: Sammelstiftung BVG der
Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft; nachfolgend: Allianz)
angeschlossen war. Von 1. September bis 31. Dezember 2002 arbeitete er bei der
E.________ AG und war bei der PROVIDENTIA Sammelstiftung BVG (heute: PKG
Pensionskasse; fortan: PKG) berufsvorsorgeversichert.

A.________ meldete sich am 30. März 1999 wegen Kniebeschwerden und einer
rezidivierenden depressiven Störung erstmals bei der Invalidenversicherung (IV)
zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Obwalden (nachfolgend:
IV-Stelle) gewährte Berufsberatung, schloss diese im Mai 2000 jedoch ab, weil
A.________ bei der bisherigen Arbeitgeberin (in einer anderen Position)
weiterbeschäftigt werde. Am 4. April 2003 meldete sich A.________ erneut zum
Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 3. Mai 2005 sprach ihm die IV-Stelle eine
ganze Invalidenrente mit Wirkung ab 1. September 2003 zu (Invaliditätsgrad von
82 %). In der Folge verneinten sowohl die Allianz als auch die PKG ihre
Leistungspflicht mit der Begründung, die massgebliche Arbeitsunfähigkeit sei zu
einem Zeitpunkt eingetreten, als A.________ nicht bei ihnen versichert gewesen
sei.

B. 
A.________ erhob am 22. Mai 2013 Klage mit den Rechtsbegehren, die PKG
(eventualiter die Allianz) sei zur Ausrichtung einer Invalidenrente gemäss den
gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen basierend auf einem
Invaliditätsgrad von 82 % mit Wirkung ab spätestens 1. September 2003 zu
verpflichten, zuzüglich Verzugszins von 5 % ab dem Zeitpunkt der
Klageeinreichung. Weiter sei die PKG (eventualiter die Allianz) zu
verpflichten, ihn auf den frühest möglichen Zeitpunkt von der Beitragspflicht
zu befreien. Das Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden hiess die Klage mit
Entscheid vom 3. September 2014 gut und verpflichtete die PKG, A.________ ab 1.
September 2003 eine Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 82 %
gemäss den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen zuzüglich
Verzugszins von 5 % seit 22. Mai 2013 auszurichten. Ferner verpflichtete es die
PKG, den Kläger ab 1. Dezember 2002 entsprechend dem Invaliditätsgrad von 82 %
von der Beitragspflicht zu befreien.

C. 
Hiegegen erhebt die PKG Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
und beantragt, die Klage vom 22. Mai 2013 sei abzuweisen und es sei
festzustellen, dass die Beschwerdeführerin nicht leistungspflichtig für
Leistungen aus der beruflichen Vorsorge sei.

Die Vorinstanz und der Beschwerdegegner tragen auf Abweisung der Beschwerde an,
während die Allianz auf die Stellung eines formellen Antrags verzichtet. Das
Bundesamt für Sozialversicherungen lässt sich nicht vernehmen.

Erwägungen:

1. 
Das Hauptbegehren der Beschwerde ist zulässig, soweit damit die Abweisung der
Klage vom 22. Mai 2013 beantragt wird. Hingegen ist auf das
Feststellungsbegehren der Beschwerdeführerin mangels Rechtsschutzinteresse
nicht einzutreten (zur Zulässigkeit von Feststellungsbegehren im Bereich der
beruflichen Vorsorge: BGE 128 V 41 E. 3a S. 48; vgl. auch BGE 132 V 18 E. 2.1
S. 21).

2. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die
Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG), die Feststellung
des Sachverhalts nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des
Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Art. 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon offensichtlich unrichtig, wenn
sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig
unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44). Es liegt noch keine
offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in
Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erschiene (vgl. BGE 129 I
8 E. 2.1 S. 9; Urteil 9C_967/2008 vom 5. Januar 2009 E. 5.1). Diese Grundsätze
gelten auch in Bezug auf die konkrete Beweiswürdigung (Urteile 9C_999/2010 vom
14. Februar 2011 E. 1 und 9C_735/2010 vom 21. Oktober 2010 E. 3).
Die Rüge des fehlerhaft festgestellten Sachverhalts bedarf einer qualifizierten
Begründung (BGE 137 II 353 E. 5.1 S. 356). Es reicht nicht aus, in allgemeiner
Form Kritik daran zu üben oder einen von den tatsächlichen Feststellungen der
Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder ihre eigene
Beweiswürdigung zu erläutern. Die Rüge und ihre qualifizierte Begründung müssen
in der Beschwerdeschrift selber enthalten sein. Der blosse Verweis auf
Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten genügt nicht (Urteil
9C_779/2010 vom 30. September 2011 E. 1.1.2 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE
137 V 446, aber in: SVR 2012 BVG Nr. 11 S. 44). Auf ungenügend begründete Rügen
oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen
Entscheid geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246).

3. 
Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen über den Anspruch auf eine
Invalidenrente aus der beruflichen Vorsorge und deren Beginn (Art. 23 und 26
Abs. 1 BVG) zutreffend wiedergegeben. Gleiches gilt hinsichtlich der
Rechtsprechung zur relevanten Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 23 lit. a
BVG (BGE 134 V 20 E. 3.2.2 S. 23) sowie zur Bindungswirkung der Feststellungen
der IV-Organe für die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der obligatorischen
beruflichen Vorsorge (BGE 132 V 1 E. 3 S. 3; 130 V 270 E. 3.1 S. 273 f.; je mit
Hinweisen). Darauf wird verwiesen.

4.

4.1. Nach den verbindlichen (E. 2 hievor) Feststellungen des kantonalen
Gerichts hat die IV-Stelle die Rentenverfügung vom 3. Mai 2005 der
Beschwerdeführerin formgültig eröffnet. Diese ist unangefochten in Rechtskraft
erwachsen. Die Vorinstanz zog daraus den Schluss, es bestehe für die
Beschwerdeführerin grundsätzlich eine Bindung an die Feststellungen der
IV-Stelle. Dem kann gefolgt werden. Zum einen ist die Anmeldung zum
Leistungsbezug nicht als im Sinne von Art. 48 Abs. 2 IVG (in Kraft gestanden
bis Ende 2007) verspätet zu qualifizieren (Urteil 9C_414/2007 vom 25. Juli 2008
E. 2; zum geltenden Recht: Urteil 9C_620/2012 vom 16. Oktober 2012 E. 2.4, in:
SVR 2013 BVG Nr. 17 S. 67). Zum anderen geht das Vorsorgereglement unter
Hinweis auf das Gesetz vom selben Invaliditätsbegriff wie die
Invalidenversicherung aus, womit sich die Bindungswirkung auch auf den
überobligatorischen Bereich erstreckt (BGE 126 V 308 E. 1 i.f. S. 311 mit
Hinweisen; Urteil 9C_858/2010 vom 17. Mai 2011 E. 2.3.1). Damit sind - wie das
kantonale Gericht zutreffend darlegte - die von den IV-Organen getroffenen
Feststellungen, insbesondere in Bezug auf den Eintritt der invalidisierenden
Arbeitsunfähigkeit (BGE 130 V 270 E. 3.1 S. 273 f.), für die Beschwerdeführerin
verbindlich, sofern sie nicht offensichtlich unhaltbar sind.

4.2. Gilt im Verfahren der beruflichen Vorsorge die Bindungswirkung an den
Entscheid der Invalidenversicherung, ist die Frage, ob die Festlegungen der
IV-Stelle offensichtlich unhaltbar sind, nach der Aktenlage zu beurteilen, wie
sie sich bei Verfügungserlass präsentierte. Nachträglich geltend gemachte
Tatsachen oder Beweismittel, welche die Verwaltung nicht von Amtes wegen hätte
erheben müssen, sind nicht geeignet, die Festlegungen der Invalidenversicherung
als offensichtlich unhaltbar erscheinen zu lassen. Dies gilt jedenfalls so
lange, als es sich nicht um neue Tatsachen oder Beweismittel handelt, welche zu
einer anderen rechtlichen Beurteilung führen und die IV-Stelle, welcher sie
unterbreitet werden, verpflichten würden, im Rahmen einer prozessualen Revision
auf die ursprüngliche, formell rechtskräftige Verfügung zurückzukommen (BGE 130
V 270 E. 3.1 S. 273; 126 V 308 E. 2a S. 311).

5.

5.1. Die Vorinstanz erwog, die rezidivierende depressive Störung sei gemäss
Aktenlage ca. 1994/1995 diagnostiziert worden, wobei nur zwei
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (im Jahr 1997: 40-45 %; ab September 2002:
ca. 50 %) vorlägen. Hingegen lägen keine Anhaltspunkte für eine allfällige
Arbeitsunfähigkeit zwischen (Mai) 1997 und September 2002 vor. Im Gegenteil
seien während des Arbeitsverhältnisses bei der C.________ AG keine
nennenswerten Arbeitsausfälle bzw. Krankheitsabsenzen zu verzeichnen. Zudem
habe Dr. med. F.________, Spital B.________, im Bericht vom 7. Mai 2003
ausgeführt, der Beschwerdegegner sei bei der C.________ AG vollzeitig tätig
gewesen. Auch habe Dr. med. F.________ den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit
nicht vor September 2002 festgelegt. Mithin sei zwischen 1997 und 2002 eine
echtzeitliche, ärztlich bescheinigte Arbeitsunfähigkeit nicht ausgewiesen.
Ferner habe die C.________ AG in der Austrittsmeldung vom 19. August 2002 zu
Handen ihrer Pensionskasse bestätigt, dass der Beschwerdegegner zur Zeit des
Dienstaustritts voll arbeitsfähig gewesen sei. Der einzige Hinweis darauf, dass
der Beschwerdegegner während des Arbeitsverhältnisses bei der C.________ AG
allenfalls in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt gewesen sein könnte, sei
die Ausrichtung eines Soziallohnanteils. Dies allein genüge jedoch nicht, um
einen offensichtlichen Eintritt der teilweisen Arbeitsunfähigkeit vor September
2002 zu belegen. Die Auskunft der C.________ AG vom 5. November 2009, wonach
der Beschwerdegegner seit Eintritt in die Unternehmung aus gesundheitlichen
Gründen nicht die volle Leistung erbracht und der Lohn nicht der Leistung
entsprochen habe, habe der IV-Stelle im Zeitpunkt des Verfügungserlasses nicht
vorgelegen. Ohnehin vermöchte diese keine echtzeitliche
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu ersetzen. Zusammenfassend sei der von der
IV-Stelle auf September 2002 hin festgesetzte Beginn der Arbeitsunfähigkeit
nicht geradezu offensichtlich unhaltbar bzw. willkürlich und damit für die
Beschwerdeführerin bindend.

5.2. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt
willkürlich gewürdigt. Dem Arbeitgeberfragebogen vom 24. April 2003 sei zu
entnehmen, dass der Beschwerdegegner bei der C.________ AG nie eine volle
Arbeitsleistung erbracht habe und im ausgerichteten Lohn eine
Soziallohnkomponente von 40 % enthalten gewesen sei. Mit anderen Worten seien
zwar keine Absenzen ausgewiesen, doch sei die Leistung des Beschwerdegegners
auf (lediglich) 60 % zu beziffern. Dies werde von der C.________ AG mit
Schreiben vom 10. November 2009 bestätigt. Das darauf folgende
Arbeitsverhältnis bei der E.________ AG sei u.a. unter Hinweis auf mangelnde
Arbeitsleistung aufgelöst worden. Daraus ergebe sich, dass eine
Teilarbeitsunfähigkeit bereits während des Arbeitsverhältnisses bei der
C.________ AG bestanden habe. Der per September 2002 angesetzte Beginn der
Wartefrist sei aktenwidrig und ein Abstellen darauf zur Begründung der
Leistungspflicht willkürlich. Indem die Vorinstanz verlange, dass eine
Arbeitsunfähigkeit echtzeitlich ausgewiesen und ärztlich bescheinigt sei,
widerspreche sie der Rechtsprechung. Diese verlange nur, dass sich die
Arbeitsunfähigkeit sinnfällig auf das Arbeitsverhältnis ausgewirkt habe, was
mit der Ausrichtung eines Soziallohns der Fall sei.

5.3. Die Allianz wendet ein, die Würdigung der Vorinstanz, welche alle
relevanten Gesichtspunkte berücksichtigt habe und wonach die Festlegung des
Beginns der Arbeitsunfähigkeit durch die IV-Stelle nicht qualifiziert unrichtig
sei, sei nicht zu beanstanden. Gerade unter Berücksichtigung der konstanten
Lohnerhöhungen, der seltenen Krankheitsabsenzen und der überaus positiven
Beurteilung im Schlusszeugnis könne nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf Soziallohn geschlossen werden. Überdies
würden die in der Beschwerde genannten Aktenstücke nicht korrekt bzw. mit
unzutreffenden Datumsangaben zitiert.

5.4. Der Beschwerdegegner ergänzt, die angebliche Leistungsminderung und die
Soziallohnkomponente von 40 % seien von der ehemaligen Arbeitgeberin nur im
Rahmen von sozialversicherungsrechtlichen Fragestellungen erwähnt worden. Ihm
oder Dritten gegenüber sei diese Angabe nie kommuniziert worden, obschon dies
im Arbeitszeugnis oder anderweitig hätte angegeben werden müssen. Die
Richtigkeit dieser Angabe müsse deshalb hinterfragt werden.

6.

6.1. Wie die Vorinstanz für das Bundesgericht verbindlich festgestellt hat,
liegen für die Zeit zwischen 1. Mai 1997 bis Ende August 2002 weder ärztliche
Atteste über eine Arbeitsunfähigkeit vor noch wurden von Seiten der C.________
AG (nennenswerte) Krankheitsabsenzen verzeichnet (vgl. Absenzenübersicht der
Jahre 1999-2002). Weiter hat die Vorinstanz auf die Austrittsmeldung zur
Kollektivversicherung vom 19. August 2002 abgestellt, in welcher die C.________
AG die Frage, ob der austretende Versicherte zur Zeit des Dienstaustritts voll
arbeitsfähig sei, mit "ja" beantwortet, die Zeilen zum Grad der
Arbeitsunfähigkeit und zur Ursache der Arbeitsunfähigkeit leer gelassen und
auch sonst keine Bemerkungen hinzugefügt hat. Namentlich hat die Arbeitgeberin
nicht angegeben, der Austretende sei in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt
gewesen. Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang - worauf die Allianz
zutreffend hinweist -, dass das Gehalt des Beschwerdegegners im Laufe des
Anstellungsverhältnisses bei der C.________ AG nicht unerheblich angestiegen
ist (vgl. Jahreslohnjournale 1999 und 2002), was nach allgemeiner
Lebenserfahrung ein Indiz für eine gute oder zumindest genügende Leistung ist.
Auch dem Arbeitszeugnis vom 12. August 2002 (welches gemäss Fussnote keine
Codierungen enthalte und auf jegliche Übertreibungen verzichte) sind keine
Hinweise zu entnehmen, wonach der Beschwerdegegner nicht die erwartete Leistung
erbracht hätte. Im Gegenteil wird dem Beschwerdegegner eine rationelle,
qualitätsbewusste und termingerechte Arbeitsweise attestiert und seine Leistung
wird "in jeder Hinsicht" als gut bewertet. Ferner wird der Beschwerdegegner
u.a. als "belastbar" bezeichnet. Indem das kantonale Gericht diese Umstände
würdigte und zum Schluss gelangte, mangels Hinweise für eine vor September 2002
eingetretene Arbeitsunfähigkeit vermöge der Arbeitgeberfragebogen vom 14. April
2003 den von der IV-Stelle festgelegten Zeitpunkt des Eintritts der
massgebenden Arbeitsunfähigkeit zumindest nicht als offensichtlich unhaltbar
erscheinen zu lassen, hat es die Beweise nicht willkürlich gewürdigt. Willkür
liegt nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls in Betracht zu
ziehen oder gar vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn der angefochtene Entscheid
im Ergebnis offensichtlich unhaltbar ist (BGE 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f.).
Davon kann hier nicht die Rede sein:

Zunächst enthält der Arbeitgeberfragebogen vom 14. April 2003 - entgegen dem,
was die Beschwerdeführerin zu glauben machen versucht - keine eindeutigen
Aussagen über eine verminderte Leistungsfähigkeit des Beschwerdegegners. Nota
bene hat die Arbeitgeberin die im hier interessierenden Kontext einschlägigen
Ziff. 13-15 des Fragebogens ("Entspricht der unter Ziffer 12 angegebene Lohn
der Arbeitsleistung?"; "Wenn nicht, welcher Lohn entspräche der
Arbeitsleistung?"; "Falls der Lohn die Arbeitsleistung übersteigt, bitten wir
Sie um eine separate, ausführliche Begründung über Art und Ausmass der
Leistungseinbusse unter Angabe der Daten, seit wann die reduzierte Leistung
besteht") nicht angekreuzt bzw. ausgefüllt. Einzig unter Ziff. 28
("Bemerkungen") findet sich die (nicht näher erläuterte) Angabe, das Gehalt des
Beschwerdegegners habe eine Sozialzulage der Unternehmung enthalten, welche 40
% des Bruttolohnes entsprochen habe. Sodann ist der Begriff "Sozialzulage"
nicht ohne Weiteres gleichzusetzen mit dem Begriff "Soziallohn", meint
letzterer Begriff Lohn, der sich nicht nach Leistung, sondern nach sozialen
Kriterien bemisst, während sich ersterer Begriff auf eine aufgrund sozialer
Kriterien (u.a. Familienstand, Kinder) ausgerichtete Zulage bezieht (Duden, Das
grosse Wörterbuch der deutschen Sprache, Bd. 5, 1980, S. 2431 und 2432; vgl.
auch Art. 33 der Personalverordnung des Kantons Obwalden vom 29. Januar 1998;
GDB 141.11). Auch wenn die Angabe der Arbeitgeberin - aufgrund der Höhe der
"Zulage" - gewisse Zweifel an der Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit weckt, ist
sie im Lichte der übrigen echtzeitlichen Belege und Umstände (durchwegs
positives Arbeitszeugnis, keine überdurchschnittlichen Absenzen,
kontinuierlicher Gehaltsaufstieg, Austrittsmeldung an die Vorsorgeeinrichtung,
wonach eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe), welche allesamt dagegen sprechen,
dass sich eine teilweise Arbeitsunfähigkeit bzw. Leistungsminderung sinnfällig
auf das Arbeitsverhältnis bei der C.________ AG ausgewirkt hat, mit der
Vorinstanz zumindest nicht geeignet, die Feststellungen der IV-Stelle als
offensichtlich unhaltbar bzw. geradezu willkürlich erscheinen zu lassen.

6.2. Den vom Rückversicherer der Beschwerdeführerin verfassten, von der
C.________ AG am 10. November 2009 beantworteten Fragebogen, wonach "seit
Eintritt" eine nicht volle Leistungsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen
bestanden habe und der Lohn nicht verhältnismässig zur Arbeitsleistung gewesen
sei, hat das kantonale Gericht unter Hinweis auf die Rechtsprechung (E. 4.2
hievor) nicht berücksichtigt, da er im Zeitpunkt des Verfügungserlasses (3. Mai
2005) nicht vorgelegen habe. Die Nichtzulassung als Beweis erachtet die
Beschwerdeführerin als willkürlich, ohne sich jedoch hinreichend mit der
Begründung der Vorinstanz zur zeitlich massgeblichen Aktenlage
auseinanderzusetzen bzw. (substanziiert) aufzuzeigen, inwiefern dieses erst
nach Verfügungserlass produzierte Beweismittel im Sinne der genannten
Rechtsprechung dennoch hätte berücksichtigt werden müssen. Damit ist auf diesen
Punkt nicht einzugehen (E. 2 Abs. 3 hievor).

6.3. Nach dem Gesagten ist der auf einer einlässlichen und willkürfreien
Würdigung der gesamten Umstände beruhende Schluss der Vorinstanz, die
Feststellungen der IV-Stelle seien zumindest nicht offensichtlich unhaltbar,
bundesrechtskonform. Folglich hat es beim angefochtenen Entscheid sein
Bewenden.

7. 
Die unterliegende Beschwerdeführerin trägt die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1
Satz 1 BGG). Sie hat dem Beschwerdegegner überdies eine Parteientschädigung zu
bezahlen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Der Allianz steht keine
Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 3 BGG; Urteil 9C_920/2008 vom 16. April
2009 E. 7 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 135 V 163, aber in: SVR 2009 BVG
Nr. 30 S. 109).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2'400.- zu entschädigen.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 31. März 2015

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Der Gerichtsschreiber: Furrer

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