Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 710/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_710/2014

Urteil vom 26. März 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Pfiffner, Moser-Szeless,
Gerichtsschreiber Furrer.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Advokat Urs Grob, Hauptstrasse 47,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau, Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin,

ASGA Pensionskasse Genossenschaft, Rosenbergstrasse 16, 9001 St. Gallen.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente, Revision),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom
14. August 2014.

Sachverhalt:

A. 
Die 1963 geborene A.________ meldete sich am 3. Juli 2002 unter Hinweis auf
Rücken- und Nackenschmerzen sowie Knieprobleme bei der Invalidenversicherung
(IV) zum Rentenbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Aargau (nachfolgend:
IV-Stelle) nahm erwerbliche und medizinische Abklärungen vor und sprach
A.________ mit Verfügung vom 6. Mai 2003 bzw. Einspracheentscheid vom 6. August
2003 eine halbe Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Juli 2002 zu (Invaliditätsgrad
von 59 %). Dies wurde vom Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid
vom 16. März 2004 bestätigt.
Aufgrund einer im Juni 2004 eingeleiteten Rentenrevision nahm die IV-Stelle
weitere Abklärungen vor, unterbreitete den Fall dem Regionalen Ärztlichen
Dienst (RAD; Beurteilung des Dr. med. B.________, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie FMH, vom 16. November 2006) und erhöhte die halbe Rente per 1.
Juni 2004 auf eine ganze Invalidenrente (Invaliditätsgrad von 100 %; Verfügung
vom 1. Juni 2007).
Im Rahmen einer Überprüfung des Rentenanspruchs gestützt auf die per 1. Januar
2012 in Kraft getretenen Schlussbestimmungen der Änderung des IVG vom 18. März
2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket [AS 2011 5659]; nachfolgend: SchlB
IVG) gab die IV-Stelle beim Medizinischen Gutachtenzentrum C.________ eine
bidisziplinäre Expertise in Auftrag (Gutachten der Dres. med. D.________,
Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates
FMH, und E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 27.
Februar 2013). Nach Rücksprache mit dem RAD (Stellungnahme des Dr. med.
F.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des
Bewegungsapparates, vom 20. September 2013) und Durchführung des
Vorbescheidverfahrens hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 3. Oktober 2013 die
Invalidenrente per Ende November 2013 hin auf, da seit mindestens 2004
ausschliesslich ein syndromales Beschwerdebild vorgelegen habe.

B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons
Aargau mit Entscheid vom 14. August 2014 mit substituierter Begründung der
Rentenrevision gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG ab.

C. 
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem
Antrag, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei ihr weiterhin eine ganze
Invalidenrente auszurichten. Eventualiter sei die Angelegenheit zu weiterer
Abklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen. Ferner ersucht sie um unentgeltliche
Rechtspflege im Sinne der Befreiung der Gerichtskosten und der unentgeltlichen
Verbeiständung. Mit einer nachträglichen Eingabe vom 29. Oktober 2014 reicht
sie weitere Unterlagen ein.

Erwägungen:

1.

1.1. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die
Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG), die Feststellung
des Sachverhalts nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des
Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren
Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

1.2. Der mit Eingabe vom 29. Oktober 2014 nachträglich eingereichte Bericht des
Spitals G.________ vom 15. September 2014 ist als (echtes) Novum von vornherein
unzulässig (Art. 99 Abs. 1 BGG; MEYER/DORMANN, in: Basler Kommentar,
Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 43 zu Art. 99 BGG).

2. 
Das kantonale Gericht hat die für die Beurteilung der Streitsache massgeblichen
materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen gemäss Gesetz und Rechtsprechung
zutreffend dargelegt. Dies betrifft namentlich die Bestimmungen und Grundsätze
zum Begriff der Invalidität im Allgemeinen (Art. 8 ATSG in Verbindung mit Art.
4 Abs. 1 IVG) und bei psychischen Gesundheitsschäden im Besonderen (BGE 136 V
279 E. 3.2.1 S. 280; 131 V 49 E. 1.2. S. 50; 130 V 352 E. 2.1.1 S. 353), zum
nach dem Grad der Invalidität abgestuften Anspruch auf eine Invalidenrente
(Art. 28 Abs. 2 IVG), zur Rentenrevision (Art. 17 ATSG; BGE 130 V 71 E. 3.2.3
S. 75 f. und 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349) sowie zum
Beweiswert und zur Beweiswürdigung medizinischer Berichte und Gutachten (BGE
137 V 210 E. 1.3.4 S. 227; 125 V 351 E. 3a S. 352; je mit Hinweis). Darauf wird
verwiesen.

Zu ergänzen ist, dass der Beweiswert eines zwecks Rentenrevision erstellten
Gutachtens wesentlich davon abhängt, ob es sich ausreichend auf das Beweisthema
- erhebliche Änderung (en) des Sachverhalts - bezieht. Einer für sich allein
betrachtet vollständigen, nachvollziehbaren und schlüssigen medizinischen
Beurteilung, die im Hinblick auf eine erstmalige Beurteilung der
Rentenberechtigung beweisend wäre, mangelt es daher in der Regel am rechtlich
erforderlichen Beweiswert, wenn sich die (von einer früheren abweichende)
ärztliche Einschätzung nicht hinreichend darüber ausspricht, inwiefern eine
effektive Veränderung des Gesundheitszustandes stattgefunden hat. Vorbehalten
bleiben Sachlagen, in denen es evident ist, dass die gesundheitlichen
Verhältnisse sich verändert haben (Urteil 9C_418/2010 vom 29. August 2011 E.
4.2, in: SVR 2012 IV Nr. 18 S. 81).

3. 
Die Vorinstanz erwog, sowohl die ursprüngliche Rentenzusprache als auch die
Rentenerhöhung basierten auf organischen Befunden. Zwar seien gewisse
Diskrepanzen festgestellt worden, indes sei keine psychiatrische Diagnose
gestellt worden. Einzig lic. phil. H.________ habe den Verdacht auf ein
somatoformes Beschwerdebild geäussert. Dass diese Verdachtsdiagnose im Rahmen
der Begutachtung im Medizinischen Gutachtenzentrum C.________ bestätigt worden
sei, spiele keine Rolle. Entscheidend sei, dass die Rente nicht wegen eines
unklaren Beschwerdebilds gesprochen worden sei. Auch bei der Rentenerhöhung
habe ein Bezug zu psychischen Faktoren gefehlt, vielmehr habe sich die
Verschlechterung des physischen Gesundheitszustands durch die
Magnetresonanztomografie (MRT) der Lendenwirbelsäule vom 21. Oktober 2005
bildgebend objektivieren lassen. Folglich sei eine Revision gestützt auf die
SchlB IVG nicht zulässig und es bleibe zu prüfen, ob die Voraussetzungen für
eine Revision gemäss Art. 17 ATSG erfüllt seien. Hierfür könne auf das voll
beweiskräftige Gutachten des Medizinischen Gutachtenzentrums C.________
abgestellt werden. Der Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der
Rentenerhöhung mit demjenigen im Zeitpunkt der Rentenaufhebung ergebe eine
wesentliche Besserung des Zustand der Lendenwirbelsäule (Wegfall der
Wurzelkompression L5 und des radikulären Reiz- und sensiblen Ausfallsyndroms)
und auch klinisch zeige sich eine Verbesserung (Gefühlsstörung der Arme würden
nun verneint, Steigerung der Gehstrecke). Damit sei eine wesentliche
Verbesserung des Gesundheitszustands evident und eine Überprüfung des
Rentenanspruchs möglich. Gemäss Gutachten des Medizinischen Gutachtenzentrums
C.________ sei in somatischer Hinsicht eine leidensangepasste Tätigkeit
(körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit in temperierten Räumen) im
Umfang von 90 % zumutbar. Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine anhaltende
somatoforme Schmerzstörung (F45.4) sowie eine Dysthymie (F34.1), wobei diese
die Arbeitsfähigkeit nicht einschränkten. Aus dem Einkommensvergleich
resultiere ein Invaliditätsgrad von 28 %, womit die Renteneinstellung zu Recht
erfolgt sei.

4.

4.1. Das kantonale Gericht hat zutreffend erkannt, dass die ursprüngliche
Rentenzusprache und die Rentenerhöhung nicht - auch nicht teilweise (BGE 140 V
197; Urteil 9C_653/2014 vom 6. März 2015 E. 3.2) - aufgrund unklarer
Beschwerden erfolgt sind. Demnach zu Recht hat es den SchlB IVG die Anwendung
versagt und - nach Gewährung des rechtlichen Gehörs (BGE 125 V 368 E. 4 S. 370;
Urteil 9C_272/2009 vom 16. September 2009 E. 4.1, in: SVR 2010 IV Nr. 19 S. 59)
- geprüft, ob die Rentenaufhebung mittels substituierter Begründung zu schützen
ist (zur Motivsubstitution bei fehlgeschlagener Anwendung der SchlB IVG: Urteil
9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 3.2.2, in: SVR 2014 IV Nr. 39 S. 137).

4.2. Für die Beurteilung der Frage, ob bis zum Abschluss des aktuellen
Verwaltungsverfahrens (Verfügung vom 3. Oktober 2013) eine anspruchserhebliche
Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist, hat die Vorinstanz als
Vergleichsbasis die Verhältnisse im Zeitpunkt der rentenerhöhenden Verfügung
vom 1. Juni 2007 herangezogen. Dies ist nicht zu beanstanden, da die
Revisionsverfügung auf einer umfassenden Überprüfung der gesundheitlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse mit Blick auf die Revisionsvoraussetzungen im
Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG erfolgte (zu den Voraussetzungen einer
materiellen Prüfung des Rentenanspruchs: BGE 133 V 108; Urteil 8C_441/2012 vom
25. Juli 2013 E. 3.1.2, in: SVR 2013 IV Nr. 44 S. 134).

4.3. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dem Gutachten des Medizinischen
Gutachtenzentrum C.________ vom 27. Februar 2013 mangle es am Beweiswert, da
die Gutachter nicht begründet hätten, inwiefern eine effektive Veränderung des
Gesundheitszustandes stattgefunden habe. Eine Auseinandersetzung mit früheren
Arztberichten bzw. den abweichenden Beurteilungen, welche im Revisionskontext
unabdingbar sei, fehle völlig. So oder anders gingen die Gutachter explizit von
einem unveränderten Gesundheitszustand aus, hielten sie eine Verweistätigkeit
"seit jeher" für 90 % zumutbar. Somit liege lediglich eine andere Beurteilung
eines gleich gebliebenen Sachverhalts vor, was für eine Revision gemäss Art. 17
ATSG nicht genüge. Die vorinstanzliche Feststellung, der Zustand der
Lendenwirbelsäule habe sich seit der letzten materiellen Beurteilung
verbessert, finde in den Akten keine Stütze und sei offensichtlich unrichtig.
Es widerspreche jeglicher medizinischer Erfahrung, dass sich bestehende
degenerative Veränderungen der Wirbelsäule mit zunehmendem Alter zurück- statt
weiterbildeten. Folglich sei davon auszugehen, dass die Wurzelaffektion L5
sowie das radikuläre Reiz- und das sensible Ausfallsyndrom nach wie vor
bestünden. Ebenfalls nicht zutreffend sei, dass die Beschwerdeführerin nunmehr
längere Gehstrecken zurücklegen könne, und Gefühlsstörungen der Arme hätten
auch früher nicht bestanden. Die Vorinstanz habe demnach Art. 17 ATSG falsch
angewandt.

4.4. Der Beschwerdeführerin ist insoweit beizupflichten, als die Gutachter des
Medizinischen Gutachtenzentrums C.________ sich nicht hinreichend darüber
aussprechen, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes
stattgefunden hat. Die Gutachter erschöpfen sich diesbezüglich in der
Feststellung, die jetzigen Diagnosen differierten von den früheren Diagnosen
(Ziff. 9.1 i.f. des Gutachtens), ohne jedoch die Differenzen zu benennen und
deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu erläutern. Weshalb eine von den
früheren ärztlichen Einschätzung abweichende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit
erfolgt, kann dem Gutachten folglich nicht ohne Weiteres entnommen werden. Die
Vorinstanz geht fehl in der Annahme, eine Auseinandersetzung namentlich mit der
Einschätzung des Dr. med. B.________, gestützt auf welche die Rente erhöht
wurde, sei nicht erforderlich gewesen, da lediglich der aktuelle
Gesundheitszustand zu erfassen gewesen sei. Letzteres hat zwar bei einer
Erstanmeldung seine Gültigkeit. Im revisionsrechtlichen Kontext jedoch hängt
der Beweiswert einer Expertise wesentlich davon ab, ob sie sich ausreichend auf
das Beweisthema - erhebliche Änderung (en) des Sachverhalts - bezieht (E. 2
zweiter Absatz hievor), was hier nicht der Fall ist. Mithin vermag das
Gutachten des Medizinischen Gutachtenzentrums C.________ den dargelegten
Anforderungen grundsätzlich nicht zu genügen. Die Vorinstanz ist indes zugleich
davon ausgegangen, es liege eine evidente Veränderung der gesundheitlichen
Verhältnisse vor. Trifft dies zu, was nachfolgend zu prüfen ist, kann - trotz
fehlender Darlegung der Veränderung der Gesundheitszustands - auf das Gutachten
des Medizinischen Gutachtenzentrums C.________ abgestellt werden (E. 2 zweiter
Absatz i.f. hievor).

4.5. Das kantonale Gericht hat für das Bundesgericht verbindlich (E. 1.1
hievor) festgestellt, dass im Zeitpunkt der Rentenerhöhung - gemäss MRT der
Lendenwirbelsäule vom 21. Oktober 2005 - eine diskogene Spinalkanalstenose LW4/
5 paramedian rechts mit Kompression der Wurzel L5 rechts und Affektion der
Wurzel L5 links vorlag und die Neurologisch-Neurochirurgische Poliklinik des
Spitals I.________ die Diagnose radikuläres Reiz- und sensibles Ausfallsyndrom
L5 rechts mit Claudicatio radicularis L5 rechts bei diskogener
Spinalkanalstenose LW4/5 stellte (Bericht vom 21. November 2005). Weiter hat es
festgestellt, im Rahmen der Begutachtung des Medizinischen Gutachtenzentrums
C.________ - wobei die Gutachter sich auf aktuelle bildgebende Untersuchungen
stützen konnten [u.a. MRT der Hals- und Lendenwirbelsäule vom 18. Februar 2013]
- hätten die Wurzelkompression L5 sowie das radikuläre Reiz- und Ausfallsyndrom
L5 nicht mehr festgestellt werden können. Damit sei eine evidente
Zustandsverbesserung der Lendenwirbelsäule ausgewiesen.

Die Beschwerdeführerin vermag nichts vorzubringen, was das vorinstanzliche
Beweisergebnis - der Zustand der Lendenwirbelsäule habe sich angesichts der
nicht mehr bestehenden Wurzelkompression L5 bzw. des nicht mehr feststellbaren
radikulären Reiz- und Ausfallsyndroms L5 wesentlich verbessert - als
offensichtlich unrichtig oder sonstwie bundesrechtswidrig erscheinen liesse.
Insbesondere ist eine Beweiswürdigung nicht bereits dann offensichtlich
unrichtig, d.h. willkürlich (zum Begriff der Willkür: BGE 140 III 16 E. 2.1 S.
18 f. mit Hinweisen), wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint
oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst dann, wenn der Entscheid offensichtlich
unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht oder auf
einem offenkundigen Fehler beruht. Dies trifft hier nicht zu. Soweit die
Beschwerdeführerin die Ansicht vertritt, es sei "völlig lebensfremd" und laufe
"jeglicher medizinischer Erfahrung zuwider", dass sich bildgebend nachgewiesene
Beeinträchtigungen der Lendenwirbelsäule infolge Zeitablaufs zurückgebildet
(statt verschlimmert) hätten, geht sie fehl (zu den [hohen] Erfolgschancen
einer konservativen Therapie von Bandscheibenerkrankungen: MUMENTHALER/ MATTLE,
Neurologie, 11. Aufl. 2002, S. 748; GREHL/REINHARDT, Checkliste Neurologie, 5.
Aufl. 2013, S. 650). Ferner ist dem Einwand, die divergierenden Diagnosen
könnten ebenso gut auf eine unterschiedliche Qualität der MRT-Aufnahmen oder
eine andere Würdigung derselben zurückgeführt werden, entgegenzuhalten, dass
die Diagnose des radikulären Reiz- und sensiblen Ausfallsyndroms L5 rechts
nicht bloss auf den bildgebenden Befunden basierte. Sie konnte zwar mit der
bildgebend nachweisbaren Wurzelkompression L5 (MRT vom 21. Oktober 2005) 
bestätigt werden, sie beruhte indes (primär) auf den im Rahmen der
klinisch-neurologischen Untersuchung der Neurologisch-Neurochirurgischen
Poliklinik des Spitals I.________ erhobenen klinischen Befunden (Bericht vom
21. November 2005; zur Diagnostik spinaler radikulärer Syndrome: Mumenthaler/
Mattle, a.a.O., S. 742 ff.).

Die Evidenz der Veränderung der Lendenwirbelsäule ist mit dem kantonalen
Gericht vorliegend zu bejahen, sind doch gerade diejenigen Befunde weggefallen
(Wurzelkompression L5, radikuläres Reiz- und sensibles Ausfallsyndrom L5
rechts), welche zur Erhöhung der Invalidenrente Anlass gegeben hatten. Damit
braucht nicht mehr geprüft zu werden, ob - wie von der Vorinstanz angenommen -
noch weitere Zustandsverbesserungen (u.a. erhöhte Gehstrecke) ausgewiesen sind.
Weil eine offenkundige Gesundheitsverbesserung vorliegt, ist das Gutachten des
Medizinischen Gutachtenzentrums C.________ (auch) im revisionsrechtlichen
Kontext verwertbar (E. 2 zweiter Absatz i.f. hievor und E. 4.6 hiernach).

4.6. Schliesslich macht die Beschwerdeführerin - wie bereits vor der Vorinstanz
- geltend, die Gutachter hätten eine überflüssige und herabsetzende
Klammerbemerkung gemacht, womit Anzeichen für eine Befangenheit gegeben seien.
Die Vorinstanz hat die fragliche Klammerbemerkung ("?!") über die Notwendigkeit
eines Dolmetschers im Kontext gewertet, dass die Beschwerdeführerin bereits 22
Jahre in der Deutschschweiz lebe und ist zum Schluss gelangt, die Bemerkung sei
zwar unnötig und könne als abwertend abgefasst werden. Entscheidend sei aber,
dass dem Gutachten keine Anzeichen für eine Voreingenommenheit entnommen werden
könne. Dem kann gefolgt werden. Diese Klammerbemerkung ist für sich allein -
das Gutachten ist im Übrigen in einem sachlichen und professionellen Ton
abgefasst - nicht geeignet, ein Misstrauen an der Unparteilichkeit und
Unvoreingenommenheit der Gutachter zu wecken.

4.7. Nach dem Gesagten hat das kantonale Gericht ohne Bundesrecht zu verletzen
eine offenkundige Gesundheitsverbesserung bejaht und auf das Gutachten des
Medizinischen Gutachtenzentrums C.________ vom 27. Februar 2013 abgestellt,
wonach die Beschwerdeführerin in einer adaptierten Tätigkeit im Umfang von 90 %
arbeitsfähig ist. Weitere Abklärungen sind nicht angezeigt (BGE 124 V 90 E. 4b
S. 94; 122 V 157 E. 1d S. 162).

5. 
Der Einkommensvergleich des kantonalen Gerichts wird nicht beanstandet und gibt
keinen Anlass zu Weiterungen. Damit hat es im Ergebnis beim vorinstanzlichen
Entscheid sein Bewenden.

Nach dem hievor Dargelegten kann offen bleiben, ob die rentenaufhebende
Verfügung - mit Blick darauf, dass die Erhöhung der Invalidenrente im
Wesentlichen auf der Einschätzung eines Psychiaters des RAD beruhte (vgl.
Sachverhalt lit. A zweiter Absatz), obschon ausschliesslich somatische Befunde
zu beurteilen waren - auch mit der substituierten Begründung der Wiedererwägung
(Art. 53 Abs. 2 ATSG) zu bestätigen wäre (zur Wiedererwägung einer
Revisionsverfügung: BGE 140 V 514 E. 5.2 S. 520).

6. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin
grundsätzlich die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ihrem Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege kann jedoch entsprochen werden (Art. 64 BGG).
Sie hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage
ist (Art. 64 Abs. 4 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Advokat
Urs Grob wird als unentgeltlicher Anwalt bestellt.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, indes
vorläufig auf die Gerichtskasse genommen.

4. 
Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wird aus der Gerichtskasse eine
Entschädigung von Fr. 2'800.- ausgerichtet.

5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der ASGA Pensionskasse Genossenschaft, dem
Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 26. März 2015

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Der Gerichtsschreiber: Furrer

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