Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 707/2014
Zurück zum Index II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2014
Retour à l'indice II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2014


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]          
9C_707/2014 {T 0/2}     

Urteil vom 15. April 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer,
Bundesrichterin Pfiffner,
Gerichtsschreiber Fessler.

Verfahrensbeteiligte
Personalwohlfahrtsstiftung A.________ 
vertreten durch interimistischer Stiftungsrat Martin Hubatka,
Beschwerdeführerin,

gegen

BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich (BVS), Neumühlequai 10, 8001
Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Berufliche Vorsorge
(Freie Stiftungsmittel; Arbeitgeberbeitragsreserve),

Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. August
2014.

Sachverhalt:

A.

A.a. Die Personalfürsorgestiftung der B.________ (nachfolgend: PFS) war im Jahr
........ errichtet worden. Die Bilanz in der Jahresrechnung 1984 wies eine
Arbeitgeberbeitragsreserve von Fr. 225'849.- sowie freies Stiftungskapital von
Fr. 34'295.10 aus. In der Betriebsrechnung wurden unter der Rubrik
"Versicherung" auf der Ertragsseite u.a. periodische Beiträge des Arbeitgebers
und der Arbeitnehmer aufgeführt, auf der Aufwandseite Prämienzahlungen an und
Einkauf in die Versicherung (im Rahmen des Kollektivversicherungsvertrages Nr.
........ mit der Schweizerischen Lebensversicherungs- und Rentenanstalt vom
........ 1978).

A.b. Auf den 1. Januar 1985 schloss sich die Gemeinnützige Gesellschaft von
Neumünster zum Zwecke der Durchführung der beruflichen Vorsorge für die von ihr
beschäftigten Arbeitnehmer der BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt (heute:
BVG-Sammelstiftung Swiss Life) an. Am 7. April 1988 beschloss der Stiftungsrat
der PFS die Übertragung des Kollektivversicherungsvertrages Nr. ........ auf
die Vorsorgeeinrichtung sowie die Umwandlung in eine patronale Stiftung mit
entsprechender Zweckerweiterung und neuem Namen: Personalwohlfahrtsstiftung
A.________ (nachfolgend: PWS; Stiftungsurkunde vom ........ 1988).

A.c. Zum 1. Januar 2004 überwies die B.________ der PWS die Mittel des als
ausgesondertes Vermögen geführten Hilfsfonds für ehemalige Angestellte,
darunter Wertschriften, in der Höhe von insgesamt Fr. 443'479.36, dies nach dem
Ausscheiden des letzten Begünstigten, welcher Betrag in der Bilanz per 31.
Dezember 2004 als Bestandteil des Stiftungskapitals separat ausgewiesen wurde.
In den folgenden Jahren wurde das Fondskapital nicht mehr ausgeschieden. Mit
Beschlüssen vom 17. Mai 2010 und 22. Dezember 2011 wies der Stiftungsrat die
aus dem Hilfsfonds stammenden Mittel von Fr. 613'900.34 (Verkehrswert am 1.
Januar 2004) rückwirkend zum 1. Januar 2010 der Arbeitgeberbeitragsreserve zu.
Mit Verfügung vom 20. Juni 2012 hob die BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons
Zürich (BVS) die Stiftungsratsbeschlüsse betreffend die Umbuchung von freien
Mitteln in die Arbeitgeberbeitragsreserve in der Höhe von Fr. 613'900.13
(recte: Fr. 613'900.34 [Fr. 447'708.15 +      Fr. 166'192.19]) auf
(Dispositiv-Ziffer 1) und forderte von der PWS die Rückbuchung dieser Summe
samt allfälligen Zinsen, was in der nächsten Jahresrechnung auszuweisen sei
(Dispositiv-Ziffer 2).

B. 
Die Beschwerde der PWS wies das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid vom 21.
August 2014 ab.

C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die PWS, der
Entscheid vom 21. August 2014 und die Verfügung vom 20. Juni 2012 seien
aufzuheben; eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die
Aufsichtsbehörde zurückzuweisen.
Die BVS ersucht um Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden
könne. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine
Vernehmlassung.
Die PWS hat sich zu den Ausführungen der Aufsichtsbehörde geäussert.

Erwägungen:

1. 
Hat der Arbeitnehmer Beiträge an eine Vorsorgeeinrichtung zu leisten, so ist
der Arbeitgeber verpflichtet, zur gleichen Zeit mindestens gleich hohe Beiträge
wie die gesamten Beiträge aller Arbeitnehmer zu entrichten; er erbringt seine
Beiträge aus eigenen Mitteln oder aus Beitragsreserven der Vorsorgeeinrichtung,
die von ihm vorgängig hierfür geäufnet worden und gesondert ausgewiesen sind
(Art. 331 Abs. 3 Satz 1 OR, der im obligatorischen und auch im weiter gehenden
Bereich der beruflichen Vorsorge, für registrierte und nicht registrierte
Vorsorgeeinrichtungen gilt; BGE 130 V 518 E. 3 S. 521).
Sinn und Zweck von Art. 331 Abs. 3 OR (in den seit 1. Januar 1985 geltenden
Fassungen) ist zu verhindern, dass von den Arbeitnehmern mitalimentiertes
freies Stiftungsvermögen einzig dem Arbeitgeber zugute kommt; weil die freien
Mittel von Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemeinsam erwirtschaftet werden, müssen
grundsätzlich beide nach Massgabe ihrer Beitragsverhältnisse daran
partizipieren; mithin ist es ausgeschlossen, aus diesen Mitteln einseitig die
Arbeitgeberbeiträge zu bezahlen. Dies gilt indessen nicht, wenn das
Stiftungsvermögen vollumfänglich vom Arbeitgeber finanziert wurde, ohne dass
die Arbeitnehmer zu Beiträgen verpflichtet waren (Urteile 9C_954/2010 vom   16.
Mai 2011 E. 6.1, in: SVR 2011 BVG Nr. 39 S. 145, und      9C_804/2010 vom 20.
Dezember 2010 E. 3.4.4 mit Hinweisen, in: SVR 2011 BVG Nr. 20 S. 74).
Diese Regelung gilt seit Inkrafttreten des BVG am 1. Januar 1985. Bis Ende 1984
waren die Personalfürsorgestiftungen nach Art. 89bis (seit 1. Januar 2013: Art.
89a) Abs. 6 ZGB berechtigt, freies Stiftungsvermögen, das auch durch die
Arbeitnehmer mitgeäufnet wurde, in Arbeitgeberbeitragsreserven umzuwandeln,
durch entsprechende Umbuchung in der Bilanz oder durch Aussonderung und
Überführung in einen rechtlich verselbständigten patronalen Wohlfahrtsfonds.
Darauf, insbesondere auf eine besondere Bilanzierung als
Arbeitgeberbei-tragsreserve konnte nur im Falle einer Finanzierungsstiftung
verzichtet werden, deren einziger Zweck die Alimentierung von
Vorsorge-einrichtungen ist (Urteil 9C_804/2010 vom 20. Dezember 2010 E. 3.6,
in: SVR 2011 BVG Nr. 20 S. 74), wenn also das Stiftungsvermögen insgesamt rein
patronal finanziert war und dieses gemäss Stiftungsurkunde zur Erbringung von
Arbeitgeberbeiträgen herangezogen werden durfte (BGE 138 V 502 E. 5.3 S. 506;
Urteil 9C_954/2010 vom 16. Mai 2011 E. 5.2, in: SVR 2011 BVG Nr. 39 S. 145).

2.

2.1. Die Beschwerdeführerin war auch nach der vom Stiftungsrat am 29. April
1988 beschlossenen und von der Aufsichtsbehörde genehmigten Änderung der
Stiftungsurkunde vom ........ 1988 eine Personalfürsorgestiftung im Sinne von
aArt. 89bis Abs. 6 ZGB. Nach Feststellung der Vorinstanz war sie keine rein
patronal finanzierte Stiftung; mindestens bis Ende 1984 sind auch
Arbeitnehmerbeiträge in die Beschwerdeführerin geflossen. Spätestens ab Ende
1988 trifft dies nicht mehr zu. Nach Art. 4 der neuen Stiftungsurkunde
betreffend das Vermögen wurde der Stiftung bei Errichtung ein Anfangskapital
von Fr. 1'000.- gewidmet. Weitere Zuwendungen an die Stiftung sind jederzeit
möglich (Abs. 1). Darunter fallen keine Beiträge irgendwelcher Art der
Arbeitnehmer. Im Protokoll der Sitzung des Stiftungsrates vom 7. April 1988
wurde festgehalten, dem (neu) patronalen Charakter der Stiftung werde u.a.
durch eine "Modifikation der Urkunde in Bezug auf das Vermögen (Art. 4 Abs. 1
des Entwurfs: keine Beiträge der Arbeitnehmer) " Rechnung getragen. Im wörtlich
gleichen Sinne äusserte sich der Stiftungsrat im Schreiben an den Bezirksrat
C.________, vom 5. Mai 1988, worin er ersuchte, die Urkundenänderung beim Amt
für berufliche Vorsorge zu beantragen (zur Auslegung von Stiftungsurkunden
Urteil 9C_954/2010 vom 16. Mai 2011 E. 5.1.2, in: SVR 2011 BVG Nr. 39 S. 145).

2.2. Die Stiftungsurkunde vom ......... 1979 sah die Möglichkeit der Bildung
von Arbeitgeberbeitragsreserven vor. Nach Art. 4 Abs. 5 der neuen
Stiftungsurkunde vom ........ 1988, der gegenüber der alten Fassung keine
Änderung oder lediglich eine solche redaktioneller Natur erfahren hatte, können
die Beiträge der Arbeitgeber aus Mitteln der Stiftung erbracht werden, wenn von
diesen vorgängig Beitragsreserven geäufnet worden und diese gesondert
ausgewiesen sind. Gemäss der Jahresrechnung 1984 bestand Ende Jahr eine
Arbeitgeberbeitragsreserve von Fr. 225'849.-. Das freie Stiftungskapital betrug
Fr. 34'295.10 (Sachverhalt A.a). Die Bilanz per 31. Dezember 1988 wies eine
Arbeitgeberreserve von Fr. 292'948.- und ein Stiftungskapital von Fr.
116'425.95 (Fr. 92'087.80 [Kapital per 1.1.1988] + Fr. 24'338.15
[Betriebsüberschuss 1988]) aus. Ende 2003 belief sich die
Arbeitgeberbeitragsreserve auf Fr. 400'000.-, das freie Stiftungskapital auf
Fr. 491'272.20. Zum 1. Januar 2004 brachte die Stifterfirma die Mittel des als
ausgesondertes Vermögen geführten Hilfsfonds für ehemalige Angestellte in der
Höhe von Fr. 443'479.36 (Buchwert) ein. Dieser Betrag wurde in der Bilanz per
31. Dezember 2004 als Bestandteil des Stiftungskapitals separat ausgewiesen.
Die betreffenden, unbestritten allein vom Arbeitgeber ohne Beiträge der
Arbeitnehmer geäufneten Mittel hätten auch der Arbeitgeberbeitragsreserve
zugeschlagen werden können, wie die Vorinstanz richtig erkannt hat (vgl. auch
Urteile 9C_954/2010 vom 16. Mai 2011 E. 7.2.1, in: SVR 2011 BVG Nr. 39 S. 145,
und 9C_804/2010 vom 20. Dezember 2010 E. 3.6, in: SVR 2011 BVG Nr. 20 S. 74).
In den folgenden Jahren wurde das Fondskapital nicht mehr ausgeschieden
(Sachverhalt A.c). Ende 2009 betrug die Arbeitgeberbeitragsreserve Fr.
450'325.-, das freie Stiftungskapital Fr. 1'461'138.08. Mit Beschlüssen vom 17.
Mai 2010 und 22. Dezember 2011 wies der Stiftungsrat die aus dem Hilfsfonds
stammenden Mittel von Fr. 613'900.34 (Verkehrswert am 1. Januar 2004)
rückwirkend zum 1. Januar 2010 der Arbeitgeberbeitragsreserve zu.

3. 
Die Vorinstanz und die Aufsichtsbehörde erachten die Umbuchung der Mittel aus
dem Hilfsfonds aus dem freien Stiftungskapital in die
Arbeitgeberbeitragsreserve aus zwei Gründen als unzulässig: Zum einen seien bis
zur Änderung der Stiftungsurkunde am ........ 1988, mindestens jedoch bis Ende
1984 auch Arbeitnehmerbeiträge in die Stiftung geflossen. Das schliesse nach
der Rechtsprechung eine (spätere) Umbuchung von freiem Stiftungskapital in die
Arbeitgeberbeitragsreserve aus. Daran ändere die Geringfügigkeit der
Arbeitnehmerbeiträge nichts. Zum andern hätte die Stifterfirma beschliessen
können, die Mittel des Hilfsfonds unter dem Titel Arbeitgeberbeitragsreserve in
die Stiftung einzubringen, welche diese so hätte annehmen und verbuchen dürfen,
liege doch die Finanzierung von Beiträgen an andere Vorsorgeeinrichtungen
innerhalb des Stiftungszwecks (Art. 3 Abs. 3 der Stiftungsurkunde vom ........
1988). Dies sei indessen nicht geschehen und ein darauf gerichteter Wille der
einen wie der andern juristischen Person sei nicht erkennbar. Im Gegenteil
lasse der Umstand, dass die Mittel des Hilfsfonds erst sechs Jahre nach der
Übertragung zum 1. Januar 2004 vom Stiftungskapital in die
Arbeitgeberbeitragsreserve umgebucht worden seien, darauf schliessen, dass sie
als freie Mittel eingebracht worden seien. Dies entspreche auch dem
ursprünglichen Zweck des Hilfsfonds.

4.

4.1. In der Beschwerde wird gerügt, die Feststellung im angefochtenen
Entscheid, die Stiftung sei nicht rein patronal finanziert, mindestens bis Ende
1984 seien auch Arbeitnehmerbeiträge in sie geflossen, sei offensichtlich
unrichtig (Art. 97 Abs. 1 BGG), beruhe auf einer willkürlichen Beweiswürdigung.
Dies ist der Fall, wenn die Vorinstanz aus den Beweisen offensichtlich
unhaltbare Schlüsse gezogen, erhebliche Beweise übersehen oder solche grundlos
ausser Acht gelassen hat (vgl. BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9; Urteil 4A_67/2014 vom
4. März 2015    E. 2.2).

4.1.1. Die fragliche Feststellung der Vorinstanz stützt sich auf folgende
Tatsachen. In ihrer "Analyse Entwicklung des Freien Stiftungsvermögens und der
Arbeitgeberbeitragsreserve" vom 21. Dezember 2011 hielt die D.________ AG u.a.
fest, dass die Jahresrechnungen der achtziger Jahre als grösste Posten die
Beiträge der Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie die Prämienzahlungen zeigten.
Die Betriebsrechnung (und nicht die Bilanz, wie die Vorinstanz festgestellt
hat) per 31. Dezember 1984 wies periodische Beiträge und Freizügigkeitseinlagen
der Arbeitnehmer in der Höhe von insgesamt Fr. 59'045.35 (Fr. 33'398.35 + Fr.
25'647.-) aus. Im Schreiben vom 5. Mai 1988 an den Bezirksrat C.________,
betreffend die Genehmigung der Modifikation der Stiftungsurkunde wurde
festgehalten, dass die Stiftung von nun an rein patronal finanziert werden
solle.

4.1.2. Die Vorinstanz hat die ersten beiden Tatsachen insofern unvollständig
gewürdigt, als die D.________ AG in ihrer Analyse als grösste Posten nicht nur
die Beiträge der Arbeitgeber und  Arbeitnehmer (im angefochtenen Entscheid
kursiv geschrieben) nannte, sondern auch die Prämienzahlungen der Stiftung.
Dementsprechend wies die Betriebsrechnung 1984 unter der Rubrik "Verkehr mit
Versicherung" (im Rahmen des Kollektivversicherungsvertrages mit der
Schweizerischen Lebensversicherungs- und Rentenanstalt) Prämienzahlungen an und
Einkauf in die Versicherung von total Fr. 126'106.80 (Fr. 25'647.- + Fr.
100'459.80) auf. Aufgrund der Betriebsrechnung für die "Versicherung"
insgesamt, d.h. unter Berücksichtigung der übrigen Aufwand- und
Ertragspositionen, wie "Austrittsgelder und Freizügigkeitsleistungen" und
"Gewinnanteile und Prämienrückvergütungen", kann indessen nicht gesagt werden,
es seien keine Leistungen der Arbeitnehmer in der Stiftung verblieben. Dagegen
spricht nicht zuletzt die aus der Versicherung resultierende Zunahme des freien
Stiftungsvermögens um Fr. 31'153.- (Fr. 31'987.- ["Rückfall an Freies
Stiftungskapital/ Reserve"] - Fr. 834.- ["Beiträge aus Freiem Stiftungskapital/
Reserve]). Unter diesen Umständen ist der Hinweis im Schreiben vom 5. Mai 1988,
wonach die Stiftung von nun an rein patronal finanziert werden soll, entgegen
der Auffassung der Beschwerdeführerin, durchaus ein "Indiz dafür, dass sie mit
Arbeitnehmerbeiträgen belastet war".
Es ist somit nicht belegt, dass sich im freien Stiftungsvermögen per 31.
Dezember 1984 nicht auch Kapital befand, das von den Arbeitnehmern
mitfinanziert worden war (vgl. BGE 138 V 502 E. 5.2 S. 505). Die
Sachverhaltsrüge ist unbegründet.

4.2. Weiter bestreitet die Beschwerdeführerin, dass Art. 331 Abs. 3 OR
anwendbar sein soll. Im Unterschied zu den Sachverhalten, die den Urteilen
9C_804/2010 vom 20. Dezember 2010 und 9C_954/2010 vom 16. Mai 2011 zugrunde
gelegen hätten, gehe es nicht um die Übertragung von freien durch die
Arbeitnehmer mitfinanzierten Mitteln in eine Arbeitgeberbeitragsreserve. Sie
wolle lediglich das von der Stifterfirma zum 1. Januar 2004 eingebrachte, nicht
mit Arbeitnehmerbeiträgen belastete Vermögen formell in eine
Arbeitgeberbeitragsreserve umwandeln. Dadurch würden keine
Arbeitnehmeransprüche gefährdet und damit Sinn und Zweck der Regelung nicht
verletzt.

Die zum 1. Januar 2004 eingebrachten Mittel des Hilfsfonds für ehemalige
Angestellte hätten der Arbeitgeberbeitragsreserve zugewiesen werden können, was
- zu Recht - unbestritten ist (vorne E. 3). Es stellt sich somit einzig die
Frage, ob und bejahendenfalls bis zu welchem spätesten Zeitpunkt das anfänglich
dem freien Stiftungskapital zugeschlagene, allein von der Stifterfirma
geäufnete Vermögen in die Arbeitgeberbeitragsreserve umgebucht werden durfte.
Die Vorinstanz hat sich dazu nicht geäussert, implizit jedoch - im Rahmen der
Prüfung des von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Irrtums betreffend die
(ausdrückliche) Zuweisung der Mittel des Hilfsfonds zum freien Stiftungskapital
anstatt zur Arbeitgeberbeitragsreserve - eine Zeitspanne von mehr als sechs
Jahren jedenfalls als zu lange erachtet.

4.2.1. Sinn und Zweck von Art. 331 Abs. 3 OR ist zu verhindern, dass von den
Arbeitnehmern mitfinanziertes freies Stiftungsvermögen einzig dem Arbeitgeber
zugute kommt, indem daraus einseitig zulasten der Destinatäre
Arbeitgeberbeiträge bezahlt werden (Urteile 9C_954/2010 vom 16. Mai 2011 E.
6.1, in: SVR 2011 BVG Nr. 39 S. 145, und      9C_804/2010 vom 20. Dezember 2010
E. 3.4.4 mit Hinweisen, in: SVR 2011 BVG Nr. 20 S. 74). Dies widerspräche dem
hauptsächlichen Stiftungszweck der Vorsorge für die Arbeitnehmer der
Stifterfirma sowie deren Angehörige und Hinterbliebene durch Gewährung von
Unterstützungen in Fällen von Alter, Tod und Invalidität, sowie die
Unterstützung des Vorsorgenehmers oder seiner Hinterlassenen in Notlagen wie
bei Krankheit, Unfall, Invalidität, Arbeitslosigkeit (Art. 3   Abs. 1 der
Stiftungsurkunde vom ........ 1988). Dieser Zweck ist mit der Urkundenänderung
erweitert worden. Danach kann die Stiftung zur Finanzierung von Beiträgen und
Versicherungsprämien auch Leistungen an andere steuerbefreite
Personalvorsorgeeinrichtungen erbringen, die zugunsten der Destinatäre bestehen
(Art. 3 Abs. 3 der Stiftungsurkunde vom ........ 1988). Dazu dienen auch die
Arbeitgeberbeitragsreserven; vgl. BGE 138 V 502 E. 5.1 S. 505), deren Äufnung
somit auch im Interesse der Begünstigten ist.

4.2.2. Dementsprechend ist es nach der Rechtsprechung auch nach 1984 möglich,
das Vermögen einer Stiftung, deren Zweck nicht die Personalvorsorge nach Art.
331 OR ist und die rein patronal finanziert ist, als Arbeitgeberbeitragsreserve
in eine Vorsorgeeinrichtung gemäss BVG bzw. Art. 331 ff. OR einzubringen,
sofern der Stiftungszweck dies zulässt; denn auch damit wird kein Vermögen, das
von Arbeitnehmern mitfinanziert wurde, zweckentfremdet (Urteil    9C_804/2010
vom 20. Dezember 2010 E. 3.6, in: SVR 2011 BVG    Nr. 20 S. 74). Beim
Hilfsfonds für ehemalige Angestellte handelt es sich zwar nicht um eine
Stiftung, sondern um ausgesondertes Vermögen der Stifterin. Dessen ungeachtet
geht es hier gleichermassen um patronal angehäufte Gelder, die als
Arbeitgeberbeitragsreserve in den Wohlfahrtsfonds hätten eingebucht werden
dürfen, weil die Finanzierung von Beiträgen an andere Vorsorgeeinrichtungen
innerhalb des Stiftungszwecks liegt.

4.2.3. Die Beschwerdeführerin hat die Mittel des Hilfsfonds in der Folge weder
als Arbeitgeberbeitragsreserve noch sonstwie separat ausgewiesen; sie bildeten
Bestandteil des freien Stiftungskapitals. Da ihre Herkunft unbestrittenermassen
rein patronal ist, steht einer späteren Umbuchung in die
Arbeitgeberbeitragsreserve nichts entgegen, soweit sie auch dannzumal den
gleichen (eingebrachten) Aktiven - oder deren Surrogate - entsprechen, was die
Stiftung nachzuweisen hat. Auch diesfalls wird kein Vermögen, das von
Arbeitnehmern mitfinanziert wurde, zweckentfremdet. Die Beschwerdeführerin
erachtet diese Voraussetzung als erfüllt. Entgegen ihrer Auffassung kann
indessen - im Zeitpunkt der Umbuchung - nicht pauschal auf die Summe der freien
Mittel abgestellt werden. Diese sagt nichts darüber aus, ob und inwieweit die
nachträglich eingebrachten (Aktiv-) Werte - oder deren Surrogate - überhaupt
noch Bestand haben. Die Umbuchung darf nicht aus Mitteln erfolgen, die von den
Arbeitnehmern mitfinanziert worden sind. Entsprechend hat die
Beschwerdeführerin - ausgehend von einer Übertragungsbilanz resp. einem
Inventar der übertragenen Aktiven - das Schicksal der fraglichen Aktiven (oder
deren Surrogate) in Bestand und Wert nachzuzeichnen. Folgerichtig kann auch
nicht der Verkehrswert am 1. Januar 2004 (Zeitpunkt der Übertragung in die
Stiftung; vorne E. 2.2) massgebend sein, sondern allein derjenige bei Vornahme
der Umbuchung in die Arbeitgeberbeitragsreserve. Die Rechtsprechung des
Bundesgerichts ist klar (BGE 138 V 502 E. 5 S. S. 504 ff.) : Bei Bildung von
Arbeitgeberbeitragsreserven aus freien Mitteln erfolgt keine differenzierte
Betrachtung in dem Sinne, als "nur" die Arbeitnehmerbeiträge in den freien
Mitteln verbleiben müssen. Die Beschwerdeführerin scheint diesen Grundsatz zu
übersehen.
Die Sache ist in diesem Sinne an das Bundesverwaltungsgericht als zuständiges
Berufsvorsorgeaufsichtsgericht (Art. 74 BVG) zurückzuweisen.

5. 
Die Rückweisung der Sache zur erneuten Abklärung (mit noch offenem Ausgang)
gilt für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten und den Anspruch auf
Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen im Sinne von Art. 66 Abs. 1
sowie Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG (BGE 137 V 210 E. 7.1 S. 271). Die
ausgangsgemäss grundsätzlich kostenpflichtige Aufsichtsbehörde hat indessen
keine Kosten zu tragen    (Art. 66 Abs. 4 BGG). Die obsiegende
Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des
Bundesverwaltungsgerichts vom 21. August 2014 wird aufgehoben. Die Sache wird
zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III,
dem Bundesamt für Sozialversicherungen, Aufsicht Berufliche Vorsorge, und der
Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge OAK BV schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 15. April 2015

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Der Gerichtsschreiber: Fessler

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben