Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 685/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_685/2014

Urteil vom 1. Juni 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Pfiffner, Moser-Szeless,
Gerichtsschreiber R. Widmer.

Verfahrensbeteiligte
Ausgleichskasse Zug,
Baarerstrasse 11, 6300 Zug,
Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,
vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug
vom 28. August 2014.

Sachverhalt:

A. 
Der 1970 geborene A.________ bezieht gemäss Verfügung der IV-Stelle Zug vom 15.
Mai 2013 seit 1. Februar 2013 bei einem Invaliditätsgrad von 67 % eine
Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung. Mit Verfügung vom 18. Oktober 2013
sprach ihm die Ausgleichskasse Zug eine Ergänzungsleistung zur Invalidenrente
zu. Mit einer weiteren Verfügung vom 16. Dezember 2013 setzte die
Ausgleichskasse die Ergänzungsleistung ab 1. Januar 2014 auf neu Fr. 483.- im
Monat (einschliesslich Prämienpauschale Krankenversicherung von Fr. 338.-)
fest. Bei den Einnahmen rechnete sie dem Versicherten u.a. ein hypothetisches
Erwerbseinkommen in der Höhe von Fr. 21'479.- im Jahr an. Auf Einsprache hin
hielt die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 15. Mai 2014 an ihrer Berechnung
fest.

B. 
A.________ führte Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des
vorinstanzlichen Entscheides seien ihm unter Anrechnung eines hypothetischen
Erwerbseinkommens von Fr. 12'806.- im Jahr höhere Ergänzungsleistungen
zuzusprechen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug gelangte zum Schuss, dass
als hypothetisches Erwerbseinkommen nur der in der Verordnungsbestimmung
aufgeführte Betrag für Teilinvalide mit einem Invaliditätsgrad von 60 bis unter
70 % angerechnet werden dürfe. Dementsprechend hob es den Einspracheentscheid
vom 15. Mai 2014 in Gutheissung der Beschwerde auf und wies die Sache an die
Ausgleichskasse zurück, damit sie die Ergänzungsleistung in diesem Sinne
berechne und hernach über den Anspruch neu verfüge (Entscheid vom 28. August
2014).

C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die
Ausgleichskasse, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben.
A.________ lässt auf Abweisung der Beschwerde schliessen und um Bewilligung der
unentgeltlichen Prozessführung ersuchen. Das Bundesamt für Sozialversicherungen
(BSV) lässt sich vernehmen, ohne einen Antrag zu stellen, während das
Verwaltungsgericht des Kantons Zug sich in ablehnendem Sinne zur Beschwerde
äussert.

Erwägungen:

1.

1.1. Ein Rückweisungsentscheid schliesst das Verfahren nicht ab und ist nach
der Regelung des BGG grundsätzlich kein Endentscheid (Art. 90 BGG), selbst wenn
darin über eine materielle Grundsatzfrage entschieden wird. Er bildet in erster
Linie einen Zwischenentscheid, der u.a. nur unter den Voraussetzungen von Art.
93 Abs. 1 BGG selbstständig angefochten werden kann (BGE 133 V 477 E. 4.2 S.
481 f.; vgl. auch BGE 137 V 424 E. 1.1 S. 426). Anders verhält es sich, wenn
der unteren Instanz, an welche zurückgewiesen wird, kein Entscheidungsspielraum
mehr verbleibt und die Rückweisung nur noch der Umsetzung des oberinstanzlich
Angeordneten dient; diesfalls liegt ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG
vor (BGE 135 V 141 E. 1.1 S. 143; 134 II 124 E. 1.3 S. 127).

1.2. Die Vorinstanz wies die Sache zur neuen Berechnung nach ihren Vorgaben und
zum Erlass einer neuen Verfügung an die Ausgleichskasse zurück. Da der
Verwaltung damit kein Entscheidungsspielraum mehr verbleibt und die Rückweisung
nur noch der rechnerischen Umsetzung des von der Vorinstanz Angeordneten dient,
liegt ein Endentscheid vor. Auf die Beschwerde der Ausgleichskasse ist demnach
einzutreten.

2. 
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die
Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung
des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist
oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die
Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann
(Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt
zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG).

3.

3.1. Die jährliche Ergänzungsleistung (Art. 3 Abs. 1 lit. a ELG) entspricht dem
Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen
(Art. 9 Abs. 1 ELG). Als Einnahmen angerechnet werden u.a. Einkünfte und
Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG).

3.2. Invaliden wird als Erwerbseinkommen grundsätzlich der Betrag angerechnet,
den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben (Art. 14a Abs.
1 ELV in Verbindung mit Art. 9 Abs. 5 lit. c ELG). Gemäss Art. 14a Abs. 2 ELV
ist jedoch Invaliden unter 60 Jahren als Erwerbseinkommen mindestens
anzurechnen: der um einen Drittel erhöhte Höchstbetrag für den Lebensbedarf von
Alleinstehenden nach Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG bei einem
Invaliditätsgrad von 40 bis unter 50 Prozent (lit. a), der Höchstbetrag für den
Lebensbedarf nach lit. a bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis unter 60 Prozent
(lit. b) und zwei Drittel des Höchstbetrages für den Lebensbedarf nach lit. a
bei einem Invaliditätsgrad von 60 bis unter 70 Prozent (lit. c).

3.3. Wird der Grenzbetrag in Art. 14a Abs. 2 lit. a-c ELV nicht erreicht,
insbesondere wenn keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, gilt die Vermutung
eines Verzichts auf Einkünfte im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG. Diese
Vermutung kann durch den Nachweis, dass invaliditätsfremde Gründe wie Alter,
mangelhafte Ausbildung und Sprachkenntnisse, persönliche Umstände oder die
Arbeitsmarktsituation die Verwertung der Resterwerbsfähigkeit übermässig
erschweren oder verunmöglichen, widerlegt werden. Massgebend für die Berechnung
der Ergänzungsleistungen ist daher das hypothetische Einkommen, das der
Versicherte tatsächlich realisieren könnte (BGE 140 V 267 E. 2.2 S. 270; 131 II
656 E. 5.2 S. 661 f.; 117 V 202 E. 2a/b S. 204 f., 153 E. 2b/c S. 155 f.).

3.4. Die Festsetzung des hypothetischen Einkommens, soweit sie auf der
Würdigung konkreter Umstände beruht, stellt eine Tatfrage dar, welche lediglich
unter eingeschränktem Blickwinkel überprüfbar ist. Rechtsfrage ist dagegen,
nach welchen Gesichtspunkten die Entscheidung über die Verwertbarkeit der
Arbeitsfähigkeit erfolgt (BGE 140 V 267 E. 2.4 S. 270 mit Hinweisen).

4. 
Streitig ist die Höhe des hypothetischen Erwerbseinkommens, das dem
Beschwerdegegner, der seit Februar 2013 bei einem Invaliditätsgrad von 67 %
eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung bezieht, bei der Festsetzung
der Ergänzungsleistung für das Jahr 2013 anzurechnen ist.

4.1. Die Vorinstanz beziffert dieses Einkommen gestützt auf Art. 14a Abs. 2
lit. c ELV (Invaliditätsgrad des Versicherten von 60 bis unter 70 %) auf zwei
Drittel des Höchstbetrages für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Art.
10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG (somit auf Fr. 7'871.-). Demgegenüber will die
Ausgleichskasse das Erwerbseinkommen - ebenfalls unter Bezugnahme auf Art. 14a
Abs. 2 lit. c ELV, aber zusätzlich in Koordination mit dem von der IV-Stelle
ermittelten Invalideneinkommen - auf Fr. 21'479.- ansetzen, wovon laut Art. 11
Abs. 1 lit. a ELG nach Abzug des Freibetrages von Fr. 1'000.- zwei Drittel (Fr.
13'652.-) anzurechnen wären.

4.2. In einem neuesten, zur Publikation vorgesehenen Urteil 9C_620/2014 vom 11.
Mai 2015 hat das Bundesgericht in einem gleich gelagerten Fall dargelegt, die
bei einer teilinvaliden versicherten Person zur Diskussion stehende Anrechnung
eines Verzichtseinkommens setze voraus, dass sie aus von ihr zu vertretenden
Gründen ihre Resterwerbsfähigkeit nicht ausnützt, indem sie - in Verletzung
ihrer Schadenminderungspflicht - von der Ausübung einer möglichen und
zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht ( ERWIN Carigiet, Ergänzungsleistungen zur
AHV/IV, 2. Aufl. 2009, S. 152; RALPH JÖHL, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in:
Soziale Sicherheit, SBVR Bd. XIV, 2. Aufl. 2007, S. 1756). Dabei kann der
Verzicht darin bestehen, dass die versicherte Person gar keine Erwerbstätigkeit
ausübt, obwohl ihr dies zumutbar und möglich wäre, oder dass sie zwar eine
Erwerbstätigkeit ausübt und Erwerbseinkünfte erzielt, es ihr aber zumutbar und
möglich wäre, mehr zu verdienen (beispielsweise durch Erhöhung des
Beschäftigungsgrades, Ausübung einer qualifizierteren oder besser entlöhnten
Erwerbstätigkeit etc.; JÖHL, a.a.O., S. 1759 unten f.).
Zur Verfahrensvereinfachung wird in Art. 14a Abs. 2 ELV die widerlegbare
Vermutung aufgestellt, dass es den teilinvaliden Versicherten möglich und
zumutbar ist, im Rahmen des von der IV-Stelle festgestellten verbliebenen
Leistungsvermögens die darin festgelegten Grenzbeträge (hypothetisches
Erwerbseinkommen) zu erzielen (BGE 117 V 153; CARIGIET, a.a.O., S. 153; JÖHL,
a.a.O., S. 1767; URS MÜLLER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3.
Aufl. 2015, S. 197 ff.; vgl. auch Rz. 3424.04 der Wegleitung über die
Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], gültig ab 1. April 2011 [Stand 1.
Januar 2014]).

4.3. Im Bereich der Ergänzungsleistungen gilt der Grundsatz, dass das mögliche
Erwerbseinkommen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles - wie
namentlich Alter, Gesundheitszustand, Sprachkenntnisse, Ausbildung, bisherige
Tätigkeit und konkrete Arbeitsmarktlage - zu ermitteln ist (vgl. BGE 117 V 287
E. 3a S. 290; AHI 2001 S. 132, P 18/99 E. 1b; Carigiet, a.a.O., S. 154; Jöhl,
a.a.O., S. 1760). Schon aus diesem Grunde kann für die Frage nach dem Vorliegen
von Verzichtseinkommen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG nicht ohne
Weiteres auf das zumutbare Invalideneinkommen nach Art. 16 ATSG, welches auf
verschiedenen Fiktionen - insbesondere einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage
(vgl. dazu Urteil 9C_192/2014 vom 23. September 2014 E. 3.1) - beruht,
abgestellt werden (BGE 140 V 267 E. 2.2 S. 270 und E. 5.3 S. 275 f.; vgl. auch
Urteile des Eidg. Versicherungsgerichts P 40/04 vom 17. August 2005 E. 2; P 18/
02 vom 9. Juli 2002 E. 4; Carigiet, a.a.O., S. 156; Miriam Lendfers, Hypothesen
bei den Ergänzungsleistungen, in: Fiktives, Hypothetisches und Konstruiertes im
Sozialversicherungsrecht, Ueli Kieser [Hrsg.], 2012, S. 101 ff., 119).

4.4. Im Urteil BGE 140 V 267 war der Fall eines Versicherten zu beurteilen, der
sich weigerte, an der ihm von der IV-Stelle zugesprochenen beruflichen
Massnahme (erstmalige berufliche Ausbildung zum medizinischen Masseur)
mitzuwirken. Nachdem die IV-Stelle ihn wiederholt erfolglos zur Mitwirkung
aufgefordert und auf die Folgen seiner Widersetzlichkeit aufmerksam gemacht
hatte, brach sie die Eingliederungsmassnahme wegen Aussichtslosigkeit ab. Das
Bundesgericht entschied, der enge Zusammenhang zwischen der
Invalidenversicherung und den Ergänzungsleistungen (vgl. Art. 4 Abs. 1 lit. c
ELG) rechtfertige es, dem der Verletzung der Schadenminderungspflicht
innewohnenden subjektiven Tatbestandselement - dem fehlenden
Eingliederungswillen - auch im Bereich der Ergänzungsleistungen Rechnung zu
tragen. Es könne deshalb im Rahmen des Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG auf das nach
Durchführung der Eingliederungsmassnahme erzielbare Einkommen abgestellt
werden. Andernfalls könnte sich die versicherte Person für die
invalidenversicherungsrechtlichen Folgen ihrer Widersetzlichkeit mittels
Ergänzungsleistungen zumindest teilweise schadlos halten, was dem Art. 11 Abs.
1 lit. g ELG zugrunde liegenden Prinzip der Eigenverantwortung zuwiderliefe (
BGE 140 V 267 E. 5.2.2 S. 274 f.; vgl. dazu auch Müller, a.a.O., S. 199 ff.).

4.5. Wie im erwähnten Urteil 9C_620/2014 vom 11. Mai 2015 weiter festgehalten
wurde, kann aus BGE 140 V 267 nicht geschlossen werden, das der
Invaliditätsbemessung zugrunde gelegte hypothetische Invalideneinkommen könne
als Verzichtseinkommen im Rahmen der EL-Berechnung stets herangezogen werden,
wenn die versicherte Person die verbleibende Resterwerbsfähigkeit nicht
ausschöpft. Denn um den Sachverhalt der fehlenden oder unzureichenden
Verwertung der Resterwerbsfähigkeit zu regeln, wurde die Bestimmung des Art.
14a Abs. 2 ELV eingeführt. Wie den Erläuterungen des BSV zu der am 1. Januar
1988 in Kraft getretenen Norm (AHI 1987 S. 544 ff.) zu entnehmen ist, wurde mit
der Regelung bezweckt, aufwändige Abklärungen zur Höhe des noch zumutbaren
Einkommens und schwierige Ermessensentscheide zu vermeiden. Dabei wurde die
Möglichkeit, auf das von der Invalidenversicherung festgesetzte, trotz
Gesundheitsschaden zumutbarerweise erzielbare Einkommen (Invalideneinkommen)
abzustellen, wie dies die Beschwerde führende Ausgleichskasse für richtig hält,
verworfen, weil sie nicht allen Fällen gerecht werde (welches Argument noch
heute unverändert gilt; vgl. E. 5.2). Aus diesem Grunde wurde mit Art. 14a Abs.
2 ELV eine davon unabhängige Regelung - die Anrechnung bestimmter
pauschalierter Mindestbeträge - geschaffen, welche überflüssig wäre, wenn der
Auffassung der Ausgleichskasse gefolgt würde.

4.6. Eine mit dem BGE 140 V 267 zugrunde liegenden Sachverhalt vergleichbare
Konstellation liegt hier sowenig vor wie im zitierten Urteil 9C_620/2014 vom
11. Mai 2015: Im Rahmen des IV-Verfahrens sind keine Bemühungen der IV-Stelle
um die berufliche Eingliederung des Versicherten und demzufolge auch keine
Widersetzlichkeiten des Versicherten gegen zugesprochene berufliche Massnahmen
dokumentiert. Damit unterscheidet sich der hier zu beurteilende Fall ebenfalls
wesentlich von dem in BGE 140 V 267 beurteilten, indem dem Versicherten eine
Verletzung der Schadenminderungspflicht im Sinne fehlender Mitwirkung nicht
vorgeworfen werden kann.

5. 
Mit der Vorinstanz ist demzufolge festzuhalten, dass bei dieser Sachlage die
Bestimmung des Art. 14a Abs. 2 ELV zur Anwendung gelangt. Anzurechnen sind dem
Beschwerdegegner, dessen Invaliditätsgrad gemäss Verfügung der IV-Stelle vom
15. Mai 2013 67 % beträgt, woran sich die EL-Organe und die
Sozialversicherungsgerichte grundsätzlich zu halten haben (BGE 140 V 267 E. 2.3
S. 270), zwei Drittel des Höchstbetrages für den Lebensbedarf nach lit. a (Art.
14a Abs. 2 lit. c ELV). Der angefochtene Entscheid, mit welchem die Vorinstanz
die Sache zu neuer Berechnung der Ergänzungsleistung unter Berücksichtigung
eines Verzichtseinkommens nach Art. 14a Abs. 2 lit. c ELV an die
Ausgleichskasse zurückgewiesen hat, verletzt somit kein Bundesrecht.

6. 
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der unterliegenden
Ausgleichskasse aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Diese hat dem
obsiegenden Beschwerdegegner überdies eine Parteientschädigung zu bezahlen
(Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Die Beschwerdeführerin hat dem Rechtsdienst Integration Handicap, Zürich, eine
Parteientschädigung von Fr. 2'400.- zu bezahlen.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug,
Sozialversicherungsrechtliche Kammer, und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 1. Juni 2015
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Der Gerichtsschreiber: Widmer

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